Beschluss
1 L 217.12
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0816.1L217.12.0A
3mal zitiert
8Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Versammlungsrechtliche Auflagen sind ein Mittel, gefährdeten Rechtsgütern Dritter Rechnung zu tragen und praktische Konkordanz zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Gut der Versammlungsfreiheit sowie anderen, ebenfalls verfassungrechtlich geschützten und schutzbedürftigen Rechtsgütern herzustellen.(Rn.12)
2. Für den Erlass einer Auflage (des Nichtzeigendürfens der "Mohammed-Karikaturen) fehlt es bereits an der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, denn es steht nicht fest, dass das Zeigen der "Mohammed-Karikaturen" strafrechtlich relevant ist.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Versammlungsrechtliche Auflagen sind ein Mittel, gefährdeten Rechtsgütern Dritter Rechnung zu tragen und praktische Konkordanz zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Gut der Versammlungsfreiheit sowie anderen, ebenfalls verfassungrechtlich geschützten und schutzbedürftigen Rechtsgütern herzustellen.(Rn.12) 2. Für den Erlass einer Auflage (des Nichtzeigendürfens der "Mohammed-Karikaturen) fehlt es bereits an der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, denn es steht nicht fest, dass das Zeigen der "Mohammed-Karikaturen" strafrechtlich relevant ist.(Rn.15) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Die „Bürgerbewegung pro Deutschland“ hat für den 18. August 2012 Versammlungen vor den religiösen Einrichtungen der Antragsteller mit dem Versammlungsthema „Der Islam gehört nicht zu Deutschland – Islamisierung stoppen“ angemeldet. In der Anmeldebestätigung vom 14. August 2012 sind der Anmelderin, auf der Grundlage eines vorangegangenen Kooperationsgesprächs, jeweils Versammlungsorte zugewiesen worden, die sich nicht unmittelbar vor den Einrichtungen der Antragsteller befinden, sondern im Abstand ca. 50 m liegen. Die Anmelderin kündigt an, im Kontext der Versammlungen die sog. Mohammed-Karikaturen zu zeigen. Als Mohammed-Karikaturen wurde eine am 30. September 2005 in der dänischen Tageszeitung Jyllands-Posten unter dem Namen „Das Gesicht Mohammeds“ (dän.: Muhammeds ansigt) erschienene Serie von zwölf Karikaturen bekannt, die den islamischen Propheten und Religionsstifter Mohammed zum Thema haben (vgl. ). II. Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der „Bürgerbewegung pro Deutschland“ als Anmelderin und den Teilnehmern der Kundgebungen am 18. August 2012 vor der As-Sahaba-Moschee in Wedding (12.00 h), vor der Al-Nur-Moschee in Neukölln (14.00 h) und vor der Neuköllner Begegnungsstätte (Flughafenstraße/Hermannstraße, 16.00 h) eine Auflage zu erteilen, die das Zeigen der sogenannten „Mohammed-Karikaturen“ während der Kundgebungen untersagt; hilfsweise, das Zeigen dieser Karikaturen in Sichtweite der Moscheen und der Zugangswege zu diesen zu untersagen. hat keinen Erfolg. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Antragsteller vorliegend überhaupt antragsbefugt sind. Es ist zumindest offen, ob die Antragsteller als eingetragene Vereine bürgerlichen Rechts durch die angemeldeten Versammlungen und das eventuelle Zeigen der Mohammed-Karikaturen dabei in eigenen Rechten verletzt sein könnten. Jedenfalls sind sowohl der Hauptantrag als auch der Hilfsantrag unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u.a. dann erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dem Wesen und Zweck dieses Verfahrens entsprechend kann das Gericht mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich aber nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was Klageziel des Hauptsacheverfahrens ist. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung kommt – mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) – vielmehr nur in Ausnahmefällen, und zwar nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist – Anordnungsanspruch – und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre – Anordnungsgrund – (vgl. BVerfG, Urteile vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745.88 -, BVerfGE 79, 69 [74, 77] und vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638.96,- NVwZ 1997, S. 479 [480 ff.]; OVG Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 2000 - OVG 8 SN 175.00 -, InfAuslR 2001, 81; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2006 - OVG 3 S 35.06 -). Ein Anordnungsanspruch ist mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit hier nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 1 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Die Antragsteller begehren den Erlass einer versammlungsrechtlichen Auflage nach § 15 Abs. 1 VersG. Solche Auflagen sind ein Mittel, gefährdeten Rechtsgütern Dritter Rechnung zu tragen und praktische Konkordanz zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Gut der Versammlungsfreiheit sowie anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten und schutzbedürftigen Rechtsgütern herzustellen. Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten: Das von § 15 Abs. 1 VersG eingeräumte Entschließungsermessen ist grundrechtlich gebunden. Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer, mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Weiterhin müssen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung "erkennbare Umstände" dafür vorliegen, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Das setzt nachweisbare Tatsachen als Grundlage der Gefahrenprognose voraus; bloße Vermutungen reichen nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94, NVwZ 1998, 834 [835]). Bei Beachtung dieser Grundsätze ist ein Anspruch der Antragsteller auf Erlass der begehrten Auflage durch den Antragsgegner zu verneinen. Es fehlt bereits an der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die Voraussetzung für den Erlass einer Auflage ist. Es steht nicht fest, dass das Zeigen der „Mohammed-Karikaturen“ strafrechtlich relevant ist. Für die Erfüllung des Straftatbestandes des § 166 StGB fehlt es erkennbar an einer „Beschimpfung“ im Sinne des Verächtlichmachens des religiösen Bekenntnisses (vgl. VG Köln, Beschluss vom 30. April 2012 - 20 L 560/12, juris, Rdnr. 13). Zudem ist zu beachten, dass die Karikaturen unter die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG fallen, was der Verwirklichung des Straftatbestandes zusätzlich entgegenstehen dürfte (vgl. Valerius, in BeckOK StGB § 166, Rdnr. 13). Ebenso wenig ist anzunehmen, dass allein durch das Zeigen der Mohammed-Karikaturen zum Hass oder zu Gewaltmaßnahmen gegen einzelne Bevölkerungsgruppen aufgefordert wird und damit der Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) erfüllt wäre. Weiterhin ist der Umstand, dass die Verbreitung der Karikaturen „international äußerst umstritten“ ist, wie die Antragsteller im Einzelnen ausführen, keine hinreichende Tatsachengrundlage, um hier eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung anzunehmen. Schließlich stünde der Erlass einer Auflage nach § 15 Abs. 1 VersG im pflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegners. Gründe, die hier zwingend eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit gebieten und damit für eine Ermessenreduzierung auf Null streiten, sind nicht ersichtlich. Auf die Frage, ob die Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben, kommt es nach alledem nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 ff., 52 GKG.