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Beschluss

1 K 52.12

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0821.1K52.12.0A
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Leitsätze
Für eine Klage wegen Erstattung von Trinkwasserentgelten ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben.(Rn.2)
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Mitte von Berlin verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für eine Klage wegen Erstattung von Trinkwasserentgelten ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben.(Rn.2) Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Mitte von Berlin verwiesen. Der Kläger begehrt mit seiner Klage von der Beklagten die Erstattung von Trinkwasserentgelten für den Abrechnungszeitraum vom 10. August 2010 bis zum 4. August 2011 in Höhe von 44,90 EUR. Insoweit ist nicht der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO), sondern der ordentliche Rechtsweg (§ 13 GVG) gegeben, weil hier ein bürgerlicher Rechtsstreit vorliegt. Die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten ist ihrer Natur nach zivilrechtlicher Art. Dies folgt maßgeblich aus § 16 Abs. 1 S. 1 Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG), wonach die Beklagte „privatrechtliche Entgelte“ erhebt. Damit ist spezialgesetzlich die Natur der Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten als zivilrechtlich festgelegt. Inhaltlich ausgestaltet wird diese Rechtsbeziehung durch die „Vertragsbestimmungen über die Wasserversorgung von Berlin (VBW)“. Bestandteil dieser Vertragsbestimmungen sind außerdem die „Ergänzenden Bedingungen der Berliner Wasserbetriebe zu den Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung“, die in Nr. 1 Abs. 1 ausdrücklich klarstellen, dass die Beklagte Wasser aufgrund eines „privatrechtlichen Versorgungsvertrages“ liefert. Die öffentliche Verwaltung hat somit vorliegend die ihr anvertraute öffentliche Aufgabe „Wasserversorgung“ in der Form und mit den Mitteln des Zivilrechts zu erfüllen. Von einer öffentlichen Aufgabe kann ebenso wenig auf den öffentlich-rechtlichen Charakter ihrer Ausführung geschlossen werden wie aus dem Status der Beklagten als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht deren öffentlich-rechtliches Handeln gefolgert werden kann (BVerwG, Beschluss vom 15. November 2000 - 3 B 10.00 -, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 286 (S. 3); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2008 - 3 L 34.08 -, juris, Rdnr. 8). Dass die Kalkulation der Wasserentgelte öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und Genehmigungsvorbehalten unterliegt, steht der zivilrechtlichen Natur der Vertragsbeziehungen und des Entgelts nicht entgegen. Denn insofern ist zwischen der öffentlich-rechtlichen Tarifgenehmigung und deren zivilrechtlicher Umsetzung zu unterscheiden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 3. Juni 2002 - 4 A 89.00 -, juris, Rdrn. 18 f.). Die vom Kläger behauptete Rechtswidrigkeit der genehmigten Tarife und ein daraus eventuell erwachsender Rückzahlungsanspruch kann auf dem ordentlichen Rechtsweg im Rahmen eines Zivilrechtsstreits geltend gemacht werden. Hierbei hat das zuständige Gericht inzidenter die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten verwendeten Tarife zu überprüfen (vgl. VG Berlin, a. a. O., Rdnr. 21). Soweit der Kläger schließlich gegen die zivilrechtliche Natur der Rechtsbeziehung der Beteiligten einwendet, diese stünden sich in einem Über- und Unterordnungsverhältnis gegenüber und die Beklagte habe eine Monopolstellung für die Trinkwasserversorgung, so greift auch dies nicht durch. Als zivilrechtliche Vertragspartner stehen sich die Beteiligten formell gleichgeordnet gegenüber. Das Anbietermonopol der Beklagten ist zudem durch die öffentliche-rechtliche Tarifregulierung eingehegt. Darüber hinaus ist nicht nur der Kläger, sondern auch die Beklagte dem Kontrahierungszwang unterworfen und auf diese Weise verpflichtet, dem Kläger Wasser zu liefern. Der Rechtsstreit war somit nach Anhörung der Parteien gemäß § 17 a Abs. 2 GVG an das zuständige Amtsgericht Mitte von Berlin zu verweisen. Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht entstanden sind, werden gemäß § 17 b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird.