OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 46.10

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:1019.1K46.10.0A
20mal zitiert
4Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 12 Abs. 2 Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist), setzt voraus, dass die betreffende Person zu keinem Zeitpunkt mit dem MfS zusammengearbeitet hat. Eine Person ist jedoch gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 2 StUG als Inoffizieller Mitarbeiter des MfS anzusehen, wenn sie vom MfS als solcher registriert wurde.(Rn.22) 2. Die Registrierung als „GMS“ statt ausdrücklich als „Inoffizieller Mitarbeiter (IM)“ steht der Qualifizierung als Inoffizieller Mitarbeiter im Sinne des § 6 Abs. 4 Nr. 2 StUG nicht entgegen.(Rn.27) 3. Der Qualifizierung als Inoffizieller Mitarbeiter steht ebenso wenig entgegen, dass § 4 Abs. 2 StUG einen inoffiziellen Charakter der Informationsbeziehung voraussetzt und der Betreffende sich nach eigenen Angaben lediglich im Rahmen der betrieblich veranlassten Zugehörigkeit zur SED-geführten Kampfgruppe zur „Ausübung der Schutzfunktion“ verpflichtet hat.(Rn.28) 4. Ebenso unerheblich für die Annahme einer inoffiziellen Mitarbeit ist der Einwand, dass es ausweislich der vorliegenden Unterlagen zu keinem Zeitpunkt tatsächlich zu einer inoffiziellen Zusammenarbeit gekommen ist.(Rn.31) 5. Die Registrierung als Inoffizieller Mitarbeiter durch den Staatssicherheitsdienst genügt ausnahmsweise dann nicht zur Feststellung, dass eine Person auch Inoffizieller Mitarbeiter im Sinne des § 6 Abs. 4 Nr. 2 StUG ist, wenn in den Unterlagen des MfS eine Bereiterklärung zur Informationslieferung fehlt.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 12 Abs. 2 Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist), setzt voraus, dass die betreffende Person zu keinem Zeitpunkt mit dem MfS zusammengearbeitet hat. Eine Person ist jedoch gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 2 StUG als Inoffizieller Mitarbeiter des MfS anzusehen, wenn sie vom MfS als solcher registriert wurde.(Rn.22) 2. Die Registrierung als „GMS“ statt ausdrücklich als „Inoffizieller Mitarbeiter (IM)“ steht der Qualifizierung als Inoffizieller Mitarbeiter im Sinne des § 6 Abs. 4 Nr. 2 StUG nicht entgegen.(Rn.27) 3. Der Qualifizierung als Inoffizieller Mitarbeiter steht ebenso wenig entgegen, dass § 4 Abs. 2 StUG einen inoffiziellen Charakter der Informationsbeziehung voraussetzt und der Betreffende sich nach eigenen Angaben lediglich im Rahmen der betrieblich veranlassten Zugehörigkeit zur SED-geführten Kampfgruppe zur „Ausübung der Schutzfunktion“ verpflichtet hat.(Rn.28) 4. Ebenso unerheblich für die Annahme einer inoffiziellen Mitarbeit ist der Einwand, dass es ausweislich der vorliegenden Unterlagen zu keinem Zeitpunkt tatsächlich zu einer inoffiziellen Zusammenarbeit gekommen ist.(Rn.31) 5. Die Registrierung als Inoffizieller Mitarbeiter durch den Staatssicherheitsdienst genügt ausnahmsweise dann nicht zur Feststellung, dass eine Person auch Inoffizieller Mitarbeiter im Sinne des § 6 Abs. 4 Nr. 2 StUG ist, wenn in den Unterlagen des MfS eine Bereiterklärung zur Informationslieferung fehlt.(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage, über die gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Einzelrichter entscheiden konnte, ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die Klage ist als Leistungsklage zulässig, weil der Kläger eine bestimmte Auskunft begehrt. Der Bundesbeauftragte soll auf der Grundlage der von ihm erschlossenen Unterlagen mitteilen, dass keine Hinweise für eine Tätigkeit des Klägers für das MfS vorliegen. Die Bescheinigung hat die Eigenschaft einer Tatsachenmitteilung bzw. eines Beweismittels ohne regelnde Außenwirkung. Denn an die Bescheinigung selbst knüpfen keine eigenen Rechtsfolgen an, diese ergeben sich erst aus der Bewertung der Auskunft in anderen Verwaltungsverfahren (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. Juli 2011 – 1 K 10.10 –, juris, Rn. 15 m.w.N.). Die Klage ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 12 Abs. 2 Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist) liegen nicht vor. Eine solche Auskunft setzt voraus, dass die betreffende Person zu keinem Zeitpunkt mit dem MfS zusammengearbeitet hat (VG Berlin, Urteil vom 22. Juli 2011 – 1 K 10.10 –, juris, Rn. 18). Der Kläger ist jedoch gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 2 StUG als Inoffizieller Mitarbeiter des MfS anzusehen, weil er vom MfS als solcher registriert wurde (I.). Die Registrierung durch das MfS ist ausnahmsweise nur dann nicht maßgeblich, wenn aus den Unterlagen des Bundesbeauftragten eine Bereiterklärung zur Informationslieferung nicht zu entnehmen ist und sich die Registrierung somit auch aus Sicht des MfS als falsch erweist. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor (II.). I. Die Beklagte hat bei der Qualifizierung des Klägers als Inoffizieller Mitarbeiter zutreffend darauf abgestellt, dass er vom MfS als Inoffizieller Mitarbeiter registriert wurde. Hierzu hat die Kammer in ihrer Grundsatzentscheidung vom 23. November 1994 (VG 1 A 632.92, NJ 1995, S. 159; siehe auch VG Berlin, Urteil vom 22. Juli 2011 – 1 K 10.10 –, juris, Rn. 20 ff.) Folgendes ausgeführt: „Wer Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes ist, richtet sich nach § 6 Abs. 4 StUG. Inoffizielle Mitarbeiter sind nach Nr. 2 dieser Vorschrift Personen, die sich zur Lieferung von Informationen an den Staatssicherheitsdienst bereit erklärt haben. Eine solche Bereiterklärung kann schriftlich, mündlich oder konkludent erfolgt sein, erforderlich ist lediglich eine Willensentscheidung (BT-Dr 12/723 zu § 4 V). […] Dabei ist es nicht wesentlich, dass die Informationen konspirativ geliefert werden (sollen), da das Stasiunterlagengesetz die Konspirativität nicht zum Tatbestandsmerkmal erhebt. Unerheblich ist weiterhin, aus welchen Motiven jemand sich zur Lieferung von Informationen in diesem Sinne bereiterklärt hat, insbesondere ob er dies freiwillig oder unfreiwillig getan hat. Unerheblich ist auch, ob sich der Informant selbst als IM einschätzt. Gem. § 6 Abs. 8 ist nämlich für die Feststellung, ob eine Information als von einem Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes stammend einzuordnen ist, maßgebend, mit welcher Zielrichtung die Information in die Unterlagen aufgenommen worden ist. Maßgebend ist also die Sichtweise des Staatssicherheitsdienstes. Wer sich aus der Sicht des Staatssicherheitsdienstes zur Lieferung von Informationen bereit erklärt hat, ist Inoffizieller Mitarbeiter im Sinne des Stasiunterlagengesetzes. Regelmäßig reicht insofern die bloße Registrierung als IM durch den Staatssicherheitsdienst aus.“ Danach ist der Kläger als Inoffizieller Mitarbeiter des MfS anzusehen, weil sich aus den Unterlagen ergibt, dass er vom MfS als solcher – konkret als GMS – erfasst worden ist. In der zum Kläger vorliegenden Akte L... ist neben dem internen Vorschlag der Kreisdienststelle W... zur Gewinnung des Klägers als GMS vom 1... und der vom Kläger unterzeichneten Berufungserklärung vom 1... insbesondere die Abschlusseinschätzung der Kreisdienststelle W... vom 2... enthalten. Daraus ergibt sich – aus der maßgeblichen Sicht des MfS zweifelsfrei –, dass der Kläger zur Zusammenarbeit mit dem MfS verpflichtet wurde („Der GMS wurde am 1... zur Zusammenarbeit mit dem MfS verpflichtet“). Dass sich der Kläger selbst nicht als Inoffizieller Mitarbeiter einschätzt, ist aufgrund der Maßgeblichkeit der Sichtweise des MfS grundsätzlich ohne Bedeutung. Die Registrierung des Klägers als „GMS“ statt ausdrücklich als „Inoffizieller Mitarbeiter (IM)“ steht der Qualifizierung des Klägers als Inoffizieller Mitarbeiter im Sinne des § 6 Abs. 4 Nr. 2 StUG nicht entgegen. Gemäß den einschlägigen Richtlinien des MfS waren GMS „Bürger der DDR mit einer auch in der Öffentlichkeit bekannten staatsbewussten Einstellung und Haltung, die sich für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem MfS bereit erklärten und entsprechend ihren Möglichkeiten und Voraussetzungen an der Lösung unterschiedlicher politisch-operativer Aufgaben mitarbeiteten. [Ihre Arbeit diente insbesondere der] wirksamen Ergänzung des Informationsaufkommens zur ständigen Einschätzung und Beherrschung der politisch-operativen Lage“ (vgl. Richtlinie Nr. 1/79 für die Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern (IM) und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit (GMS) vom 8. Dezember 1979, unveröffentlicht, S. 63). GMS wurden als Inoffizielle Mitarbeiter zur Sicherung bestimmter Bereiche primär dort geworben, wo nach Meinung des MfS Arbeitsfelder von besonderem Interesse für den „Feind“ waren (Müller-Enbergs, Inoffizielle Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit. Teil 1: Richtlinien und Durchführungsbestimmungen, 1. Aufl. 1996, S. 63). Zu diesen Arbeitsfeldern gehörten auch die Kampfgruppen, in denen der Kläger Mitglied war (zum Begriff der Kampfgruppen als „unmittelbar bewaffnetes Organ der Arbeiterklasse“ Wagner, in: Diedrich, Im Dienste der Partei: Handbuch der bewaffneten Organe der DDR, 1. Aufl. 1998, S. 281 ff.). Denn in der Wahrnehmung des MfS „[richtete] der Feind seine Angriffe besonders gegen die Kampfgruppen der Arbeiterklasse, weil sie von der SED geführt [wurden]“ (vgl. Dienstanweisung Nr. 1/77 zur politisch-operativen Sicherung der Kampfgruppen der Arbeiterklasse der DDR vom 28. Februar 1977, unveröffentlicht, S. 5). Innerhalb der Kampfgruppen dienten die GMS daher vor allem dazu, „feindlich tätige, die Kampfkraft und Gefechtsbereitschaft sowie die Sicherheit und Ordnung in den Organen, Betrieben und Einrichtungen beeinträchtigende Personen aufzuspüren und operativ zu bearbeiten“ (vgl. Dienstanweisung Nr. 1/77 zur politisch-operativen Sicherung der Kampfgruppen der Arbeiterklasse der DDR vom 28. Februar 1977, unveröffentlicht, S. 12). Auch GMS, einschließlich derer innerhalb der Kampfgruppen, gehören daher als integrativer Bestandteil des Informationssystems des Staatssicherheitsdienstes zu den inoffiziellen Mitarbeitern i.S.d. § 6 Abs. 4 Nr. 2 StUG (vgl. allgemein zur Qualifizierung von GMS als Inoffizielle Mitarbeiter Budsinowski, in: Geiger/Klinghardt, StUG, 2. Aufl. 2006, § 6, Rn. 66). Der Qualifizierung des Klägers als Inoffizieller Mitarbeiter steht ebenso wenig entgegen, dass § 4 Abs. 2 StUG einen inoffiziellen Charakter der Informationsbeziehung voraussetzt (vgl. Stoltenberg, StUG, Stand August 2012, § 6, Rn. 27; BT-Drs. 12/723, S. 20, zu § 4 Abs. 5 StUG a.F.) und der Kläger sich nach eigenen Angaben lediglich im Rahmen der betrieblich veranlassten Zugehörigkeit zur SED-geführten Kampfgruppe zur „Ausübung der Schutzfunktion“ verpflichtet hat. Zwar kann es an der erforderlichen inoffiziellen Beziehung zum Staatssicherheitsdienst bei einem Kontakt fehlen, zu dem die betreffende Person aufgrund bestehender beruflicher, dienstlicher oder gesetzlicher Vorschriften verpflichtet oder zumindest berechtigt gewesen wäre, beispielweise bei Verbindungen durch politisch-operatives Zusammenwirken (Budsinowski, in: Geiger/Klinghardt, StUG, 2. Aufl. 2006, § 6, Rn. 60). Es kommt jedoch auch für die Abgrenzung offizieller von inoffiziellen Kontakten entscheidend darauf an, mit welcher Zielrichtung die Information in die Unterlagen aufgenommen worden ist (werden soll), also auf die Sichtweise des Staatssicherheitsdienstes (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. November 1994 – 1 A 632.92 –, NJ 1995, S. 159 (160); VG Berlin, Urteil vom 22. Juli 2011 – 1 K 10.10 –, juris, Rn. 20 ff.). Insoweit ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen ohne weiteres, dass der Kläger zur inoffiziellen Zusammenarbeit berufen wurde. Die Abschlusseinschätzung der Kreisdienststelle W... vom 2... differenziert ausdrücklich zwischen der ursprünglich beabsichtigten inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Kläger aufgrund der Berufung am 1... und der nunmehr gegebenen Möglichkeit zur offiziellen Zusammenarbeit aufgrund der neuen Funktion des Klägers als Kampfgruppenkommandeur. Aufgrund der neuen Funktion und der damit verbundenen fehlenden Perspektive für die weitere Zusammenarbeit mit dem MfS wurde die GMS-Akte durch Beschluss vom 2... geschlossen. Folglich kann die GMS-Akte nur zu dem Zweck angelegt worden sein, Informationen über die inoffizielle Zusammenarbeit mit dem Kläger aufzunehmen. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg damit entlasten, dass die Berufungserklärung vom 1... versehentlich in die GMS-Akte gelangt sein müsse, weil die Erklärung als reines Kampfgruppendokument keinerlei Bezug zum MfS aufweise und die GMS-Akte somit ein unwahres Bild über vermeintliche Kontakte zum MfS wiedergebe. Die Berufungserklärung fügt sich ohne erkennbare Widersprüche in den Gesamtzusammenhang der GMS-Akte ein, als zeitlich unmittelbare Folge des internen Vorschlags der Kreisdienststelle W... vom 1... zur Gewinnung des Klägers als GMS. Auch weist die Berufungserklärung die „Kreisdienststelle W...“ als Aussteller der Berufung aus. Dieser Befund einer nach Aktenlage vom Kläger schlüssig gegenüber der Kreisdienststelle des MfS bestätigten Berufung ist aufgrund der gebotenen archivischen Sichtweise nicht weiter auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen. Die Kammer hat hierzu bereits ausgeführt (VG 1 A 632.92 –, NJ 1995, S. 159 (160)): „Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes ist nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob die Stasiunterlagen wahr sind. Gem. § 37 Abs. 1 Nr. 2 StUG hat der Bundesbeauftragte die Unterlagen nach archivischen Grundsätzen zu bewerten, zu ordnen, zu erschließen, zu verwahren und zu verwalten. Wie sich anhand der Materialien zum Stasiunterlagengesetz belegen lässt, hat der Gesetzgeber dieser Bestimmung eine bewusste Beschränkung der Aufgaben des Bundesbeauftragten vornehmen wollen: Der Gesetzentwurf sprach von "Ordnung, Erschließung und Verwaltung der Unterlagen nach archivischen Grundsätzen" (§ 30 I Nr. 2 des Gesetzentwurfs, BT-Dr 12/723). In der endgültigen Fassung wurden die Tätigkeiten "Bewertung" und "Verwahrung" hinzugenommen, gleichzeitig aber die Wendung "nach archivischen Grundsätzen" vorangestellt. Damit hat der Gesetzgeber deutlich klargestellt, dass dem Bundesbeauftragten bei der Bewertung, Ordnung, Erschließung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen nur die Rolle eines Archivars zukommt (vgl. hierzu auch VG Berlin, Urt. v. 19. 5. 1993 - 1 A 449/92, S. 15/16). Der Tatsachenfundus des Bundesbeauftragten erstreckt sich demnach einzig auf das in den Akten befindliche Material. Er kann die Richtigkeit von Stasiunterlagen nur insofern in Frage stellen, als sich Zweifel an der Richtigkeit aus diesen Unterlagen selbst ergeben. Eine weitergehende Ermittlungskompetenz steht ihm nicht zu. Das bestätigt zum einen die Vorschrift des § 4 Abs. 2 StUG: Wird die Richtigkeit von Informationen von der Person, auf die sie sich beziehen, bestritten, so hat der Bundesbeauftragte dies auf einem gesonderten Blatt zu vermerken und den Unterlagen beizufügen. Dem Interesse des von unrichtigen Unterlagen Betroffenen wird also durch einen "Gegendarstellungsanspruch" genügt, ein Anspruch darauf, dass der Bundesbeauftragte die Richtigkeit der Unterlagen ermittelt, besteht nicht. Gegebenenfalls haben andere Behörden oder Gerichte die Richtigkeit der Unterlagen zu ermitteln, wenn dies in einem Verwaltungsverfahren oder in einem Rechtsstreit erheblich ist. Dass der Bundesbeauftragte nicht die Richtigkeit der Unterlagen zu ermitteln hat, bestätigt zum anderen auch die Vorschrift des § 6 Abs. 8 StUG: Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist für jede Information gesondert festzustellen, ob Personen Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, Begünstigte, Betroffene oder Dritte sind. Auch hier hat der Bundesbeauftragte nicht die Richtigkeit der Unterlagen zu ermitteln, sondern er hat allein nach dem Inhalt der Unterlagen zu entscheiden. Denn nach Satz 2 des § 6 Abs. 8 StUG ist für die Feststellung maßgebend, mit welcher Zielrichtung die Informationen in die Unterlagen aufgenommen worden sind.“ Ebenso unerheblich für die Annahme einer inoffiziellen Mitarbeit des Klägers ist dessen Einwand, dass es ausweislich der vorliegenden Unterlagen zu keinem Zeitpunkt tatsächlich zu einer inoffiziellen Zusammenarbeit gekommen ist. Nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 StUG ist bereits die Bereiterklärung zur Lieferung von Informationen an den Staatssicherheit ausreichend, um als Inoffizieller Mitarbeiter qualifiziert zu werden. Diese Differenzierung zwischen einer Bereiterklärung zur Mitarbeit ohne tatsächliche Informationslieferung und einer Bereiterklärung mit anschließender Informationslieferung wird an anderen Stellen des Gesetzes bestätigt (vgl. § 19 Abs. 8 Nr. 2 StUG). II. Der Kläger hat sich zur Überzeugung des Gerichts auch zur Lieferung von Informationen an den Staatssicherheitsdienst bereit erklärt. Die Registrierung als Inoffizieller Mitarbeiter durch den Staatssicherheitsdienst genügt ausnahmsweise dann nicht zur Feststellung, dass eine Person auch Inoffizieller Mitarbeiter im Sinne des § 6 Abs. 4 Nr. 2 StUG ist, wenn in den Unterlagen des MfS eine Bereiterklärung zur Informationslieferung fehlt. Dann ist es nicht gerechtfertigt, ihn alleine wegen der – auch aus der Sichtweise des MfS – falschen Registrierung als Inoffizieller Mitarbeiter zu behandeln (VG Berlin, Urteil vom 23. November 1994 – 1 A 632.92 –, NJ 1995, S. 159 (160)). Ein solcher Ausnahmefall einer fehlenden Bereiterklärung zur Informationslieferung liegt nicht vor. Die in der GMS-Akte des Klägers enthaltene, durch eigenhändige Unterschrift bestätigte Berufungserklärung vom 1... erfüllt objektiv die Voraussetzungen einer Bereiterklärung zur Informationslieferung gegenüber dem Staatssicherheitsdienst. Adressat der Erklärung ist das MfS. Denn die Berufungserklärung weist als Aussteller die „Kreisdienststelle W...“ und damit eine Einheit des MfS aus. Die Kreisdienststellen waren neben den Objektdienststellen die territorial zuständigen Diensteinheiten (Engelmann/Florath/Heidemeyer/Münkel/Polzin/Süß, Das MfS-Lexikon, 2. Aufl. 2012, S. 212). Unerheblich für die Einordnung der Berufungserklärung als Bereiterklärung zur Informationslieferung ist die fehlende Verwendung des Begriffes „Informationslieferung“ in der Berufungserklärung. An die Art und Weise oder den Inhalt einer beabsichtigten oder erfolgten Informationslieferung stellt das Gesetz keine besonderen Anforderungen (Budsinowski, in: Geiger/Klinghardt, StUG, 2. Aufl. 2006, § 6, Rn. 58). Dass Gegenstand der Berufung des Klägers auch die Lieferung von Informationen war, ergibt sich vor diesem Hintergrund hinreichend deutlich aus den Absätzen drei und fünf der Berufungserklärung. Dort heißt es: „In Erkenntnis dessen, dass der Schutz des sozialistischen Vaterlandes und seiner Errungenschaften Recht und Ehrenpflicht der Bürger der DDR ist, sprechen wir Ihnen das Vertrauen aus und nehmen ihre Bereitschaft entgegen, die Organe für Sicherheit in ihrer verantwortungsvollen Arbeit zu unterstützen. […] Wir erwarten von Ihnen eine aktive, vertrauliche und von gegenseitiger Verantwortung getragene Zusammenarbeit zur weiteren Stärkung und Festigung unserer sozialistischen DDR und des sozialistischen Weltsystems.“ Der Bundesbeauftragte hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass sich insbesondere der letztgenannte Passus, der den vertraulichen Charakter betont, erkennbar auf die geplante Zusammenarbeit durch gegenseitigen Austausch und die Weitergabe von Informationen beziehe. Diese Auslegung der Berufungserklärung vom 1... als Bereiterklärung zur Informationslieferung ist auch im Lichte der typischen Vorgehensweise des MfS bei der Gewinnung von GMS und ihrer Zielrichtung geboten. Die Auslegung wird dadurch bestätigt, dass die Berufungserklärung vom 1... dem Wortlaut typischer Berufungserklärungen des MfS zur Gewinnung von GMS entspricht (vgl. die exemplarische Darstellung der Berufung von GMS bei Müller-Enbergs, Inoffizielle Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit. Teil 1: Richtlinien und Durchführungsbestimmungen, 1. Aufl. 1996, S. 66). Die Arbeit mit GMS setzte nach Maßgabe der entsprechenden allgemeinen Richtlinien des MfS zum Umgang mit GMS die „Bereitschaft zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem MfS“ voraus und diente insbesondere der „wirksamen Ergänzung des Informationsaufkommens“ (Richtlinie Nr. 1/79 für die Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern (IM) und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit (GMS) vom 8. Dezember 1979, unveröffentlicht, S. 63). Diese Zielrichtung lag zwangsläufig auch der Berufungserklärung vom 1..., die ebenfalls eine „aktive, vertrauliche“ Zusammenarbeit einforderte, zugrunde. Ergänzt wird dieser für die Auslegung der Berufungserklärung maßgebliche Kontext durch die speziellen Ausführungsbestimmungen zu GMS, die – wie der Kläger – im Bereich der Kampfgruppen geworben wurden. Danach waren bei Neuwerbungen insbesondere solche Inoffiziellen Mitarbeiter zu schaffen, die die „Voraussetzungen für einen effektiven Einsatz zur Aufklärung, Kontrolle und Bearbeitung von Kampfgruppenangehörigen in den Arbeits-, Wohn- und Freizeitbereichen besitzen“ (Dienstanweisung Nr. 1/77 zur politisch-operativen Sicherung der Kampfgruppen der Arbeiterklasse der DDR vom 28. Februar 1977, unveröffentlicht, S. 12). Die Aufklärung, Kontrolle und Bearbeitung von Kampfgruppenangehörigen schließt die Lieferung von Informationen jedoch notwendig ein. Mit seinem Vorbringen, die Berufungserklärung enthalte allenfalls eine Bereiterklärung zur gewissenhaften Erfüllung der Ausbildungs- und Verteidigungsaufgaben der Kampfgruppen, vermag der Kläger daher nicht durchzudringen. Die somit objektiv vorliegende Bereiterklärung zur inoffiziellen Informationslieferung muss darüber hinaus vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich erfolgt sein (vgl. BT-Drs. 12/723, S. 20, zu § 4 Abs. 5 StUG a.F.; VG Berlin, Urteil vom 23. November 1994 – 1 A 632.92 –, NJ 1995, S. 159 (160); VG Berlin, Urteil vom 22. Juli 2011 – 1 K 10.10 –, juris, Rn. 21; Stoltenberg, StUG, Stand August 2012, § 6, Rn. 27: „voluntatives Element“). Wissen in diesem Sinne liegt dabei vor, wenn der Person bewusst war, dass sie sich gegenüber dem Staatssicherheitsdienst zur Informationslieferung bereiterklärt hat (Budsinowski, in: Geiger/Klinghardt, StUG, 2. Aufl. 2006, § 6, Rn. 63). Auch diese Voraussetzung liegt zur Überzeugung des Gerichts vor. Soweit sich der Kläger dahingehend gegenteilig eingelassen hat, dass sich Mitarbeiter des MfS ihm gegenüber zu keinem Zeitpunkt als solche zu erkennen gegeben haben und er daher nicht wusste, sich gegenüber dem MfS verpflichtet zu haben, hält das Gericht diesen Vortrag nicht für stichhaltig. Bereits die Schlussfolgerung, der Kläger habe sich nicht dem MfS gegenüber verpflichtet, weil sich die Mitarbeiter des MfS ihm gegenüber nicht als solche zu erkennen gegeben haben, überzeugt nicht. Denn maßgeblich ist nicht, ob sich die Mitarbeiter des MfS als solche zu erkennen gegeben haben, sondern ob der Kläger in der Berufungssituation erkannt hat, gegenüber wem er sich zur Informationslieferung bereit erklärt. Dies hängt in dem vorliegenden Fall einer schriftlichen Berufungserklärung nicht in erster Linie vom Anlass des Kontakts und von den Personen ab, die das Schriftstück aushändigen, sondern vielmehr davon, ob sich aus dem Schriftstück selbst ergibt, wer Adressat der Erklärung ist. Nach dieser Maßgabe hatte der Kläger zur Überzeugung des Gerichts Kenntnis davon, sich gegenüber dem MfS zu verpflichten. Denn die dem Kläger zur Unterschrift vorgelegte Berufungserklärung weist deutlich erkennbar die „Kreisdienststelle W...“ und somit eine Einheit des MfS (siehe oben) als Aussteller aus. Dies war zur Überzeugung des Gerichts auch dem Kläger bekannt. Dass der Kläger den Begriff „Kreisdienststelle“ mit dem der „Kreiseinsatzleitung“ verwechselt haben könnte und eine Verpflichtung lediglich gegenüber dieser Einheit der Kampfgruppen abzugeben meinte, ist nicht glaubhaft. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausführlich und sprachlich und sachlich differenziert über die Organisationsstrukturen der Kampfgruppen und ihre Verquickung mit der Arbeit des MfS Auskunft gegeben. Er hat insbesondere erläutert, dass sich die Kreiseinsatzleitung als Organisationseinheit der Kampfgruppen aus verschiedenen Vertretern der (behördlichen) Gesellschaft zusammensetzte, zu denen unter anderem der Kreisratsvorsitzende, der Leiter des Volkspolizeikreisamts und auch der Leiter der MfS-Kreisdienststelle gehörten (vgl. zum Begriff der Kreiseinsatzleitung auch Engelmann/Florath/Heidemeyer/Münkel/Polzin/Süß, Das MfS-Lexikon, 2. Aufl. 2012, S. 213). Eine Verwechslung erscheint vor diesem Hintergrund ausgeschlossen. Folgt somit bereits aus der Berufungserklärung selbst, dass sich der Kläger wissentlich gegenüber dem MfS verpflichtet hat, kommt es auf die Ausführungen des Klägers zu den Umständen der Unterzeichnung, insbesondere darauf, dass er die Berufungserklärung auf einer Tagung der Kommandeure der Kampfgruppen zusammen mit anderen Kommandeuren unterschrieben habe, nicht an. Dass der Kläger nicht gewusst haben soll, sich gegenüber dem MfS zu verpflichten, erscheint im Übrigen auch deshalb wenig plausibel, weil er selbst mehrfach geäußert hat, im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft in den Kampfgruppen mit Mitarbeitern des MfS Kontakt gehabt zu haben. Im Widerspruchsschreiben vom 15. August 2009 heißt es dazu ausdrücklich: „Die Aufgaben in der Kampfgruppeneinheit erbrachten die Berufung und verlangten in der Dienstausführung eine Zusammenarbeit mit Kontrolleuren der MfS-Kreisdienststelle; d.h. bei Anfragen musste ich den MfS-Vertretern über Ausbildungsplanung, -ablauf, -ergebnisse und Auszeichnungsvorschläge mündliche Auskunft geben.“ Mit der Berufung gerade durch das MfS musste der Kläger daher jederzeit rechnen. Die Besonderheit der Berufungserklärung vom 1... als eine über den eigentlichen Kampfgruppenbereich hinausgehende Verpflichtung musste dem Kläger zudem auch deshalb aufgefallen sein, weil er bereits das Gelöbnis der Kampfgruppen-Angehörigen abgelegt (nach Wagner, in: Diedrich, Im Dienste der Partei: Handbuch der bewaffneten Organe der DDR, 1. Aufl. 1998, S. 295 musste das Gelöbnis zwei Mal jährlich wiederholt werden) und – nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung – unmittelbar vor der Berufungserklärung Wettbewerbsverpflichtungen mit Bezug insbesondere zur Kampfgruppenausbildung unterschrieben hatte. Auch die Lieferung von Informationen war vom Vorsatz des Klägers umfasst. Die eine „aktive und vertrauliche Zusammenarbeit“ einfordernde Berufungserklärung ist nur so zu verstehen, dass davon auch die Informationslieferung umfasst sein sollte (siehe oben). Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, die Berufungserklärung ausschließlich in dem „guten“ Glauben abgegeben zu haben, damit die gewissenhafte Erfüllung der Ausbildungs- und Verteidigungsaufgaben der Kampfgruppen zu bestätigen, ist dies zwar glaubhaft. Ein Anspruch auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung folgt daraus jedoch nicht. Denn aus welchen Motiven sich jemand zur Lieferung von Informationen bereit erklärt hat, ist für die Qualifizierung als Inoffizieller Mitarbeiter ebenso unerheblich wie das Fehlen von Konspiration (VG Berlin, Urteil vom 23. November 1994 – 1 A 632.92 –, NJ 1995, S. 159 (160)). Soweit der Kläger darüber hinaus fordert, dass bei der Beurteilung auch die ihn entlastenden Umstände insbesondere aus der OPK-Akte berücksichtigt werden müssten, ist darauf hinzuweisen, dass bei der Prüfung der inoffiziellen Mitarbeit im Sinne des § 6 Abs. 4 StUG eine Abwägung belastender und entlastender Umstände nicht stattfindet. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang – unter dem Eindruck der nachvollziehbaren Eindringlichkeit, mit der der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Rehabilitation durch Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gefordert hat – darauf hin, dass die Qualifizierung des Klägers nach dem StUG als Inoffizieller Mitarbeiter im Wesentlichen rein formal nach Maßgabe der Sichtweise des MfS und nicht von einem moralischen Standpunkt aus erfolgt (vgl. Stoltenberg, StUG, Stand August 2012, § 6, Rn. 29). Insoweit hat bereits der Bundesbeauftragte entlastend darauf hingewiesen, dass der Kläger nach Aktenlage zu keiner Zeit tatsächlich durch Informationslieferung inoffiziell mit dem Staatsicherheitsdienst zusammengearbeitet hat und – sollte er dies wünschen und beantragen – ein dies verdeutlichendes Auskunftsschreiben erhalten könne, das auch die zu seiner Person aufgefundenen Betroffenenunterlagen einschließen würde. Anlass, die mündliche Verhandlung aufgrund des vom Kläger am 30. Oktober 2012 nachgereichten Schriftsatzes gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wiederzueröffnen, besteht nicht. Der Schriftsatz enthält kein wesentlich neues Vorbringen. Insbesondere vermag das Gericht in Bezug auf die hier maßgebliche Berufungserklärung eine nur „verdeckte Einflussnahme“ des MfS nicht zu erkennen, da die Berufungserklärung die „Kreisdienststelle W...“ als Aussteller deutlich sichtbar ausweist (siehe oben). Auch dass der Kläger „zufällig“ an der Kommandeurstagung teilgenommen haben soll, ändert nichts daran, dass er die Berufungserklärung selbst – unter Angabe von Geburtsdatum und Anschrift und ohne sichtbare Einschränkung, als Vertreter zu handeln – unterschrieben hat und die Berufungserklärung daher ihm zugerechnet werden muss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Anlass für eine Zulassung der Berufung bestand nicht, weil keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger, der am 1... geboren wurde, begehrt die Erteilung einer sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung durch den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend: Bundesbeauftragter). Der Kläger war in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) im Volkseigenen Betrieb (VEB) B... als Hauptmechaniker tätig. Seit 1974 war er Mitglied der Kampfgruppen, unter anderem als Gruppenführer und stellvertretender Kommandeur eines Kampfgruppen-Zuges, später als Kommandeur dieses Zuges. Aus der vom Ministerium für Staatssicherheit (MfS) zum Kläger angelegten Akte L... ergibt sich unter anderem Folgendes: Am 1... wurde der Kläger von einem Mitarbeiter der Kreisdienststelle des MfS in W... intern als Gesellschaftlicher Mitarbeiter für Sicherheit (nachfolgend: GMS) vorgeschlagen. In dem Vermerk (Bl. 63 f. der Gerichtsakte) heißt es: „Der Genannte [ist] langjähriges Mitglied der Kampfgruppen und bekleidet die Funktion […] des 2... […]. Dieser Zug hat die Aufgabe, kategorisierte Objekte im Kreis zu verteidigen. Da die Kg den verstärkten Angriffen des Gegners unterliegt und dieser versucht, die Einsatzbereitschaft […] zu vermindern, [ist] eine Kontrolle der Ausbildung und Gewährleistung der ständigen Gefechts- und Einsatzbereitschaft unbedingt erforderlich. Mit Hilfe des GMS sollen Mängel u. Schwächen in der Ausbildung und Anzeichen des Wirkens der feindlichen KP/KT […] rechtzeitig erkannt werden, um entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung einer ständigen Gefechts- und Einsatzbereitschaft einleiten zu können. Weiterhin ist der der Genannte geeignet, zur personellen Durchdringung und Absicherung des Betriebes einbezogen zu werden.“ Am 1... unterzeichnete der Kläger folgende als „Berufung“ überschriebene Erklärung (Bl. 91 der Verwaltungsakte): „Die Organe für Staatssicherheit der DDR stützen sich in ihrem Kampf gegen die Feinde der DDR auf die aktive und breite Mitarbeit der Bevölkerung unserer sozialistischen Heimat. Die Imperialisten und Militaristen in der BRD lassen in ihren Bemühungen nicht nach, den friedlichen Aufbau des Sozialismus in der DDR und den mit ihr in der sozialistischen Völkerfamilie vereinten Staaten zu stören. Die Störversuche und andere Machenschaften werden an der revolutionären Massenwachsamkeit der Bürger der DDR und ihrer Sicherheitsorgane scheitern. In Erkenntnis dessen, dass der Schutz des sozialistischen Vaterlandes und seiner Errungenschaften Recht und Ehrenpflicht der Bürger der DDR ist, sprechen wir Ihnen das Vertrauen aus und nehmen ihre Bereitschaft entgegen, die Organe für Sicherheit in ihrer verantwortungsvollen Arbeit zu unterstützen. Auf Grund Ihres Staatsbewusstseins und Ihrer Bereitschaft zum Schutze unserer sozialistischen Errungenschaften berufen wir Sie zur Beteiligung an der Ausübung der Schutzfunktion. Wir erwarten von Ihnen eine aktive, vertrauliche und von gegenseitiger Verantwortung getragene Zusammenarbeit zur weiteren Stärkung und Festigung unserer sozialistischen DDR und des sozialistischen Weltsystems.“ Die Berufungserklärung weist in der linken oberen Ecke des Dokuments deutlich sichtbar die „Kreisdienststelle W...“ als Aussteller aus. In einer internen „Abschlusseinschätzung“ vom 2... stellte die Kreisdienststelle W... zum Kläger fest (Bl. 90 der Verwaltungsakte): „Der GMS wurde am 1... zur Zusammenarbeit mit dem MfS verpflichtet. Zu einer inoffiziellen Zusammenarbeit kam es bis zum heutigen Tage nicht, da er bei anstehenden Problemen offiziell genutzt werden konnte. […] Die weitere inoffizielle Zusammenarbeit erscheint nicht mehr zweckmäßig, da aufgrund der Übernahme der Funktion des Kampfgruppenkommandeurs die Möglichkeit der offiziellen Nutzung […] besteht. Ebenfalls am 2... beschloss der zuständige Mitarbeiter der Kreisdienststelle W... die Archivierung der GMS-Akte des Klägers mit folgender Begründung (Bl. 92 der Verwaltungsakte): „Der GMS besitzt für die weitere Zusammenarbeit mit dem MfS keine Perspektive, der GMS wurde im J... als Kommandeur der Kampfgruppe eingesetzt, wodurch die Möglichkeit besteht, dass der GMS offiziell genutzt werden kann.“ Am 30. April 2008 beantragte der Kläger beim Bundesbeauftragten die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung mit dem Inhalt, nicht Mitarbeiter des MfS gewesen zu sein. Diesen Antrag lehnte der Bundesbeauftragte mit Bescheid vom 2... ab. Den gegen den Ablehnungsbescheid mit Schreiben vom 15. August 2009 erhobenen Widerspruch wies der Bundesbeauftragte mit Widerspruchsbescheid vom 1... zurück. Am 22. März 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger macht geltend, er sei zu keinem Zeitpunkt Mitarbeiter des MfS gewesen. Aus der von ihm unterzeichneten Berufungserklärung ergebe sich weder eine Verpflichtung gegenüber dem MfS, noch eine Verpflichtung zur Lieferung von Informationen. Die Erklärung habe er auf einer Tagung für Kampfgruppenkommandeure unterschrieben. Dort habe er zunächst konkrete Wettbewerbsverpflichtungen, insbesondere hinsichtlich der Kampfgruppenausbildung, unterschreiben müssen, und anschließend die Berufungserklärung. Sämtliche Dokumente, einschließlich der Berufungserklärung, seien vom Kampfgruppenoffizier ausgehändigt und von allen anwesenden Kommandeuren unterschrieben worden. Die Berufung beziehe sich daher ausschließlich auf die Schutzfunktion der Kampfgruppen. Wie die Berufung in Akten des MfS gelangt sei, könne er nicht nachvollziehen. Es müsse sich um ein Versehen handeln. Auch hätten sich Mitarbeiter des MfS auf Kampfgruppenveranstaltungen nie als solche äußerlich zu erkennen gegeben. Er habe zu keinem Zeitpunkt Informationen geliefert. Die vor allem in der OPK-Akte enthaltenen entlastenden Umstände seien bisher nicht berücksichtigt worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1... zu verpflichten, ihm eine Mitteilung darüber auszustellen, dass er nicht inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit gewesen ist, zur Vorlage bei allen Behörden (sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung). Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Ablehnung der Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für rechtmäßig. Die Berufung vom 1... weise als Aussteller „Kreisdienststelle W...“ aus. Dies könne nur eine Diensteinheit des MfS sein. Die Berufung zur „aktiven, vertraulichen und von gegenseitiger Verantwortung“ getragenen Zusammenarbeit könne nur als Bereiterklärung zur Informationslieferung verstanden werden. Der Vortrag des Klägers, in der Berufungserklärung keinen Bezug zum MfS gesehen zu haben, sei nicht glaubhaft, da nach dem Gelöbnis und konkreten Verpflichtungserklärungen eine weitere „Treueerklärung“ gegenüber den Kampfgruppen auch aus Sicht des Klägers überflüssig hätte erscheinen müssen. Für die Qualifikation als Inoffizieller Mitarbeiter sei zudem nicht die eigene Einschätzung des Klägers maßgeblich, sondern die Sichtweise des MfS, dessen Akten nach archivischen Grundsätzen bewertet werden müssten. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. August 2012 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.