Beschluss
1 L 299.12
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:1102.1L299.12.0A
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Leitsätze
1. Im Einzelfall (hier: Anmeldung einer Mahnwache) bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der versammlungsrechtlichen Auflage im Hinblick auf die Untersagung der Verwendung von zum auf dem Boden Sitzen einzelner Versammlungsteilnehmer gegen Kälte und Witterungseinfluss notwendiger Unterlagen.(Rn.17)
Denn sie stellt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 GG verbürgte Recht des Antragstellers auf Versammlungsfreiheit dar.(Rn.18)
2. Wird aber über einen längeren Zeitraum durchgehend auch nachts demonstriert, zieht dies zwangsläufig das Bedürfnis nach einem zeitweiligen Ausruhen der einzelnen Versammlungsteilnehmer nach sich, so dass auch derartige Ruhepausen von Art. 8 GG geschützt sind, um eine effektive Kundgabe des Anliegens der Versammlungsteilnehmer zu gewährleisten (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss v. 12.04.2012 – 10 CS 12.767, zit. n. juris). Es kann dementsprechend nicht verlangt werden, dass die Teilnehmer einer Dauermahnwache nur stehen. Dies zugrunde gelegt kann von den Teilnehmern ebenfalls nicht erwartet werden, sich den Witterungsbedingungen vollkommen ungeschützt auszusetzen. Denn dies liefe wegen der damit verbundenen Gesundheitsgefährdung im Ergebnis darauf hinaus, dass sich die Grundrechtsträger an der Ausübung ihres Rechts auf Versammlungsfreiheit jedenfalls in der kalten Jahreszeit gehindert sehen könnten.(Rn.20)
3. Bloß der Bequemlichkeit der Teilnehmer dienende Bestandteile sind allerdings nicht von Art. 8 GG geschützt. Dementsprechend ist der Schutz der Versammlungsteilnehmer vor Witterung und insbesondere vor Kälte auf das absolut notwendige Maß zu beschränken, das es ihnen noch gestattet, ihr Grundrecht überhaupt auszuüben.(Rn.21)
4. Die Untersagung der Nutzung von Zelten und Pavillons ohne entsprechende Erlaubnis, die der Antragsteller nicht vorweisen kann, ist hingegen entsprechend der bisherigen Kammerrechtsprechung auch vorliegend als rechtmäßig zu beurteilen.(Rn.22)
5. Ob die Untersagung der Nutzung von Schlafsäcken, Isomatten etc. zum Schlafen rechtmäßig ist, ist hingegen eine bislang ungeklärte Rechtsfrage, die von der Kammer im Rahmen einer bloß summarischen Prüfung nicht beantwortet werden kann.(Rn.23)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 25.10.2012 wird insoweit wiederhergestellt, als die Verwendung von Sitzunterlagen wie Sitzkissen, kleiner Pappen oder Ähnlichem untersagt wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Einzelfall (hier: Anmeldung einer Mahnwache) bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der versammlungsrechtlichen Auflage im Hinblick auf die Untersagung der Verwendung von zum auf dem Boden Sitzen einzelner Versammlungsteilnehmer gegen Kälte und Witterungseinfluss notwendiger Unterlagen.(Rn.17) Denn sie stellt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 GG verbürgte Recht des Antragstellers auf Versammlungsfreiheit dar.(Rn.18) 2. Wird aber über einen längeren Zeitraum durchgehend auch nachts demonstriert, zieht dies zwangsläufig das Bedürfnis nach einem zeitweiligen Ausruhen der einzelnen Versammlungsteilnehmer nach sich, so dass auch derartige Ruhepausen von Art. 8 GG geschützt sind, um eine effektive Kundgabe des Anliegens der Versammlungsteilnehmer zu gewährleisten (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss v. 12.04.2012 – 10 CS 12.767, zit. n. juris). Es kann dementsprechend nicht verlangt werden, dass die Teilnehmer einer Dauermahnwache nur stehen. Dies zugrunde gelegt kann von den Teilnehmern ebenfalls nicht erwartet werden, sich den Witterungsbedingungen vollkommen ungeschützt auszusetzen. Denn dies liefe wegen der damit verbundenen Gesundheitsgefährdung im Ergebnis darauf hinaus, dass sich die Grundrechtsträger an der Ausübung ihres Rechts auf Versammlungsfreiheit jedenfalls in der kalten Jahreszeit gehindert sehen könnten.(Rn.20) 3. Bloß der Bequemlichkeit der Teilnehmer dienende Bestandteile sind allerdings nicht von Art. 8 GG geschützt. Dementsprechend ist der Schutz der Versammlungsteilnehmer vor Witterung und insbesondere vor Kälte auf das absolut notwendige Maß zu beschränken, das es ihnen noch gestattet, ihr Grundrecht überhaupt auszuüben.(Rn.21) 4. Die Untersagung der Nutzung von Zelten und Pavillons ohne entsprechende Erlaubnis, die der Antragsteller nicht vorweisen kann, ist hingegen entsprechend der bisherigen Kammerrechtsprechung auch vorliegend als rechtmäßig zu beurteilen.(Rn.22) 5. Ob die Untersagung der Nutzung von Schlafsäcken, Isomatten etc. zum Schlafen rechtmäßig ist, ist hingegen eine bislang ungeklärte Rechtsfrage, die von der Kammer im Rahmen einer bloß summarischen Prüfung nicht beantwortet werden kann.(Rn.23) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 25.10.2012 wird insoweit wiederhergestellt, als die Verwendung von Sitzunterlagen wie Sitzkissen, kleiner Pappen oder Ähnlichem untersagt wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Anmelder einer Dauermahnwache. Einige Teilnehmer dieser Dauermahnwache starteten vor wenigen Wochen in Würzburg zu einem Protestmarsch nach Berlin. Hier bildete sich zunächst ein Protestcamp auf dem Oranienplatz in Berlin-Kreuzberg. Am 24.10.2012 suchten Teilnehmer dieses Protestcamps den Pariser Platz in Berlin-Mitte auf. Sie bauten auf der dortigen Mittelinsel ein Zelt auf und begannen zum Teil einen Hungerstreik. Nachdem sich trotz entsprechender Aufforderung der Polizei kein verantwortlicher Versammlungsleiter meldete, baute diese das Zelt ab. Daraufhin meldete der Antragsteller eine Versammlung mit dem Thema „Bleiberecht für alle, Abschaffung der Residenzpflicht“ mit zunächst unbestimmter Dauer an. In einem Telefonat mit der Versammlungsbehörde erklärte der Antragsteller, dass es sich um einen Hungerstreik von 20 bis 30 Flüchtlingen handele, der andauern solle, bis deren Forderungen erfüllt seien. Hierzu würden ein größeres Zelt, Isoliermatten (kurz: Isomatten) und Schlafsäcke benötigt. Ein an das Bezirksamt Berlin-Mitte gerichteter Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Errichtung des Zeltes wurde fernmündlich abschlägig beschieden. Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 25.10.2012 bestätigte dieser die Anmeldung der Versammlung und erließ gestützt auf § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersammlG) folgende Auflage: „Die Aufstellung und Nutzung von nicht dem Versammlungszweck dienenden und den Gemeingebrauch öffentlichen Straßenlandes übersteigenden Aufbauten im Rahmen Ihrer Versammlung wird – sofern keine Erlaubnisse nach straßen- bzw. straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vorliegen – untersagt. Insbesondere wird die Nutzung von Zelten, Schlafsäcken, Isomatten sowie Pavillons, Planen und Pappen untersagt, sofern diese dem Witterungsschutz, dem Sitzen, dem Liegen oder in sonstiger Weise der Bequemlichkeit von Versammlungsteilnehmern dienen. Tätigkeiten, die keinen Versammlungszweck haben, aber dem Gemeingebrauch öffentlichen Straßenlandes unterfallen, sind weiterhin erlaubnisfrei möglich.“ Vom 25.10.2012 bis zum 31.10.2012 stellten die vor Ort eingesetzten Polizeikräfte wiederholt fest, dass sich Teilnehmer der Versammlung auf Isomatten, Schlafsäcken oder Ähnlichem insbesondere zum Schlafen niederließen. Ferner beobachteten sie mehrfach, dass Teilnehmer mittels Regenschirmen und Planen zeltartige Überdachungen konstruierten, um sich vor den Witterungseinflüssen zu schützen. Diese Maßnahmen wurden von der Polizei jeweils unterbunden und die entsprechenden Hilfsmittel heraus verlangt. Am 26.10.2012 beschlagnahmte die Polizei bei einer Versammlungsteilnehmerin eine Isomatte, die sie sich um den Körper gewickelt hatte, und einen Schlafsack, den sie in einem Rucksack bei sich führte. Die Polizei verhinderte zudem wiederholt, dass den Versammlungsteilnehmern Decken, Schlafsäcke und Ähnliches gereicht wurde. In der Nacht vom 27. auf den 28.10.2012 nahm die Polizei 16 Regenschirme, 9 Decken, 1 Schlafsack, 3 Isomatten, 9 Wärmflaschen und diverse Pappen, die als Schlafunterlagen genutzt wurden, in Verwahrung. Mit Schreiben vom 29.10.2012 legte der Antragsteller, vertreten durch seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten, Widerspruch gegen die vorstehend im mittleren Absatz zitierte Auflage („Insbesondere …“) des Bescheids vom 25.10.2012 ein. Am 31.10.2012 entfernte die Polizei einen kurzfristig errichteten Pavillon mit Seitenblenden vom Versammlungsort, der nach Angabe des Antragstellers zur medizinischen Versorgung benötigt wurde. Am Nachmittag des 31.10.2012 kam es zu einer Zusammenkunft verschiedener politischer Kräfte, in deren Folge mit Duldung des Bezirksamtes von Berlin-Mitte ab dem Abend vier Wohnmobile als Wärmebusse auf dem Pariser Platz aufgestellt wurden und zudem mit Geltung ab dem nächsten Tag eine Sondernutzungserlaubnis für vier Tische und vier Stühle erteilt wurde. Mit dem am 31.10.2012 bei Gericht eingegangenen Antrag begehrt der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Er macht geltend, die ergangene Auflage sei rechtswidrig, da sie schon zu unbestimmt sei. Zudem sei die damit untersagte Nutzung verschiedener Gegenstände vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit umfasst. Hinsichtlich des von ihm gewünschten Zeltes folge dies daraus, dass Zweck der Versammlung sei, auf die Situation von Asylbewerbern aufmerksam zu machen und insbesondere die Residenzpflicht zu kritisieren. Die zeltartigen Strukturen symbolisierten die Härten in Notunterkünften und Auffanglagern als Stationen der Flucht nach und in Deutschland und seien zudem Ausdruck des Protests gegen die Residenzpflicht. Das Zelt stehe zudem in einem engen funktionalen Zusammenhang mit der Versammlung, da es den Teilnehmern Schutz vor Witterungseinflüssen biete und dadurch jedenfalls den durch den Hungerstreik geschwächten Teilnehmern eine dauerhafte Teilnahme überhaupt erst ermögliche. Gleiches gelte für die eingesetzten Schlafsäcke, Isomatten, Planen und Pappen. Denn das Recht auf Versammlungsfreiheit ende nicht an den Grenzen eines vermeintlich unzulässigen Witterungsschutzes. Anderenfalls verkäme Art. 8 des Grundgesetzes (GG) gleichsam zu einem Schönwettergrundrecht. Schließlich sei auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht hinreichend begründet. Ohne Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei dem Antragsteller und den Teilnehmern der Versammlung ein Aufenthalt über Nacht nur schwer möglich, weshalb es der entsprechenden Anordnung bedürfe. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 29.10.2012 gegen die angegriffenen Auflagen des Bescheids des Polizeipräsidenten in Berlin vom 25.10.2012 wiederherzustellen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat nur im aus dem Tenor er-sichtlichen Umfang Erfolg. Denn der nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nur zum Teil begründet. Dabei steht die Anordnung der sofortigen Vollziehung angesichts der im Gefahrenabwehrrecht insofern herabgesetzten Anforderungen (vgl. etwa VGH Mannheim, Beschluss v. 24.01.2012 - 10 S 3175/11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 10.06.2009 - OVG 1 S 97.09, jeweils zit. nach juris) noch im Einklang mit den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Im Rahmen der zur Prüfung des Begehrens auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gebotenen Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt zudem das private Aussetzungsinteresse nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Dabei richtet sich die Interessenabwägung in erster Linie nach der in summarischer Prüfung festzustellenden Rechtmäßigkeit des zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes, mithin den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Nach den vorgenannten Maßstäben bestehen allerdings ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der versammlungsrechtlichen Auflage im Hinblick auf die Untersagung der Verwendung von zum auf dem Boden Sitzen einzelner Versammlungsteilnehmer gegen Kälte und Witterungseinfluss notwendiger Unterlagen (1.). Hinsichtlich der Untersagung der Verwendung von Zelten und Pavillons erweist sich der Bescheid hingegen als rechtmäßig (2.). Ob die Untersagung der Verwendung von Schlafutensilien rechtmäßig oder rechtswidrig ist, kann im Rahmen der nur summarischen Prüfung im vorliegenden Eilverfahren nicht beantwortet werden. Nach der aufgrund dessen gebotenen Folgenabwägung ist der Antrag diesbezüglich allerdings abzulehnen (3). 1. Die auf § 15 Abs. 1 VersammlG basierende, formell rechtmäßige Auflage, mit der die Nutzung von zum auf dem Boden Sitzen einzelner Versammlungsteilnehmer gegen Kälte und Witterungseinfluss notwendiger Unterlagen untersagt wird, erweist sich bei summarischer Prüfung als materiell rechtswidrig. Denn sie stellt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 GG verbürgte Recht des Antragstellers auf Versammlungsfreiheit dar. Als Abwehrrecht gewährleistet Art. 8 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. BVerfG, Beschluss v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81, NJW 1985, 2395, 2396). Staatliche Eingriffe in dieses Recht müssen daher gerechtfertigt sein. Als Schranke im Sinne des Art. 8 Abs. 2 GG fungiert insofern das VersammlG, insbesondere § 15 Abs. 1 VersammlG. Danach kann eine Versammlung verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Eine derartige Gefährdung ist im Hinblick auf etwaige Sitzunterlagen nicht zu erkennen. Die öffentliche Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerwG, Urteil v. 25.06.2008 - 6 C 21/07, NJW 2009, 98, 99). In Betracht käme vorliegend allenfalls eine Verletzung der Unversehrtheit der Rechtsordnung in Gestalt eines Verstoßes gegen straßenrechtliche Vorschriften (vgl. dazu schon VG Berlin, Beschluss v. 23.12.2003 – 1 A 361/03, NVwZ 2004, 761). Dies setzte allerdings voraus, dass es sich bei den Sitzunterlagen zum Schutz vor Witterung und Kälte nicht um Bestandteile der Versammlung, sondern um vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht gedeckte Sondernutzungen öffentlichen Straßenlandes handelte. Dies ist aber nicht der Fall. Zwar unterfällt nicht jede Begleiterscheinung einer Versammlung oder eine für deren Durchführung begehrte Infrastruktur dem Schutzbereich von Art. 8 GG. „Dies ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn die jeweils in Rede stehenden Gegenstände und Hilfsmittel zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional oder symbolisch für die kollektive Meinungskundgabe wesensnotwendig sind, denn der Versammlungsbegriff bzw. dessen Schutzbereich ist nicht weiter auszudehnen, als dies zur Schutzgewährung nach Art. 8 GG erforderlich ist.“ (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 16.08.2012 – OVG 1 S 108.12 m.w.N.) Hinsichtlich der Sitzunterlagen ist der Schutzbereich des Art. 8 GG danach eröffnet. Denn der Antragsteller und die Teilnehmer seiner Versammlung haben als Versammlungsgestaltung zulässigerweise eine Dauermahnwache gewählt. Wird aber über einen längeren Zeitraum durchgehend auch nachts demonstriert, zieht dies zwangsläufig das Bedürfnis nach einem zeitweiligen Ausruhen der einzelnen Versammlungsteilnehmer nach sich, so dass auch derartige Ruhepausen von Art. 8 GG geschützt sind, um eine effektive Kundgabe des Anliegens der Versammlungsteilnehmer zu gewährleisten (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss v. 12.04.2012 – 10 CS 12.767, zit. n. juris). Es kann dementsprechend nicht verlangt werden, dass die Teilnehmer einer Dauermahnwache nur stehen. Dies zugrunde gelegt kann von den Teilnehmern ebenfalls nicht erwartet werden, sich den Witterungsbedingungen vollkommen ungeschützt auszusetzen. Denn dies liefe wegen der damit verbundenen Gesundheitsgefährdung im Ergebnis darauf hinaus, dass sich die Grundrechtsträger an der Ausübung ihres Rechts auf Versammlungsfreiheit jedenfalls in der kalten Jahreszeit gehindert sehen könnten. Auf der anderen Seite besteht allerdings auch kein Anspruch der Grundrechtsträger darauf, möglichst optimale Rahmenbedingungen für die Durchführung ihrer Versammlung zu schaffen. Denn wer sich nicht in geschlossenen Räumen, sondern unter freiem Himmel versammelt, setzt sich zwangsläufig der jeweils herrschenden Witterung aus und kann nicht aus dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit einen umfassenden Schutz dagegen verlangen (vgl. bereits VG Berlin, Beschluss v. 23.12.2003 – 1 A 361/03, NVwZ 2004, 761; sowie Bayerischer VGH, Beschluss v. 02.07.2012 – 10 CS 12.1419, BeckRS 2012, 53126; VG Düsseldorf, Beschluss v. 13.07.2012 – 18 L 1140/12, BeckRS 2012, 54012; VG Lüneburg, Beschluss v. 18.11.2005 – 3 B 79/05, BeckRS 2005, 31010). Bloß der Bequemlichkeit der Teilnehmer dienende Bestandteile sind daher nicht von Art. 8 GG geschützt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 28.09.2012 – OVG 1 S 134.12). Dementsprechend ist der Schutz der Versammlungsteilnehmer vor Witterung und insbesondere vor Kälte auf das absolut notwendige Maß zu beschränken, das es ihnen noch gestattet, ihr Grundrecht überhaupt auszuüben. Zuzulassen sind daher unter diesem Gesichtspunkt lediglich Sitzkissen, kleinere Pappen oder ähnliche Sitzunterlagen. Erst recht gilt dies – da insofern schon kein über den Gebrauch von anderer Kleidung hinausgehender Gebrauch der Straße festzustellen ist – für beispielsweise am Körper getragene Isomatten oder Manteldecken. Auch wenn dies nicht Gegenstand der angegriffenen Auflage sein dürfte, weist die Kammer darauf hin, dass die Nutzung von Wärmflaschen, Handwärmern, warmen Getränken und Ähnlichem ebenfalls ohne Weiteres dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit untersteht und entgegen der bisherigen Handhabung polizeilich in jedem Fall zuzulassen ist. 2. Die Untersagung der Nutzung von Zelten und Pavillons ohne entsprechende Erlaubnis, die der Antragsteller nicht vorweisen kann, ist hingegen entsprechend der bisherigen Kammerrechtsprechung auch vorliegend als rechtmäßig zu beurteilen. Denn dabei handelt es sich um bloß der Bequemlichkeit der Teilnehmer dienende Gegenstände, die mangels funktionaler oder symbolischer Verbindung zur gemeinsamen Meinungskundgabe nicht den Schutz des Art. 8 GG genießen. Dies kann schon daraus ersehen werden, dass das Zelt für einen objektiven Betrachter nach außen hin neutral ist, so dass sich hieraus kein auf die kollektive Meinungsäußerung beziehungsweise Meinungsbildung gerichteter Zweck entnehmen lässt (vgl. VG Berlin, Beschluss v. 23.12.2003 – 1 A 361/03, NVwZ 2004, 761). Aus den übrigen zwischen den Beteiligten umstrittenen Utensilien ist vielmehr ersichtlich, dass es dem Antragsteller und den Versammlungsteilnehmern bei der Errichtung eines Zeltes oder Pavillons ausschließlich um eine bequemere, weil von Witterungseinflüssen unbeeinflusstere Möglichkeit des Verbleibs am Versammlungsort geht. Die mit dem Antrag vorgebrachte vermeintliche Symbolik einer Zeltlagerstätte stellt sich aus Sicht der Kammer daher als rein verfahrensangepasste Zweckbestimmung dar, zumal sich aus dem gesamten Verwaltungsvorgang für einen derartigen Zweck keinerlei Hinweise ergeben. Die Versammlungsfreiheit schützt aber nicht, dass die Versammlungsteilnehmer sich anstelle ihrer Gemeinschaftsunterkunft am Versammlungsort dauerhaft häuslich einrichten und dort in einem Zeltlager als Ersatzobdach campieren und leben (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss v. 02.07.2012 – 10 CS 12.1419, BeckRS 2012, 53126). Sind Zelte und Pavillons danach nicht Bestandteile der geschützten Versammlung, so bedarf es diesbezüglich einer straßenrechtlichen Erlaubnis nach § 11 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) beziehungsweise § 46 Abs. 1 Nr. 8 der Straßenverkehrsordnung (StVO), die dem Antragsteller versagt worden ist. Sollte gleichwohl ein Zelt oder Pavillon aufgestellt werden, verstieße dies gegen die vorgenannten Vorschriften als Teile der Rechtsordnung, was eine entsprechende Auflage nach § 15 Abs. 1 VersammlG rechtfertigt. 3. Ob die Untersagung der Nutzung von Schlafsäcken, Isomatten etc. zum Schlafen rechtmäßig ist, ist hingegen eine bislang ungeklärte Rechtsfrage, die von der Kammer im Rahmen einer bloß summarischen Prüfung nicht beantwortet werden kann. Zwar hat der Bayerische VGH den Schutz des Art. 8 GG auch für ein zumindest zeitweiliges Schlafen der Versammlungsteilnehmer bejaht und sogar angenommen, dass auch die Verwendung von Betten als Bestandteil von Dauerversammlungen anzusehen sein kann (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss v. 02.07.2012 – 10 CS 12.1419, BeckRS 2012, 53126). Dem stehen aber nicht ohne weiteres von der Hand zu weisende Bedenken gegenüber, wonach bei der Stellung von Infrastruktur zum Schlafen – vergleichbar den obigen Erwägungen zu Zelten und Pavillons – deren logistische Funktion und weniger deren Bedeutung für die Meinungskundgabe im Vordergrund steht (vgl. etwa VG Düsseldorf, Beschluss v. 13.07.2012 – 18 L 1140/12, BeckRS 2012, 54012). Ist die insoweit zu beantwortende Rechtsfrage demnach offen und allenfalls in einem Hauptsacheverfahren zu klären, kommt es entscheidend auf eine Folgenabwägung an (vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 17.05.2004 - 2 BvR 821/04, NJW 2004, 2297, 2298). Danach überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers, vorläufig von den Folgen des Vollzugs verschont zu werden. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass auch der Antragsteller nicht behauptet, die Schlafutensilien hätten eine irgend geartete symbolische Funktion für den Versammlungszweck. Sie werden vielmehr allein für den Schutz gegen die Kälte und die Witterung zum Schlafen im Freien benötigt. Seit dem 31.10.2012 befinden sich allerdings vier Wohnmobile als Wärmebusse am Versammlungsort, in die sich die Versammlungsteilnehmer zum Schlafen zurückziehen können. Um den erforderlichen Schlaf zu erhalten, müssen die Teilnehmer also nicht den Versammlungsort beziehungsweise dessen unmittelbare Umgebung verlassen. Der mit der Untersagung der Nutzung von Schlafutensilien wie Schlafsäcken, Isomatten und so weiter verbundene Eingriff in das Versammlungsrecht stellt sich daher vorliegend als nicht besonders schwerwiegend dar. Demgegenüber ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Verfestigung einer möglicherweise rechtswidrigen Straßennutzung höher zu gewichten. Entsprechend war der Antrag insoweit abzulehnen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1, S. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 39 ff., 52 GKG.