Urteil
1 K 262.10
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:1122.1K262.10.0A
3mal zitiert
9Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Es besteht ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch eines Dritten gegen das Land Berlin, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass dieser Dritte Eigentümer des beim Asylbewerberleistungsempfänger sichergestellten Geldbetrages war.(Rn.29)
2. Die vor allem zum Baurecht entwickelten Grundsätze der Verwirkung des Widerspruchsrechts, können nicht zur Anwendung kommen, weil die allgemeine Leistungsklage zur Durchsetzung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs weder ein Vorverfahren voraussetzt, noch innerhalb einer bestimmten Frist erhoben werden muss, so dass ein Ablauf von Rechtsmittelfristen (im Baurecht hinsichtlich des Anfechtungswiderspruchs gegen die Baugenehmigung des Nachbarn) nicht in Betracht kommt.(Rn.34)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.450,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch eines Dritten gegen das Land Berlin, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass dieser Dritte Eigentümer des beim Asylbewerberleistungsempfänger sichergestellten Geldbetrages war.(Rn.29) 2. Die vor allem zum Baurecht entwickelten Grundsätze der Verwirkung des Widerspruchsrechts, können nicht zur Anwendung kommen, weil die allgemeine Leistungsklage zur Durchsetzung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs weder ein Vorverfahren voraussetzt, noch innerhalb einer bestimmten Frist erhoben werden muss, so dass ein Ablauf von Rechtsmittelfristen (im Baurecht hinsichtlich des Anfechtungswiderspruchs gegen die Baugenehmigung des Nachbarn) nicht in Betracht kommt.(Rn.34) Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.450,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter ergehen, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Beschluss zur Entscheidung übertragen hat. Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 1.450,00 Euro gegen den Beklagten. I. Das Verwaltungsgericht ist für die Entscheidung über die Klage aufgrund des nach § 17a Abs. 2 Satz 3 VwGO hinsichtlich des Rechtswegs bindenden Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Wedding vom 20. September 2010 zuständig. Ob in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Dritter die Auszahlung eines nach § 7a AsylbLG sichergestellten Geldbetrages verlangt, der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 2011 – 1 K 142.11 –, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.11.2010 – L 23 AY 8/10 B –, juris) kann somit dahinstehen. II. Der Kläger hat einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 1.450,00 Euro. Auch im öffentlichen Recht gilt – ebenso wie nach den §§ 812 ff. BGB im bürgerlichen Recht –, dass Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden müssen. Der Verwirklichung dieses Grundsatzes dient der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Seine Geltung ist heute allgemein anerkannt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2001 – 3 C 7/00 –, juris, m.w.N.). Ebenso ist anerkannt, dass die Anspruchsvoraussetzungen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 – 7 C 48/82 –, juris, Rn. 11). Das Bestehen des Anspruchs des Klägers hängt mithin davon ab, ob der Beklagte die begehrten 1.450,00 Euro durch eine unmittelbare Vermögensverschiebung zu Lasten des Klägers ohne Rechtsgrund erlangt hat. Das ist der Fall. Das Gericht ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aufgrund der Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung am 22. November 2012, davon überzeugt, dass der Kläger Eigentümer des am 25. Juli 2008 beim Schwager des Klägers sichergestellten Bargeldes war. Der Kläger und die Zeugen H..., M... und S... haben in der mündlichen Verhandlung weitestgehend übereinstimmend und glaubhaft ausgesagt, dass es sich bei dem sichergestellten Bargeld um die Abschlagszahlung für eine Obst- und Gemüselieferung des Unternehmens des Klägers handelte. Das Gericht folgt insoweit der überzeugenden Darstellung, dass der Kläger seine Geschäfte am 25. Juli 2008 urlaubsabwesend nicht selbst wahrnehmen konnte, er daher seinen Vater, den Zeugen M..., mit der Lieferung von Obst- und Gemüse an das Restaurant E... und mit der Entgegennahme der Abschlagszahlung hierfür beauftragte und der Vater des Klägers, nachdem dieser am Vormittag des 25. Juli 2008 erkrankte, den Schwager des Klägers, den Zeugen S..., mit der Entgegennahme der Abschlagszahlung beauftragte. Für die Richtigkeit dieser Darstellung spricht bereits, dass der Kläger ausweislich der Rechnung vom 31. Juli 2008 und den zugehörigen Lieferscheinen einen Zahlungsanspruch gegen das Restaurant E... für Obst- und Gemüselieferungen im Juli 2008 in Höhe von 2.257 Euro hatte. Die Abschlagszahlung auf diesen Betrag in Höhe von 1.450,00 Euro wenige Tage vor der endgültigen Rechnungstellung erscheint daher plausibel. Auch die Erklärung, der Vater des Klägers habe wegen einer Erkrankung den Schwager des Klägers mit der Entgegennahme des Geldes beauftragt, ist stimmig und glaubhaft. Nach der Zeugenaussage des Vaters des Klägers hat dieser noch am Morgen des 25. Juli 2008 Obst und Gemüse an das Restaurant E... geliefert. Dass er die Abschlagszahlung nicht bereits zu diesem Zeitpunkt entgegennehmen konnte, hat der Vater des Klägers nachvollziehbar damit erklärt, dass nur der Inhaber des Restaurants, der Zeuge H..., Geld auszahle und bei der Lieferung früh morgens wie üblich noch nicht im Restaurant gewesen sei. Zum Beleg seiner Erkrankung, derentwegen er nach der Lieferung am Morgen des 25. Juli 2008 einen Arzttermin wahrnehmen musste und die daher Grund für die Beauftragung des Schwagers des Klägers mit der Entgegennahme der Abschlagszahlung war, hat der Vater des Klägers auf die entsprechende Nachfrage der Terminsvertreterin des Beklagten schlüssig seinen Orthopäden Herrn Dr. ... als Auskunftsperson zur Bestätigung des Arzttermins benannt. Für die Richtigkeit der Ausführungen des Klägers und der Zeugen spricht zudem, dass bei Herrn S... im Zusammenhang mit der Personenkontrolle zwei Mobiltelefone gefunden wurden. Die Darstellung, das zweite Mobiltelefon sei ihm vom Vater des Klägers zur Geschäftsführung überlassen worden, erscheint daher einleuchtend, zumal der Kläger auch seine Urlaubsabwesenheit durch Vorlage von Kopien seines Reisepasses nachgewiesen hat. Da die Abschlagszahlung am späten Vormittag des 25. Juli 2008 ausgehändigt worden sein soll, bestätigt auch der zeitliche Ablauf, der mit der Sicherstellung des Geldes um 12:45 Uhr endete, die Richtigkeit der Ausführungen des Klägers und der Zeugen. Ungereimtheiten in der Darstellung des Klägers und der Zeugen, die die Richtigkeit dieser Darstellung durchgreifend in Zweifel ziehen könnten, sind entgegen der Auffassung des Beklagten nicht ersichtlich. Dass die Abschlagszahlung in bar ausgezahlt und ihr Empfang nicht quittiert wurde, hat der Kläger in Übereinstimmung mit den Zeugen für das Gericht nachvollziehbar damit erklärt, dass es sich bei dem Restaurant E... um einen Stammkunden des Klägers gehandelt habe und der Zahlungsverkehr im arabisch geprägten geschäftlichen Umfeld des Klägers üblicherweise in bar und auf Vertrauensbasis abgewickelt werde. Ein Widerspruch liegt auch nicht darin, dass Herr S... bei der Sicherstellung des Bargeldes ausweislich des polizeilichen Tätigkeitsberichts angegeben hat, dass ihm das Geld gehöre, während er als Zeuge in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, den Bruder seiner Frau bei der Sicherstellung als Eigentümer des Geldes bezeichnet zu haben. Die entsprechende Passage im polizeilichen Tätigkeitsbericht verhält sich nicht eindeutig dazu, was Herr S... gegenüber der Polizei gesagt hat. Dort heißt es: „Hinsichtlich notwendiger und noch zu klärender Eigentumsverhältnisse wurde Herr I. durch mich befragt. Dieser machte widersprüchliche Angaben. Zuerst gab er an, dass das Geld ihm gehört. Erst nach mitgeteilter Rechtslage wollte er keine weiteren Angaben machen“. Die Passage ist bereits in sich widersprüchlich und damit kaum belastbar, da Herr S..., wenn er das Geld zunächst als ihm gehörend dargestellt und dann „keine“ Angaben mehr gemacht hat, keine „widersprüchlichen“ Angaben gemacht haben kann. Zudem erscheint naheliegend, dass der Verfasser des Tätigkeitsberichts die Aussage, dass der Bruder der Ehefrau Eigentümer sei, mit den Worten „[…] gab an, dass das Geld ihm gehört“ zusammengefasst hat, weil darin – unabhängig von den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen – die behauptete Berechtigung des Herrn S... als Besitzer zum Ausdruck kommt. Welche „widersprüchlichen“ Angaben Herr S... noch gemacht hat, wird im Tätigkeitsbericht nicht ausgeführt. Der Tätigkeitsbericht lässt sich daher ohne Weiteres mit der Darstellung des Zeugen I... vereinbaren, auf den Bruder seiner Ehefrau als Eigentümer verwiesen zu haben. Ebenso unerheblich ist schließlich das Vorbringen des Beklagten, dass der bei Herrn S... sichergestellte Betrag exakt dem (angeblichen) Betrag der Abschlagszahlung entspreche. Der Beklagte macht damit sinngemäß geltend, dass die Übereinstimmung dieser Beträge nur damit erklärt werden könne, dass die Darstellung des Klägers und sämtlicher Zeugen über die Herkunft der 1.450,00 Euro nachträglich erfunden und „betragsmäßig“ auf die Summe des sichergestellten Bargeldes zugeschnitten wurde. Herr S... habe bei der Personenkontrolle insgesamt 1.492,00 EUR Bargeld mitgeführt, so dass es keinen nachvollziehbaren Grund für die Sicherstellung ausgerechnet der angeblich vom Restaurant E... ausgehändigten 1.450,00 Euro gebe, außer dem, das die Darstellung des Klägers nachträglich konstruiert wurde. Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil es durchaus andere Erklärungen für die Übereinstimmung der Beträge und Belassung von 42 EUR im Besitz des Herrn S... gibt, z.B. die, dass Herr S... die vom Restaurant E... ausgehändigten Geldscheine in sichtbar abgegrenzter und damit in einer für die Sicherstellung „sich anbietenden“ Form (etwa als Rolle oder besonders gefaltet) bei sich trug. Den somit zur Überzeugung des Gerichts dem Kläger kraft Eigentum zugewiesenen Vermögensvorteil hinsichtlich des Bargeldes in Höhe von 1.450,00 Euro hat der Beklagte unmittelbar auf sonstige Weise durch Sicherstellung und Einzahlung auf das Konto der Landeshauptkasse erlangt. Diese Vermögensmehrung ist nicht vorrangig im Wege einer Leistungskondiktion abzuwickeln. Eine Leistung des Herrn S... im Sinne einer bewussten zweckgerichteten Mehrung fremden Vermögens (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1999 – III ZR 56.98 – juris, Rn. 20) lag nicht vor, da der Beklagte den Geldbetrag aufgrund hoheitlicher Verfügung gegen dessen Willen an sich genommen hat. Ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der erlangten 1.450,00 Euro liegt nicht vor. Der bestandskräftige Bescheid vom 29. Mai 2009 stellt entgegen der Auffassung des Beklagten schon deshalb keinen Rechtsgrund dar, weil er nur Herrn S..., nicht aber dem Kläger als möglicher Betroffener gegenüber bekannt gegeben wurde. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), das gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung grundsätzlich für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden Berlins Anwendung findet, wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Es ist jedoch bereits nicht ersichtlich, dass dem Kläger der ausschließlich an Herrn S... adressierte Bescheid vom 29. Mai 2009 per einfacher Post oder durch Zustellung übermittelt wurde. Der Verwaltungsvorgang enthält lediglich einen Zustellungsnachweis gegenüber Herrn S... (Bl. 85). Die Bekanntgabe setzt zudem einen Bekanntgabewillen voraus, der sich auf die Bekanntgabe gerade dem einzelnen Betroffenen gegenüber beziehen muss; bloßes Bekanntwerden genügt nicht (Kopp/Ramsauer, § 41 VwVfG, 13. Auflage, Rn. 7, 7a). Auch daran fehlt es. Der Beklagte hat dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schreiben vom 22. Dezember 2009 lediglich mitgeteilt, dass die Sicherheitsleistung gegen Herrn S... angeordnet und der hiergegen erhobene Widerspruch bestandskräftig zurückgewiesen worden sei. Dass der Beklagte den Bescheid auch dem Kläger gegenüber bekannt machen wollte, ergibt sich daraus nicht. Der Beklagte kann sich zur Begründung eines Rechtsgrunds auch nicht mit Erfolg auf die vor allem zum Baurecht entwickelten Grundsätze der Verwirkung des Widerspruchsrechts trotz fehlender Bekanntgabe berufen. Danach kann bei Vorliegen besonderer Gründe die Anwendung der Grundsätze der Verwirkung im Ergebnis dazu führen, dass ein Verwaltungsakt im Hinblick auf Rechtsbehelfsfristen so behandelt werden muss, als sei er in dem Zeitpunkt ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, in dem der Rechtsbehelfsberechtigte davon sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte haben können und müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 – IV C 2.72 –, juris; BVerwG, Urteil vom 28. August 1987 – 4 N 3.86 –, juris). Diese Grundsätze können vorliegend nicht zur Anwendung kommen, weil die allgemeine Leistungsklage zur Durchsetzung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs weder ein Vorverfahren voraussetzt, noch innerhalb einer bestimmten Frist erhoben werden muss, so dass ein Ablauf von Rechtsmittelfristen (im Baurecht hinsichtlich des Anfechtungswiderspruchs gegen die Baugenehmigung des Nachbarn) nicht in Betracht kommt. Ob der Kläger überhaupt Betroffener des Bescheides vom 29. Mai 2009 i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist, kann daher dahinstehen. Dagegen spricht immerhin, dass der Bescheid vom 29. Mai 2009 über das Eigentum des Klägers am Bargeld keine Verfügung mehr treffen konnte, da das Bargeld bereits durch Einzahlung der Polizei auf ein Konto der Landeshauptkasse im Jahr 2008 zu Buchgeld des Beklagten wurde (vgl. Söllner, NJW 2009, S. 3339, 3341) und die Sicherheitsleistung durch den Bescheid vom 29. Mai 2009 erst viel später angeordnet wurde. Ebenso wenig kann sich der Beklagte mit Erfolg darauf berufen, dass das sichergestellte Geld als Asylbewerberleistung an Herrn S... ausgezahlt und daher nicht mehr vorhanden ist. Der im bürgerlich-rechtlichen Bereicherungsrecht geltende Grundsatz, dass von dem erlangten Vermögenswert nur das noch Vorhandene, dieses aber auch immer, herauszugeben ist, findet auf beiden Seiten des Kondiktionsverhältnisses gleichermaßen Anwendung, wer immer auch der Bereicherte und wer der Entreicherte ist. Für ein öffentlich-rechtliches Erstattungsverhältnis, in dem sich Bürger und Verwaltung gegenüberstehen, passt dieser Grundsatz nicht. Denn anders als im Zivilrecht werden hier die Interessen beider Seiten von der Rechtsordnung gerade nicht gleich, sondern unterschiedlich bewertet. Die öffentliche Hand ist dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet. Ihr Interesse muss darauf gerichtet sein, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit gilt für sie auch dann, wenn sie selbst etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Deshalb – und nicht etwa nur, weil ein Wegfall der Bereicherung aus tatsächlichen Gründen selten nachweisbar sein wird – ist ihr grundsätzlich versagt, sich auf eine Entreicherung zu berufen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 – 7 C 48.82 –, juris, Rn. 14). Der Beklagte ist daher verpflichtet, dem Kläger Wertersatz in Höhe von 1.450,00 Euro für das sichergestellte und auf eines seiner Konten eingezahlte Bargeld zu leisten. Der tenorierte Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 90, Rn. 22). Einen Anspruch auf Verzugszinsen bereits ab dem 26. Juli 2008 (analog § 288 BGB) hat der Kläger nicht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1988 – 5 C 38.84 –, juris, Rn. 8). Soweit der Kläger darüber hinaus – im Wege sachdienlicher Klageänderung (§ 91 Abs. 1 VwGO) – die Herausgabe seines Mobiltelefons beantragt hat, war das Verfahren nach Rücknahme dieses Antrages in der mündlichen Verhandlung gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Soweit dem Kläger Zinsen erst ab Rechtshängigkeit zugesprochen werden konnten, ist dies gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO unerheblich. Ebenso wenig fällt ins Gewicht, dass der Kläger die Klage hinsichtlich des Mobiltelefons zurückgenommenen hat. Denn das mehr als sechs Jahre alte Mobiltelefon hat der Kläger bereits 2008 für nur 20 Euro gebraucht gekauft. Ein wirtschaftliches Interesse an der Herausgabe bestand daher nicht mehr. Der Antrag, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist unzulässig. Insoweit fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil ein Vorverfahren nicht durchgeführt wurde und eine Kostenerstattung insoweit daher ausscheidet (vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, § 162 VwGO, Stand Oktober 2005, Rn. 83). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Anlass für eine Zulassung der Berufung bestand nicht, weil keiner der in § 124a Abs.1 S.1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 1.450,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Erstattung eines Geldbetrages in Höhe von 1.450,00 Euro, den der Beklagte beim Schwager des Klägers sichergestellt hat. Im Rahmen einer polizeilichen Personenkontrolle am 25. Juli 2008 wurde beim Schwager des Klägers, Herrn S..., Bargeld in Höhe von 1.492,00 Euro aufgefunden. Als dieser nach den Feststellungen im polizeilichen Tätigkeitsbericht zunächst widersprüchliche und dann keine Angaben mehr zur Herkunft des Bargelds machte, stellten Beamte der Polizei einen Teil des aufgefundenen Bargelds in Höhe von 1.450,00 Euro nach § 38 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG Bln) sicher. Nach dem polizeilichen Tätigkeitsbericht sollte damit die Gefahr abgewendet werden, dass der Geldbetrag für andere Zwecke als die in § 7a des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) vorgesehene Sicherheitsleistung verwendet wird. Darüber hinaus beschlagnahmten die Polizeibeamten ein im Jahr 2006 als gestohlen gemeldetes Mobiltelefon. Das sichergestellte Bargeld zahlte die Polizei auf das Konto der Landeshauptkasse ein. Mit Schreiben vom 5. September 2008 meldete sich der Kläger bei der Polizei und verlangte unter Berufung auf sein Eigentumsrecht die Herausgabe des Bargelds und des Mobiltelefons. Er sei Obst- und Gemüselieferant von Beruf. Da er im Urlaub gewesen sei, habe er seinen Vater, Herrn M..., beauftragt, Waren auszuliefern und die Zahlungen hierfür entgegenzunehmen. Zu diesem Zweck habe er seinem Vater ein Mobiltelefon überlassen. Da sein Vater am 25. Juli 2008 erkrankt sei, habe dieser Herrn S... beauftragt, Geld von einem Kunden, dem Restaurant E..., entgegenzunehmen. Das Mobiltelefon habe sein Vater an Herrn S... weitergereicht. Der Inhaber des Restaurants E..., Herr H..., habe Herrn S... I... sodann1.450,00 Euro in bar als Abschlagszahlung für Obst- und Gemüselieferungen übergeben. Dieses Bargeld habe die Polizei bei Herrn S... sichergestellt. Das beschlagnahmte Mobiltelefon sei jenes, das er seinem Vater und sein Vater Herrn S... überlassen habe. In einem weiteren Schreiben an die Polizei vom 5. September 2008 bestätigte Herr S... diese Darstellung. Ebenfalls am 5. September 2008 machte das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin gegenüber dem Landeskriminalamt einen Anspruch auf „Herausgabe der im Wege der Amts- und Vollzugshilfe sichergestellten Geld- und Vermögenswerte nach § 7a AsylbLG“ geltend. Dem entsprach das Landeskriminalamt am 23. September 2008 durch Überweisung eines Geldbetrages in Höhe von 1.450,00 Euro an das Bezirksamt. Mit Schreiben vom 25. März 2009 und nochmals vom 22. April 2009 bat der Kläger das Bezirksamt Reinickendorf um Erstattung des Geldbetrages. Mit Bescheid vom 29. Mai 2009 verlangte das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin gegenüber Herrn S... Sicherheit i.S.v. § 7a AsylbLG und ordnete die Sicherheitsleistung hinsichtlich der vereinnahmten 1.450,00 Euro im Wege des unmittelbaren Zwangs an. Gegen den Bescheid vom 29. Mai 2009 erhob Herr S... am 23. Juni 2009 Widerspruch mit der Begründung, der Kläger sei Eigentümer des sichergestellten Geldes. Den Widerspruch wies das Bezirksamt Reinickendorf durch Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2009 mit der Begründung zurück, dass sich das Bargeld bei der Sicherstellung im Besitz von Herrn S... befunden habe. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei dem Bargeld um Eigentum des Herrn S... gehandelt habe. Am 22. Dezember 2009 teilte das Bezirksamt Reinickendorf dem Kläger mit, dass das Bargeld nicht an ihn herausgegeben werden könne. Der Bescheid an Herrn S... vom 5. September 2008 sei bestandskräftig. Dass Herr S... keine Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2009 erhoben habe, sei als Eingeständnis zu werten, dass die Sicherheitsleistung zu Recht angeordnet wurde. Am 24. Juni 2010 hat der Kläger vor dem Amtsgericht Wedding Klage gegen das Land Berlin erhoben mit dem Antrag, an ihn 1.450,00 Euro herauszugeben oder Wertersatz in dieser Höhe zu leisten. Durch Beschluss vom 20. September 2010 hat das Amtsgericht den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Der Kläger macht weiterhin geltend, er sei Eigentümer des Bargeldes und des Mobiltelefons. Der Bescheid vom 29. Mai 2009 sei nur Herrn S... bekannt gemacht worden und könne schon deshalb keine Rechtswirkungen ihm gegenüber haben. Der Kläger hat zunächst nur beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Geldbetrag i.H.v. 1.450,00 Euro herauszugeben oder Wertersatz in dieser Höhe nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juli 2008 zu zahlen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 186,24 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2009 zu erstatten. Mit Schriftsatz vom 17. März 2011 hat der Kläger darüber hinaus beantragt, den Beklagten zu verurteilen, das beschlagnahmte Mobiltelefon herauszugeben. In der mündlichen Verhandlung am 22. November 2012 hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit er die Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons begehrt. Seinen auf die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichteten Antrag hat er dahingehend klargestellt, dass er beantragt, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, Herr S... sei Eigentümer des sichergestellten Bargeldes gewesen. Die Darstellung des Klägers, dass es sich bei dem Bargeld um eine Abschlagszahlung für eine Obst- und Gemüselieferung des Klägers gehandelt habe, sei nicht glaubhaft. Der Kläger könne im Übrigen bereits deshalb keinen Anspruch gegen den Beklagten geltend machen, weil der Bescheid vom 29. Mai 2009 auch ihm gegenüber bestandskräftig feststelle, dass die Anordnung der Sicherheitsleistung rechtmäßig war. Auch sei das Geld nicht mehr vorhanden, da es an Herrn S... als Leistung nach dem AsylbLG ausgezahlt worden sei. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn H..., des Herrn M... und des Herrn S... als Zeugen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2012 verwiesen. Die Kammer hat dem Berichterstatter den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. Mai 2011 zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Anlagen sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.