OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 163.11

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0110.1K163.11.0A
6Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach § 13 Abs. 5 und 7 StUG steht ein Anspruch auf Bekanntgabe des Klarnamens eines IM lediglich Betroffenen und Dritten zu. (Rn.14) 2. Wer Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes ist, richtet sich nach § 6 Abs. 4 StUG. (Rn.16) 3. Soweit ein Kläger begehrt, ihn nicht als IM einzustufen, fehlt für die (Unterlassungs-)Klage das Rechtsschutzbedürfnis. (Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 13 Abs. 5 und 7 StUG steht ein Anspruch auf Bekanntgabe des Klarnamens eines IM lediglich Betroffenen und Dritten zu. (Rn.14) 2. Wer Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes ist, richtet sich nach § 6 Abs. 4 StUG. (Rn.16) 3. Soweit ein Kläger begehrt, ihn nicht als IM einzustufen, fehlt für die (Unterlassungs-)Klage das Rechtsschutzbedürfnis. (Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Einzelrichter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. Dies gilt sowohl hinsichtlich der begehrten Bekanntgabe des Klarnamens des IM „H...“ (I.) als auch hinsichtlich des Begehrens, den Kläger nicht als Mitarbeiter des MfS einzustufen (II.). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe des Klarnamens des IM „H...“. Nach § 13 Abs. 5 und 7 StUG steht ein solcher Anspruch lediglich Betroffenen und Dritten zu. Der Kläger ist nach § 6 Abs. 3 und 7 StUG jedoch weder Betroffener noch Dritter. Er ist IM im Sinne des § 6 Abs. 4 Nr. 2 StUG, da er sich durch Verpflichtungserklärung vom 14. März 1965 zur Lieferung von Informationen an den Staatssicherheitsdienst bereit erklärt hat. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Kläger die Verpflichtungserklärung im Rahmen seiner Agententätigkeit für das LfV Schleswig-Holstein nur zum Schein, auf Weisung des LfV, abgegeben hat. Darauf, aus welchen Gründen sich jemand zur inoffiziellen Informationslieferung bereit erklärt hat, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer nicht an (vgl. Urteile vom 23. November 1994 – VG 1 A 632.92 –, NJ 1995, S. 159; vom 22. Juli 2011 – 1 K 10.10 –, juris, Rn. 20 ff.; sowie vom 19. Oktober 2012 – 1 K 46.10 –, juris, Rn. 24 f.): „Wer Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes ist, richtet sich nach § 6 Abs. 4 StUG. Inoffizielle Mitarbeiter sind nach Nr. 2 dieser Vorschrift Personen, die sich zur Lieferung von Informationen an den Staatssicherheitsdienst bereit erklärt haben. Eine solche Bereiterklärung kann schriftlich, mündlich oder konkludent erfolgt sein, erforderlich ist lediglich eine Willensentscheidung (BT-Dr 12/723 zu § 4 V). […] Dabei ist es nicht wesentlich, dass die Informationen konspirativ geliefert werden (sollen), da das Stasiunterlagengesetz die Konspirativität nicht zum Tatbestandsmerkmal erhebt. Unerheblich ist weiterhin, aus welchen Motiven jemand sich zur Lieferung von Informationen in diesem Sinne bereiterklärt hat, insbesondere ob er dies freiwillig oder unfreiwillig getan hat. Unerheblich ist auch, ob sich der Informant selbst als IM einschätzt. Gem. § 6 Abs. 8 ist nämlich für die Feststellung, ob eine Information als von einem Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes stammend einzuordnen ist, maßgebend, mit welcher Zielrichtung die Information in die Unterlagen aufgenommen worden ist. Maßgebend ist also die Sichtweise des Staatssicherheitsdienstes. Wer sich aus der Sicht des Staatssicherheitsdienstes zur Lieferung von Informationen bereit erklärt hat, ist Inoffizieller Mitarbeiter im Sinne des Stasiunterlagengesetzes. Regelmäßig reicht insofern die bloße Registrierung als IM durch den Staatssicherheitsdienst aus.“ Sind die Motive der Verpflichtung gegenüber dem MfS demnach unerheblich, ändert auch der vom Kläger behauptete geheime Vorbehalt, die übernommene Verpflichtung allein im Interesse des LfV auszuüben, nichts an der Einstufung des Klägers als IM (vgl. auch Budsinowski, StUG, 2. Auflage 2006, § 6 Rn. 65). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese formale Sichtweise bestehen nicht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 5. September 2012 – VG 1 K 381.11 –, juris, Rn. 27 ff.). Zur Einstufung als anspruchsberechtigter Betroffener im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 StUG führt auch nicht, dass das MfS im Zusammenhang mit der Enttarnung des Klägers als Agent des LfV Schleswig-Holstein zielgerichtet Informationen über den Kläger gesammelt hat. Zwar ist nach § 6 Abs. 8 Satz 1 StUG für jede Information gesondert festzustellen, ob Personen Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes sind. Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass dieselbe Person in verschiedenen Situationen unterschiedlichen Personenkategorien angehören kann (Budsinowski, StUG, 2. Auflage 2006, § 6, Rn. 86). Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StUG liegt jedoch bei zielgerichteter Informationserhebung oder Ausspähung gegen Personen dann keine Betroffeneneigenschaft vor, wenn die Informationssammlung nur der Kontrolle der Tätigkeit von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes dient. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die operative Bearbeitung des Klägers ab dem Jahr 1970 diente allein dem Zweck, die Zuverlässigkeit des Klägers als Mitarbeiter des MfS zu prüfen und den Verdacht, er nutze die Tätigkeit für das MfS zur Spionage, aufzuklären. Diese Zielrichtung der operativen Bearbeitung, den Kläger als Mitarbeiter einer Kontrolle zu unterziehen, ergibt sich etwa aus einem internen Bericht des MfS vom 26. Mai 1970 (Bl. 30 der Akten), wonach „die zuletzt übergebenen Aufträge mit der HA II beraten“ wurden, weil „dieser IM [der Kläger] bis zu diesem Zeitpunkt als ehrlich eingeschätzt wurde“. In demselben Bericht wird zudem vorgeschlagen, „auch innerhalb anderer operativer Bereiche (HVA, HA IX/5, Abt. XXI) rückwirkend zu prüfen, ob ähnliche Probleme im Zusammenhang mit der BV Rostock zu verzeichnen sind“ (Bl. 32 der Akten). Auch dies zeigt, dass die operative Bearbeitung des Klägers dazu bestimmt war, den Kläger als Mitarbeiter – hinsichtlich seiner Loyalität gegenüber dem MfS und damit tätigkeitsbezogen – zu kontrollieren. Dass es sich dabei nicht mehr um eine „Routinekontrolle“ handelte, weil der Kläger bereits konkret der Spionage verdächtig war und zu diesem Verdacht eigene Verwaltungsvorgänge beim MfS angelegt wurden („S...“ und „S...“, vgl. die Akte B..., S. 7, 9), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StUG unterscheidet hinsichtlich des Schutzes von Mitarbeitern nicht zwischen unterschiedlichen Verdachtsstufen als Anlass für Kontrollen. Zudem lässt die Bezugnahme von Abs. 3 Satz 2 auf Satz 1 („Satz 1 gilt nicht“) erkennen, dass Mitarbeitern generell auch bei „Ausspähung“ und damit auch bei besonderer Intensität der Kontrolle der Betroffenenschutz verwehrt bleiben soll. Für ein weites Verständnis des Begriffes der Kontrolle, das die konkret verdachtsbezogene Informationserhebung einschließt, spricht darüber hinaus, dass (spätere) Mitarbeiter gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StUG selbst in der Anbahnungsphase, also noch vor Verfestigung der Tätigkeit durch eine Verpflichtungserklärung, vom Betroffenenschutz ausgeschlossen sind. Es erschiene angesichts dessen widersprüchlich, Mitarbeitern den Betroffenenschutz zu gewähren, nur weil die Arbeitsbeziehung zum MfS – hier aufgrund eines konkreten Spionageverdachts – bereits wieder „gelockert“ ist. Darüber hinaus hat der Kläger auch deshalb keinen Anspruch auf Bekanntgabe des Klarnamens des IM „H...“, weil es sich bei IM „H...“ nach Maßgabe der vorgelegten Unterlagen nicht nachweislich um einen Mitarbeiter im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 1 StUG handelt, der Informationen über den Kläger gesammelt oder verwertet hat. Der Kläger vermutet lediglich, dass IM „H...“ Informationen über ihn geliefert hat, die zu seiner Enttarnung führten. Anlass dafür ist der Abschlussbericht des MfS vom 28. Juni 1971, in dem es heißt: „Aufgrund inoffizieller Informationen der E-Quellen ‚G...‘ und ‚H...‘ konnten durch die HA II im Zeitraum Okt. 1969 bis 15. Oktober 1970 nachstehend angeführte Doppelagenten festgenommen und der Tätigkeit für [den Verfassungsschutz] überführt werden: IM ‚...; IM ‚...; IM ‚...; IM ‚...; IM ‚...; IM ‚...“. Daraus folgt jedoch nur, dass IM „H...“ und IM „F...“ Informationen zu einem oder mehreren der sechs genannten Mitarbeiter des LfV geliefert haben, nicht jedoch zwingend, dass IM „H...“ Informationen auch über den Kläger bereitgestellt hat. Werden – wie hier die sechs Mitarbeiter des LfV – mehrere Personen in einer Unterlage gemeinsam erwähnt und sind sie von mehreren Mitarbeitern observiert worden, so werden dem jeweiligen Antragsteller nur die Klarnamen derjenigen Mitarbeiter mitgeteilt, die nachweisbar zu ihm tätig gewesen sind (vgl. Budsinowski, StUG, 6. Aufl. 2006, § 13, Rn. 12). Diese Voraussetzung liegt nur hinsichtlich IM „F...“ vor, dessen Klarname dem Kläger bekannt ist und der ausweislich des Berichts des MfS vom 26. Mai 1970 eindeutig über den Kläger berichtet hat (Bl. 30 der Akten). Entsprechende Unterlagen zu IM „H...“ finden sich in den vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht. II. Soweit der Kläger von der Beklagen begehrt, ihn nicht als IM einzustufen, fehlt für die (Unterlassungs-)Klage das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, Vorb § 40, Rn. 37 ff.). Ziel des Begehrens ist, dass die Beklagte den Antrag auf Bekanntgabe des Klarnamens des IM „H...“ nicht unter Verweis auf die inoffizielle Tätigkeit des Klägers für das MfS zurückweisen kann. Ob die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 StUG, einschließlich der Betroffeneneigenschaft des Klägers, vorliegen, ist jedoch bereits Gegenstand der Prüfung des Anspruchs auf Bekanntgabe des Klarnamens (siehe oben I.) und geht in dem darauf gerichteten Klageantrag auf. Ein Interesse für eine gesonderte gerichtliche Prüfung dieses Begehrens ist nicht ersichtlich. Zudem wäre die Unterlassungsklage auch unbegründet, da die Beklagte den Kläger zutreffend nach formalen Gesichtspunkten als IM qualifiziert hat (siehe oben I.). Unbegründet wäre die Klage darüber hinaus auch, wenn sie auf Unterlassung der Behauptung, der Kläger sei IM, gerichtet wäre. Ein solcher Unterlassungsanspruch (entsprechend § 1004 BGB) läge bereits deshalb nicht vor, weil allein rechtsverletzende, unwahre Tatsachenbehauptungen geeignet sind, einen solchen Anspruch zu rechtfertigen, nicht jedoch Wertungen. Denn niemand kann rechtlich oder im Wege der Zwangsvollstreckung gezwungen werden, eine Überzeugung aufzugeben oder eine Würdigung zurückzunehmen (vgl. BVerfG(K), Beschluss vom 7. Mai 1997 – 1 BvR 1805/92 –, juris). Ein Anspruch auf Unterlassung der Behauptung, der Kläger sei gemäß § 6 Abs. 4 StUG IM gewesen, kommt vor diesem Hintergrund deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei dieser Einschätzung der Beklagten um ein Werturteil, eine Beurteilung aufgrund von Tatsachen, handelt (vgl. VG München, Urteil vom 10. November 2010 – M 18 K 08.4361 –, juris, Rn. 45 ff.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Anlass für eine Zulassung der Berufung bestand nicht, weil keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt von der Beklagten, ihn nicht als Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) einzustufen, sowie den Klarnamen eines inoffiziellen Mitarbeiters (IM) bekanntzugeben. Durch schriftliche Erklärung vom 14. März 1965 verpflichtete sich der Kläger gegenüber dem MfS, „den Informationsdienst der DDR nach besten Kräften zu unterstützen“, über „diese Zusammenarbeit […] gegenüber jedermann strengstes Schweigen zu bewahren“ und „meine Informationen […] aus Sicherheitsgründen mit dem Namen ‚S...‘ [zu] unterzeichnen“. Aus der Akte B..., geht hervor, dass der Kläger in der Folgezeit in „allgemeiner Richtung zur Sammlung von Informationen, Stimmungsberichten etc. eingesetzt“ wurde und für „seine Tätigkeit für das MfS monatlich 300,-- DM DBB“ erhielt. Aus der Akte M..., ergibt sich darüber hinaus, dass der Kläger seit 1970 durch das MfS wegen des Verdachts der Spionage für das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Schleswig-Holstein operativ bearbeitet und am 14. Oktober 1970 durch das MfS festgenommen wurde. Am 8. Juni 1971 verurteilte das Militärobergericht Berlin den Kläger wegen Spionage zu 12 Jahren Freiheitsstrafe. In einem Abschlussbericht des MfS vom 28. Juni 1971 heißt es dazu: „Aufgrund inoffizieller Informationen der E-Quellen ‚G...‘ und ‚H...‘ konnten durch die HA II im Zeitraum Okt. 1969 bis 15. Oktober 1970 nachstehend angeführte Doppelagenten festgenommen und der Tätigkeit für [den Verfassungsschutz] überführt werden: […] IM ‚S...‘, B...[…]“. Am 14. Juli 2010 stellte der Kläger bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) einen Antrag auf Nennung des Klarnamens des IM „H...“. Mit Bescheid vom 28. Juli 2010 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe als Mitarbeiter im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) kein Recht auf Bekanntgabe der Klarnamen von IM. Den dagegen am 3. September 2010 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2011 zurück. Mit der am 11. Mai 2011 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend, nicht IM gewesen zu sein. Die Verpflichtung zur Informationslieferung habe er lediglich zum Schein auf Weisung des LfV Schleswig-Holstein erklärt. Informationen habe er nur in Absprache mit dem LfV Schleswig-Holstein an das MfS geliefert. Er sei daher als Betroffener zu qualifizieren. Dies gelte jedenfalls für die Zeit der operativen Bearbeitung durch das MfS nach seiner Enttarnung. Auch habe der IM „H...“ Informationen über ihn gesammelt. Dies ergebe sich aus dem Abschlussbericht vom 28. Juni 1971. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ihn als Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit einzustufen, sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen vom 28. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2011 zu verpflichten, ihm den Klarnamen des inoffiziellen Mitarbeiters „H...“ bekanntzugeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide unter Bezugnahme auf deren Begründungen und macht ergänzend geltend, ein Anspruch auf Bekanntgabe des Klarnamens sei auch unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 8 StUG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sei zwar für jede Information gesondert festzustellen, ob es sich bei der Person um einen Mitarbeiter, Begünstigten, Betroffenen oder Dritten handele. Der Kläger müsse aber durchweg als Mitarbeiter qualifiziert werden. Dies gelte auch insoweit, als er im Zusammenhang mit seiner Enttarnung als Spion operativ bearbeitet worden sei. Denn die operative Bearbeitung des Klägers im Zusammenhang mit der Enttarnung habe nur der Kontrolle seiner Tätigkeit für das MfS im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StUG gedient. Die Kammer hat dem Berichterstatter den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.