OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 251.12

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0308.1K251.12.0A
1Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die IHK ist kein staatliches Prüfungsamt.(Rn.18) 2. Berufsausübungsregeln sind im Interesse des Allgemeinwohls bei Verhältnismäßigkeit zulässig. Das Erfordernis einer staatlichen Übersetzerprüfung wird dem gerecht.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die IHK ist kein staatliches Prüfungsamt.(Rn.18) 2. Berufsausübungsregeln sind im Interesse des Allgemeinwohls bei Verhältnismäßigkeit zulässig. Das Erfordernis einer staatlichen Übersetzerprüfung wird dem gerecht.(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Einzelrichter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. Die Ablehnung der Ermächtigung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ermächtigung als Übersetzer für Berliner Gerichte und Notare (vgl. §§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Bei der Ermächtigung von Übersetzern handelt es sich um feststellende Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG. Mit der Ermächtigung wird verbindlich zum Ausdruck gebracht, dass die hierfür erforderlichen Qualifikationen vorliegen (BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2007 – 6 C 15/06 – NJW 2007, 1478 [1479]). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Nach § 19 Abs. 4 Satz 1 AGGVG ist ein Übersetzer auf Antrag zu ermächtigen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gefertigten Übersetzung einer Urkunde gemäß § 142 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu bescheinigen, wenn er (a) im Inland eine Prüfung für Übersetzer eines staatlichen Prüfungsamts oder einer Hochschule oder (b) im Ausland eine von einer deutschen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Übersetzerprüfung bestanden hat und die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat weder im Inland eine Prüfung für Übersetzer eines staatlichen Prüfungsamts noch – was unstreitig ist – im Ausland eine als gleichwertig anerkannte Übersetzerprüfung bestanden. Die Prüfung des Klägers durch die IHK Düsseldorf am 6. Juli 2001 stellt keine Prüfung eines „staatlichen Prüfungsamtes“ dar. Gegen eine solche Einordnung spricht schon der Wortlaut „staatliches Prüfungsamt“, der begrifflich auf eine hierarchische Eingliederung der Prüfungsstelle in den Verwaltungsapparat hinweist. Jedenfalls aber stehen einer solchen Einordnung systematische Gründe entgegen. Denn nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 a) AGGVG wird auf Antrag ermächtigt, wer eine Prüfung für Übersetzer eines staatlichen Prüfungsamts oder einer Hochschule bestanden hat. Bei einer Hochschule handelt es sich ebenso wie bei einer IHK um eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Würden Körperschaften öffentlichen Rechts – einschließlich der IHKn – generell unter den Begriff des staatlichen Prüfungsamtes fallen, wäre die gesonderte Aufnahme der Hochschule in den Tatbestand des § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 a) AGGVG nicht erforderlich gewesen. Daraus folgt zugleich, dass der Landesgesetzgeber die Prüfung vor einer IHK nicht ausreichen lassen wollte, weil er sonst die IHK wie die Hochschule eigens erwähnt hätte. Ebenso wenig ist möglich, die Prüfung vor der IHK in analoger Anwendung des § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 a) AGGVG als ausreichend anzusehen. Die dafür erforderliche Regelungslücke liegt nicht vor. Bereits die Aufzählung „staatliches Prüfungsamt oder Hochschule“ deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber diese Auswahl bewusst getroffen hat und grundsätzlich keine weiteren Prüfungsstellen anerkennen wollte. Die Ausnahmevorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 3 AGGVG, der gemäß § 19 Abs. 4 AGGVG auch für Übersetzer gilt, bestätigt dies. Danach kann nur in Ausnahmefällen von den Voraussetzungen der Nummer 1 abgewichen werden, wenn für die beantragte Sprache eine Prüfung bei einem staatlichen Prüfungsamt oder einer Hochschule nicht angeboten wird und die Sprachkenntnisse sowie die Befähigung zur Dolmetscher- bzw. Übersetzertätigkeit in anderer Weise nachgewiesen werden. Daraus folgt umgekehrt, dass ein Nachweis auf sonstige Weise als durch staatliche Prüfung oder Hochschulprüfung grundsätzlich nicht möglich sein soll. Gleiches gilt auch für § 19 Abs. 4 Nr. 1 b) AGGVG, der hinsichtlich ausländischer Übersetzerprüfungen den Nachweis durch gleichwertige Prüfungen – anders als der im vorliegenden Fall einschlägige § 19 Abs. 4 Nr. 1 a) AGGVG – ausdrücklich zulässt. Auch dieser Regelungszusammenhang lässt nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber bei § 19 Abs. 4 Nr. 1 a) AGGVG weitere „gleichwertige“ Prüfungsnachweise bewusst ausgenommen hat (vgl. auch die Begründung zu § 19 AGGVG, Abg.-Drs. 16/2572, Seite 9). Die Vorschrift des § 19 Abs. 4 Nr. 1 a) AGGVG verstößt nicht, wie der Kläger meint, gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Bei den Regelungen über die Beeidigung von Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzern handelt es sich um Berufsausübungsregelungen im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Mit der allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung ist die staatliche Anerkennung einer beruflichen Qualifikation verbunden. Sie bietet daher eine gewisse Gewähr für die Qualifikation der allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer. Soweit die allgemeine Beeidigung und Ermächtigung vorgenommen wird, kommt darin die Anerkennung der beruflichen Qualifikation zum Ausdruck. Demzufolge genießen der Titel und das Siegel eines allgemein beeidigten Dolmetschers bzw. des ermächtigten Übersetzers in der Bevölkerung und bei den staatlichen Stellen Ansehen und Vertrauen. Beeidigung und Ermächtigung führen als Werbefaktoren zu einem Vorsprung im Wettbewerb mit anderen, nicht allgemein beeidigten und ermächtigten Dolmetschern und Übersetzern und werden auch gerade aus diesen Gründen angestrebt. Mit der allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung oder deren Versagung wirken die zuständigen staatlichen Stellen damit auf die Berufsaussichten der Dolmetscher und Übersetzer ein. Dies rechtfertigt es, in den hierauf bezogenen Vorschriften eine Regelung der Berufsausübung zu sehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2007 – 6 C 15/06 – NJW 2007, 1478 [1481]). Eine solche Regelung der Berufsausübung ist von Art. 12 GG gedeckt, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfGE 68, 272 [282]). Dies ist hier – trotz der fehlenden Öffnungsklausel für sonstige Sachkundenachweise – der Fall. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Erfordernis einer staatlichen Übersetzerprüfung in § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 a) AGGVG dazu dient, im Interesse der Sicherheit des Urkundenverkehrs die hohen Qualitätsanforderungen an Übersetzungen für Gerichte und Notare gewährleisten zu können. Den Sachkundenachweis gerade und ausschließlich an staatliche Übersetzerprüfungen zu knüpfen, ist vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass damit tendenziell eine höhere Gewähr für die an Übersetzungen für Gerichte und Notare zu stellende Qualität der Übersetzung einhergeht und umgekehrt andere Prüfungsformen, wie die vom Kläger abgelegte IHK-Prüfung, diese Gewähr nicht durchgängig in derselben Weise bieten. Dies hat der Beklagte im Wege des Vergleichs der Prüfungsanforderungen, die der IHK-Prüfung des Klägers zugrunde lagen, mit den strengeren Prüfungsanforderungen, die sich die Länder mit eigenem staatlichen Prüfungsangebot auferlegt haben, verdeutlicht (z.B. optionale Zulassung von Hilfsmitteln statt Unzulässigkeit von Hilfsmitteln, Übersetzung nur allgemeiner Texte statt Übersetzung von Fachtexten). Die Regelung ist auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Die Intensität des Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG erscheint gegenüber den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen der Qualitätssicherung und Rechtssicherheit als nicht so schwer. Die Ermächtigung eröffnet den Übersetzern keine zusätzlichen beruflichen Betätigungsmöglichkeiten, sondern nur einen – wenn auch möglicherweise nicht unerheblichen – Wettbewerbsvorteil. Ihre Versagung schränkt den Umfang der durch sie in zulässiger Weise durchführbaren Tätigkeiten nicht ein. Gemäß § 142 Abs. 3 ZPO kann das Gericht anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein nach den Richtlinien der Landesjustizverwaltung hierzu ermächtigter Übersetzer angefertigt hat. Nach dieser Vorschrift ist ein nicht ermächtigter Übersetzer jedoch in keinem Fall rechtlich gehindert, an Stelle eines ermächtigten Übersetzers tätig zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2007 – 6 C 15/06 – NJW 2007, 1478 [1479]). § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 a) AGGVG führt auch entgegen der Darstellung des Klägers nicht zu einem Ausschluss von der Qualifikation des ermächtigten Übersetzers für Berliner Gerichte und Notare. Denn es ist abgesehen vom Vorbereitungsaufwand und der anfallenden Gebühr (in Berlin zur Zeit in Höhe von etwa 300 Euro) ohne weiteres möglich, die Prüfung vor einem staatlichen Prüfungsamt nachzuholen. Letztlich stellt dieses – auch in Berlin angebotene – Prüfungsverfahren nichts anderes dar als das Eignungsfeststellungsverfahren, das (unter anderem) „nur“ IHK-geprüfte Übersetzer bis zur Änderung des § 19 Abs. 4 AGGVG durch das Gesetz zur Neuregelung der Allgemeinbeeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern vom 17. Dezember 2009 (GVBl. 2009, S. 846) durchlaufen mussten, um ihre auf „andere Weise“ erworbene Sachkunde nachzuweisen. Auch dieses Verfahren beinhaltete eine mündliche Prüfung. Dass die Eignung nunmehr vor dem mit der entsprechenden Sachkompetenz ausgestatteten staatlichen Prüfungsamt – statt zuvor bei dem dafür nach eigenen Angaben nicht ausgestatteten Landgericht – im Wege einer umfangreicheren Prüfung nachzuweisen ist, erscheint zur Sicherung der gebotenen effektiven Qualitätskontrolle noch zumutbar. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Anlass für eine Zulassung der Berufung bestand nicht, weil keiner der in § 124a Abs.1 S.1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt, als Übersetzer für polnische Sprache für Berliner Gerichte und Notare ermächtigt zu werden. Am 6. Juli 2001 legte der Kläger vor dem Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer (IHK) Düsseldorf die Prüfung zum Übersetzer für die polnische Sprache ab. Mit Schreiben vom 25. Dezember 2011 beantragte der Kläger beim Beklagten unter Bezugnahme auf das Prüfungszeugnis der IHK die Ermächtigung als Übersetzer für die polnische Sprache. Mit Bescheid vom 1. Juni 2012 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass gemäß § 19 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (AGGVG) als Übersetzer nur ermächtigt werden könne, wer entweder im Inland eine Prüfung für Übersetzer eines staatlichen Prüfungsamtes oder einer Hochschule oder im Ausland eine von einer deutschen Stelle als gleichwertig anerkannte Übersetzerprüfung bestanden habe. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Die vor der IHK abgelegte Prüfung sei keine Prüfung eines staatlichen Prüfungsamtes. Den dagegen mit Schreiben vom 4. Juli 2012 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2012 zurück. Dagegen hat der Kläger am 20. September 2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Bei der vor der IHK abgelegten Prüfung handele es sich um eine vor einem staatlichen Prüfungsamt abgelegte Prüfung i. S. d. § 19 Abs. 4 AGGVG. Dies folge daraus, dass die IHK als Körperschaft öffentlichen Rechts Teil des Staates sei. Die Prüfungsurkunde werde vom zuständigen Ministerium in Nordrhein-Westfalen ausgestellt. Bis zum Jahr 2004 habe ein Vertreter des Ministeriums an der Prüfung teilgenommen. In Nordrhein-Westfalen werde das Prüfungszeugnis folgerichtig bei allen Gerichten und Notaren anerkannt. Das Zeugnis müsse zumindest nach Sinn und Zweck des § 19 Abs. 4 AGGVG, die Qualität der Übersetzungen sicherzustellen, auch in Berlin anerkannt werden. Die Qualität der IHK-Prüfung sei mit der vor einem staatlichen Prüfungsamt jedenfalls vergleichbar. Sein Zeugnis nicht anzuerkennen, komme einem endgültigen Ausschluss von der Tätigkeit als ermächtigter Übersetzer in Berlin gleich. Denn das Eignungsfeststellungsverfahren, das bis vor Kurzem die Anerkennung in einem abgekürzten Verwaltungsverfahren ermöglicht habe, sei abgeschafft worden. Vor diesem Hintergrund sei die starre Handhabung des § 19 Abs. 4 AGGVG mit Art. 12 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juni 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2012 zu verpflichten, ihn als Übersetzer für die Berliner Gerichte und Notare für polnische Sprache zu ermächtigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Bei der vom Kläger abgelegten IHK-Prüfung handele es sich nicht um eine Prüfung vor einem staatlichen Prüfungsamt. Staatliche Prüfungsämter seien nach der Richtlinie der Kultusministerkonferenz zur Durchführung und Anerkennung von Prüfungen für Übersetzer, Dolmetscher und Gebärdensprachdolmetscher vom 12. März 2004 nur solche Prüfungseinrichtungen, die bei der jeweiligen Landesbehörde eingerichtet werden. Prüfungsausschüsse bei der IHK fielen nicht darunter. Nur diese Auslegung entspreche dem Anliegen des Gesetzgebers, durch das Erfordernis einer staatlichen Prüfung die Qualität der Übersetzung für gerichtliche Verfahren zu gewährleisten. IHK-Prüfungen böten diese Gewähr nicht. Diese hätten einen zum Teil anderen Prüfungsgegenstand und erreichten nicht den Umfang und den Schwierigkeitsgrad einer vor einer staatlichen Prüfungsstelle abgelegten Prüfung für Übersetzer. So habe nach der Prüfungsordnung vom 15. November 1975, die bei der Prüfung des Klägers gegolten habe, ein Wörterbuch zugelassen werden können und kein Fachtext übersetzt werden müssen. Nach der Richtlinie der Kultusministerkonferenz vom 12. März 2004 hingegen seien keine Hilfsmittel zulässig und müssten Fachtexte in beide Sprachrichtungen übersetzt werden. Diese strengen Anforderungen seien im Hinblick auf das Ziel, einen sicheren und zuverlässigen Urkundenverkehr zu gewährleisten, geboten. Gegen die Beschränkung des Sachkundenachweises auf Zeugnisse über staatliche Prüfungen bestünden daher auch im Hinblick auf Art. 12 GG keine Bedenken. Dies gelte auch deshalb, weil der Kläger jederzeit eine Prüfung vor einem staatlichen Prüfungsamt in Deutschland ablegen und dann auch in Berlin als Übersetzer ermächtigt werden könne. Die Kammer hat dem Berichterstatter den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Februar 2013 zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.