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Urteil

1 K 109.12 V

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0415.1K109.12V.0A
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Leitsätze
1. Ein einheitliches Besuchsvisum für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist zu versagen, wenn bei der gebotenen Risikobewertung, begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft bestehen.(Rn.13) 2. Zweifel an der Rückkehrbereitschaft können daher vor allem dann bestehen, wenn nach den Darlegungen des Antragstellers und nach den von ihm vorgelegten Belegen nur solche familiären Bindungen im Heimatland bestehen, die eine Rückkehr nicht zwingend erscheinen lassen und auch sonst keine Anhaltspunkte in persönlicher oder beruflicher sowie finanzieller Hinsicht bestehen, die auf eine ausreichende Verwurzelung im Heimatland hindeuten.(Rn.13)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein einheitliches Besuchsvisum für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist zu versagen, wenn bei der gebotenen Risikobewertung, begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft bestehen.(Rn.13) 2. Zweifel an der Rückkehrbereitschaft können daher vor allem dann bestehen, wenn nach den Darlegungen des Antragstellers und nach den von ihm vorgelegten Belegen nur solche familiären Bindungen im Heimatland bestehen, die eine Rückkehr nicht zwingend erscheinen lassen und auch sonst keine Anhaltspunkte in persönlicher oder beruflicher sowie finanzieller Hinsicht bestehen, die auf eine ausreichende Verwurzelung im Heimatland hindeuten.(Rn.13) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte in Abwesenheit der Klägerin und ihres ordnungsgemäß geladenen Vertreters verhandeln und entscheiden, weil diese hierauf in der Ladung hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Verpflichtungsklage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist unbegründet. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung schon tatbestandlich keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Visums. Der ihr Begehren endgültig ablehnende Remonstrationsbescheid vom 20. April 2012 ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Deshalb kann - auch angesichts des neugefassten § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) - offen bleiben, ob den Auslandsvertretungen der Beklagten nach dem Visakodex auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen verbleibt oder ob bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein gebundener Anspruch auf Erteilung eines Visums besteht (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2010 - OVG 2 B 16.09 -, juris Rn. 23). Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Schengen-Visums ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex – VK). Danach ist ein einheitliches Besuchsvisum für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu versagen, wenn bei der nach Art. 21 Abs. 1 VK gebotenen Risikobewertung begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft des Antragstellers bestehen und damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Nr. vi VK vorliegt. Gemäß Art. 21 Abs. 1 Halbsatz 2 VK ist insbesondere zu beurteilen, ob bei dem Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach Art. 32 Abs. 1 VK ist das Visum unter anderem zu verweigern, wenn der Antragsteller als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung eingestuft wird (Buchst. a Ziff. vi) oder (Buchst. b) begründete Zweifel an der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (BVerwG, a.a.O. Rn. 24; vgl. VG Berlin, Beschluss vom 10. Februar 2012 – VG 4 K 35.11 V – Vorlagefrage 1). Indizien zur Beurteilung der inneren Tatsache des Rückkehrwillens sind nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Abs. 3 und Anhang II VK unter anderem der Nachweis der Eingliederung im Wohnsitzstaat anhand von nachvollziehbaren Angaben zur familiären Bindung und zum beruflichen Status; die dazu erforderlichen Belege hat der Antragsteller nach Art. 14 Abs. 1 VK bei Beantragung des Visums vorzulegen (vgl. zum gesamten Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 1.10 -, juris, Rn. 22 ff.). Zweifel an der Rückkehrbereitschaft können daher vor allem dann bestehen, wenn nach den Darlegungen des Antragstellers und nach den von ihm vorgelegten Belegen nur solche familiären Bindungen im Heimatland bestehen, die eine Rückkehr nicht zwingend erscheinen lassen und auch sonst keine Anhaltspunkte in persönlicher oder beruflicher sowie finanzieller Hinsicht bestehen, die auf eine ausreichende Verwurzelung im Heimatland hindeuten (OVG Berlin, Beschluss vom 12. März 2004 – OVG 2 N 8.04). Danach ist das begehrte Visum hier nicht zu erteilen, denn es bestehen begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft der Klägerin. Die Klägerin hat eine ausreichende familiäre Verwurzelung in ihrem Heimatland schon nicht nachvollziehbar dargelegt und nicht hinreichend den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Buchst. d VK entsprechend nachgewiesen. Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass minderjährige eigene Kinder, mit denen der Visumsantragsteller nachweislich zusammen lebt und um die er sich fortlaufend kümmert, grundsätzlich eine Rückkehrbereitschaft untermauern können, wenn die Kinder im Heimatland zurückbleiben. Indes hat die Klägerin im Verfahren erklärt, das Kind für die Dauer der Reise von ihrer Mutter betreuen zu lassen. Eine solche Betreuungsmöglichkeit dürfte auch für einen längeren als den geplanten Besuchszeitraum von drei Monaten gegeben sein. Die Rückkehrbereitschaft wird auf diese Weise nicht ausschlaggebend belegt. Soweit die Klägerin weiter geltend macht, sie werde mit ihrem Kind, ihrer Mutter, ihrer Schwester und ihrem Bruder bald in ein eigenes Haus in Havanna ziehen, so ist dies gleichfalls nicht ausreichend, um eine familiäre Verwurzelung der Klägerin, die ihre Rückkehrbereitschaft unterstreichen könnte, zu bejahen. Denn es fehlen jegliche Nachweise zu den Geschwistern und zum Erwerb des Hauses. Dies geht zu Lasten der Klägerin, die nach Art. 14 Abs. 1 VK alle nötigen Angaben zu ihrer Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums wieder zu verlassen, zu machen und außerdem alle nötigen Belege beizubringen hat. Auch eine hinreichende wirtschaftliche Verwurzelung der Klägerin in Kuba ist auf Grundlage ihres Vortrages und der eingereichten Belege nicht erkennbar. Die Klägerin verfügt über kein eigenes Einkommen und hat keinen Beruf erlernt. Sie lebt nach eigenen Angaben von der Unterstützung ihres Freundes. Dass sie Eigentümerin eines Haues sein soll, ist zwar behauptet worden, auch insoweit fehlt jedoch jeder Nachweis. Die Absicht, im Oktober 2012 ein Studium der Informatik aufzunehmen, ist nicht mit einer Immatrikulationsbescheinigung o. ä. belegt worden. Voraufenthalte der Klägerin im Bundesgebiet, die ihre Rückkehrbereitschaft belegen könnten, hat es schließlich nicht gegeben. Auf eine etwaige Ungleichbehandlung kann sich die Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Begehren, ein Schengen-Visum zu erhalten, von Vornherein nicht berufen. Wenn die Voraussetzungen des Visakodex für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht vorliegen, darf die Beklagte ein Schengen-Visum nicht erteilen. Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch darauf, dass ihr ausnahmsweise ein Visum mit beschränkter Gültigkeit nur für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 25 VK zu erteilen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 1.10 -, juris, Rn. 27 ff). Der durch Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta gewährte Schutz der Familie gebietet die Erteilung des Visums vorliegend nicht, weil die Klägerin nach eigenen Angaben kein Familienmitglied besucht. Die Ablehnung eines nationalen Visums ist schließlich nicht unverhältnismäßig, weil die Treffen mit dem Freund auch in Kuba stattfinden können. Schließlich ist die Erteilung eines nationalen Visums nicht durch Art. 3 GG geboten. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt in Deutschland. Die Klägerin ist 21 Jahre alt, kubanische Staatsangehörige und ledig. Sie beantragte am 29. März 2012 ein Visum zum Besuch eines in Deutschland lebenden Freundes, des Bevollmächtigten im hiesigen Verfahren. Mit Bescheid vom 30. März 2012 wurde der Antrag wegen Zweifeln an der Rückkehrbereitschaft abgelehnt. Ein Schreiben der Klägerin vom 11. April 2012 fasste die Beklagte als Remonstration auf. Die Beklagte hielt mit ihrem Remonstrationsbescheid vom 20. April 2012 an der Ablehnung fest; der Bescheid wurde am 25. April 2012 ausgehändigt. Hiergegen richtet sich die am 10. Mai 2012 erhobene Klage, mit der die Klägerin im Wesentlichen geltend macht, nach dem Besuch in Deutschland auf jeden Fall in ihr Heimatland zurückkehren zu wollen. Es sei abwegig, ihr zu unterstellen, dass sie ihr zweijähriges Kind und ihre Familie im Stich lassen werde. Ihr Lebensunterhalt sei durch ihren Freund, den Verfahrensbevollmächtigten, gesichert. Zudem werde sie – mit der finanziellen Unterstützung ihres Freundes – alsbald in ein eigenes Haus umziehen und ein Studium der Informatik aufnehmen. Die Ablehnung des Visums sei zudem diskriminierend. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Deutschen Botschaft in Havanna vom 20. April 2012 zu verpflichten, ihr das beantragte Schengen-Visum für die Bundesrepublik Deutschland zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid. Die Klägerin hat zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Diesen hat das Gericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 26. Juni 2012 abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.