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Urteil

1 K 207.11

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0829.1K207.11.0A
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Leitsätze
Die Errichtung von Absperrgittern und die Gewährung von Zugang zu bestimmten Gebäuden nur gegen Glaubhaftmachung einer Berechtigung anlässlich der sogenannten "Antikapitalistischen Walpurgisnacht 2011" war rechtmäßig.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Errichtung von Absperrgittern und die Gewährung von Zugang zu bestimmten Gebäuden nur gegen Glaubhaftmachung einer Berechtigung anlässlich der sogenannten "Antikapitalistischen Walpurgisnacht 2011" war rechtmäßig.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist teilweise unzulässig (I.) und im Übrigen unbegründet (II.). I.1. Soweit die Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Errichtung von Absperrgittern vor dem Gebäude ... begehren, ist die Klage als Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) zulässig. Die Feststellungsklage ist statthaft. Die Errichtung der Absperrgitter stellte einen Realakt dar. Denn die Maßnahme war nicht auf den Eintritt von Rechtsfolgen gerichtet, sondern unmittelbar auf einen tatsächlichen Erfolg (vgl. Urteil der Kammer vom 8. März 2006 – 1 A 98.05 – juris, Rn. 30, zur Absperrung einer Versammlung als faktische Behinderung; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. November 2008 – OVG 1 B 5.06 – juris, Rn. 34). Mit ihr sollte eine Platzverengung erreicht werden, um Zu- und Ausgangskontrollen zu ermöglichen. Die Kläger haben unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Errichtung der Absperrgitter vor dem Gebäude G.... Ein solches Interesse setzt voraus, dass sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Die Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 41.12 – juris, Rn. 25 m.w.N.; vgl. Urteil der Kammer vom 7. Mai 2012 – VG 1 K 247.11 – S. 4 des Umdrucks). Dies gilt auch für den Kläger zu 1) als Verein. Auch juristische Personen können ein Rehabilitierungsinteresse geltend machen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sich nach Art. 19 Abs. 3 GG insgesamt auf juristische Personen erstreckt. Sie können jedenfalls Ausprägungen dieses Rechts für sich in Anspruch nehmen, die nicht an die charakterliche Individualität und die Entfaltung der natürlichen Person anknüpfen, sondern wie das Recht am eigenen Wort oder das Recht auf Achtung des sozialen Geltungsanspruchs und auf Abwehr von Rufschädigungen auch Personengesamtheiten und juristischen Personen zustehen können (vgl. BVerwG, aaO, Rn. 24). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Kläger waren durch die Errichtung der Absperrgitter unmittelbar vor den Vereinsräumen bzw. dem Wohngebäude in einer Weise betroffen, die geeignet war, sie als Quelle gefährlichen und strafbaren Verhaltens in der Öffentlichkeit zu stigmatisieren. Ihre Selbstdarstellung wurde durch diese Maßnahme nicht unerheblich „kommentiert“, zumal andere Gebäude in der unmittelbaren Umgebung nicht eigens abgesperrt wurden (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 1. März 2012 – 19 K 1460/08 – juris, Rn. 87, zur Veränderung der Selbstdarstellung eines Aufzugs durch massive Polizeipräsenz). Soweit sich die Klage gegen die Errichtung der Absperrgitter richtet, ist sie daher hinsichtlich beider Kläger zulässig. 2. Soweit die Kläger darüber hinaus sinngemäß die Feststellung begehren, dass es rechtswidrig war, den Zugang zum Gebäude G... nur gegen Glaubhaftmachung einer Berechtigung (Vorlage einer Mitgliedskarte des Vereins oder eines Personaldokuments, aus dem die Wohnanschrift hervorgeht, oder persönliche Identifizierung als Berechtigter durch eine Person aus dem Gebäude) zu gewähren, ist die als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte Klage nur hinsichtlich des Klägers zu 1) zulässig. Allerdings lässt sich ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Klägers zu 1) insoweit nicht mit einem Rehabilitierungsinteresse begründen. Der durch die Zugangskontrolle eines seiner Mitglieder bewirkte Eingriff in die Rechte des Klägers zu 1) aus Art. 9 Abs. 1 GG erscheint nicht als schwerwiegend, da es zu keiner nennenswerten Beeinträchtigung der Vereinstätigkeit gekommen ist. Vielmehr durfte das Vereinsmitglied nach Glaubhaftmachung der Berechtigung als Mitglied die Kontrollstelle ohne weiteres passieren und wurde die Vereinstätigkeit somit ermöglicht. Ein anerkennenswertes Rehabilitierungsinteresse ist deshalb nicht erkennbar. Der Kläger zu 1) kann jedoch unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse geltend machen. Denn es erscheint im Hinblick darauf, dass die „Antikapitalistische Walpurgisnacht“ in der Vergangenheit mehrfach auf dem Boxhagener Platz stattgefunden hat und der Kläger zu 1) vom Beklagten dabei regelmäßig als Gefahrenquelle angesehen wurde, als hinreichend wahrscheinlich, dass Mitglieder des Klägers zu 1) auch zukünftig Kontrollen wie denen am 30. April 2011 unterzogen werden. Soweit der Kläger zu 2) die Feststellung begehrt, dass es rechtswidrig war, den Zugang zum Gebäude in der G... nur gegen Glaubhaftmachung einer Berechtigung zu gewähren, ist die Klage dagegen unzulässig. Denn es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgetragen, dass der Kläger zu 2) von einer solchen Maßnahme betroffen war. 3. Soweit die Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Zugangsweigerung durch Beamte des Beklagten begehren, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Weder Mitglieder des Klägers zu 1) noch der Kläger zu 2) oder deren Gäste waren Betroffene einer solchen, den Zugang gänzlich ausschließenden Maßnahme. Vom Zugang zum Gebäude G... wurden im zeitlichen Zusammenhang mit der Kundgebung vielmehr nur Unbefugte, nicht jedoch Vereinsmitglieder und Bewohner ausgeschlossen. 4. Unzulässig ist die Klage auch insoweit, als die Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Identitätsfeststellungen an den Kontrollpunkten begehren. Eine – unter den Voraussetzungen des § 21 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) zulässige – Identitätsfeststellung hat der Beklagte nicht durchgeführt. Identitätsfeststellung ist die Beschaffung und Aufnahme von individuellen Merkmalen (Personaldaten und sonstige Identitätsmerkmalen) einer den Ordnungsbehörden oder der Polizei noch unbekannten Person, die es ermöglichen, sie von anderen Personen zu unterscheiden und Verwechslungen auszuschließen (Knape/Kiworr, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 10. Auflage 2009, § 21, S. 307). Im vorliegenden Fall hat sich der Beklagte jedoch darauf beschränkt, die Berechtigung anhand der Vereinsmitgliedschaft bzw. der Wohnadresse abzufragen und nur insoweit eine entsprechende Glaubhaftmachung durch Vorlage einer Mitgliedskarte bzw. eines Personaldokuments zu verlangen. Dies allein ermöglicht noch keine Unterscheidung von anderen Personen und stellt daher keine Identitätsfeststellung dar. II. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Errichtung der Absperrgitter vor dem Gebäude G... und die Gewährung von Zugang zum Gebäude nur gegen Glaubhaftmachung einer Berechtigung waren rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten. 1. Die Errichtung der Absperrgitter war auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 ASOG rechtmäßig. Dies gilt sowohl insoweit, als damit die Ausgabe von Glasflaschen aus den Vereinsräumen des Klägers zu 1) auf die Straße verhindert werden sollte (a.), als auch insoweit, als damit der Zugang Unbefugter zum Gebäude G... unterbunden werden sollte (b.). a. Nach § 17 Abs. 1 ASOG können die Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Dabei ist unter Gefahr eine Sachlage zu verstehen, die bei ungehindertem Geschehensablauf des zu erwartenden Geschehens in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit führt (Urteil der Kammer vom 6. Mai 2010 – 1 K 927.09 – juris, Rn. 14 m.w.N.). Die öffentliche Sicherheit umfasst die Rechtsordnung als Ganzes, die Individualrechtsgüter und den Staat und seine Einrichtungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 – juris, Rn. 77). Hier bestand die Gefahr, dass durch die Ausgabe von Glasflaschen aus den Vereinsräumen des Klägers zu 1) gegen das durch Allgemeinverfügung als Teil der Rechtsordnung angeordnete Flaschenverbot im Bereich des Boxhagener Platzes verstoßen wird. Aus verschiedenen Interneteinträgen unmittelbar vor dem 30. April 2011 ergab sich, dass die Vereinsräume des Klägers zu 1) als Anlaufstelle für Kundgebungsteilnehmer dienen und dort Getränke konsumiert werden sollten. Zum Beispiel hieß es in einem Eintrag auf der Seite www2.de.indymedial.org, im „Z...“ gebe es „eine Chill-Out-Möglichkeit mit kalten Getränken und letzte Infos zum 1. Mai“. Desweiteren hieß es auf dieser Seite: „Es gibt dort abgestandene Getränke, Video-Clips und gute Musik. Außerdem könnt ihr Eure blauen Flecke, die ihr euch beim Pogen (oder anderem) zugezogen habt, kühlen und kurz mal verschnaufen, bevor es wieder in die wilde Nacht hinausgeht“. Darüber hinaus ist auf einer vom Beklagten vorgelegten – in der mündlichen Verhandlung am 29. August 2013 in Augenschein genommenen – Videoaufnahme zu sehen, dass es im Zusammenhang mit der „Antikapitalistischen Walpurgisnacht“ 2010 gerade in dem Bereich vor den Vereinsräumen des Klägers zu 1) wiederholt zu Flaschenwürfen in die dort anwesende Menschenmenge kam. Die Prognose des Beklagten, es könne auch aus den Vereinsräumen des Klägers zu 1) hinaus zu Verstößen gegen das Flaschenverbot kommen, ist daher nicht zu beanstanden. Insoweit ist auch zu berücksichtigten, dass die Flaschen, wie die Aufnahmen bei Minute 3 des Videos zeigen, unkontrolliert weggeworfen wurden und ohne weiteres auch Köpfe der anwesenden Personen hätten treffen können. Da somit erhebliche Rechtsgutsbeeinträchtigungen bei Verstößen gegen das Flaschenverbot drohten, waren an die Gefahrenprognose keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Der Kläger zu 1) war auch als Verhaltensstörer i.S.d. § 13 Abs. 1 ASOG anzusehen, weil er aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht des Beklagten zumindest den Anschein einer Gefahr gesetzt hat. Dies folgt nicht nur daraus, dass der Kläger zu 1) im Zusammenhang mit der Kundgebung 2011 Getränke auszugeben beabsichtigte und es im Vorjahr unmittelbar vor seinen Vereinsräumen zu Flaschenwürfen kam, sondern zusätzlich daraus, dass er im Vorfeld der „Antikapitalistischen Walpurgisnacht“ 2010 eine Begehung seiner Vereinsräume ablehnte und eine Zustimmung zu einer Begehung daher auch im Jahr 2011 nicht zu erwarten stand. Der bei der „Antikapitalistischen Walpurgisnacht“ 2010 für den Boxhagener Platz zuständige Einsatzleiter der Polizei hat in der mündlichen Verhandlung am 29. August 2013 diesbezüglich glaubhaft bestätigt, Vertretern des Klägers zu 1) persönlich angeboten zu haben, das Gebäude zu betreten, um sich davon zu überzeugen, dass dort keine größeren Mengen an Glasflaschen gelagert seien, und dass ihm der Zutritt verweigert worden sei. Bei verständiger Würdigung der Sachlage durften die handelnden Beamten daher die begründete Befürchtung hegen, dass Glasflaschen in den Vereinsräumen gelagert und Mitglieder des Klägers zu 1) diese ausgeben oder zumindest nicht hinreichend vor unbefugtem Zugriff durch Dritte schützen könnten. Der darauf bezogene Vortrag des Klägers zu 1), er habe Getränke stets nur in Plastikgefäßen ausgegeben, ist unter Zugrundelegung der maßgeblichen ex-ante-Perspektive unerheblich. Nichts anderes gilt für den Vortrag des Klägers zu 1), die Rollläden seien zum Zeitpunkt der Flaschenwürfe im Jahr 2010 bereits herunter gelassen gewesen und eine Zurechnung der Gefahr bereits deshalb nicht möglich. Denn dass die Rollläden zum Zeitpunkt der Würfe herabgelassen gewesen sein mögen, schließt nicht aus, dass Glasflaschen vor der Schließung durch Mitglieder des Klägers zu 1) ausgegeben wurden. Im Übrigen ist auch hinsichtlich der Beurteilung der Störereigenschaft des Klägers zu 1) zu berücksichtigen, dass bei Verstößen gegen das Flaschenverbot erhebliche Rechtsgutsverletzungen drohten und die Anforderungen an die Zurechnung entsprechend geringer waren. Die Errichtung der Absperrgittern vor dem Gebäude Grünberger Straße 73 war auch geeignet, Verstöße gegen das Flaschenverbot aus den Vereinsräumen heraus zu verhindern. Denn durch die Absperrung wurde der Weg auf die Straße verengt und so eine effektive Kontrolle des Flaschenverbots ermöglicht. Die Maßnahme war zudem erforderlich, da kein milderes Mittel zur Verfügung stand. Eine vorübergehende Schließung des Vereinslokals oder ein zwangsweises Betreten der Vereinsräume wären ungleich eingriffsintensiver gewesen als die Absperrung des Gebäudes. Die Maßnahme war auch angemessen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigung der Rechte des Klägers zu 1) auf Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit im Vergleich zu der durch umherfliegende Flaschen drohenden Verletzung der Schutzgüter Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) eher gering war. Der Kläger zu 2) musste diese rechtmäßig gegen den Kläger zu 1) gerichtete Maßnahme dulden, da er als Bewohner des Gebäudes G... zwangsläufig mitbetroffen war. Insoweit ergeben sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Beeinträchtigung des Klägers zu 2) in seinem Recht auf Selbstdarstellung keine Abweichungen gegenüber dem als Störer in Anspruch genommenen Kläger zu 1). b. Soweit mit den Absperrgittern der Zugang von der Straße zum Gebäude G... erschwert wurde, war diese Maßnahme notwendig, um unbefugte Personen vom Betreten des Gebäudes abzuhalten. Der in der mündlichen Verhandlung am 29. August 2013 befragte Einsatzleiter der Polizei hat insoweit in glaubhafter Weise geschildert, dass im Jahr 2010 nach Ende der Kundgebung aus dem Gebäude G... und von dessen Dach Gegenstände auf die Straße geworfen worden seien. Er hat darüber hinaus mitgeteilt, es gebe in dem Gebäude G... einen Dachaustritt, der ein Betreten des Daches ermögliche. Dies habe er aufgrund einer Vorbegehung des Gebäudes gewusst. Aufgrund dieser Vorjahreserfahrungen ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Zusammenhang mit derselben Kundgebung im Jahr 2011 davon ausging, es könnten erneut Personen in das Gebäude G... und auf dessen Dach zu gelangen versuchen und andere Personen durch das Herabwerfen von Gegenständen auf die Straße erheblich gefährden. Soweit die Kläger die Glaubhaftigkeit der Aussage des Einsatzleiters dadurch erschüttert sehen, dass dieser von Würfen auch aus Treppenhausfenstern berichtet hat, obwohl solche Fenster – nach ihrer Darstellung – nicht existieren, folgt dem die Kammer nicht. Sollte der Einsatzleiter diesbezüglich unzutreffende Angaben gemacht haben, würde dies weder gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen, noch gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, es habe 2010 Würfe aus dem Gebäude und vom Dach gegeben. So lassen sich Treppenhausfenster von sonstigen, zu einer Wohnung gehörenden Fenstern äußerlich oft kaum unterscheiden. Daher ist davon auszugehen, dass der zuständige Einsatzleiter in der mündlichen Verhandlung nur eine – wohl unzutreffende – Vermutung über das wiedergeben hat, was sich hinter den Fenstern verbirgt. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Beobachtungen zu Flaschenwürfen aus dem Gebäude und von dessen Dach hat dies keine Auswirkungen. Die Errichtung von Absperrgittern vor dem Gebäude G... war geeignet, eine effektive Zugangskontrolle zur Identifizierung Unbefugter zu ermöglichen. Die Maßnahme war zu diesem Zweck auch erforderlich und angemessen. Auch diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigung der Rechte der Kläger auf Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit im Vergleich zu der drohenden Verletzung der Schutzgüter Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), hier durch Würfe von Gegenständen aus dem Gebäude und von dessen Dach, eher gering war. Die – als Mieter im Gebäude G...zwangsläufig von den Absperrgittern betroffenen – Kläger mussten die Maßnahme daher dulden. 2. Die Gewährung von Zugang zum Gebäude G... nur gegen Glaubhaftmachung einer Berechtigung war ebenfalls auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 ASOG rechtmäßig. Insoweit gelten die Erwägungen hinsichtlich der Errichtung der Absperrgitter, die diese Zugangskontrolle ermöglichen sollten (siehe soeben), entsprechend. Die Maßnahme war geeignet und erforderlich, um potentielle Störer festzustellen, die Gegenstände aus dem Gebäude oder vom Dach werfen könnten. Die Beeinträchtigung des Klägers zu 1) in seinen Rechten unter anderem aus Art. 9 Abs. 1 GG war angesichts der durch herabfliegende Gegenstände drohenden Gefahren für Leib und Leben eher gering, so dass die Maßnahme auch im engeren Sinne verhältnismäßig war. 3. Der in der mündlichen Verhandlung am 29. August 2013 als Reaktion auf entsprechende Einlassungen des Einsatzleiters der Polizei von den Klägern gestellte Antrag, diesen als Zeugen zum Beweis der Tatsachen „Der Zeuge kann sich nicht daran erinnern, wer ihm gesagt hat, dass am 30. April 2010 jemand vom Haus G... die Luke zum Dach öffnen wollte. Der Zeuge kann sich nicht daran erinnern, welche Kolleginnen Verletzte erstversorgt haben. Der Zeuge kann sich nicht daran erinnern, wer ihm gesagt hat, dass alle Häuser außer der Hausnummer 7... eine Begehung durch die Polizei erlaubt haben und dass gegenüber dem Haus 7... dies gefragt wurde und von dort verweigert wurde. Der Zeuge kann sich nicht daran erinnern, wer ihm sagte, dass am 30. April 2011 die interne Weisung, Identitätskontrollen durchzuführen, nicht befolgt wurde“ zu vernehmen, war abzulehnen. Der Antrag war bereits unzulässig, da er sinngemäß darauf gerichtet war, das „fehlende Erinnerungsvermögen“ des Einsatzleiters und damit die Glaubhaftigkeit seiner Angaben in Zweifel zu ziehen. Die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage kann nicht Gegenstand einer Beweisaufnahme sein, weil die Glaubhaftigkeit das Ergebnis einer richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 – 9 B 518.99 – juris, Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2000 – 9 B 138/00 – juris, Rn. 5). Darüber hinaus war dieser Beweisantrag jedenfalls auf die Aufklärung unerheblicher Tatsachen gerichtet und auch aus diesem Grunde abzulehnen. Ob sich der Einsatzleiter der Polizei daran erinnert, wer ihm gesagt hat, dass jemand am 30. April 2010 [gemeint ist der 30. April 2011] den Dachaustritt öffnen wollte, ist unerheblich, weil die Gefahrenprognose auch unabhängig von diesem Vorkommnis allein auf die Einsatzerfahrungen im Jahr 2010 gestützt werden konnte. Im Übrigen wird durch den Beweisantrag die Tatsache, dass eine Person den Dachaustritt im Jahr 2011 geöffnet hat, nicht in Frage gestellt. Die Erinnerung des Einsatzleiters darüber, welche Personen ihm etwas über die Ablehnung der Begehung des Gebäudes G... mitgeteilt haben, ist darüber hinaus bereits deshalb unerheblich, weil dieser aus eigener Anschauung geschildert hat, dass ihm trotz eines entsprechen Angebots der Zutritt zu den Vereinsräumen verweigert worden sei. Ebenso unerheblich ist die Erinnerung des Einsatzleiters darüber, welche Kolleginnen im Jahr 2010 Personen, die durch aus dem Gebäude und von dessen Dach geworfene Gestände verletzt wurden, erstversorgt haben. Denn abgesehen davon, dass im Jahr 2011 eine Gefahrenlage durch potentiell herabfliegende Gegenstände auch ohne Körperschäden im Jahr 2010 vorlag, wird auch durch diesen Beweisantrag die Tatsache, dass es 2010 tatsächlich zu Körperschäden kam, nicht in Frage gestellt. Die Erinnerung des Einsatzleiters an Weisungen, die sich auf Identitätskontrollen beziehen, ist schließlich deshalb ohne Bedeutung, weil die Kläger nicht Betroffene von Identitätskontrollen waren. Soweit die Kläger zum Beweis der Tatsache, dass es im Haus G... keine Treppenhausfenster zur Straße gibt, die Inaugenscheinnahme der Fassade des Gebäudes beantragt haben, war dieser Beweisantrag ebenfalls wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abzulehnen. Denn für die Rechtmäßigkeit der Zugangskontrolle und Errichtung der Absperrgitter zu diesem Zweck ist allein der Umstand entscheidend, dass es 2010 nach der glaubhaften Aussage des damals zuständigen Einsatzleiters zu Würfen aus dem Gebäude G... und vom Dach auf die Straße kam und der Beklagte darauf seine Gefahrenprognose stützen konnte. Ob die Gegenstände gerade aus Treppenhausfenstern auf die Straße geworfen wurden, hat keine Entscheidungsrelevanz. Soweit auch dieser Beweisantrag darauf gerichtet gewesen sein sollte, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Einsatzleiters in Zweifel zu ziehen, gelten die Ausführungen zum ersten Beweisantrag entsprechend (s.o.). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 167 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Anlass für eine Zulassung der Berufung besteht nicht, weil keiner der in § 124a Abs.1 S.1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 13 ff. des Gerichtskostengesetzes i. d. F. vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Kläger begehren die Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der „Antikapitalistischen Walpurgisnacht“ 2011. Die Kläger sind Mieter in einem Gebäude in der G... in Berlin-Friedrichshain. Das Gebäude liegt in Höhe des Boxhagener Platzes. Der Kläger zu 1), ein eingetragener Verein, nutzt die Räume im Erdgeschoss als Begegnungsstätte und Ort für kulturelle und politische Veranstaltungen, an dem auch Getränke ausgegeben werden. Am 30. April 2010 fand auf dem Boxhagener Platz die als Versammlung angemeldete „Antikapitalistische Walpurgisnacht“ statt. Im Vorfeld der Kundgebung bat der Beklagte den Kläger zu 1), dessen Vereinsräume in Augenschein nehmen zu dürfen, um auszuschließen, dass dort Glasflaschen gelagert werden, die während der Kundgebung in Umlauf gebracht und zur Gefahr für Kundgebungsteilnehmer und Polizeibeamte werden könnten. Der Kläger zu 1) lehnte diese Bitte ab. Spätestens in den Abendstunden des 30. April 2010 versammelte sich im Bereich vor dem Gebäude G... eine größere Menschenmenge. Aus ihr kam es zu mindestens zwei Flaschenwürfen auf Personen. Darüber hinaus wurden aus dem Gebäude G... und von dessen Dach Gegenstände in die Menschenmenge geworfen. Im Jahr 2011 wurde die „Antikapitalistische Walpurgisnacht“ auf den etwa 300 Meter entfernten Wismarplatz verlegt, weil der Boxhagener Platz durch einen zeitgleich stattfindenden Wochenmarkt blockiert war. Da der Beklagte befürchtete, dass es im Bereich des Boxhagener Platzes als dem traditionellen Kundgebungs- und Feierort auch in der Walpurgisnacht 2011 zu Flaschenwürfen kommen werde, untersagte er mit einer am 29. April 2011 im Amtsblatt veröffentlichten Allgemeinverfügung das Mitführen oder Abgeben von Glasflaschen im Bereich des Boxhagener Platzes in der Zeit vom 30. April 2011, ab 15 Uhr, bis zum 1. Mai 2011 um 6 Uhr. Zudem richtete der Beklagte in diesem Zeitraum seitlich durch Absperrgitter begrenzte Kontrollstellen ein. Jeweils eine Kontrollstelle befand sich an den Kreuzungen Grünberger Straße/Gabriel-Max Straße und Grünberger Straße/Gärtnerstraße. Diese Kontrollstellen waren darauf gerichtet, das mit der Allgemeinverfügung erlassene Flaschenverbot durchzusetzen. Personen, die auf den Boxhagener Platz gelangen wollten, mussten mitgeführte Glasflaschen an diesen Kontrollstellen zurücklassen. Darüber hinaus errichtete der Beklagte eine Kontrollstelle mit Absperrgittern unmittelbar vor dem Gebäude G.... Zweck dieser Kontrollstelle und Absperrung war einerseits, zu verhindern, dass aus den Vereinsräumen des Klägers zu 1) Glasflaschen an Personen auf der Straße abgegeben werden. Ferner sollte mit dieser Kontrollstelle verhindert werden, dass unbefugte Personen, die weder Bewohner des Gebäudes G... noch Mitglieder des Klägers zu 1) oder deren Gäste sind, das Gebäude betreten und vom Dach des Gebäudes oder aus dem Gebäude heraus Gegenstände auf Personen werfen. Dazu wurden diejenigen Personen, die die vor dem Gebäude G... errichtete Kontrollstelle nach innen passieren wollten, von Beamten des Beklagten nach ihrem Ziel befragt. Wer mittels eines Personaldokuments oder einer Mitgliedskarte des Vereins glaubhaft machen konnte, Bewohner oder Vereinsmitglied zu sein, wurde durchgelassen. Ebenso durchgelassen wurden solche Personen, die von anderen Personen im Gebäude G... als „berechtigte Besucher“ identifiziert wurden. Die Kläger halten die polizeilichen Maßnahmen am 30. April 2011 für rechtswidrig. Die Kontrolle und Absperrung hätten sich allein gegen sie gerichtet. Weder das „Z...“ noch die Bewohner des Gebäudes G... seien jedoch in den Vorjahren Ausgangspunkt von aggressivem Verhalten, Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten gewesen. Aus den Lageinformationen und den Einsatzverlaufsdarstellungen ergebe sich nichts anderes. Soweit darin im Jahr 2010 Flaschenwürfe aus dem Bereich „Z...“ festgestellt worden seien, könnten diese den Klägern bereits deshalb nicht zugerechnet werden, weil die Räume des Klägers zu 1) zum Tatzeitpunkt bereits geschlossen gewesen seien. Auch seien keine Glasflaschen ausgereicht oder verkauft worden. Getränke seien in der Vergangenheit ausschließlich in Plastikgefäßen abgegeben worden. Bei den Klägern handele es sich daher nicht um Störer. Vielmehr habe der Kläger zu 1) in der Vergangenheit regelmäßig zur Deeskalation beigetragen, indem in den Vereinsräumen im Zeitpunkt der Beendigung der Kundgebung die Rollläden herunter gelassen worden seien. Zudem seien die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr weder geeignet noch verhältnismäßig gewesen. Da das Gebäude G... ohne sachliche Grundlage eine Sonderbehandlung erfahren habe, dränge sich der Eindruck auf, dass der Beklagte nicht eine verhältnismäßige Gefahrenabwehr bezweckt habe, sondern dessen Bewohner brandmarken wollte. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass die am 30. April 2011 erfolgte Absperrung des Hauses G... in Berlin-Friedrichshain einschließlich der Identitätskontrolle von Personen, die dieses betreten wollten sowie der Weigerung des Zugangs durch diese Personen rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angegriffenen Maßnahmen unter Hinweis auf die im Verwaltungsvorgang enthaltene Dokumentation des Polizeieinsatzes. Hinsichtlich des Klägers zu 2) sei unklar, von welcher polizeilichen Maßnahme dieser betroffen gewesen sei. Zudem habe es weder eine Identitätskontrolle von Personen gegeben, die das Gebäude G... hätten betreten wollen, noch sei berechtigten Personen der Zugang zum Gebäude verwehrt worden. Die Absperrung vor dem „Z...“ sei rechtmäßig gewesen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Die Erfahrungen insbesondere aus dem Jahr 2010 Jahren hätten gezeigt, dass das „Z...“ Ausgangspunkt von aggressivem Verhalten, Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit der Kundgebung „Antikapitalistische Walpurgisnacht“ gewesen sei. Die Kundgebung am 30. April 2011 habe am Wismarplatz und damit nach wie vor in der Nachbarschaft der Vereinsräume des Klägers zu 1) stattgefunden. Es habe daher auch im Jahr 2011 die Gefahr bestanden, dass im Bereich der Vereinsräume des Klägers zu 1) Straftaten verübt und Personen durch herumfliegende Glasflaschen und andere Gegenstände verletzt werden. Im Übrigen sei die Gefahrenprognose auch deshalb gerechtfertigt gewesen, weil der Kläger zu 1) eine Begehung der Vereinsräume zu dem Zweck, diese als Quelle von Glasflaschen auszuschließen, im Vorjahr abgelehnt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung am 29. August 2013 ein Mitglied des Klägers zu 1) und den bei der „Antikapitalistischen Walpurgisnacht“ 2010 und 2011 für den Boxhagener Platz zuständigen Einsatzleiter der Polizei informatorisch angehört. Hierzu wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29. August 2013 (Bl. 86-94 der Gerichtsakte) verwiesen.