Urteil
1 K 410.11
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:1104.1K410.11.0A
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Leitsätze
1. Die Erforderlichkeit der weiteren Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen bemisst sich danach, ob der in dem Strafverfahren, das Anlass für die erkennungsdienstliche Behandlung war, gegenüber dem Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden kann und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen, den Betroffenen überführend oder entlastend, fördern können, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2.05.(Rn.16)
2. Zu berücksichtigende Umstände des Einzelfalls sind insbesondere die Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist.(Rn.16)
3. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs 1GG ), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangt eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat.(Rn.17)
4. Bei der Abwägung ist auch die Möglichkeit lediglich vorübergehend delinquenten Verhaltens bei Jugendliche und Heranwachsenden zu berücksichtigen.(Rn.18)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2011 verpflichtet, die personenbezogenen Daten des Klägers insoweit zu löschen und Unterlagen zu vernichten, als diese die am 1./2. Februar 2011 erhobenen erkennungsdienstlichen Daten und Unterlagen betreffen und sich im Datenbesitz des Beklagten befinden.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu einem Drittel und der Beklagte zu zwei Dritteln zu tragen.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erforderlichkeit der weiteren Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen bemisst sich danach, ob der in dem Strafverfahren, das Anlass für die erkennungsdienstliche Behandlung war, gegenüber dem Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden kann und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen, den Betroffenen überführend oder entlastend, fördern können, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2.05.(Rn.16) 2. Zu berücksichtigende Umstände des Einzelfalls sind insbesondere die Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist.(Rn.16) 3. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs 1GG ), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangt eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat.(Rn.17) 4. Bei der Abwägung ist auch die Möglichkeit lediglich vorübergehend delinquenten Verhaltens bei Jugendliche und Heranwachsenden zu berücksichtigen.(Rn.18) Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2011 verpflichtet, die personenbezogenen Daten des Klägers insoweit zu löschen und Unterlagen zu vernichten, als diese die am 1./2. Februar 2011 erhobenen erkennungsdienstlichen Daten und Unterlagen betreffen und sich im Datenbesitz des Beklagten befinden. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu einem Drittel und der Beklagte zu zwei Dritteln zu tragen. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit das Verfahren durch Klagerücknahme beendet ist, war dieses einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet. Der Kläger hat nach dem für sein Löschungsbegehren maßgeblichen § 48 Abs. 2 ASOG einen Anspruch auf Löschung bzw. Vernichtung der über ihn gespeicherten erkennungsdienstlichen Daten und Unterlagen. Danach sind in Dateiform gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen zu vernichten, wenn festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist (§ 48 Abs. 2 Satz 1 ASOG). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Erforderlichkeit der weiteren Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen bemisst sich danach, ob der in dem Strafverfahren, das Anlass für die erkennungsdienstliche Behandlung war, gegenüber dem Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden kann und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen, den Betroffenen überführend oder entlastend, fördern können (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 - juris, Rn. 22; VGH München, Beschluss vom 3. April 2013 - 10 C 11.1967 - juris, Rn. 11). Zu berücksichtigende Umstände des Einzelfalls sind dabei insbesondere die Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 114.79 – juris, Rn. 29). Allerdings verlangen der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005, a. a. O. und OVG Münster, Beschluss vom 23. September 2008 - 5 B 1046/08 -). Zudem ist zu beachten, dass an die Prognose der Wiederholungsgefahr bei einem noch in der Entwicklung befindlichen Jugendlichen und auch noch bei Heranwachsenden andere Anforderungen zu stellen sind als bei einem erwachsenen Beschuldigten. Hier bedarf es stets einer besonders sorgfältigen Abwägung zwischen dem Bedürfnis der Allgemeinheit an einer vorbeugenden Verbrechensbekämpfung im Bereich der Jugendkriminalität und der Gefahr, dass durch die erkennungsdienstliche Behandlung und die Aufbewahrung der Unterlagen eine störungsfreie Entwicklung der Persönlichkeit des Jugendlichen oder Heranwachsenden erheblich nachteilig beeinflusst wird, wenn dieser infolge der erkennungsdienstlichen Unterlagen deliktsspezifisch immer wieder in das Blickfeld der Ermittlungsbehörden gerät (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2007 - OVG 1 S 37.07 -; Urteil der erkennenden Kammer vom 31. März 2011 - VG 1 K 70.10 -). Insbesondere ist die Möglichkeit lediglich vorübergehenden delinquenten Verhaltens bei Jugendlichen und Heranwachsenden zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 18. September 2007 - 2 BvR 2577/06 -). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist eine weitere Speicherung und Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen fast drei Jahre nach ihrer Erhebung nicht mehr gerechtfertigt. Gegen den Kläger besteht zwar, trotz der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, der Restverdacht, dass er am 1. Februar 2011 an der unfriedlichen Aktion einer Personengruppe gegen das Vorhaben „Carloft“ in Berlin-Kreuzberg und den dort anwesenden Wachmann beteiligt war. Es sind jedoch hieraus für die Zukunft keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr und damit für die Notwendigkeit einer Fortdauer der erkennungsdienstlichen Erfassung des Klägers abzuleiten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass er im Zeitpunkt der möglichen Tatbegehung erst 20 Jahre alt war und es sich wohl um ein alterstypisches vorübergehendes delinquentes Verhalten handeln dürfte. Hinreichende Anhaltspunkte für eine andauernde Neigung des Klägers zu Straftaten, insbesondere im Zusammenhang mit Demonstrationen, sind nicht festzustellen. Eine solche Neigung kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Kläger am 25. März 2012 bei einer Hausbesetzung beteiligt gewesen sein soll. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) ist nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, ohne dass ein Restverdacht geblieben ist. Der Kläger ist hier von der Polizei vor dem Haus angetroffen worden und hat unwiderleglich behauptet, er habe dieses nicht betreten. Der am 31. Mai 2012 vom Kläger offenbar begangene Ladendiebstahl ist als Delikt der Kleinkriminalität nicht verfolgt worden, das Ermittlungsverfahren wurde gem. § 153 StPO eingestellt. Ein Anlass für eine weitere Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen lässt sich daraus, auch wegen der fehlenden Einschlägigkeit des Delikts, nicht ableiten. Schließlich mag bei dem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 StGB) im Januar 2008 ein Restverdacht verblieben sein. Der Kläger wurde damals zusammen mit zwei anderen Jugendlichen dabei beobachtet, wie diese große Steine in den Händen hielten, einer dieser Steine wurde auf die Fahrbahn geworfen. Der Kläger war damals noch ein siebzehnjähriger Jugendlicher und der Beklagte hat diesen Tatverdacht nicht zum Anlass für eine erkennungsdienstliche Behandlung genommen. Entsprechend kann ein solcher fast sechs Jahre zurückliegender Restverdacht nicht nachträglich herangezogen werden, um eine spätere erkennungsdienstliche Behandlung zu rechtfertigen. Schließlich ordnet der Beklagte selbst den Kläger nicht mehr als „Gewalttäter links“ ein und löschte im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die entsprechende Eintragung. Eine Neigung des Klägers zu Gewaltstraftaten und damit eine Wiederholungsgefahr wird auch vom Beklagten damit nicht mehr angenommen. Insgesamt sind damit keine hinreichenden Anhaltspunkte mehr festzustellen, die es bei dem Kläger als inzwischen jungen Erwachsenen rechtfertigen, ihn immer wieder in den Blick der Strafverfolger geraten zu lassen. Sollte der Kläger in absehbarer Zeit gleichwohl wieder auffällig werden, ist es dem Beklagten unbenommen, auf dieser veränderten Grundlage erneut über die Frage einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der streitigen Sachentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, folgt die Verpflichtung des Klägers zur Kostentragung aus § 155 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits (Eintragung des Klägers als „Gewalttäter links“) war dem Beklagten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO die Kostentragungspflicht aufzuerlegen, weil dieser die fragliche Eintragung im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens gelöscht und dem Rechtsstreit insoweit die Grundlage entzogen hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Löschung von Daten einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers. Diese erkennungsdienstliche Behandlung erfolgte am 1./2. Februar 2011 nach dem Aufgreifen des Klägers in der Nähe des Bauvorhabens „Carloft“ in Berlin-Kreuzberg. Darüber hinaus wurde der Kläger als „Gewalttäter links“ eingetragen, was der Beklagte erst im Verlauf des Verfahrens offenlegte. Der Kläger beantragte beim Beklagten die Löschung und Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22. August 2011 und Widerspruchsbescheid vom 15. November 2011 ab. Am 17. Dezember 2011 hat der Kläger Klage erhoben und verfolgt damit sein Begehren weiter. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2011 zu verpflichten, die personenbezogenen Daten des Klägers insoweit zu löschen, als diese die am 1./2. Februar 2011 erhobenen erkennungsdienstlichen Daten beinhalten und im Datenbesitz des Beklagten sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid. Der Beklagte hat im Verlauf des Verfahrens die Eintragung "Gewalttäter links" gelöscht. Die Beteiligten haben insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Wegen der weiteren hinsichtlich des Klägers gespeicherten Daten wird auf die vorgelegten POLIKS-Auszüge verwiesen. Der Kläger hat außerdem die Feststellung begehrt, dass die Umstände seiner erkennungsdienstlichen Behandlung rechtswidrig gewesen seien. Insoweit hat er später die Klage zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Inhalt des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidung gewesen.