Beschluss
1 L 313.13
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0221.1L313.13.0A
5Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Demjenigen, der infolge eines Erbfalls in den Besitz von Waffen oder Munition gelangt ist, ist nur dann eine Waffenbesitzkarte zu erteilen, wenn er zuverlässig und persönlich geeignet ist. (Rn.6)
2. § 37 Abs. 1 WaffG sieht vor, dass die zuständige Waffenbehörde im Fall des Todes eines Waffenbesitzers anordnen kann, dass vererbte Waffen und Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht werden. (Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Demjenigen, der infolge eines Erbfalls in den Besitz von Waffen oder Munition gelangt ist, ist nur dann eine Waffenbesitzkarte zu erteilen, wenn er zuverlässig und persönlich geeignet ist. (Rn.6) 2. § 37 Abs. 1 WaffG sieht vor, dass die zuständige Waffenbehörde im Fall des Todes eines Waffenbesitzers anordnen kann, dass vererbte Waffen und Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht werden. (Rn.7) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19. Oktober 2013 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. September 2013 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 19. Oktober 2013 gerichtete Eilantrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt VwGO statthaft, weil der Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung seines Bescheides vom 19. September 2013 angeordnet hat. Dass es dem Antragsteller um die Aufhebung der Vollziehbarkeit des waffenrechtlichen Bescheides vom 19. September 2013 geht, ergibt sich zweifelsfrei aus dem von ihm im Antrag genannten Geschäftszeichen sowie der dem Antragsschreiben beigefügten Kopie des beanstandeten Bescheides. Die anderweitige Datumsangabe im Antragsschreiben selbst - 16.09.2013 - ist als offensichtlicher Schreibfehler unbeachtlich. 2. Der Eilantrag ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheides überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, von den Folgen desselben vorläufig verschont zu bleiben. Nach der hier allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich der für sofort vollziehbar erklärte Bescheid vom 19. September 2013 als offensichtlich rechtmäßig. Sowohl die Voraussetzungen für die im Bescheid enthaltene Versagung der Erteilung einer Waffenbesitzkarte im Wege der Erbfolge als auch die Voraussetzungen für die darin angeordnete Abgabe bzw. Unbrauchbarmachung der vererbten Schusswaffe liegen vor. a. Rechtsgrundlage für die Ablehnung der Erteilung einer Waffenbesitzkarte im Wege der Erbfolge ist § 20 Abs. 2 WaffG. Danach ist demjenigen, der infolge eines Erbfalls in den Besitz von Waffen oder Munition gelangt ist, nur dann eine Waffenbesitzkarte zu erteilen, wenn er zuverlässig und persönlich geeignet ist. Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind, fehlt entsprechend der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1. a) WaffG diese Zuverlässigkeit, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Dies ist hier der Fall. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Antragsteller mit einem seit 17. Februar 2010 rechtskräftigen Strafbefehl wegen Betruges in drei Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen verurteilt (Az. 329 Cs 302/09). Diese Verurteilung steht einem rechtskräftigen Urteil gleich (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1995 - 1 C 32/94 - juris, Rdnr. 13, st. Rspr.). Auch ist es unerheblich, dass es sich bei den abgeurteilten Taten um Vermögensdelikte und nicht um Straftaten mit Bezug zu Waffen oder um Gewaltdelikte handelt. Denn der Regelvermutung liegt die gesetzgeberische Einschätzung zugrunde, dass derjenige, der jenseits von Bagatellsachen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen Strafvorschriften gleich welcher Deliktsart verurteilt worden ist, regelmäßig solche Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit weckt, dass die Wertung gerechtfertigt ist, sein Waffenbesitz stelle ein Risiko dar, das nicht hingenommen werden soll (VG Münster, Beschluss vom 5. März 2010 - 1 C 106/10 - juris, Rdnr. 16 m.w.N.; BT-Drs. 14/7758, S. 54). Zwar ist die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG grundsätzlich widerlegbar (Gade/Stoppe, Kommentar zum Waffengesetz, 2011, § 5 Rdnr. 21). Umstände, welche die gesetzliche Vermutung widerlegen könnten, hat der Antragsteller aber weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Eilverfahren vorgetragen, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Im Gegenteil bestätigen die aktenkundigen Hintergründe des zuletzt gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahrens die Regelvermutung eher noch, als dass sie sie entkräfteten. Zwar wurde dieses Verfahren (Az. 3021 Js 3127/13) im Ergebnis gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Aus der seitens des Antragsgegners beigezogenen Ermittlungsakte ergibt sich jedoch, dass es um den Vorwurf häuslicher Gewalt unter Einsatz eines Küchenmessers ging, wobei der in diesem Zusammenhang erfolgte Polizeieinsatz vom Dezember 2012 auf den Notruf einer Freundin der verängstigten, in das Badezimmer der gemeinsamen Wohnung geflüchteten Ehefrau des Antragstellers zurückging und im Ergebnis eine mehrtägige Wegweisung des Antragstellers nach § 29a des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin - ASOG - zur Folge hatte. Dass die Ermittlungen eingestellt wurden, ging laut Vermerk der Amtsanwaltschaft Berlin vom 30. Juli 2013 wesentlich darauf zurück, dass die Ehefrau des Antragstellers von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte und ein Restverdacht gegen den Antragsteller deshalb fortbesteht. b. Auch die Anordnung der Abgabe bzw. Unbrauchbarmachung des vom Antragsteller geerbten Revolvers des Herstellers Smith & Wesson, Kaliber 357 Mag., binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides ist rechtlich nicht zu beanstanden. § 37 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 WaffG sieht vor, dass die zuständige Waffenbehörde im Fall des Todes eines Waffenbesitzers vererbte Waffen und Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, entweder direkt sicherstellen oder anordnen kann, dass sie binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen (§ 37 Abs. 1 Satz 3 WaffG). Genau dies hat der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 19. September 2013 verfügt. Es sind keine Gründe für eine Rechtswidrigkeit dieses Vorgehens ersichtlich, insbesondere handelt es sich - was im Übrigen auch unstreitig ist - bei dem vom Vater an den Antragsteller vererbten Revolver um eine erlaubnispflichtige Schusswaffe der Kategorie B (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.1 und 2.1 i.V.m. Abschnitt 3, Nr. 2 WaffG i.V.m. § 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 WaffG). c. Über die nach summarischer Prüfung anzunehmende Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hinaus ergibt sich das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Anordnung vom 19. September 2013 auch aus dem Fehlen eines gewichtigen privaten Aussetzungsinteresses des Antragstellers. Es ist nämlich - auch mangels jeglicher Angaben seitens des Antragstellers - in keiner Weise ersichtlich, inwiefern der zunächst nur vorübergehende Besitzverlust an dem geerbten Revolver ihn in irgendeiner Hinsicht schwer oder irreparabel belasten sollte. Angesichts dessen liegt der Vorrang des sofortigen Schutzes der Allgemeinheit vor den Gefahren eines unsachgemäßen Gebrauchs des streitgegenständlichen Revolvers auf der Hand. d. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich und im Ergebnis noch hinreichend begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO), indem er auf die besondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit infolge des unerlaubten Besitzes von Schusswaffen abgestellt hat. Die äußerst knappe Begründung reicht hier ausnahmsweise aus, da es sich um offensichtliche Gründe handelt (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rdnr. 86), welche auf den Schutz höchster Rechtsgüter wie Leib und Leben abzielen (vgl. zu vergleichbaren Fallkonstellationen: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 80 Rdnr. 87; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 3 Bs 214/05 - juris, Rdnr. 2 m.w.N.). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (vgl. unter: http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) nach den dortigen Nr. 1.5 und 50.2.