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Beschluss

1 L 319.13

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0523.1L319.13.0A
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Leitsätze
1. Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten können auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.(Rn.13) 2. Von einer Notwendigkeit ist auszugehen, wenn der festgestellte Sachverhalt Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten können auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.(Rn.13) 2. Von einer Notwendigkeit ist auszugehen, wenn der festgestellte Sachverhalt Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte.(Rn.17) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. I. Mit dem vorliegenden Antrag wendet sich der Antragsteller gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2013 lud der Polizeipräsident in Berlin den Antragsteller in Zusammenhang mit einem gegen ihn wegen schweren Raubes geführten Ermittlungsverfahren für den 4. November 2013 zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gemäß § 81b, 2. Alt. Strafprozessordnung vor. Es bestehe die Gefahr, dass er auch zukünftig als Verdächtiger von Straftaten in Erscheinung treten könne. Es solle daher eine sequentielle Videowahlgegenüberstellung erstellt werden, da diese im laufenden wie auch in zukünftigen Verfahren als Beweismittel benötigt werde. Die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides wurde angeordnet. Am 25. Oktober 2013 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Am Tag darauf, dem 26. Oktober 2013, stellte er den vorliegenden Eilantrag. Die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs sei wiederherzustellen, da sich sowohl die Begründung der Vorladung als auch die Begründung der Eilbedürftigkeit in allgemeinen Floskeln erschöpften und keine Einzelfallbezogenheit erkennen ließen. Im Übrigen rechtfertigten die gegen ihn erhobenen Vorwürfe eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung nicht. Schließlich erfülle die ihm vorgeworfene Veranstaltung des sogenannten Hütchenspiels nur unter bestimmten, in jedem Einzelfall vom Strafgericht zu prüfenden Voraussetzungen den Straftatbestand des Betruges. In einer Vielzahl von Fällen bleibe im Ergebnis lediglich der Vorwurf einer unerlaubten Sondernutzung von öffentlichem Straßenland. Der Verdacht der Begehung von Ordnungswidrigkeiten sei aber unter keinem Gesichtspunkt geeignet, eine erkennungsdienstliche Behandlung zu rechtfertigen. Auch reiche die Berufung des Antragsgegners auf „erfasste Verfahren“ nicht aus, da dies nicht erkennen lasse, ob und gegebenenfalls wann diese zu seiner strafrechtlichen Verurteilung geführt hätten. Schließlich dürfe es nicht zu seinen Lasten gehen, wenn die Behörden dadurch in Beweisnot kämen, dass potentielle Zeugen ihnen in einer Vielzahl von Fällen nicht zur Verfügung stünden, da sie sich als Touristen lediglich kurzfristig in der Stadt aufhielten. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 25. Oktober 2013 gegen den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 22. Oktober 2013 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen sei rechtmäßig. Es stehe zu vermuten, dass der Antragsteller künftig in den Kreis möglicher Verdächtiger von Straftaten einzubeziehen sein werde. Er sei seit längerem in der sogenannten Hütchenspielerszene aktiv. In diesem Zusammenhang seien bereits seit Anfang der 90er-Jahre diverse Strafverfahren, unter anderem wegen Betruges, fahrlässiger Körperverletzung und schweren Bandendiebstahls gegen ihn geführt worden. Im Übrigen seien wegen seiner „Anreißertätigkeit“ allein seit Juli 2012 bereits neun Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Anlass für die beanstandete Vorladung sei ein Vorfall vom 9. Mai 2013. An diesem Tag habe der Antragsteller zusammen mit anderen Tatverdächtigen das sogenannte Hütchenspiel ausgeübt, anlässlich dessen einem Geschädigten der Spieleinsatz abgenommen worden und es infolgedessen zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Die Anordnung sei auch nicht unverhältnismäßig, da das Hütchenspiel im Falle seines Vollzuges regelmäßig als Straftat einzuordnen sei. Die Erstellung der Videofotografie sei notwendig, um im Falle von Anzeigen künftig schneller Klarheit darüber zu bekommen, ob der Antragsteller als Tatverdächtiger in Frage komme oder nicht. Dies sei insbesondere angesichts der Schwierigkeit, am Spiel teilnehmende Touristen als Zeugen zu laden, besonders wichtig. Die Anordnung der Vollziehung sei formell rechtmäßig. Es könne dahinstehen, ob die zunächst gegebene Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genüge, denn jedenfalls könnten fehlende oder unzulängliche Begründungen noch im Laufe von Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergänzt werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Inhalt des vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen, die dem Gericht bei Entscheidung vorlagen. II. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom 22. Oktober 2013, mit dem dieser die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen - hier: Erstellung einer sequentiellen Videowahlgegenüberstellung - angeordnet hat, überwiegt das private Interesse des Antragstellers, von der Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahme zunächst verschont zu bleiben. Der angegriffene Bescheid erweist sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung im Ergebnis als offensichtlich rechtmäßig. 1. Rechtsgrundlage für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahme ist vorliegend § 81b, 2. Alt. Strafprozessordnung - StPO - (OVG Berlin, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 1 S 76.03 - juris, Rn. 4 ff.). Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Auch die Erstellung von sequentiellen Videowahlgegenüberstellungen fällt als ähnliche Maßnahme hierunter (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. 2013, § 81b, Rn. 8; Söllner in: Pewestorf/Söllner/Tölle, Praxishandbuch Polizei- und Ordnungsrecht, 2013, S. 158/Rn. 155). 2. In formeller Hinsicht ist der Vorladungsbescheid vom 22. Oktober 2013 nicht zu beanstanden, insbesondere ist der Pflicht zur schriftlichen Begründung des Bescheides genügt. Gemäß § 39 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, in der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; die Begründung einer - hier gegebenen - Ermessensentscheidung soll auch diejenigen Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Der streitgegenständliche Bescheid enthält zwar in weiten Teilen formularmäßige Ausführungen. Doch gibt er eingangs konkret diejenigen Rahmendaten des Anlassverfahrens an (Ort, Zeit, Tatvorwurf), welche insbesondere dem Antragsteller eine zweifelsfreie Zuordnung desselben ermöglichen. Darüber hinaus stützt der Antragsgegner seine Gefahrenprognose in einem individuell verfassten Satz darauf, dass der Antragsteller in den letzten Jahren regelmäßig durch Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in Erscheinung getreten sei. Angesichts der Tatsache, dass dem Antragsteller jedenfalls diejenigen Straftaten, welche zu seinen sieben im Bundeszentralregisterauszug aufgeführten und im Verwaltungsvorgang aufgelisteten Verurteilungen geführt haben, deutlich vor Augen stehen dürften, bedurfte es hier keiner ins Einzelne gehenden Aufzählung. Im Übrigen führt der Antragsgegner, wenn auch knapp, aus, dass er die Erstellung einer Videowahlgegenüberstellung als Beweismittel sowohl für das vorliegende als auch für künftige Verfahren deswegen für notwendig hält, weil diese im Vergleich zu Wahllichtbildvorlagen eine höhere Aussagekraft hätte. Damit hat der Antragsgegner allen drei Funktionen der Begründungspflicht - Rechtsschutzfunktion gegenüber dem Betroffenen, Warnfunktion gegenüber der Erlassbehörde, Informationsfunktion gegenüber dem Gericht – im Grundsatz Genüge getan, zumal auch zu berücksichtigen ist, dass eine - hier mit Schriftsatz vom 8. November 2013 erfolgte - Ergänzung und Präzisierung der Begründung sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im gerichtlichen Eilverfahren jederzeit möglich und zulässig ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 45 Rn. 18 ff.). Ein etwaiges Anhörungsdefizit (vgl. § 28 VwVfG) ist jedenfalls durch die Äußerungsmöglichkeit des Antragstellers im Widerspruchsverfahren und im vorliegenden Eilverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG unbeachtlich. 3. Nach summarischer Prüfung stellt sich die Anordnung vom 22. Oktober 2013 auch als materiell rechtmäßig dar. § 81b, 2. Alt. StPO zufolge muss sich die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gegen den Beschuldigten eines Strafverfahrens richten (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 81b, Rn. 7; Söllner, a.a.O., S. 161/Rn. 168), darüber hinaus muss ihre Durchführung für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sein. Von einer entsprechenden Notwendigkeit ist auszugehen, wenn der anlässlich des Strafverfahrens gegen den Betroffenen festgestellte Sachverhalt - insbesondere angesichts Art, Schwere und Begehungsweise der ihm im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06. Juli 1988 - 1 B 61/88 -, NJW 1989, 2640; BVerwGE 66, 192 [199]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 S 234.13 -, juris, Rn. 4; VG Berlin, Beschluss vom 23. April 2013 - 1 L 338.12 -, amtlicher Abdruck, S. 3). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die zu Lasten des Antragstellers erfolgte Anordnung der Erstellung einer sequentiellen Videowahlgegenüberstellung als notwendig anzusehen. Der Antragsteller ist Beschuldigter eines gegen ihn wegen des Vorwurfs des schweren Raubens geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Berlin (Az. 233 Js ...). Den bisherigen Ermittlungen zufolge soll er in Zusammenhang mit der Ausübung des sog. Hütchenspiels in seiner illegalen Form im Mai 2013 zusammen mit zwei anderen Tatverdächtigen versucht haben, einem Geschädigten Geld abzunehmen und im Rahmen der sich anschließenden tätlichen Auseinandersetzung zwischen den drei Tatverdächtigen und der Gruppe um den Geschädigten auf eine Person dieser letzten Gruppe so mit dem Stock eines Regenschirms eingeschlagen haben, dass dieser zerbrach und die Person Verletzungen im Gesicht davontrug. Der Schaden soll insgesamt 250 Euro betragen haben. Ob dieses Verhalten strafrechtlich als betrügerisches (§ 263 StGB) und/oder räuberisches (§ 250 StGB) Verhalten zu qualifizieren ist, werden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zunächst die Staatsanwaltschaft, im Falle der Anklageerhebung dann abschließend die zuständigen Strafgerichte zu entscheiden haben. Dass angesichts des bisherigen Ermittlungsergebnisses jedenfalls der Anfangsverdacht einer Straftat besteht, bestreitet letztlich auch der Antragsteller nicht, denn auch er geht - insofern in Einklang mit der Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 11. Januar 1989 - 2 StR 461/88 -, juris, Rn. 17 ff. sowie BGHSt 36, 74; LG Frankfurt/M., Beschluss vom 29. Dezember 1992 - 5/6 Qs 48/92 -, NJW 1993, 945; VG Berlin, Beschluss vom 30. August 2012 - 1 L 196.12 - juris, Rn. 10) - davon aus, dass je nach den Verhältnissen des Einzelfalls in der Durchführung des Hütchenspiels eine Straftat liegen kann. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Anlassverfahren darüber hinaus der Vorwurf der (gefährlichen) Körperverletzung im Raum steht, welcher, sofern nachweisbar, in jedem Fall eine Straftat gemäß den §§ 223 ff. StGB und nicht lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Zudem ist der Antragsteller in der Vergangenheit bereits mehrfach rechtskräftig, unter anderem wegen Körperverletzungs- und Vermögensdelikten, verurteilt worden. Insbesondere die letzte Verurteilung durch das Landgericht Berlin aus dem Jahr 2003 ist in insoweit von Gewicht, als der Antragsteller damals aufgrund bestimmter Verhaltensweisen in Zusammenhang mit der Durchführung des Hütchenspiels wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen, davon in einem Fall im Versuch, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden ist. Zwar liegt diese Verurteilung bereits ein gutes Jahrzehnt zurück. Allerdings hat sich der Antragsteller in der Zeit nach der (erst seit 2005 rechtskräftigen) Verurteilung zunächst monatelang in Strafhaft, im Anschluss daran bis 2011 unter Bewährungsaufsicht befunden. Hinzu kommt, dass gegen den Antragsteller binnen eines Zeitraums von etwas über einem Jahr vor der streitgegenständlichen Vorladung, d.h. in der Zeit ab Juli 2012, bereits neun Verfahren wegen unerlaubter Sondernutzung des öffentlichen Straßenrechts in Zusammenhang mit der Ausübung des Hütchenspiels eingeleitet worden sind. Sofern der Antragsteller bemängelt, dass der Antragsgegner sich vorliegend auf diese Verfahren nicht berufen dürfe, da es sich lediglich um Ordnungswidrigkeitenverfahren handele, geht diese Argumentation ins Leere. Schließlich dient die Bezugnahme auf diese Verfahren im Rahmen der vorliegenden, präventivpolizeilichen Prognose lediglich als Beleg für die erneute Verstrickung des Antragstellers in die sog. Hütchenspielerszene und damit zugleich als (weiteres) Indiz für das Bestehen der Gefahr seiner künftigen Beteiligung am bandenmäßigen Hütchenspiel in seiner betrügerischen Version. Angesichts all dieser Umstände begegnet die vom Antragsgegner getroffene Prognose, dass es künftig dazu kommen könne, dass der Antragsteller als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werde, keinen rechtlichen Bedenken. Der in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobene Einwand, der Antragsgegner dürfe sich zur Begründung der Wiederholungsgefahr nicht auf lediglich „erfasste Verfahren“ berufen, geht angesichts des im Verwaltungsvorgang enthaltenen Bundeszentralregisterauszugs ins Leere. Schließlich kann es nicht darauf ankommen, ob der Antragsgegner sämtliche rechtskräftige Vorstrafen in Bescheid oder ergänzender Begründung im Detail, nämlich insbesondere samt Strafmaß und Angaben zur Rechtskraft, noch einmal auflistet, wenn diese sowohl dem Betroffenen bekannt als auch dem zur Einsicht durch seinen Rechtsbeistand bereitgehaltenen Verwaltungsvorgang ohne Weiteres zu entnehmen sind. Schließlich hält auch die Anordnung der Erstellung einer sequentiellen Videowahlgegenüberstellung einer summarischen rechtlichen Überprüfung stand. Eine entsprechende Videofotografie ist zweifellos geeignet, künftig gegebenenfalls zu führende strafrechtliche Ermittlungen - den Antragsteller schließlich überführend oder entlastend - zu fördern. Auch die Annahme des Antragsgegners, dass es sich hierbei um ein notwendiges Mittel zur schnelleren und effektiveren Aufklärung von Straftaten handele, ist rechtlich nicht zu beanstanden, da es sich beim sog. Hütchenspiel und den damit in Zusammenhang stehenden Verhaltensweisen um einen Deliktsbereich handelt, der durch das Zusammenwirken mehrerer Tatverdächtiger geprägt ist sowie durch den Umstand, dass Geschädigte zufällig vorbeilaufende Passanten, oftmals nicht ortsansässige Touristen, sind, auf deren Aussagen und insbesondere Identifizierung von Tatverdächtigen es bei der Aufklärung maßgeblich ankommt. Aus welchem Grund diese Erwägungen zur Effizienz künftiger Beweiserhebung und –führung im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 81b, 2. Alt. StPO unzulässig sein sollten, ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht. 4. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ebenfalls rechtmäßig, weil mit einer Sicherung eventueller Beweismittel zur Aufklärung künftiger oder bereits begangener Straftaten nicht zugewartet werden kann, bis der Widerspruch des Antragstellers beschieden oder gar das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist. Zwar genügt eine nur formularmäßige Anordnung der sofortigen Vollziehung nach der Rechtsprechung der Kammer nicht dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO niedergelegten formellen Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung (vgl. etwa Beschluss vom 28. Dezember 2004 - VG 1 A 291.04 – juris, Rn. 3). Die streitgegenständliche Anordnung nimmt in ihrem Text aber Bezug auf die „konkreten Prognosegründe“ und damit auf die individuelle Würdigung der Tat- und Prognoseumstände im zugrunde liegenden Bescheid. Damit genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung noch den formellen Anforderungen an die Begründung (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2011 - OVG 1 S 167.11 -, amtlicher Abdruck, S. 3), zumal eine gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im Bescheid selbst gegebene Begründung im gerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in zulässiger Weise ergänzt und präzisiert werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2008 – 3 S 106.07 – juris, Rn. 6 ff.). 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (vgl. unter: http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) nach den dortigen Nr. 1.5 und 35.5.