Beschluss
1 M 71.14
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:1126.1M71.14.0A
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Leitsätze
1. Nach § 16 Abs. 1 VwVG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes nach Anhörung des Pflichtigen durch Beschluss Ersatzzwangshaft anordnen.(Rn.11)
2. Der mit der Ersatzzwangshaft verbundene schwerwiegende Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache.(Rn.14)
Tenor
Zur Vollstreckung des Bescheides des Antragstellers vom 5. Dezember 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12. Dezember 2012, 11. Januar 2013, 5. Februar 2013, 8. Februar 2013, 21. Februar 2013, 23. Mai 2013, 12. September 2013 und 29. Oktober 2013 wird gegen den Antragsgegner Ersatzzwangshaft für die Dauer von vierzehn Tagen angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 16 Abs. 1 VwVG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes nach Anhörung des Pflichtigen durch Beschluss Ersatzzwangshaft anordnen.(Rn.11) 2. Der mit der Ersatzzwangshaft verbundene schwerwiegende Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache.(Rn.14) Zur Vollstreckung des Bescheides des Antragstellers vom 5. Dezember 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12. Dezember 2012, 11. Januar 2013, 5. Februar 2013, 8. Februar 2013, 21. Februar 2013, 23. Mai 2013, 12. September 2013 und 29. Oktober 2013 wird gegen den Antragsgegner Ersatzzwangshaft für die Dauer von vierzehn Tagen angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. I. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2012 erließ der Polizeipräsident in Berlin gegen den Antragsgegner ein zunächst auf sechs Monate befristetes Aufenthaltsverbot für näher bezeichnete Örtlichkeiten im Berliner Bezirk Lichtenberg. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro an und wies gleichzeitig auf die Möglichkeit der Anordnung einer Ersatzzwangshaft durch das Verwaltungsgericht bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes hin. Darüber hinaus ordnete er die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Grund für diese Verfügung war, dass der Antragsgegner zuvor mehrfach in dem im Bescheid bezeichneten Bereich beim Handel mit unverzollten Zigaretten festgestellt worden war. Die Verbotsverfügung wurde dem Antragsgegner noch am selben Tag persönlich übergeben. In der Folgezeit wurde der Antragsgegner wiederholt als Beschuldigter einschlägiger Straftaten (illegaler Zigarettenhandel) im Verbotsbereich angetroffen. Daraufhin verlängerte der Antragsteller mit Folgeverfügungen vom 12. Dezember 2012, 11. Januar 2013, 5., 8. und 21. Februar 2013 sowie 23. Mai 2013 die Geltungsdauer des Aufenthaltsverbotes um jeweils weitere drei Monate, zuletzt bis zum 28. Dezember 2014. Darüber hinaus erhöhte er das mit Bescheid vom 12. Dezember 2012 zunächst auf 500 Euro festgesetzte Zwangsgeld in den Bescheiden vom 11. Januar und 5. Februar 2013 auf 750 und dann auf 1.000 Euro. Zugleich ordnete der Antragsteller jeweils die sofortige Vollziehung der Bescheide an. Am 7. Januar 2013 erhob der Antragsgegner Widerspruch gegen die Aufenthaltsverbotsverfügung vom 5. Dezember 2012, weitere Rechtsmittel hat er nicht eingelegt. Nachdem die erkennende Kammer am 28. August 2013 Ersatzzwangshaft gegen den Antragsgegner angeordnet hatte (Az. VG 1 M 227.13), wurde er am 12. September 2013 erneut im Verbotsbereich angetroffen, festgenommen und für die Dauer von zwei Wochen inhaftiert. Am Tag der Festnahme erging zudem ein weiterer Bescheid, mit welchem die Dauer der Verbotsverfügung vom 5. Dezember 2012 um drei Monate auf den 27. März 2015 verlängert wurde. Aufgrund des erneuten Antreffens des Antragsgegners als Beschuldigter einschlägiger Straftaten (illegaler Zigarettenhandel) im Verbotsbereich am 29. Oktober 2013 setzte der Antragsteller ein auf nunmehr 1.250 Euro erhöhtes Zwangsgeld fest und forderte den Antragsgegner auf, dieses binnen zehn Tagen zu begleichen. Darüber hinaus verlängerte er die Verbotsdauer um weitere drei Monate auf den 26. Juni 2015. Hinsichtlich beider Bescheide ordnete der Antragsteller zudem die sofortige Vollziehung an. Nachdem der Antragsgegner sowohl im November 2013 als auch im Februar 2014 mehrfach im Verbotsbereich beim vermutlich illegalen Zigarettenhandel angetroffen worden war, reichte der Antragsteller den vorliegenden Antrag ein. Eine gegen den Antragsgegner eingeleitete Zwangsvollstreckung blieb ohne Erfolg. Er bewohnt ein Zimmer in einem Wohnheim und erhält Barleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von 362,00 Euro monatlich. II. Dem Antrag des Antragstellers, gegen den Antragsgegner die Ersatzzwangshaft anzuordnen, ist in dem im Tenor festgesetzten Umfang zu entsprechen. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Ersatzzwangshaft ist § 16 Abs. 1 des Ver-waltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) i. V. m. mit § 5a des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln). Nach § 16 Abs. 1 VwVG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes nach Anhörung des Pflichtigen durch Beschluss Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Voraussetzung der Anordnung von Ersatzzwangshaft ist ferner, dass die Grundverfügung und die Zwangsgeldfestsetzung unanfechtbar oder sofort vollziehbar und nicht nichtig sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, entscheidet das Verwaltungsgericht unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach freiem richterlichen Ermessen (Troidl in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG, 10. Auflage 2014, § 16 Rn. 6). Diese gesetzlichen Voraussetzungen einer Haftanordnung liegen hier vor. Die Aufenthaltsverbotsverfügung vom 5. Dezember 2012, mit welcher dem Antragsgegner das Zwangsgeld angedroht worden ist, enthielt den Hinweis, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag Ersatzzwangshaft anordnen könne. Diese Grundverfügung ist vom Antragsteller ebenso für sofort vollziehbar erklärt worden wie die Folgebescheide vom 12. Dezember 2012, 11. Januar 2013, 5., 8. und 21. Februar 2013, 23. Mai 2013 und 12. September 2013, mit denen jeweils Verlängerungen des Aufenthaltsverbots angeordnet worden sind, und wie der Bescheid vom 29. Oktober 2013, mit welchem das zu zahlende Zwangsgeld auf den Betrag von 1.250 Euro festgesetzt worden ist. Dem Widerspruch des Antragsgegners vom 7. Januar 2013 gegen die Grundverfügung vom 5. Dezember 2012 kommt somit keine aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Einen Antrag auf Wiederherstellung derselben gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat er nicht gestellt. Das Zwangsgeld ist auch uneinbringlich im Sinne des § 16 Abs. 1 VwVG. Die Uneinbringlichkeit beschränkt sich nicht auf Fälle, in denen ein Beitreibungsversuch erfolglos geblieben ist, sondern liegt auch dann vor, wenn von vornherein die Zah-lungsunfähigkeit des Pflichtigen feststeht, z.B. weil er Sozialhilfe bezieht (st. Rspr. der Kammer, vgl. u.a.: Beschluss der Kammer vom 9. November 2011 - VG 1 M 347.11 - juris, Rn. 6; Beschluss vom 26. Juni 2012 - VG 1 M 128.12 - amtlicher Ent-scheidungsabdruck, S. 3; zuletzt: Beschluss vom 27. Mai 2014 - VG 1 M 76.14 - amtlicher Entscheidungsabdruck, S. 3). Vorliegend bewohnt der Antragsgegner ein Zimmer in einem Wohnheim und bezieht Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Zudem blieben Betreibungsversuche des Finanzamtes Charlottenburg vom Januar und Februar 2014 erfolglos. Das Zwangsgeld ist auch nicht deshalb „einbringlich“, weil der Antragsgegner angeboten hat, seiner angeblichen Leistungsfähigkeit entsprechend Raten von 50 Euro zu zahlen. Die Uneinbringlichkeit wird rein objektiv und nicht nach der subjektiven Einschätzung des Schuldners in Bezug auf seine Leistungsfähigkeit bestimmt. Denn sonst hätte der Betroffene die Möglichkeit, nach eigenem Belieben zwischen Zahlung des Zwangsgeldes und Ersatzzwangshaft zu wählen (App/Wettlaufer, Praxishandbuch Verwaltungsvollstreckungsrecht, 5. Aufl. 2011, § 38 Rn. 1; Sadler, VwVG, 8. Auflage 2011, § 16 Rn. 19). Dies liefe dem streng formalisierten Vollstreckungsverfahren zuwider. Abgesehen davon ist im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner monatlich 362,00 Euro an Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Existenzsicherung erhält, höchst ungewiss, ob er das Zwangsgeld tatsächlich in regelmäßigen Raten wird abbezahlen können, zumal er bisher nicht eine einzige Teilzahlung geleistet hat. Der mit der Ersatzzwangshaft verbundene schwerwiegende Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit des Antragsgegners steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache. Die vorliegende Anordnung der Ersatzzwangshaft dient als Beugemittel, das den Antragsgegner dazu anhalten soll, die noch bis zum 26. Juni 2015 geltende Aufenthaltsverbotsverfügung dauerhaft zu respektieren. Dem steht auch nicht entgegen, dass auf Grundlage der Ausgangsverfügung vom 5. Dezember 2012 bereits einmal Ersatzzwangshaft gegen den Antragsgegner angeordnet und vollstreckt worden ist. Die Ersatzzwangshaft ist kein primäres Zwangsmittel (vgl. §§ 9 ff. VwVG), sondern tritt in Form der reinen Beugehaft an die Stelle des Zwangsgeldes, wenn dieses uneinbringlich ist (Troidl in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG, a.a.O., § 16 Rn. 1; App/Wettlaufer, Praxishandbuch, a.a.O., § 38 Rn. 3). Zwangsgeld nach § 11 VwVG wiederum darf § 13 Abs. 6 VwVG zufolge so oft wiederholt werden, bis die zu vollstreckende Verpflichtung - hier die Beachtung des polizeilichen Aufenthaltsverbots - erfüllt ist. Voraussetzung für eine Wiederholung ist zudem, dass das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos geblieben ist (§ 13 Abs. 6 Satz 2 VwVG). Genau so liegt es hier. Nach der offensichtlich erfolglosen Vollstreckung der erstmaligen Ersatzzwangshaft im September 2013 hat der Antragsteller am 29. Oktober 2013 ein auf 1.250 Euro erhöhtes Zwangsgeld festgesetzt, welches dazu dienen sollte, endlich die Einhaltung des Aufenthaltsverbotes durch den Antragsgegner zu bewirken. Nachdem dieser sich auch durch die Festsetzung des deutlich erhöhten Zwangsgeldes nicht hat zu regelkonformem Verhalten anhalten lassen, erscheint die erneute Anordnung von Beugehaft geeignet, erforderlich und angesichts der Beharrlichkeit, mit welcher der Antragsgegner seit zwei Jahren gegen das behördliche Verbot verstößt, auch angemessen, um ihn durch den verstärkten Druck einer Inhaftierung endgültig zur Befolgung der Verbotsverfügung zu bewegen. Bei der Festsetzung der Dauer der Ersatzzwangshaft hat sich das Gericht davon leiten lassen, dass gegen den Antragsgegner bereits mehrfach erfolglos Zwangsgeld festgesetzt worden ist und auch die erstmalige zweiwöchige Ersatzzwangshaft im September 2014 bei ihm keine Verhaltensänderung bewirkt hat. Insgesamt erschien daher die Anordnung einer Ersatzzwangshaft von vierzehn Tagen als geeignet, erforderlich und angemessen. Von der Vollstreckung ist abzusehen, wenn der Antragsgegner das Zwangsgeld vollständig zahlt bzw. eine zwischenzeitlich erfolgte Zahlung nachweist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei die Kammer wegen der Unselbständigkeit des Zwangsmittels der Ersatzzwangshaft die Höhe der beizutreibenden Zwangsgeldforderung zu Grunde gelegt hat.