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Urteil

1 K 7.13

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:1204.1K7.13.0A
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Leitsätze
Aus dem Dienstleistungsstatistikgesetz kann nicht gefolgert werden, dass die Auskunftspflichtigen immer nur für einen zeitlich konkret bestimmten Zeitraum zur Statistik herangezogen werden dürfen.(Rn.16) Es enthält keine Regelung hinsichtlich der Rotation der Auskunftspflichtigen. Allerdings ist ein systematischer Austausch der Auskunftspflichtigen vorzusehen.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus dem Dienstleistungsstatistikgesetz kann nicht gefolgert werden, dass die Auskunftspflichtigen immer nur für einen zeitlich konkret bestimmten Zeitraum zur Statistik herangezogen werden dürfen.(Rn.16) Es enthält keine Regelung hinsichtlich der Rotation der Auskunftspflichtigen. Allerdings ist ein systematischer Austausch der Auskunftspflichtigen vorzusehen.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 5. November 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für den Heranziehungsbescheid ist § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 DiStatG. Danach werden gemäß §§ 1, 2 und 5 Abs. 1 DiStatG zur Erhebung im Rahmen der Statistik im Dienstleistungsbereich Unternehmen und Einrichtungen herangezogen, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben und in einem der Dienstleistungsbereiche des § 2 Abs. 1 DiStatG tätig sind. Die Klägerin gehört als Rechtsanwaltskanzlei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 DiStatG i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommenssteuergesetz zu dem Erhebungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 4 DiStatG (Abschnitt M – Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen). Auch durfte sie als Partnerschaftsgesellschaft herangezogen werden. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes - BStatG - sind auskunftspflichtig u.a. natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Personenvereinigungen. Gemäß § 1 Abs. 4 PartGG finden auf die Partnerschaft, soweit das PartGG nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gesellschaft Anwendung. Bei der GbR handelt es sich deshalb um eine Personenvereinigung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BStatG (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 3. August 2011 - 12 K 3974/10). 2. Der Umstand, dass der Heranziehungsbescheid unbefristet „bis auf Widerruf“ erlassen wurde, führt nicht zum Erfolg der Klage. Aus dem Dienstleistungsstatistikgesetz folgt nicht, dass die Auskunftspflichtigen immer nur für einen zeitlich konkret bestimmten Zeitraum zur Statistik herangezogen werden dürfen. § 1 Abs. 2 Satz 1 DiStatG regelt lediglich, wie häufig eine Erhebung stattfinden darf (jährlich), besagt jedoch nichts über die Häufigkeit der Verwendung einer einmal gezogenen Stichprobe. Das Dienstleistungsstatistikgesetz enthält insoweit keine Vorgaben und stellt daher die Entscheidung über die Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe in das Ermessen der statistischen Ämter. Begrenzt wird dieses Ermessen u.a. durch die gesetzliche Verpflichtung, wissenschaftliche Erkenntnisse zu verwenden und die jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken anzuwenden, § 1 Satz 3 BStatG (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, NJW 2011, 3530 (3530)). Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bei der grundsätzlichen Heranziehung der Klägerin über mehrere Jahre ermessensfehlerhaft gehandelt hat, § 114 VwGO, sind nicht ersichtlich. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes, § 1 Abs. 1 DiStatG, sollen die statistischen Erhebungen die wirtschaftliche Entwicklung im Dienstleistungsbereich darstellen, was gerade für eine mehrjährige Erhebung spricht. Das entwickelte bundeseinheitliche Verfahren, wonach sich jährlich die zuständigen Referenten des Statistischen Bundesamtes und der Landesämter für Statistik treffen, um die konkrete Verwendbarkeitsdauer der Stichprobe nach dem Maß der schwindenden Validität gemessen an der Dynamik der wirtschaftlichen Entwicklung zu beurteilen, ist dabei eine an wissenschaftlichen Erkenntnissen orientierte sachgerechte Methode zur Überprüfung der Stichprobe (so auch BVerwG, a.a.O. (3531)). Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Kammer auch der unbefristete Heranziehungsbescheid „bis auf Widerruf“, rechtmäßig. Der Beklagte folgt bei der Festlegung der Stichproben einem sachgerechten und nachvollziehbaren Verfahren, dass sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung hält. Er muss die Heranziehung der Klägerin unter Kontrolle behalten und durch Widerruf beenden, sobald diese mit dem Zweck der Statistik nicht mehr vereinbar ist. Das Verfahren sieht eine jährliche Überprüfung vor. Nach den ergänzenden, plausiblen Darlegungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung folgt dabei die zeitliche Befristung der Heranziehung aus der Natur der Stichprobe selbst. Aufgrund von Veränderungen in der Auswahlgesamtheit z.B. durch Wegzüge in ein anderes Bundesland, Insolvenzen, Veränderungen innerhalb der Wirtschaftszweige etc. (sog. Absterbeeffekte) wird die Qualität der Stichprobe im Hinblick auf die Repräsentativität für die Hochrechnung von Jahr zu Jahr geringer, was nach dem bisherigen Erfahrungswert zu einer maximalen Heranziehung von drei bis fünf Jahren geführt hat. Zwar erfolgt jedes Jahr eine sog. Neuzugangsstichprobe für jede Schicht. Dadurch kann jedoch das Schwinden der Validität der Stichprobe insgesamt nicht aufgehalten werden. Eine Befristung des Bescheids von vorneherein auf einen bestimmten Zeitraum stellt sich vor diesem Hintergrund nicht als notwendig dar. Die Klägerin würde so keinen nennenswerten rechtlichen Vorteil erlangen. Umgekehrt stünde eine solche Befristung dem Sinn und Zweck des Dienstleistungsstatistikgesetzes entgegen. Denn dann wäre für die Dauer der Heranziehung nicht mehr die statistische Validität, mithin die statistische Qualität der erhobenen Daten entscheidend, sondern allein der zeitlich vorgegebene Rahmen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 12 S 9.12; VG Berlin, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - VG 2 K 4.12; VG Stuttgart, Urteil vom 3. August 2011 - 12 K 3974/10; VG Sigmaringen, Urteil vom 30. November 2011 - 1 K 2307/10, juris; a.A. VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Dezember 2013 -1 S 74/12; OVG Münster, Beschluss vom 29. August 2008 – 8 B 959/08, juris). Der abweichenden Auffassung des VGH Mannheim kann nicht gefolgt werden, da nach der oben beschriebenen Vorgehensweise der statistischen Ämter – an deren Umsetzung aus Sicht der Kammer keine Zweifel bestehen – gerade ein Verfahren stattfindet, das regelmäßige Überprüfungen der herangezogenen Auskunftspflichtigen vorsieht und eine starre zeitliche Begrenzung entbehrlich macht. 3. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet die Klägerin weiter ein, dass sie in den letzten zwölf Jahren insgesamt sechs Mal zu unterschiedlichen Statistiken herangezogen worden sei und daher ihre Inanspruchnahme gegen das Übermaßverbot verstoße. Dabei unterstellt das Gericht zugunsten der Klägerin, dass auch die Heranziehungsbescheide gegenüber der vormaligen GbR ihrer Inanspruchnahme zuzurechnen sind. Die Klägerin durfte herangezogen werden, auch wenn die vormalige GbR bereits 2001 und 2002 zur Dienstleistungsstatistik herangezogen worden ist. Das Dienstleistungsstatistikgesetz enthält keine Regelung hinsichtlich der Rotation der Auskunftspflichtigen. Allerdings ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zum Dienstleistungsstatistikgesetz, dass ein systematischer Austausch der Auskunftspflichtigen vorzusehen ist. Die Belastung solle so möglichst gleichmäßig auf alle Auskunftspflichtigen verteilt werden. In Abhängigkeit vom Auswahlsatz in den einzelnen Stichprobenschichten komme so eine vollständige oder partielle Rotation der Stichprobeneinheiten in Frage (BT-Drucksache 14/4049, Seite 14). Nach dem Vortrag des Beklagten haben die statistischen Ämter einen bundeseinheitlichen Rotationsplan entwickelt, der zunächst vorsieht, dass nur diejenigen herangezogen werden, die bisher noch nicht auskunftspflichtig waren. Wenn diese Zahl nicht ausreicht, findet eine Rotation gegen bisher auskunftspflichtige Erhebungseinheiten in der Reihenfolge ihrer Auskunftspflicht statt, so dass vorrangig diejenigen Auskunftspflichtigen entlastet werden, deren Heranziehung am Kürzesten zurückliegt (s. auch das vom Beklagten überreichte Merkblatt des Statistischen Bundesamtes vom Oktober 2012, dort Nr. 1). Dieser Plan folgt den Vorstellungen des Gesetzgebers (so BVerwG, a.a.O. (3531)). Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass für die Stichprobe 2011 zunächst die noch nicht in Anspruch genommenen Auskunftspflichtigen herangezogen wurden (70 Einheiten). Da diese Zahl nicht ausreichte, um den Auswahlsatz von 81 zu erreichen, ist sodann vorrangig auf diejenigen zurückgegriffen worden, deren Auskunftspflicht am längsten zurücklag (2000 bis 2002). Mithin durfte die Klägerin erneut herangezogen werden. Damit folgt der Beklagte einem Verfahren, dass mit dem Gesetzeszweck vereinbar ist und keine Ermessensfehler erkennen lässt. Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, dass sie bereits zur Mitwirkung an der vierteljährlichen Verdiensterhebung seit 2012 verpflichtet sei und deshalb die zusätzliche Heranziehung zur Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich unverhältnismäßig sei. § 6 Abs. 4 Satz 1 BStatG, der kleine und mittelständische Unternehmen von einer Häufung von Stichprobenbefragungen entlasten soll (BT Drucksache 16/4391, S. 29, 30) regelt, dass ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten in höchstens drei Stichprobenerhebungen im Kalenderjahr für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht herangezogen werden soll. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 BStatG gelten dabei mehrmals im Kalenderjahr durchgeführte Erhebungen als eine einzige Erhebung. Die Klägerin wird mithin, auch wenn die Verdiensterhebung vierteljährlich erfolgt, im Einklang mit § 6 Abs. 4 BStatG zu zwei Erhebungen im Kalenderjahr herangezogen. Ihre Heranziehung hält sich im gesetzlichen Rahmen und ist deshalb nicht unverhältnismäßig (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 1 L 10.13). Soweit sich die Klägerin zusätzlich auf die Heranziehung zu einer Erhebung zu Investitionen im Bereich Kommunikations- und Informationstechnologie beruft, ist diese schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es sich um eine freiwillige Datenerhebung gehandelt hat, vgl. auch § 5 des Informationsgesellschaftsstatistikgesetzes - InfoGesStatG - i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BStatG. Auch der Umstand, dass die vormalige GbR 2003 bis 2005 zur vierteljährlichen Konjunkturerhebung herangezogen wurde, führt im Ergebnis nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids. Der Klägerin ist zuzustimmen, dass der Rotationsplan des Beklagten nicht berücksichtigt, dass die GbR in der Vergangenheit zu anderen Statistiken als der Dienstleistungsstatistik herangezogen worden ist. Dies führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Rotation. Den Gesetzesmaterialien (BT Drucksache 14/4049 Seite 14, 15) ist nicht zu entnehmen, dass ein solcher statistikübergreifender Rotationsplan vorzusehen ist. Ein solcher wäre nach Auffassung der Kammer auch mit der gesetzlichen Wertung des § 6 Abs. 4 BStatG nicht zu vereinbaren. Danach ist es ausdrücklich möglich ist, dass ein Unternehmen zu mehreren Statistiken parallel herangezogen wird. Würde aber im Sinne eines statistikübergreifenden Rotationsplans die Heranziehung zu einer Statistik in der Vergangenheit bedeuten, dass die Heranziehung zu einer anderen Statistik in der Zukunft „gesperrt“ ist, erschiene eine zulässige parallele Heranziehung zu mehreren Statistiken kaum durchführbar. Die Heranziehung der Klägerin ist auch im konkreten Fall nicht unverhältnismäßig. Zwischen den beiden Heranziehungen (vierteljährliche Konjunkturerhebung 2003-2005 und Dienstleistungsstatistik 2011) liegen 6 Jahre. Zu dem tatsächlichen Umfang der Belastung im Rahmen der vierteljährlichen Konjunkturerhebung hat die Klägerin keine Angaben gemacht. Der zeitliche Aufwand zum Ausfüllen des jährlichen Erhebungsformulars im Rahmen der Dienstleistungsstatistik dürfte bei weit unter einem Arbeitstag liegen (so auch BVerwG, a.a.O. (3532)). Bei einer Gesamtschau ist daher insgesamt keine unverhältnismäßige Belastung der Klägerin zu erkennen. 4. Ohne Erfolg wendet die Klägerin außerdem ein, dass der Heranziehungsbescheid deshalb rechtswidrig sei, weil bereits die gebildete Grundgesamtheit in ihrer Schicht (176) bzw. für Berlin (4.772) in dem maßgeblichen Wirtschaftszweig Rechtsberatung (69.10) unrichtig sei. Das Gericht kann nicht feststellen, dass das Auswahlverfahren an methodischen Fehlern leidet. Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens sind im Dienstleistungsstatistikgesetz nicht geregelt. Die Entwicklung von Auswahlgrundsätzen und Einzelheiten des Auswahlverfahrens liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Aufgliederung der Gesamtheit aller Unternehmen und Einrichtungen in einzelne Schichten als auch hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlsatzes in den einzelnen Stichprobeneinheiten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juni 2009 - 12 S 44.09, juris). Begrenzt wird dieses Ermessen unter anderem durch die gesetzliche Verpflichtung, wissenschaftliche Erkenntnisse zu verwenden und die jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken einzusetzen (BVerwG, a.a.O.). Im Übrigen fordert § 1 BStatG, die Statistik so zu gestalten, dass sie aussagekräftig ist. Schließlich regelt § 1 Abs. 2 Satz 1 DiStatG, dass maximal 15 % aller bundesweit zu berücksichtigenden Erhebungseinheiten herangezogen werden dürfen. Ein Ermessensfehler des Beklagten liegt nicht deshalb vor, weil in der konkreten Schicht der Klägerin 81 von 176 Einheiten, mithin 46 % der Auswahlgesamtheit herangezogen werden. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Auswahlsatz in jeder einzelnen Schicht ebenfalls 15 % beträgt. Vielmehr kann der individuelle Auswahlsatz – gemessen an der wirtschaftlichen Bedeutung am Gesamtergebnis der Statistik – variieren (so auch BVerwG, a.a.O. (3530)); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juni 2009 - 12 S 44.09, juris; VG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2013 - VG 1 L 13.10). Der Beklagte hat, entgegen der Auffassung der Klägerin, die Bildung des Berichtskreises der Klägerin nachvollziehbar dargelegt. Grundlage für die Bildung der Ziehungsschichten ist das sog. Unternehmensregister. Das Unternehmensregister, dessen Rechtsgrundlagen sich in § 13 Abs. 1 BStatG und § 1 des Gesetzes über den Aufbau und die Führung eines Statistikregisters - StatRegG - finden, speist seine Daten insbesondere aus Daten der Finanzverwaltung und der Bundesagentur für Arbeit, vgl. § 1 Abs. 1 i.V.m. §§ 2 bis 6 StatRegG. Als Erhebungseinheit werden dabei nach den glaubhaften Darstellungen des Beklagten und den Angaben im überreichten Merkblatt des Statistischen Bundesamtes vom Oktober 2012, dort Nr. 2, u.a. nur solche Unternehmen bzw. Einrichtungen berücksichtigt, die aktiv wirtschaftlich tätig sind und einen eigenen Umsatz (eigene [Umsatz-] Steuernummer) generieren sowie solche die einen Mindest-Jahresumsatz von 17.500,00 Euro haben. Vor diesem Hintergrund ist die Zahl von 4.772 Erhebungseinheiten für Berlin im maßgeblichen Wirtschaftszweig des Klägers plausibel. Ein Vergleich der Zahlen (13.523 zugelassene Rechtsanwälte in Berlin per 1. Januar 2013 laut Berliner Rechtsanwaltskammer versus 4.772 Erhebungseinheiten) ergibt, dass ca. 35 % der zugelassenen Rechtsanwälte als Erhebungseinheiten registriert sind. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ca. 65 %, mithin 2/3 der in Berlin zugelassenen Rechtsanwälte, ohne eigene Umsatz-Steuernummer tätig sein dürfte, sich bspw. in einem Angestelltenverhältnis befindet. Eine Online-Recherche im öffentlichen Telefonbuch (www.dastelefonbuch.de) hat ergeben, dass bei der Suche „Rechtsanwalt“ „Berlin“ bzw. bei der Suche „Rechtanwaltskanzlei“ „Berlin“ zwischen 4330 und 4400 Treffer angezeigt werden. Diese Zahl der offensichtlich am Markt operierenden Rechtsanwaltskanzleien kommt der Auswahlgesamtheit des Beklagten sehr nahe, so dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die vom Beklagten ermittelte Grundgesamtheit unrichtig ist. Auch hinsichtlich der für die streitgegenständliche Umsatzgrößenklasse 7 ermittelten Zahl von 176 Einheiten ist kein Auswahlfehler seitens des Beklagten zu erkennen. Der Beklagte hat dargelegt wie sich die Auswahlgesamtheit für Berlin (4.772) auf 9 Umsatzgrößenklassen in dem Wirtschaftszweig 69.10 verteilt (vgl. überreichte Übersicht „SiD 2011 – Berlin“). Die Anzahl von insgesamt 611 Auskunftspflichtigen im maßgeblichen Wirtschaftszweig entspricht ca. 12,8 % der Auswahlgesamtheit (4.772) und liegt damit noch unter der bundesweit geltenden Höchstgrenze von 15 %. Aus dem vom Beklagten vorgelegten teilanonymisierten (Computer-) Auszug aus dem Unternehmensregister aus der maßgeblichen Schicht der Klägerin sind 176 Erhebungseinheiten ersichtlich, das Land, in dem sie ihren Sitz haben, Angaben zur Zahl der Mitarbeiter. Es erscheint auch nicht unplausibel, dass sich von den 4.772 ermittelten Einheiten (nur) 176, mithin ca. 3,6 % in der Schicht der Klägerin befinden. Es handelt sich um eine der höheren Umsatzgrößenklassen (vgl. Merkblatt des Statistischen Bundesamtes vom Oktober 2012, dort Nr. 4). Die vom Beklagten überreichte Übersicht SiD 2011 – Berlin zeigt deutlich, dass sich überproportional viele Einheiten in den unteren Umsatzgrößenklassen bewegen. Dies erscheint für Berlin nicht untypisch. Die unsubstanziierte Behauptung der Klägerin, dass die Zahl von 176 Einheiten ganz offensichtlich zu niedrig sei, führt vor dem dargelegten Hintergrund nicht zu einer anderen Einschätzung. Die Klägerin hat im Übrigen keine Rechtsanwaltssozietät genannt, die in die Umsatzgrößenklasse 7 gehört und dort fehlt. 5. Auch stellt die Speicherung der Daten der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Erhebung und im Unternehmensregister mit einer einheitlichen Kennnummer (Ident-Nr.) - jedenfalls für die Dauer der Heranziehungsphase - keinen rechtswidrigen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Klägerin gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar. Die Kammer folgt insofern der Rechtsauffassung des OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2013 - 12 S 9.13 (a.A. VG Sigmaringen, Urteil vom 30. November 2011 - 1 K 2307/10, juris), auf dessen Ausführungen ausdrücklich Bezug genommen wird. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt das Recht der Klägerin, selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen. In dieses Recht wird eingegriffen, wenn von der Klägerin Angaben über Rechtsform, Sitz, Beschäftigte, Umsatz, wie es § 3 Abs. 1 DiStatG vorsieht, verlangt werden. Die Erhebung ist jedoch zulässig, wenn sie auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes erfolgt, das den Verwendungszweck der betroffenen Information hinreichend präzise umgrenzt, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen trifft, die der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (BVerwG, a.a.O. (3531)). Gegen die Speicherung der Erhebungsdaten mit der jeweiligen Kennnummer bestehen im Hinblick auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Klägerin keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei der Erhebung der Daten zur Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2011 werden gemäß §§ 3, 4 DiStatG sowohl Erhebungs- als auch Hilfsmerkmale erhoben. Wie sich aus der mit dem Heranziehungsbescheid überreichten Unterrichtung des Beklagten zu § 17 BStatG ergibt, wird dabei eine Kennnummer verwendet, die aus einer Kennung für das jeweilige Bundesland und im Übrigen aus einer frei laufenden Nummer besteht. Der Fragebogen, auf dem sich die Hilfsmerkmale befinden, wird spätestens nach dem Abschluss der jeweiligen Erhebung vernichtet bzw. gelöscht. Dies entspricht den Vorgaben von § 12 Abs. 1 Satz 1 BStatG, wonach Hilfsmerkmale zu löschen sind, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Für die verbleibende Speicherung der Kennnummer bedarf es keiner gesonderten Rechtsgrundlage. Denn insofern ist eine Identifizierung des Auskunftspflichtigen nicht möglich. Die Kennnummer ist eine sog. nicht sprechende Nummer, die einen Rückschluss auf den Auskunftspflichtigen nicht zulässt, vgl. § 9 Abs. 2 BStatG. Eine Reidentifizierung ist also allenfalls im Zusammenhang mit den im Unternehmensregister gespeicherten Daten möglich. Gemäß § 13 Abs. 2 BStatG können im Unternehmensregister abweichend von § 12 Abs. 1 BStatG Hilfs- und Erhebungsmerkmale gespeichert werden. Entgegen der Auffassung des VG Sigmaringen, a.a.O., fehlt es nicht bereits an einer Ermächtigungsgrundlage für die Speicherung der Daten im Unternehmensregister. § 13 BStatG ist auf das Unternehmensregister anwendbar. Zwar ist dort nach dem Wortlaut von „Adressdatei“ die Rede. Jedoch ergibt sich aus den Materialien zum StatRegG, das gemäß § 1 Abs. 1 StatRegG nach gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben den Aufbau und die Führung eines Unternehmensregisters für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) regelt, dass das Statistikregister und mithin das Unternehmensregister ein „den Adressdateien gemäß § 13 BStatG entsprechendes Instrument der amtlichen Statistik“ ist (BT Drucksache 13/9696, Seite 11). Der abweichenden Auffassung des VG Sigmaringen, wonach § 13 BStatG nicht auf das Unternehmensregister anwendbar sei, weil § 13 Abs. 2 BStatG nicht zur Erhebung des Umsatzes ermächtige, kann nicht gefolgt werden. Dass es sich bei § 13 Abs. 2 BStatG um eine abschließende Regelung handelt, ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. Die Erhebung weiterer Daten, die sich unmittelbar aus Gemeinschaftsrecht ergeben (vgl. VO (EG) 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der VO (EWG) Nr. 2186/93 des Rates) erscheint daher möglich. Gemäß Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Anhang Nr. 3.10 a. VO (EG) 177/2008 ist bspw. die Erhebung des Umsatzes vorgesehen. Die Zusammenführung von Daten aus den einzelnen Erhebungen und dem Unternehmensregister ist in §§ 13 a BStatG, 8 Abs. 2 StatRegG ausdrücklich festgehalten. Danach dürfen - soweit es zur Gewinnung von statistischen Informationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen erforderlich ist - u.a. Daten aus Statistiken nach § 13 Abs. 1 BStatG und Daten aus dem Statistikregister zusammengeführt werden. Dieses Verfahren ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sowohl die Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich als auch die Führung des Unternehmensregisters verfolgen legitime Interessen des Gemeinwohls. Sie dienen als Datenquelle für verschiedene Politikbereiche. Die Unternehmensregister lassen sich für Längs- und Querschnittsvergleiche einzelner Wirtschaftszweige verwenden und dienen generell der verbesserten Datenlage in den statistischen Ämtern (BT Drucksache 14/4049, Seite 10, 14). Die §§ 13 a BStatG und 8 Abs. 2 StatRegG verfolgen den legitimen Zweck, den Bürger zu entlasten, in dem durch die Möglichkeit der Zusammenführungen von Daten, die bereits bei den statistischen Ämtern vorhanden sind, weitere Erhebungen vermieden werden sollen (BT Drucksache 15/4696, Seite 11), vgl. auch § 8 Abs. 1 StatRegG. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers tritt an die Stelle eines Systems mit regelmäßigen Zählungen zunehmend eine registergestützte Statistikproduktion (vgl. BR Drucksache 160/10 Seite 12, 13 zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Zwecke der Wirtschaftsstatistiken - VwDVG -). Wie sich auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt, hat das frühere System der Verknüpfung von Nummern keinen relevanten Zuwachs an Datensicherheit gebracht hat, war dafür aber sehr viel organisations- und arbeitsaufwendiger, was dazu geführt hat, dass von der Datenzusammenführung kaum Gebrauch gemacht wurde (BT Drucksache 15/4696, a.a.O.). Dass der verfolgte Zweck vor diesem Hintergrund anders als durch die Verwendung einheitlicher Kennnummern erreicht werden könnte, ist seitens der Klägerin nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Die Zusammenführungen erfolgen nach den Ausführungen des Beklagten anonymisiert. Das Bundesstatistikgesetz bietet hinreichende organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen (§ 16 BStatG, §§ 21, 22 BStatG), um einen Datenmissbrauch bzw. eine Reidentifizierung zu vermeiden. Die Speicherung der Kennnummern bei den Erhebungsdaten ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls für die Zeit der Heranziehungsphase der Stichprobenziehung noch verhältnismäßig. Dass etwaige Datenzusammenführungen nicht unmittelbar nach der Datenerhebung erfolgen, sondern dafür ein gewisser Zeitraum benötigt wird, in dem die einheitliche Kennnummer beibehalten wird, erscheint nachvollziehbar. Dafür kommt sinnvollerweise jedenfalls die Dauer der Heranziehungsphase in Betracht. (vgl. auch der in § 12 Abs. 2 BStatG zum Ausdruck kommende vergleichbare Gedanke für die Aufbewahrung der Hilfsmerkmale bis zur Beendigung des Zeitraums der wiederkehrenden Erhebungen). Ob eine „dauerhafte“ Speicherung der Kennnummern bei den Erhebungsmerkmalen, wie es der Beklagte vorträgt, im Hinblick auf die Löschungsregelung in § 13 Abs. 4 BStatG und der eingeschränkten Zweckbestimmung in § 13 a BStatG noch verhältnismäßig wäre, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Heranziehungsphase seit der letzten Stichprobenziehung noch nicht abgeschlossen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da es wegen der Frage der Rechtmäßigkeit des unbefristet erlassenen Bescheids eine aktuell divergierende Rechtsauffassung des VGH Mannheim (Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 1 S 74/12) gibt. Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltskanzlei in Form einer Partnerschaftsgesellschaft mit Sitz in Berlin. Sie besteht aus vier Rechtsanwälten. Zuvor war ein Teil der Rechtsanwälte in Form einer GbR tätig. Der Beklagte ist unter anderem für die Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz - DiStatG - für das Land Berlin zuständig. In der Vergangenheit ist die GbR zu diversen statistischen Erhebungen herangezogen worden: Im Oktober 2002 erfolgte die Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik 2001. Von Mai 2003 – 2005 ist sie zur vierteljährlichen Konjunkturerhebung in bestimmten Dienstleistungsbereichen herangezogen worden. Im November 2003 erfolgte die Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik 2002. Im März 2006 wurde die Klägerin vom Statistischen Bundesamt um die Teilnahme an einer freiwilligen Erhebung zu Investitionen in Informations- und Kommunikationstechnologie gebeten und kam dem nach. Im Februar 2012 erhielt sie von dem Beklagten die Mitteilung, dass sie ab dem Berichtsjahr 2012 zur vierteljährlichen Verdiensterhebung herangezogen werde. Mit Bescheid vom 5. November 2012 wurde die Klägerin im Rahmen einer neuen Stichprobenziehung zur jährlichen Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich ab dem Geschäftsjahr 2011 herangezogen. In dem Bescheid heißt es unter anderem: „Beginnend mit diesem Geschäftsjahr ist Ihr Unternehmen bis auf Widerruf, mindestens jedoch bis zur Ziehung einer neuen Stichprobe, zur jährlichen Abgabe der Meldung verpflichtet.“ Mit Schreiben vom 12. November 2012 legte sie hiergegen Widerspruch ein mit der Begründung, dass ihre Heranziehung unbillig sei, weil immer dieselben Betriebe ausgewählt würden. Es sei nicht glaubhaft, dass unter sämtlichen Anwaltskanzleien in Deutschland zufälligerweise gerade ihre Kanzlei nochmals gezogen worden sei. Der Bescheid sei im Übrigen auch zu unbestimmt, weil keine Dauer und kein Endzeitpunkt genannt seien. Mit Bescheid vom 15. November 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus: Im März 2012 sei von den Fachreferenten der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder auf der Referentenbesprechung beschlossen worden, einen vollständig neuen Berichtskreis für die Dienstleistungsstatistik ab dem Geschäftsjahr 2011 zu bilden. Zur Entlastung der bisher im Rahmen der Dienstleistungsstatistik auskunftspflichtigen Einheiten sei eine Rotation in der Reihenfolge folgender Berichtszeiträume erfolgt: 2008 bis 2010, 2003 bis 2007, 2000 bis 2002. Die jährliche Dienstleistungsstatistik werde gemäß § 1 Abs. 2 DiStatG als Stichprobe bei bundesweit höchstens 15 % aller Erhebungseinheiten durchgeführt. Auswahlgrundlage für die Stichprobenziehung sei das bei den Statistischen Ämtern der Länder und des Bundes geführte Unternehmensregister (Auswahlgesamtheit). Dieses Register, gespeist im wesentlichen aus Verwaltungsdateien der Finanzverwaltung und der Bundesagentur für Arbeit, enthalte Angaben zur Identifizierung, wirtschaftszweigsystematischen Zuordnung, Aufnahme bzw. Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Angabe der Größe (z.B. nach dem steuerbaren Umsatz) der erfassten Einheiten. Auf dieser Grundlage erstelle das Statistische Bundesamt einen sogenannten Auswahlplan, der die Verteilung der Auswahlgesamtheit auf die einzelnen Bundesländer, Wirtschaftszweige und Größenklassen berücksichtige (sog. Schichten). Dieser erfolge auf der Grundlage mathematisch-statistischer Verfahren. In jeder dieser auf der Grundlage des Auswahlplans gebildeten Schichten erfolge sodann eine allein nach dem Zufallsprinzip erfolgende Ziehung der benötigten Einheiten. Laut Angaben im Unternehmensregister sei die Klägerin im Unternehmensregister als rechtlich selbständiges Unternehmen dem Wirtschaftszweig 69.10 (Rechtsberatung) und aufgrund ihres Umsatzes der Größenklasse 7 zugeordnet. Der Stichprobenplan für das Land Berlin sehe vor, dass in dieser Schicht von 176 vorhandenen Einheiten 81 Einheiten auszuwählen seien. Ein einmal ausgewähltes Unternehmen bleibe bis zur Ziehung einer neuen Stichprobe berichtspflichtig. Die erforderliche Dauer der Heranziehung der Klägerin richte sich nach dem Maß der schwindenden Validität der Stichprobe gemessen an der Dynamik der wirtschaftlichen Entwicklung und werde von Jahr zu Jahr beurteilt. Dieses Verfahren sei nach Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg -12 S 9.12 - nicht zu beanstanden. Daher enthalte der Heranziehungsbescheid vom 5. November 2012 keine konkrete zeitliche Vorgabe bzw. keine verbindliche Zusage für eine Neuziehung. Am 13. Dezember 2012 hat die Klägerin Klage erhoben und verfolgt ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, dass ihre Heranziehung gegen den Grundsatz der Rotation und das Übermaßverbot verstoße, da sie seit nunmehr 12 Jahren immer wieder zu Auskünften herangezogen werde. Bei der Ziehung der neuen Stichprobe im August 2012 hätte der Beklagte zunächst nur die Erhebungseinheiten heranziehen dürfen, die bislang noch nicht befragt worden seien. Für den Grundsatz der Rotation sei es unerheblich, zu welcher Statistik sie herangezogen werde. Die Vorgehensweise des Beklagten entlaste nur solche Unternehmen, die nur zur Dienstleistungsstatistik herangezogen würden. Der Beklagte habe ferner nicht berücksichtigt, dass die Klägerin derzeit zu zwei Statistiken gleichzeitig herangezogen werde. Dies überschreite die Grenzen der Zumutbarkeit. Rechtswidrig sei die Heranziehung auch deshalb, weil sich die Auswahl der Klägerin auf ein unzureichendes System der Erfassung der möglichen Einheiten stütze. Zum 1. Januar 2013 seien in Berlin 13.523 Anwälte zugelassen gewesen. Wenn hiervon nur 10 % in der typischen Kanzleigröße von vier Anwälten organisiert seien, seien es schon über 1.200 Kanzleien. Der Vergleich mit den angegebenen 176 Einheiten zeige, dass die Auswahl des Beklagten grob rechtswidrig sei. Es werde bestritten, dass für das Land Berlin insgesamt in dem Wirtschaftszweig der Klägerin nur 611 Einheiten herangezogen worden seien. Es sei ermessensfehlerhaft, dass in der Schicht der Klägerin knapp die Hälfte der im Unternehmensregister geführten Einheiten herangezogen werde. Der Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil er die Klägerin zeitlich unbefristet heranziehe. Damit sei der vom Gesetzgeber gewollte systematische Austausch der Auskunftspflichtigen nicht gewährleistet. Auch verstoße die Speicherung der Angaben der Klägerin nach Beendigung der Heranziehung mit einer Kennnummer, die identisch mit der Kennnummer im Unternehmensregister sei, gegen ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht. Denn aufgrund der Verwendung derselben Kennnummer könne rückgeschlossen werden, welches Unternehmen z.B. welchen Umsatz gemeldet habe. Schließlich fehle es für die Heranziehung der Klägerin als Partnerschaftsgesellschaft an einer Rechtsgrundlage, da die Auskunftspflicht gemäß § 5 DiStatG nur die Inhaber oder Leiter von Unternehmen treffe. Die Klägerin beantragt, den Heranziehungsbescheid vom 5. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt ergänzend zu den Bescheidbegründungen vor: Für die Dienstleistungsstatistik 2011 seien zunächst die Unternehmen nicht weiter berücksichtigt worden, die bereits 2008 bis 2010 bzw. 2003 bis 2007 herangezogen worden seien. In der Schicht der Klägerin hätten sich zum Zeitpunkt der Ziehung lediglich 70 Neumelder in der Auswahlgesamtheit befunden. Daher seien 11 Einheiten entsprechend der beschriebenen Rotationsanweisung aus Einheiten, die bereits 2000 bis 2002 auskunftspflichtig waren, der Auswahlgesamtheit zur Verfügung gestellt worden. Die Heranziehung zu zwei Erhebungen gleichzeitig sei nach § 6 Abs. 4 BStatG zulässig. Zur Bildung der Auswahlgesamtheit würden nur tatsächlich wirtschaftlich aktive Einheiten (eigenes Unternehmen) berücksichtigt. Im Unternehmensregister seien für Berlin 4.772 wirtschaftlich aktive Einheiten in dem Wirtschaftszweig 69.10 (Rechtsberatung) vorhanden. Nicht jeder zugelassene Anwalt besitze ein eigenes Unternehmen. Zu der Auswahlgesamtheit zählten nicht die angestellten Rechtsanwälte, weil sie rechtlich nicht selbständig seien. Auch gehörten nur diejenigen Einheiten zu der Auswahlgesamtheit, die einen Jahresumsatz von mehr als 17.500,00 Euro (ohne Umsatzsteuer) erwirtschaftet hätten. Nach dem Auswahlplan ergäbe sich, dass von den vorhandenen 4.772 Einheiten für den Wirtschaftszweig 69.10 611 Einheiten benötigt würden. Gemessen an der wirtschaftlichen Bedeutung am Gesamtergebnis der Dienstleistungsstatistik könnten bei niedrigen Größenklassen weniger Einheiten ausgewählt werden, bei den höheren Größenklassen verhielte es sich genau umgekehrt. Für die Speicherung der Kennnummern im Unternehmensregister böte § 13 BStatG eine hinreichende rechtliche Grundlage. Für statistische Zuordnungen und Auswertungen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 b BStatG sei eine dauerhafte Speicherung der Kennnummern auch bei den Erhebungsmerkmalen erforderlich. Die Datenverknüpfung von bereits vorhandenen Daten, die ihre rechtliche Grundlage in § 13 a BStatG habe, trage zur Vermeidung neuer Erhebungen bei und erfolge grundsätzlich anonymisiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang Bezug genommen.