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Urteil

1 K 5.13

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:1218.1K5.13.0A
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Leitsätze
1. Das Dienstleistungsstatistikgesetz stellt die Entscheidung über die Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe in das Ermessen der statistischen Ämter. Das Ermessen wird begrenzt u.a. durch die gesetzliche Verpflichtung, wissenschaftliche Erkenntnisse zu verwenden und die jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken anzuwenden.(Rn.14) 2. Ein unbefristeter Heranziehungsbescheid „bis auf Widerruf“ ist rechtmäßig.(Rn.16) 3. Die Entwicklung von Auswahlgrundsätzen und der Einzelheiten des Auswahlverfahrens liegen im pflichtgemäßen Ermessen, wobei dies sowohl hinsichtlich der Aufgliederung der Gesamtheit aller Unternehmen und Einrichtungen in einzelne Schichten als auch hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlsatzes in den einzelnen Stichprobeneinheiten gilt.(Rn.18) 4. Die Speicherung der Daten stellt im Zusammenhang mit ihrer Erhebung und im Unternehmensregister mit einer einheitlichen Kennnummer - jedenfalls für die Dauer der Heranziehungsphase - auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK keinen rechtswidrigen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar.(Rn.24) 5. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt das Recht, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Eingegriffen wird in dieses Recht, wenn Angaben über Rechtsform, Sitz, Beschäftigte, Umsatz, wie es § 3 Abs. 1 DiStatG vorsieht, verlangt werden. Zulässig ist die Erhebung, wenn sie auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes erfolgt, das den Verwendungszweck der betroffenen Information hinreichend präzise umgrenzt, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen trifft, die der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Dienstleistungsstatistikgesetz stellt die Entscheidung über die Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe in das Ermessen der statistischen Ämter. Das Ermessen wird begrenzt u.a. durch die gesetzliche Verpflichtung, wissenschaftliche Erkenntnisse zu verwenden und die jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken anzuwenden.(Rn.14) 2. Ein unbefristeter Heranziehungsbescheid „bis auf Widerruf“ ist rechtmäßig.(Rn.16) 3. Die Entwicklung von Auswahlgrundsätzen und der Einzelheiten des Auswahlverfahrens liegen im pflichtgemäßen Ermessen, wobei dies sowohl hinsichtlich der Aufgliederung der Gesamtheit aller Unternehmen und Einrichtungen in einzelne Schichten als auch hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlsatzes in den einzelnen Stichprobeneinheiten gilt.(Rn.18) 4. Die Speicherung der Daten stellt im Zusammenhang mit ihrer Erhebung und im Unternehmensregister mit einer einheitlichen Kennnummer - jedenfalls für die Dauer der Heranziehungsphase - auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK keinen rechtswidrigen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar.(Rn.24) 5. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt das Recht, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Eingegriffen wird in dieses Recht, wenn Angaben über Rechtsform, Sitz, Beschäftigte, Umsatz, wie es § 3 Abs. 1 DiStatG vorsieht, verlangt werden. Zulässig ist die Erhebung, wenn sie auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes erfolgt, das den Verwendungszweck der betroffenen Information hinreichend präzise umgrenzt, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen trifft, die der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.(Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 5. November 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für den Heranziehungsbescheid ist § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 DiStatG. Danach werden gemäß §§ 1, 2 und 5 Abs. 1 DiStatG zur Erhebung im Rahmen der Statistik im Dienstleistungsbereich Unternehmen und Einrichtungen herangezogen, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben und in einem der Dienstleistungsbereiche des § 2 Abs. 1 DiStatG tätig sind. Der Kläger gehört als selbständiger Rechtsanwalt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 DiStatG i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommenssteuergesetz zu dem Erhebungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 4 DiStatG (Abschnitt M – Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen). Er unterfällt daher dem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Dienstleistungsstatistikgesetz. 2. Der Umstand, dass der Heranziehungsbescheid unbefristet „bis auf Widerruf“ erlassen wurde, führt nicht zum Erfolg der Klage. Aus dem Dienstleistungsstatistikgesetz folgt nicht, dass die Auskunftspflichtigen immer nur für einen zeitlich konkret bestimmten Zeitraum zur Statistik herangezogen werden dürfen. § 1 Abs. 2 Satz 1 DiStatG regelt lediglich, wie häufig eine Erhebung stattfinden darf (jährlich), besagt jedoch nichts über die Häufigkeit der Verwendung einer einmal gezogenen Stichprobe. Das Dienstleistungsstatistikgesetz enthält insoweit keine Vorgaben und stellt daher die Entscheidung über die Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe in das Ermessen der statistischen Ämter. Begrenzt wird dieses Ermessen u.a. durch die gesetzliche Verpflichtung, wissenschaftliche Erkenntnisse zu verwenden und die jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken anzuwenden, § 1 Satz 3 BStatG (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, NJW 2011, 3530 (3530)). Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bei der grundsätzlichen Heranziehung des Klägers über mehrere Jahre ermessensfehlerhaft gehandelt hat, § 114 VwGO, sind nicht ersichtlich. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes, § 1 Abs. 1 DiStatG, sollen die statistischen Erhebungen die wirtschaftliche Entwicklung im Dienstleistungsbereich darstellen, was gerade für eine mehrjährige Erhebung spricht. Das entwickelte bundeseinheitliche Verfahren, wonach sich jährlich die zuständigen Referenten des Statistischen Bundesamtes und der Landesämter für Statistik treffen, um die konkrete Verwendbarkeitsdauer der Stichprobe nach dem Maß der schwindenden Validität gemessen an der Dynamik der wirtschaftlichen Entwicklung zu beurteilen, ist dabei eine an wissenschaftlichen Erkenntnissen orientierte sachgerechte Methode zur Überprüfung der Stichprobe (so auch BVerwG, a.a.O., 3531). Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Kammer auch der unbefristete Heranziehungsbescheid „bis auf Widerruf“, rechtmäßig. Der Beklagte folgt bei der Festlegung der Stichproben einem sachgerechten und nachvollziehbaren Verfahren, dass sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung hält. Er muss die Heranziehung des Klägers unter Kontrolle behalten und durch Widerruf beenden, sobald diese mit dem Zweck der Statistik nicht mehr vereinbar ist. Das Verfahren sieht eine jährliche Überprüfung vor. Nach den ergänzenden, plausiblen Darlegungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung folgt dabei die zeitliche Befristung der Heranziehung aus der Natur der Stichprobenziehung selbst. Aufgrund von Veränderungen in der Auswahlgesamtheit z.B. durch Wegzüge in ein anderes Bundesland, Insolvenzen, Veränderungen innerhalb der Wirtschaftszweige etc. (sog. Absterbeeffekte) wird die Qualität der Stichprobe im Hinblick auf die Repräsentativität für die Hochrechnung von Jahr zu Jahr geringer, was nach dem bisherigen Erfahrungswert zu einer maximalen Heranziehung von drei bis fünf Jahren geführt hat. Zwar erfolgt jedes Jahr eine sog. Neuzugangsstichprobe für jede Schicht. Dadurch kann jedoch das Schwinden der Validität der Stichprobe insgesamt nicht aufgehalten werden. Eine Befristung des Bescheids von vorneherein auf einen bestimmten Zeitraum stellt sich vor diesem Hintergrund nicht als notwendig dar. Der Kläger würde so keinen nennenswerten rechtlichen Vorteil erlangen. Umgekehrt stünde eine solche Befristung dem Sinn und Zweck des Dienstleistungsstatistikgesetzes entgegen. Denn dann wäre für die Dauer der Heranziehung nicht mehr die statistische Validität, mithin die statistische Qualität der erhobenen Daten entscheidend, sondern allein der zeitlich vorgegebene Rahmen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 12 S 9.12; VG Berlin, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - VG 2 K 4.12; VG Stuttgart, Urteil vom 3. August 2011 - 12 K 3974/10; VG Sigmaringen, Urteil vom 30. November 2011 - 1 K 2307/10, juris; a.A. VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Dezember 2013 -1 S 74/12; OVG Münster, Beschluss vom 29. August 2008 – 8 B 959/08, juris). Der abweichenden Auffassung des VGH Mannheim kann nicht gefolgt werden, da nach der oben beschriebenen Vorgehensweise der statistischen Ämter – an deren Umsetzung aus Sicht der Kammer keine Zweifel bestehen – gerade ein Verfahren stattfindet, das regelmäßige Überprüfungen der herangezogenen Auskunftspflichtigen vorsieht und eine starre Begrenzung entbehrlich macht. 3. Ohne Erfolg wendet der Kläger weiter ein, dass der Heranziehungsbescheid deshalb rechtswidrig sei, weil bereits die gebildete Grundgesamtheit in seiner Schicht (176) bzw. für Berlin (4.772) in dem maßgeblichen Wirtschaftszweig Rechtsberatung (69.10) unrichtig sei. Das Gericht kann nicht feststellen, dass das Auswahlverfahren an methodischen Fehlern leidet. Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens sind im Dienstleistungsstatistikgesetz nicht geregelt. Die Entwicklung von Auswahlgrundsätzen und der Einzelheiten des Auswahlverfahrens liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Aufgliederung der Gesamtheit aller Unternehmen und Einrichtungen in einzelne Schichten als auch hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlsatzes in den einzelnen Stichprobeneinheiten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juni 2009 - 12 S 44.09, juris). Begrenzt wird dieses Ermessen unter anderem durch die gesetzliche Verpflichtung, wissenschaftliche Erkenntnisse zu verwenden und die jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken einzusetzen (BVerwG, a.a.O.). Im Übrigen fordert § 1 BStatG, die Statistik so zu gestalten, dass sie aussagekräftig ist. Schließlich regelt § 1 Abs. 2 Satz 1 DiStatG, dass maximal 15 % aller bundesweit zu berücksichtigenden Erhebungseinheiten herangezogen werden dürfen. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, dass die Erhebung der Daten bei den Auskunftspflichtigen unverhältnismäßig sei, weil diese den Statistischen Ämtern durch sonstige Ämter direkt übermittelt werden könnten. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 DiStatG sieht ausdrücklich die Erhebung der Erhebungsmerkmale bei den Auskunftspflichtigen vor. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit dieser gesetzgeberischen Ermessensentscheidung sind nicht gegeben. Unabhängig davon hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass die übermittelten Daten durch die verschiedenen Ämter weder dem Umfang nach noch inhaltlich mit den zu erhebenden Erhebungsmerkmalen kongruent seien, so dass schon aus diesem Grunde nicht auf eine Erhebung bei den Auskunftspflichtigen verzichtet werden könne. Dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung den relativen Standardfehler bezogen auf die Schicht des Klägers nicht konkret nennen konnte, begründet ebenfalls nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheids. Der Beklagte hat glaubhaft dargelegt, dass die Daten in Bezug auf die Gruppe der Rechtsanwälte nicht veröffentlicht worden wären, hätte der relative Standardfehler über 15 % gelegen. Der Beklagte hat, entgegen der Auffassung des Klägers, die Bildung des Berichtskreises des Klägers nachvollziehbar dargelegt. Grundlage für die Bildung der Ziehungsschichten ist das sog. Unternehmensregister. Das Unternehmensregister, dessen Rechtsgrundlagen sich in § 13 Abs. 1 BStatG und § 1 des Gesetzes über den Aufbau und die Führung eines Statistikregisters - StatRegG - finden, speist seine Daten insbesondere aus Daten der Finanzverwaltung und der Bundesagentur für Arbeit, vgl. § 1 Abs. 1 i.V.m. §§ 2 bis 6 StatRegG. Als Erhebungseinheit werden dabei nach den glaubhaften Darstellungen des Beklagten und den Angaben im überreichten Merkblatt des Statistischen Bundesamtes vom Oktober 2012, dort Nr. 2, u.a. nur solche Unternehmen bzw. Einrichtungen berücksichtigt, die aktiv wirtschaftlich tätig sind und einen eigenen Umsatz (eigene [Umsatz-] Steuernummer) generieren sowie solche die einen Mindest-Jahresumsatz von 17.500,00 Euro haben. Vor diesem Hintergrund ist die Zahl von 4.772 Erhebungseinheiten für Berlin im maßgeblichen Wirtschaftszweig des Klägers plausibel. Ein Vergleich der Zahlen (13.523 zugelassene Rechtsanwälte in Berlin per 1. Januar 2013 laut Berliner Rechtsanwaltskammer versus 4.772 Erhebungseinheiten) ergibt, dass ca. 35 % der zugelassenen Rechtsanwälte als Erhebungseinheiten registriert sind. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ca. 65 %, mithin 2/3 der in Berlin zugelassenen Rechtsanwälte, ohne eigene Umsatz-Steuernummer tätig sein dürfte, sich bspw. in einem Angestelltenverhältnis befindet. Eine Online-Recherche im öffentlichen Telefonbuch (www.dastelefonbuch.de) hat ergeben, dass bei der Suche „Rechtsanwalt“ „Berlin“ bzw. bei der Suche „Rechtanwaltskanzlei“ „Berlin“ zwischen 4330 und 4400 Treffer angezeigt werden. Diese Zahl der offensichtlich am Markt operierenden Rechtsanwaltskanzleien kommt der Auswahlgesamtheit des Beklagten sehr nahe. Auch hinsichtlich der für die streitgegenständliche Umsatzgrößenklasse 7 ermittelten Zahl von 176 Einheiten ist kein Auswahlfehler seitens des Beklagten zu erkennen. Der Beklagte hat dargelegt wie sich die Auswahlgesamtheit für Berlin (4.772) auf 9 Umsatzgrößenklassen in dem Wirtschaftszweig 69.10 verteilt (vgl. überreichte Übersicht SiD 2011 – Berlin in der beigezogenen Akte VG 1 K 7.13). Die Anzahl von insgesamt 611 Auskunftspflichtigen im maßgeblichen Wirtschaftszweig entspricht ca. 12,8 % der Auswahlgesamtheit (4.772) und liegt damit noch unter der bundesweit geltenden Höchstgrenze von 15 %. Aus dem vom Beklagten in dem beigezogenen Verfahren VG 1 K 7.13 vorgelegten teilanonymisierten (Computer-) Auszug aus dem Unternehmensregister aus der maßgeblichen Schicht des Klägers sind 176 Erhebungseinheiten ersichtlich, das Land, in dem sie ihren Sitz haben, Angaben zur Zahl der Mitarbeiter. Es erscheint auch nicht unplausibel, dass sich von den 4.772 ermittelten Einheiten (nur) 176, mithin ca. 3,6 % in der Schicht des Klägers befinden. Es handelt sich um eine der höheren Umsatzgrößenklassen (vgl. Merkblatt des Statistischen Bundesamtes vom Oktober 2012, dort Nr. 4). Die überreichte Übersicht „SiD 2011 - Berlin“ aus dem Verfahren VG 1 K 7.13 zeigt deutlich, dass sich überproportional viele Einheiten in den unteren Umsatzgrößenklassen bewegen. Dies erscheint für Berlin nicht untypisch. Andere konkrete Anhaltspunkte, weshalb die Auswahlgesamtheit in der Schicht des Klägers unvollständig sein sollte, hat dieser nicht vorgetragen. Soweit der Kläger einwendet, dass die Zahl von 176 keine Grundgesamtheit sei, auf deren Grundlage überhaupt statistisch relevante Daten ermittelt werden könnten, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Zahl beschränkt sich nur auf eine Schicht von insgesamt 9 in dem Wirtschaftszweig des Klägers und ist in dem Gesamtgefüge des Auswahlplans für die Dienstleistungsstatistik zu sehen. Die Aufgliederung der Auswahlgesamtheit nach Bundesländern, Wirtschaftszweigen und Umsatzgrößen ist insgesamt eine sachgerechte Methode, um eine aussagekräftige Statistik zu generieren (so auch BVerwG, a.a.O., (3531)). Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert, dass gerade die Zergliederung der Auswahlgesamtheit in viele Schichten der Homogenisierung der Auswahlgrundlage und damit insgesamt der Erzielung aussagekräftigerer Ergebnisse diene. 4. Auch stellt die Speicherung der Daten des Klägers im Zusammenhang mit ihrer Erhebung und im Unternehmensregister mit einer einheitlichen Kennnummer (Ident-Nr.) - jedenfalls für die Dauer der Heranziehungsphase - auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK keinen rechtswidrigen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Klägers gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar. Die Kammer folgt insofern der Rechtsauffassung des OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2013 - 12 S 9.13 (a.A. VG Sigmaringen, Urteil vom 30. November 2011 - 1 K 2307/10, juris), auf dessen Ausführungen ausdrücklich Bezug genommen wird. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt das Recht des Klägers, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. In dieses Recht wird eingegriffen, wenn von dem Kläger Angaben über Rechtsform, Sitz, Beschäftigte, Umsatz, wie es § 3 Abs. 1 DiStatG vorsieht, verlangt werden. Die Erhebung ist jedoch zulässig, wenn sie auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes erfolgt, das den Verwendungszweck der betroffenen Information hinreichend präzise umgrenzt, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen trifft, die der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (BVerwG, a.a.O., (3531)). Gegen die Speicherung der Erhebungsdaten mit der jeweiligen Kennnummer bestehen im Hinblick auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Klägers keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei der Erhebung der Daten zur Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2011 werden gemäß §§ 3, 4 DiStatG sowohl Erhebungs- als auch Hilfsmerkmale erhoben. Wie sich aus der Unterrichtung des Beklagten zu § 17 BStatG ergibt, wird dabei eine Kennnummer verwendet, die aus einer Kennung für das jeweilige Bundesland und im Übrigen aus einer frei laufenden Nummer besteht. Der Fragebogen, auf dem sich die Hilfsmerkmale befinden, wird spätestens nach dem Abschluss der jeweiligen Erhebung vernichtet bzw. gelöscht. Dies entspricht den Vorgaben von § 12 Abs. 1 Satz 1 BStatG, wonach Hilfsmerkmale zu löschen sind, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Für die verbleibende Speicherung der Kennnummer bedarf es keiner gesonderten Rechtsgrundlage. Denn insofern ist eine Identifizierung des Auskunftspflichtigen nicht möglich. Die Kennnummer ist eine sog. nicht sprechende Nummer, die einen Rückschluss auf den Auskunftspflichtigen nicht zulässt, vgl. § 9 Abs. 2 BStatG. Eine Reidentifizierung ist also allenfalls im Zusammenhang mit den im Unternehmensregister gespeicherten Daten möglich. Gemäß § 13 Abs. 2 BStatG können im Unternehmensregister abweichend von § 12 Abs. 1 BStatG Hilfs- und Erhebungsmerkmale gespeichert werden. Entgegen der Auffassung des VG Sigmaringen, a.a.O., fehlt es nicht bereits an einer Ermächtigungsgrundlage für die Speicherung der Daten im Unternehmensregister. § 13 BStatG ist auf das Unternehmensregister anwendbar. Zwar ist dort nach dem Wortlaut von „Adressdatei“ die Rede. Jedoch ergibt sich aus den Materialien zum Statistikregistergesetz, das gemäß § 1 Abs. 1 StatRegG nach gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben den Aufbau und die Führung eines Unternehmensregisters für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) regelt, dass das Statistikregister und mithin das Unternehmensregister ein „den Adressdateien gemäß § 13 BStatG entsprechendes Instrument der amtlichen Statistik“ ist (BT Drucksache 13/9696, Seite 11). Der abweichenden Auffassung des VG Sigmaringen, wonach § 13 BStatG nicht auf das Unternehmensregister anwendbar sei, weil § 13 Abs. 2 BStatG nicht zur Erhebung des Umsatzes ermächtige, kann nicht gefolgt werden. Dass es sich bei § 13 Abs. 2 BStatG um eine abschließende Regelung handelt, ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. Die Erhebung weiterer Daten, die sich unmittelbar aus Gemeinschaftsrecht ergeben (vgl. VO (EG) 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der VO (EWG) Nr. 2186/93 des Rates) erscheint daher möglich. Gemäß Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Anhang Nr. 3.10 a. VO (EG) 177/2008 ist bspw. die Erhebung des Umsatzes vorgesehen. Die Zusammenführung von Daten aus den einzelnen Erhebungen und dem Unternehmensregister ist in §§ 13 a BStatG, 8 Abs. 2 StatRegG ausdrücklich festgehalten. Danach dürfen - soweit es zur Gewinnung von statistischen Informationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen erforderlich ist - u.a. Daten aus Statistiken nach § 13 Abs. 1 BStatG und Daten aus dem Statistikregister zusammengeführt werden. Dieses Verfahren ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sowohl die Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich als auch die Führung des Unternehmensregisters verfolgen legitime Interessen des Gemeinwohls. Sie dienen als Datenquelle für verschiedene Politikbereiche. Die Unternehmensregister lassen sich für Längs- und Querschnittsvergleiche einzelner Wirtschaftszweige verwenden und dienen generell der verbesserten Datenlage in den statistischen Ämtern (BT Drucksache 14/4049, Seite 10, 14). Die §§ 13 a BStatG und 8 Abs. 2 StatRegG verfolgen den legitimen Zweck, den Bürger zu entlasten, in dem durch die Möglichkeit der Zusammenführungen von Daten, die bereits bei den statistischen Ämtern vorhanden sind, weitere Erhebungen vermieden werden sollen (BT Drucksache 15/4696, Seite 11), vgl. auch § 8 Abs. 1 StatRegG. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers tritt an die Stelle eines Systems mit regelmäßigen Zählungen zunehmend eine registergestützte Statistikproduktion (vgl. BR Drucksache 160/10 Seite 12, 13 zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Zwecke der Wirtschaftsstatistiken - VwDVG -). Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nochmal erläutert hat und sich auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt, hat das frühere System der Verknüpfung von Nummern keinen relevanten Zuwachs an Datensicherheit gebracht hat, war dafür aber sehr viel organisations- und arbeitsaufwendiger, was dazu geführt hat, dass von der Datenzusammenführung kaum Gebrauch gemacht wurde (BT Drucksache 15/4696, a.a.O.). Dass der verfolgte Zweck vor diesem Hintergrund anders als durch die Verwendung einheitlicher Kennnummern erreicht werden könnte, ist seitens des Klägers nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Die Zusammenführungen erfolgen nach den Ausführungen des Beklagten anonymisiert. Das Bundesstatistikgesetz bietet hinreichende organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen (§ 16 BStatG, §§ 21, 22 BStatG) um einen Datenmissbrauch bzw. eine Reidentifizierung zu vermeiden. Der Hinweis des Klägers auf Datenmissbräuche in Brandenburger Finanzbehörden in der Vergangenheit, kann nicht dazu führen, dem Beklagten von vorneherein den nicht hinreichenden Schutz der Daten zu unterstellen. Die Speicherung der Kennnummern bei den Erhebungsdaten ist jedenfalls für die Zeit der Heranziehungsphase der Stichprobenziehung noch verhältnismäßig. Dass etwaige Datenzusammenführungen nicht unmittelbar nach der Datenerhebung erfolgen, sondern dafür ein gewisser Zeitraum benötigt wird, in dem die einheitliche Kennnummer beibehalten wird, erscheint nachvollziehbar. Dafür kommt sinnvollerweise jedenfalls die Dauer der Heranziehungsphase in Betracht (vgl. auch der in § 12 Abs. 2 BStatG zum Ausdruck kommende vergleichbare Gedanke für die Aufbewahrung der Hilfsmerkmale bis zur Beendigung des Zeitraums der wiederkehrenden Erhebungen). Ob eine „dauerhafte“ Speicherung der Kennnummern bei den Erhebungsmerkmalen, wie es der Beklagte vorträgt, im Hinblick auf die Löschungsregelung in § 13 Abs. 4 BStatG und der eingeschränkten Zweckbestimmung in § 13 a BStatG noch verhältnismäßig wäre, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Heranziehungsphase seit der letzten Stichprobenziehung noch nicht abgeschlossen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da es wegen der Frage der Rechtmäßigkeit des unbefristet erlassenen Bescheids eine aktuell divergierende Rechtsauffassung des VGH Mannheim (Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 1 S 74/12) gibt. Der Kläger ist Rechtsanwalt in Berlin. Der Beklagte ist unter anderem für die Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz - DiStatG - für das Land Berlin zuständig. Mit Bescheid vom 5. November 2012 wurde der Kläger im Rahmen einer neuen Stichprobenziehung für die Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich von dem Beklagten zur jährlichen Auskunft ab dem Geschäftsjahr 2011 herangezogen. Wörtlich heißt es in dem Bescheid: „Beginnend mit diesem Geschäftsjahr ist Ihr Unternehmen bis auf Widerruf, mindestens jedoch bis zur Ziehung einer neuen Stichprobe, zur jährlichen Abgabe der Meldung verpflichtet.“ Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2012 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Die jährliche Dienstleistungsstatistik werde gemäß § 1 Abs. 2 DiStatG als Stichprobe bei bundesweit höchstens 15 % aller Erhebungseinheiten durchgeführt. Auswahlgrundlage für die Stichprobenziehung sei das bei den Statistischen Ämtern der Länder und des Bundes geführte Unternehmensregister (Auswahlgesamtheit). Dieses Register, gespeist im wesentlichen aus Verwaltungsdateien der Finanzverwaltung und der Bundesagentur für Arbeit, enthalte Angaben zur Identifizierung, wirtschaftszweigsystematischen Zuordnung, Aufnahme bzw. Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Angabe der Größe (z.B. nach dem steuerbaren Umsatz) der erfassten Einheiten. Auf dieser Grundlage erstelle das Statistische Bundesamt einen sogenannten Auswahlplan, der die Verteilung der Auswahlgesamtheit auf die einzelnen Bundesländer, Wirtschaftszweige und Größenklassen berücksichtige (sog. Schichten). Dieser erfolge auf der Grundlage mathematisch-statistischer Verfahren. In jeder dieser auf der Grundlage des Auswahlplans gebildeten Schichten erfolge sodann eine allein nach dem Zufallsprinzip erfolgende Ziehung der benötigten Einheiten. Laut Angaben im Unternehmensregister sei der Kläger als rechtlich selbständiges Unternehmen dem Wirtschaftszweig 69.10 (Rechtsberatung) und aufgrund des Umsatzes der Größenklasse 7 zugeordnet. Der Stichprobenplan für das Land Berlin sehe vor, dass in dieser Schicht von 176 vorhandenen Einheiten 81 Einheiten auszuwählen seien. Der Bescheid vom 5. November 2012 enthalte keine konkrete zeitliche Vorgabe bzw. keine verbindliche Zusage für eine Neuziehung, da sich die Dauer der Heranziehung nach den statistischen Erfordernissen richte und die konkrete Verwendbarkeitsdauer einer Stichprobe von Jahr zu Jahr aktuell beurteilt werde. Am 4. Januar 2013 hat der Kläger Klage erhoben und verfolgt sein Begehren weiter. Er trägt vor: Der Bescheid verletze ihn in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Beklagte speichere, auch nach Beendigung seiner Heranziehung, die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen zusammen mit einer Kennnummer und diese Kennnummer sei zugleich im Unternehmensregister mit Name und Anschrift des Klägers gespeichert. Für diese Vorgehensweise fehle es an einer Rechtsgrundlage. Für den Schutz auf informationelle Selbstbestimmung gelte neben dem Statistikgeheimnis das Gebot einer möglichst frühzeitigen Anonymisierung verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Deanonymisierung. Wegen der Nutzung derselben Kennnummern sei eine Reidentifizierung ohne weiteres möglich. Der Beklagte könne seine Vorgehensweise weder auf § 13 BStatG noch § 13 a BStatG stützen. Ein milderes Mitteln sei die Verwendung von Nummern, die keinen Rückgriff auf die Kennnummern des Unternehmensregisters erlaubten. Im Übrigen verstoße die Speicherung der Daten gegen Art. 8 EMRK. Es werde bestritten, dass es in der Umsatzgrößenklasse des Klägers in ganz Berlin nur 176 Einheiten gäbe bzw. insgesamt im Wirtschaftszweig des Klägers in Berlin nur 4.772 Einheiten. Diese Grundgesamtheit sei derart gering, dass auf dieser Grundlage keine seriös statistisch relevanten Daten ermittelt werden könnten. Das Auswahlverfahren sei insgesamt nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen, dass seine Heranziehung auch deshalb unverhältnismäßig sei, weil der Beklagte die abgefragten Daten auch direkt bei den zuständigen Ämtern (z.B. Finanzamt) erheben könne. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 5. November 2012 in Form des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2012 aufzuheben Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt ergänzend zu den Bescheidbegründungen vor: Zur Bildung der Auswahlgesamtheit würden nur tatsächlich wirtschaftlich aktive Einheiten (eigenes Unternehmen) berücksichtigt. Im Unternehmensregister seien für Berlin 4.772 wirtschaftlich aktive Einheiten in dem Wirtschaftszweig 69.10 (Rechtsberatung) vorhanden. Nicht jeder zugelassene Anwalt besitze ein eigenes Unternehmen. So arbeiteten in einer Kanzlei unter Umständen mehrere Rechtsanwälte in einem Unternehmen zusammen. Zu der Auswahlgesamtheit zählten nicht die angestellten Rechtsanwälte, weil sie rechtlich nicht selbständig seien. Auch gehörten nur diejenigen Einheiten zu der Auswahlgesamtheit, die einen Jahresumsatz von mehr als 17.500,00 Euro (ohne Umsatzsteuer) erwirtschaftet hätten. Nach dem Auswahlplan ergäbe sich, dass von den vorhandenen 4.772 Einheiten für den Wirtschaftszweig 69.10 für Berlin insgesamt 611 Einheiten benötigt würden. Für die dauerhafte Speicherung der Kennnummern im Unternehmensregister böte § 13 BStatG eine hinreichende rechtliche Grundlage. Für statistische Zuordnungen und Auswertungen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 b BStatG sei eine dauerhafte Speicherung der Kennnummern auch bei den Erhebungsmerkmalen erforderlich. Die Datenverknüpfung von bereits vorhandenen Daten, die ihre rechtliche Grundlage in § 13 a BStatG habe, trage zur Vermeidung neuer Erhebungen bei und erfolge grundsätzlich anonymisiert. Die frühere Verwendung von Nummern für die Datenverknüpfung habe nach Auffassung des Gesetzgebers keinen nennenswerten Zuwachs an Datensicherheit gebracht, jedoch dazu geführt, dass aufgrund des arbeitsaufwendigen Verfahrens kaum Datenzusammenführungen erfolgt seien. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen, dass ein unmittelbarer Rückgriff auf die vorhandenen Daten bei den Ämtern schon deshalb nicht möglich sei, weil die Daten nicht identisch mit den zu erhebenden Daten seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Die Akte VG 1 K 7.13 ist dem vorliegenden Verfahren beigezogen worden.