Urteil
1 K 319.14
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0217.1K319.14.0A
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Leitsätze
1. Die Festsetzung der Vergütung des von einem Verwaltungsgericht herangezogenen Sachverständigen im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 4 JVEG kann ungeachtet der §§ 10, 13 oder 14 JVEG durch einen verwaltungsgerichtlichen Prozessvergleich gem. § 106 VwGO erfolgen.(Rn.19)
2. Überzahlungen durch die Justizkasse an den Sachverständigen können als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch von der Präsidentin des Verwaltungsgerichts in Vertretung des Landes und nicht vom Bezirksrevisor per Mahnbescheid vor den Zivilgerichten zurückgefordert werden.(Rn.14)
(Rn.15)
3. Verweist das Zivilgericht die Sache an das Verwaltungsgericht mit der Begründung zurück, dass dort eine Festsetzung gemäß § 4 I JVEG erfolgen könne, besteht für eine verwaltungsgerichtliche Klage auf Rückerstattung ein Rechtsschutzbedürfnis, weil durch den wirksam geschlossenen Prozessvergleich gemäß § 106 VwGO das Festsetzungsverfahren gemäß § 4 JVEG unmittelbar beendet worden und die Rechtshängigkeit erloschen ist.(Rn.16)
4. Da der Kläger seine Rückforderung wegen der verfahrensbeendigenden Wirkung des Prozessvergleichs weder durch einen weiteren Antrag nach § 4 JVEG herbeiführen noch auf § 1 I Nr. 8 i.V.m § 1 II JBeitrO stützen kann, ist ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren gegen den Sachverständigen zur Erwirkung eines Vollstreckungstitels geboten.(Rn.16)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 27. Juni 2014 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Festsetzung der Vergütung des von einem Verwaltungsgericht herangezogenen Sachverständigen im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 4 JVEG kann ungeachtet der §§ 10, 13 oder 14 JVEG durch einen verwaltungsgerichtlichen Prozessvergleich gem. § 106 VwGO erfolgen.(Rn.19) 2. Überzahlungen durch die Justizkasse an den Sachverständigen können als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch von der Präsidentin des Verwaltungsgerichts in Vertretung des Landes und nicht vom Bezirksrevisor per Mahnbescheid vor den Zivilgerichten zurückgefordert werden.(Rn.14) (Rn.15) 3. Verweist das Zivilgericht die Sache an das Verwaltungsgericht mit der Begründung zurück, dass dort eine Festsetzung gemäß § 4 I JVEG erfolgen könne, besteht für eine verwaltungsgerichtliche Klage auf Rückerstattung ein Rechtsschutzbedürfnis, weil durch den wirksam geschlossenen Prozessvergleich gemäß § 106 VwGO das Festsetzungsverfahren gemäß § 4 JVEG unmittelbar beendet worden und die Rechtshängigkeit erloschen ist.(Rn.16) 4. Da der Kläger seine Rückforderung wegen der verfahrensbeendigenden Wirkung des Prozessvergleichs weder durch einen weiteren Antrag nach § 4 JVEG herbeiführen noch auf § 1 I Nr. 8 i.V.m § 1 II JBeitrO stützen kann, ist ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren gegen den Sachverständigen zur Erwirkung eines Vollstreckungstitels geboten.(Rn.16) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 27. Juni 2014 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung von 2.000,00 Euro auf der Grundlage des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. I. Der Kläger ist beteiligten- und prozessfähig, §§ 61, 62 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat zwischen dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids und der Klageerhebung kein Parteiwechsel in Form einer Klageänderung stattgefunden. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn sich die geänderte Parteibezeichnung bei der nach § 88 VwGO gebotenen Auslegung nicht als bloße Klarstellung bzw. Berichtigung darstellt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 91 Rz. 3). Es ist nach den Umständen offensichtlich, dass die Präsidentin des Verwaltungsgerichts bei dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids als gesetzliche Vertreterin des Klägers gehandelt hat. Dies ergibt sich aus dem Kontext des geltend gemachten Anspruchs und unter anderem daraus, dass sie den Antrag in ihrer Funktion als Behördenleiterin gestellt hat. Da sie in dieser Funktion nicht selbst beteiligten- und rechtsfähig ist und regelmäßig für den Kläger handelt und diesen vertritt, war der Kläger von Anfang an Beteiligter des Verfahrens. Bei der Aufnahme des Klägers in das Rubrum der Klageschrift handelte es sich mithin um eine bloße Klarstellung. Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 62 Abs. 3 VwGO vertretungsbefugt. Wer gesetzlicher Vertreter ist, richtet sich nach dem materiellen Recht (Kopp, a.a.O., § 62 Rz. 14). Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich vorliegend nicht um eine kostenrechtliche Angelegenheit, für die gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 der Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin der Bezirksrevisor vertretungsbefugt wäre. Im Hinblick auf § 7 Abs. 2 Satz 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin sind darunter nur solche Angelegenheiten zu verstehen, in denen der Bezirksrevisor auf der Grundlage einer kostenrechtlichen Bestimmung tätig wird. Vorliegend macht der Kläger jedoch einen allgemeinen öffentlichen Erstattungsanspruch aus Überzahlung geltend. Es handelt sich mithin um eine sonstige Angelegenheit, die in den allgemeinen Geschäftsbereich des Verwaltungsgerichts fällt. In diesem Fall ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin die Justizbehörde, in deren Geschäftsbereich die Angelegenheit gehört, vertretungsbefugt. Im Übrigen hat die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz mit Schriftsatz vom 14. August 2014 die Prozessführung durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts genehmigt, so dass auch aus diesem Grund der Einwand der mangelnden Prozessfähigkeit zurückzuweisen ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 62 Rz. 17). Entgegen der Auffassung des Beklagten fehlt es dem Kläger nicht am Rechtschutzbedürfnis für die vorliegende Klage. Das Rechtschutzbedürfnis kann dann fehlen, wenn der Kläger sein Ziel auf eine einfachere und näher liegende Weise erreichen kann (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Vorb § 40 Rz. 48). Durch den wirksam abgeschlossenen Prozessvergleich gemäß § 106 VwGO (s.u.), ist das Festsetzungsverfahren gemäß § 4 JVEG unmittelbar beendet worden und die Rechtshängigkeit erloschen. Daher konnte der Kläger einen gerichtlichen Titel über seinen Rückforderungsanspruch nicht im Wege eines weiteren Antrags nach § 4 JVEG herbeiführen, da andernfalls die verfahrensbeendigende Wirkung des Prozessvergleichs außer Kraft gesetzt worden wäre. Ebenso wenig konnte der Kläger seine Rückforderung auf § 1 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 1 Abs. 2 JBeitrO stützen. Es fehlt aus den dargelegten Gründen an einer gerichtlichen Festsetzung, auf dessen Grundlage die Vollstreckung betrieben werden kann. II. Die Klage ist auch begründet. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch als eigenständiges öffentlich rechtliches Rechtsinstitut. Er ergibt sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der den Ausgleich einer mit dem Recht nicht (mehr) zu vereinbarenden Vermögenslage fordert und auf die Rückgewähr rechtsgrundlos erlangter Leistungen gerichtet ist. Dabei entsprechen die Voraussetzungen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 48/82, juris; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Auflage, § 29 Rz. 20 ff.). Das Verwaltungsgericht Berlin war in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG zur Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages berechtigt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 3 So 146/09, juris). Der Beklagte hat durch die Zahlungen des Klägers insgesamt einen Betrag in Höhe von 13.530,03 Euro erlangt. Dabei erfolgte die Zahlung in Höhe von 2.000,00 Euro ohne Rechtsgrund, da diese nicht mehr von dem Vergleich vom 23. November 2012 umfasst war. 1. Die Beteiligten des Verfahrens zum Az. VG 9 I 2.12 haben einen wirksamen Vergleich gemäß § 106 Satz 2 VwGO geschlossen, durch den das Verfahren gemäß § 4 JVEG unmittelbar beendet worden ist. Der Auffassung des Beklagten, wonach das Verfahren gemäß § 4 JVEG nicht durch einen gerichtlichen Vergleich, sondern nur durch einen Beschluss hätte beendet werden können, kann nicht gefolgt werden. Als Ausdruck der auch im Verwaltungsverfahren geltenden Dispositionsmaxime ermöglicht § 106 VwGO grundsätzlich den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs in jedem Rechtsstreit ohne nach dessen Art oder Gegenstand zu unterscheiden (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 106 Rz. 6). Anhaltspunkte, weshalb im Verfahren nach § 4 JVEG der Abschluss eines Vergleichs ausgeschlossen sein sollte, sind nicht ersichtlich. Der Prozessvergleich ist wirksam zustande gekommen. Indem sich die Beteiligten über die Höhe der dem Beklagten zustehenden Vergütung für die Erstellung des Sachverständigengutachtens geeinigt haben, haben sie den Rechtsstreit durch gegenseitiges Nachgeben beendet. Aufgrund seiner Doppelnatur als Prozesshandlung und öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 54 ff. VwVfG) setzt der gerichtliche Vergleich für seine Wirksamkeit unter anderem voraus, dass die Beteiligten über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Das ist dann nicht der Fall, wenn dem Vergleich zwingende gesetzliche Regelungen oder allgemeine Grundsätze des öffentlichen Rechts entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1962- V C 100.61, juris; Kopp/Schenke, a.a.O., § 106 Rz. 12). Vorliegend erfolgte die Einigung maßgeblich im Tatsächlichen, indem sich die Beteiligten auf eine reduzierte Gesamtstundenzahl (100 Stunden statt 122 Stunden) einigten. Sofern der Beklagte einwendet, dass der Vergleich deshalb unwirksam sei, weil sich gemäß § 1 Satz 2 i.V.m. §§ 8 ff. JVEG der Vergütungsanspruch desjenigen, der einen Anspruch nach dem JVEG besitze, ausschließlich nach dem JVEG richte, kann dem nicht gefolgt werden. Der streitgegenständliche Vergleich legt die Vergütungsordnung des JVEG für die Ermittlung des Vergleichsbetrages zugrunde. In Nr. 1 des Vergleichs ist ausdrücklich eine Aufschlüsselung des Gesamtbetrages nach Stunden und Stundensätzen des JVEG (Honorargruppe 10 gem. § 9 Abs. 1 JVEG) sowie den einzelnen zu berücksichtigenden Kostenpositionen gemäß §§ 8 ff. JVEG (Schreibgebühren, Umsatzsteuer) enthalten. Es handelt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter, da es dem Kostenschuldner des zugrundeliegenden Verfahrens unbenommen ist, gegen den Kostenansatz gemäß § 66 GKG vorzugehen (vgl. Meyer/Höver/Bach/Overlack, JVEG, 26. Auflage 2014, § 4 JVEG Rz. 7 unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 9 JVEG). Der Vergleich ist auch nicht deshalb unwirksam, weil er nach Auffassung des Beklagten gegen § 12 der Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin verstößt. Danach bedürfen gerichtliche Vergleiche, bei denen der Wert der Sache über 5.000,00 Euro liegt, der Einwilligung der zuständigen Abteilung der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz. Unabhängig davon, dass nach Auffassung des Gerichts mit dem Begriff „Wert der Sache“ nach Sinn und Zweck der Vorschrift der Wert des Vergleichs und nicht der Streitwert gemeint sein dürfte, handelt es sich bei § 12 jedenfalls um eine interne Verwaltungsvorschrift, deren Nichtbeachtung im Außenverhältnis nicht zur Unwirksamkeit des Vergleichs führt. 2. Gemäß dem am 23. November 2012 geschlossenen Vergleich stand dem Beklagten für die von ihm erbrachte Leistung als Sachverständiger insgesamt eine Vergütung in Höhe von 11.530,03 Euro zu. Gemäß § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. §§ 133, 157 BGB ist der zugrundeliegende Vertrag so auszulegen, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Dabei ist insbesondere darauf abzustellen, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten. Der Wortlaut des Vergleichs im Einleitungssatz und in Nr. 1 („…zur einvernehmlichen Beilegung des Rechtsstreits über die Festsetzung der Vergütung des Antragstellers als gerichtlichen Sachverständigen ….“,“….. erkennt [der Antragsteller] für die Sachverständigenleistung …im o.g. Verfahren einen Betrag in Höhe von 11.530,03 Euro an.“) läßt erkennen, dass damit insgesamt die Leistung des Beklagten für seine Tätigkeit als Sachverständiger in dem Verfahren zum Az. VG 15 K 421.19 V geregelt werden sollte. Dies ergibt sich auch daraus, dass in dem Vergleich die einzelnen Positionen der erbrachten Tätigkeit (Anzahl der Stunden, Höhe des Stundenhonorars, Schreibgebühren) individuell aufgelistet sind. Der Beklagte sollte danach insgesamt für 100 Arbeitsstunden vergütet werden. Diese Auslegung wird durch den Umstand unterstützt, dass das Gericht im Rahmen des Festsetzungsverfahrens gemäß § 4 JVEG die gesamte Liquidation des Sachverständigen zu prüfen hat und nur die Festsetzung eines Gesamtbetrages zulässig ist (Schneider, JVEG, 2. Auflage 2014, § 4 JVEG, Rz. 30, 31). Sonstige Anhaltspunkte, weshalb die Zahlung von 2.000,00 Euro nach Auffassung des Beklagten eine abgeschlossene Teilzahlung zusätzlich zu dem Vergleichsbetrag sein sollte, sind nicht ersichtlich, zumal es in dem Vergleich nicht heißt, dass der Beklagte „weitere“ 11.530,03 Euro erhalten solle. Der Betrag von 2.000,00 Euro ist ausweislich der Auszahlungsanordnung der Berechnungsstelle des Klägers vom 18. April 2012 auch ausdrücklich als Vorschuss an den Beklagten ausgezahlt worden. Vor dem Hintergrund des eindeutigen Vertragsinhalts vermag der Umstand, dass in dem Vergleich nicht ausdrücklich geregelt worden ist, dass der Vorschuss auf die Gesamtleistung anzurechnen ist, nicht zu einer anderen Auslegung führen. Mit dem Vergleich ist eine Gesamtleistung - und nicht nur eine Teilleistung - des Beklagten geregelt und eine entsprechende Gesamtvergütung vereinbart worden. Der Zinsanspruch folgt aus § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 BGB. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 b Abs. 1 Satz 2 GVG bestimmt sich der Eintritt der Rechtshängigkeit grundsätzlich nach den Voraussetzungen, welche dafür im zunächst beschrittenen Rechtsweg bestanden. Gemäß § 696 Abs. 3 ZPO ist danach die Streitsache mit der Zustellung des Mahnbescheids an den Beklagten rechtshängig geworden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 2.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Rückzahlung von 2.000,00 Euro von dem Beklagten. Der Beklagte ist als Sachverständiger für ausländisches Recht tätig. Am 4. Januar 2012 erstellte er auf der Grundlage eines gerichtlichen Beweisbeschlusses im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum Az. VG 15 K 421.19 V ein Rechtsgutachten zum vietnamesischen Recht. Mit gleichem Datum übersandte er für die Erstellung des Gutachtens eine Rechnung in Höhe von insgesamt 14.094,78 Euro. Gegen die Höhe der Vergütung hatte der Kläger verschiedene Einwände, woraufhin der Beklagte die Festsetzung seiner Vergütung gemäß § 4 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG - beantragte. In dem Festsetzungsverfahren zum Az. VG 9 I 2.12 regte der zuständige Richter an, an den Beklagten einen Vorschuss in Höhe von 2.000,00 Euro zu zahlen, was am 18. April 2012 durch den Kläger erfolgte. Zugleich forderte er den Beklagten auf, den erforderlichen Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens in einzelnen Punkten detailliert darzulegen. Am 21. November 2012 unterbreitete das Gericht einen Vergleichsvorschlag über die Festsetzung der Vergütung des Beklagten in Höhe von 11.530,03 Euro, den die Beteiligten am 23. November 2012 annahmen. Wegen des weiteren Inhalts des Vergleichs wird auf die Streitakte verwiesen. Im Januar 2013 zahlte der Kläger an den Beklagten den Betrag von 11.530,03 Euro aus. Im Januar 2014 forderte der Bezirksrevisor den Beklagten erfolglos zur Rückzahlung von 2.000,00 Euro auf mit der Begründung, dass bei der Auszahlung der Summe von 11.530,03 Euro versehentlich der bereits gezahlte Vorschuss in Höhe von 2.000,00 Euro nicht berücksichtigt worden sei. Am 19. Juni 2014 beantragte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts gegen den Beklagten einen Mahnbescheid in Höhe von 2.000,00 Euro, der dem Beklagten am 26. Juni 2014 zugestellt wurde. Nachdem der Beklagte hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, wurde das Verfahren an das Amtsgericht Schöneberg abgegeben. Mit der am 11. August 2014 beim Amtsgericht Schöneberg eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Im September 2014 hat das Amtsgericht Schöneberg den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen. Der Kläger trägt vor, dass bei der Auszahlung des Betrags von 11.530,03 Euro versehentlich nicht berücksichtigt worden sei, dass an den Beklagten bereits ein Vorschuss in Höhe von 2.000,00 Euro gezahlt worden sei. Der Vergleich sei eindeutig so zu verstehen, dass mit der Summe von 11.530,03 Euro die Gesamtvergütung für die Erstellung des Sachverständigengutachtens gemeint sei. Daher habe eine Überzahlung in Höhe von 2.000,00 Euro stattgefunden, zu deren Rückzahlung der Beklagte verpflichtet sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er rügt die ordnungsgemäße Prozessvertretung durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts. Im Übrigen habe zwischen dem Mahnbescheid und der Klageerhebung ein Parteiwechsel stattgefunden, dem er nicht zustimme. Dem Kläger fehle es für die vorliegende Klage am Rechtschutzbedürfnis, da die Rückforderung nur im Wege eines Gerichtsbeschlusses oder auf der Grundlage der Justizbeitreibungsordnung - JBeitrO – hätte erfolgen können. Ein Rückforderungsanspruch bestehe nicht, da der geschlossene Vergleich nicht wirksam zustande gekommen sei. Das Festsetzungsverfahren gemäß § 4 JVEG sehe nicht den Abschluss eines Vergleiches vor. Im Übrigen hätte es gemäß § 12 der Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 22. Oktober 2012 JustV I B 8 (im Folgenden: - Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin -) der Zustimmung der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz bedurft. Der Vergleich sei so zu verstehen, dass er zusätzlich zu den gezahlten 2.000,00 Euro 11.530,03 Euro erhalten sollte. Mit Beschluss vom 8. Januar 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte Bezug genommen. Die Akten VG 15 K 421.19 V und VG 9 I 2.12 sind zu dem vorliegenden Verfahren beigezogen worden.