Urteil
1 K 271.14
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0505.1K271.14.0A
2mal zitiert
9Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Halter eines Kraftfahrzeuges kann grundsätzlich als Gebührenschuldner in Anspruch genommen werden, wenn im Zeitpunkt des Feuerwehreinsatzes eine beim Betrieb seines Kraftfahrzeugs entstandene Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Form einer unmittelbar drohenden Umweltgefährdung - Kontaminierung des Grundwassers durch ausgelaufene Kfz-Betriebsflüssigkeiten (Diesel) - bestand.(Rn.20)
2. Die Beschickung des Einsatzes mit den konkreten Einsatzmitteln muss angemessen sein. Dabei darf die Feuerwehr eine bestimmte Beschickungspraxis festlegen.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Halter eines Kraftfahrzeuges kann grundsätzlich als Gebührenschuldner in Anspruch genommen werden, wenn im Zeitpunkt des Feuerwehreinsatzes eine beim Betrieb seines Kraftfahrzeugs entstandene Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Form einer unmittelbar drohenden Umweltgefährdung - Kontaminierung des Grundwassers durch ausgelaufene Kfz-Betriebsflüssigkeiten (Diesel) - bestand.(Rn.20) 2. Die Beschickung des Einsatzes mit den konkreten Einsatzmitteln muss angemessen sein. Dabei darf die Feuerwehr eine bestimmte Beschickungspraxis festlegen.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem ihr die Kammer mit Beschluss vom 27. März 2015 den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, da der angefochtene Gebührenbescheid der Berliner Feuerwehr vom 14. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 27. August 2014 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Gebührenbescheid ist § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Feuerwehren im Land Berlin (Feuerwehrgesetz - FwG) i.V.m. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBG) und § 1 Abs. 2 der Gebührenordnung für die Benutzung von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr und die kostenersatzpflichtige Alarmierung/Inanspruchnahme von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr (Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung - FwBenGebO). Nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 FwG kann die Feuerwehr unter anderem dann Ersatz der ihr durch den Einsatz entstandenen Kosten nach Maßgabe des Gesetzes über Gebühren und Beiträge von dem Fahrzeughalter verlangen, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist. § 17 Abs. 1 FwG stellt dabei einen eigenständigen Kostenerstattungstatbestand dar, eines Rückgriffs auf § 15 ASOG bedarf es nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Februar 2011 - OVG 1 B 72.09/OVG 1 B 73.09 - juris, Rn. 15/14; VG Berlin, Urteil vom 11. November 2009 - VG 1 K 272.08 – amtlicher Entscheidungsabdruck, S. 5; Abgeordnetenhaus-Drucksache 15/1558, S. 14). Dieser Gebührentatbestand ist hier erfüllt. Der Kläger kann als Halter des BMW mit dem amtlichen Kennzeichen B... grundsätzlich als Gebührenschuldner in Anspruch genommen werden, da im Zeitpunkt des Feuerwehreinsatzes vom 16. April 2013 eine beim Betrieb des klägerischen Kraftfahrzeugs entstandene Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Form einer unmittelbar drohenden Umweltgefährdung - Kontaminierung des Grundwassers durch ausgelaufene Kfz-Betriebsflüssigkeiten (Diesel) - bestand. Der ausgelaufene Dieselkraftstoff stammte nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Gerichts aus dem klägerischen Pkw (§ 108 Abs. 1 VwGO). Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen M... in Verbindung mit den vom Beklagten vorgelegten Einsatzdokumentationen. Der am 16. April als Einsatzleiter tätig gewordene Zeuge M..., an dessen Glaubwürdigkeit kein Anlass zu zweifeln besteht, hat in sich schlüssig und anschaulich geschildert, wie er im Rahmen von Einsätzen wie dem vorliegenden - Stichwort: Öl/Land - regelmäßig vorgeht, und hat unter Bezugnahme auf seine am Einsatztag schriftlich festgehaltenen Notizen noch einmal ausdrücklich bekräftigt, dass sich daraus ergebe, dass er auch im vorliegenden Fall wie üblich vorgegangen sei. Danach ist davon auszugehen, dass der Zeuge nach Ankunft am Einsatzort persönlich und unter Zuhilfenahme einer Taschenlampe nach einer sog. „Abtropfstelle“ an dem über dem gemeldeten Treibstofffleck geparkten Pkw des Klägers gesucht hat und eine solche schließlich an der rechten hinteren Fahrzeugseite lokalisieren konnte. Dies folgt insbesondere aus der glaubhaften Bekundung des Zeugen M..., dass er konkrete Kennzeichen erst dann in seine Einsatzdokumentation eintrage, wenn sich - so wie hier - vor Ort tatsächlich eine Abtropfstelle feststellen lasse, welche eine eindeutige Zuordnung des ausgelaufenen Treibstoffs zu einem bestimmten Fahrzeug zulasse. Darauf, dass dies am hiesigen Einsatztag anders gewesen sein sollte, gibt es keinerlei Hinweise. Vielmehr sprechen die vom Zeugen auf dem Einsatzbogen handschriftlich vermerkten Notizen für eine sorgfältige Dokumentation der vor Ort festgestellten Tatsachen, so zum Beispiel die vom Zeugen notierte Präzisierung, dass des sich bei dem ausgelaufenen Betriebsmittel nicht um Benzin, sondern um Diesel handele, sowie die Notierung der Lokalisation der Abtropfstelle. Für die Plausibilität der vom Zeugen geschilderten Abläufe spricht nicht zuletzt auch die unstrittige Tatsache, dass es sich bei dem Pkw des Klägers um ein mit Diesel betriebenes Fahrzeug handelt, ebenso wie der Umstand, dass sich der Tank des klägerischen Fahrzeugs wie bei allen gängigen Modellen der Marke BMW auf der rechten hinteren Fahrzeugseite befand. Zumindest ergänzend spricht für die Darstellung der Geschehensabläufe durch den Zeugen M... auch die Tatsache, dass sowohl der meldende Passant als auch der auf dem ELW Umwelt diensthabende Zeuge D..., dessen Glaubwürdigkeit ebenfalls keinen Zweifeln unterliegt, sowie die vor Ort anwesenden Polizisten offensichtlich keinerlei Zweifel an der Herkunft des austretenden Treibstoffs bzw. an der Zuordnung ausgetretenes Diesel/BMW des Klägers hatten. Die hiergegen vorgebrachten Einwände des Klägers vermögen nicht, die richterliche Überzeugung zu entkräften. Insbesondere der - im Übrigen unbestrittene - Umstand, dass anlässlich von Werkstattkontrollen des klägerischen Pkws am 8. Februar und am 26. April 2013 am Tanksystem des Fahrzeugs keinerlei Defekte festgestellt worden sind, ist nicht geeignet, ernsthafte Zweifel hinsichtlich des angenommenen Geschehensablaufs zu begründen. Denn ganz abgesehen davon, dass die Feststellung, dass das Tanksystem des klägerischen Pkw mehr als zwei Monate vor und zehn Tage nach dem Einsatztag mängelfrei war, nicht ohne Weiteres Rückschlüsse auf den Zustand des Fahrzeugs am Einsatztag zulässt, ist das Vorhandensein eines defekten Tanks keineswegs unabdingbare Voraussetzung für den hier angenommenen Treibstoffverlust des klägerischen Fahrzeugs. Vielmehr spricht vorliegend alles dafür, dass der Treibstoff infolge einer sog. – bewussten oder unbewussten – Übertankung aus dem Tank des klägerischen Pkw ausgetreten ist. Typisch bei einem Treibstoffaustritt infolge Übertankung, gegebenenfalls in Verbindung mit einer größeren Temperaturschwankung zwischen dem gekühlten Erdtank an der Tankstelle und dem Kfz-Tank eines einige Zeit in der Sonne abgestellten Pkw, ist nämlich einerseits - wie hier - das Austreten einer nur geringen Menge Treibstoff, andererseits das - ebenfalls wie hier - alsbaldige Aufhören des Treibstoffaustritts, sobald das überschüssige Benzin/Diesel abgeflossen ist. Hinzu kommt, dass die eigene Schilderung des Einsatztages durch den Kläger so wenig detailliert und substantiiert ist – weder konnte er ansatzweise sagen, wie lange er am Einsatzort geparkt hat, noch ob er oder Angehörige den Pkw zeitnah betankt hatten -, dass sie der glaubhaften, durch die schriftlichen Unterlagen gestützten Schilderung des Zeugen nichts entgegenzusetzen hat. Auch die Behauptung des Klägers, bei Rückkehr zu seinem Fahrzeug keinerlei Bindemittel neben oder unter dem BMW bemerkt zu haben, ist - selbst dann, wenn man hierin nicht bereits eine bloße Schutzbehauptung sehen oder von einer Erinnerungslücke des Klägers ausgehen will - nicht geeignet, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu erschüttern. Der Kläger selbst hat nur noch angeben können, am „späteren Nachmittag“ wieder losgefahren zu sein. Angesichts der Tatsache, dass die vor Ort anwesende Polizei, wie in solchen Fällen üblich, spätestens zum Ende ihres Einsatzes um 17.10 Uhr hin die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) mit der Reinigung der Örtlichkeit beauftragt hat, kann davon ausgegangen werden, dass das Bindemittel im Zeitpunkt des Eintreffens des Klägers bereits wieder entfernt worden war, zumal das Tätigwerden der Behörden an sich vom Kläger gar nicht bestritten wird, er vielmehr selbst geschildert hat, dass ihn die von der Polizei an seiner Windschutzscheibe hinterlassene Nachricht über den Treibstoffverlust seines Pkw durchaus beunruhigt hat. Auch der weitere Einwand des Klägers, dass auch seine Lebensgefährtin, welche den Wagen regelmäßig fahre, in den Tagen nach dem Einsatz „weder Pfützen noch Flecken oder sonstige Betriebsmittelgerüche“ wahrgenommen habe, steht nach den obigen Ausführungen dem als erwiesen angenommenen Geschehensablauf nicht entgegen. Der weitere sinngemäße Einwand des Klägers, dass die vom Beklagten vorgelegte Dokumentation widersprüchlich sei und deswegen keine Berücksichtigung finden dürfe, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wieso der Lagevermerk des Zeugen M... - „Diesel läuft aus (rechte Seite, hinten)“ - und der Lagevermerk des Zeugen D... - „geringe Mengen Diesel aus Pkw“ – nicht miteinander vereinbar sein sollten; schließlich ist mit dem Begriff „auslaufen“ nicht notwendig die Aussage verbunden, dass eine größere Menge Treibstoff von mehr als ein bis zwei Litern austritt oder ausgetreten ist. Auch spricht die Verwendung des Begriffs „auslaufen“ durch den Zeugen M... entgegen der Ansicht des Klägers nicht per se gegen die Annahme einer Übertankung als Ursache für den einsatzauslösenden Treibstofffleck. Schließlich führt auch der klägerische Hinweis auf die Divergenz der Dokumentationen von LHF und ELW hinsichtlich der verwendeten Menge Ölbindemittel nicht weiter. Der Umstand, dass ein Besatzungsmitglied des ELW Umwelt auf der Dokumentation notiert hat, dass zwei Säcke Bindemittel - und nicht ein Sack, wie vom Zeugen M... notiert - ausgebracht worden seien, ist nach der glaubhaften und ohne Weiteres nachvollziehbaren Aussage des Zeugen D... darauf zurückzuführen, dass er und seine Kollegen vom ELW mit den vor Ort ergriffenen Gefahrenabwehrmaßnahmen unmittelbar nichts zu tun hatten und deswegen davon auszugehen ist, dass die Angaben des LHF-Einsatzführers M... sowie dessen Einsatznotizen stimmen und hinsichtlich der Einsatzdokumentation des ELW lediglich von einem Übermittlungsfehler auszugehen ist. 2. Weitere Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung ist ein rechtmäßiges Tätigwerden der Feuerwehr, welches den Vorgaben der Befugnisnorm des § 3 Abs. 1 FwG entsprechen muss. § 3 Abs. 1 FwG sieht vor, dass die Berliner Feuerwehr Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren hat, die durch Brände, Explosionen, Überschwemmungen, Unfälle und ähnliche Ereignisse entstehen. Nach einer Alarmierung obliegt es dabei grundsätzlich der Feuerwehr, darüber zu entscheiden, ob ihr Einsatz erforderlich ist und, bejahendenfalls, welche sächlichen und personellen Mittel angesichts des gemeldeten Gefahrenzustands zur Beseitigung desselben nach der dortigen fachlichen Einschätzung voraussichtlich zum Einsatz kommen werden. Dabei hat sie bei ihrer pflichtgemäßen Ermessensausübung insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und darf deshalb nur die Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, die Gefahr zu beseitigen. Durch die ergriffenen Maßnahmen darf kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfange zu prüfende Rechtsfrage; maßgeblich ist dabei die ex-ante-Sicht, es ist zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns abzustellen (sog. Primärebene; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Februar 2011 – OVG 1 B 72.09/ OVG 1 B 73.09 - a.a.O., Rn. 17/16 m.w.N.). Allerdings ist es dem Beklagten unbenommen, in internen ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften aufgrund von Erfahrungswerten im Vorhinein eine bestimmte Beschickungspraxis festzulegen, d.h. vorzugeben, welche sächlichen und personellen Mittel bei welcher Art von Alarmierung im Regelfall zum Einsatz kommen sollen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 114 Rn. 10a und 41f. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juni 1998 - 1 S 1390/97 - juris, Rn. 22). An diese Verwaltungsvorschriften ist er dann, wenn er sie – wie hier die Berliner Feuerwehr in Hinblick auf ihre sog. „Alarmierungs- und Ausrückeordnung“ (AAO) vom Oktober 2012 - standardmäßig zur Anwendung bringt, gegenüber den Betroffenen über Art. 3 Abs. 1 GG mittelbar gebunden, sofern nicht ein wesentlich vom Regelfall abweichender Ausnahmefall vorliegt (Selbstbindung der Verwaltung; Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 114 Rn. 10a; BVerwG, Urteil vom 27. Dezember 1990 - 1 B 162/90 - juris, Rn. 5ff.; BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - 1 B 114/89 - juris, Rn. 11 - jeweils m.w.N.). Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so war die Beschickung des Einsatzes mit den konkreten Einsatzmitteln - ein Lösch- und Hilfefahrzeug samt sechs Feuerwehrleuten und ein Einsatzleitwagen Umwelt samt zwei Feuerwehrleuten – hier rechtmäßig. Angesichts der in der Einsatzleitzentrale notierten Alarmierungshinweise – „TH 1. [U.] - Benzin läuft in die Kanalisation“ ist gegen das Ob und Wie der Einsatzbeschickung, insbesondere gegen die Wahl der eingesetzten Mittel rechtlich nichts einzuwenden. Der internen, in ständiger Praxis angewandten Alarmierungs- und Ausrückeordnung der Berliner Feuerwehr (AAO) zufolge steht „TH“ - in Abgrenzung zu Brandbekämpfung und Notfallrettung - für „technische Hilfeleistung“, „U“ für Umweltgefährdung; während für die Alarmierung „TH1“ dort standardmäßig das Ausrücken eines Lösch- und Hilfefahrzeugs vorgesehen ist, wird bei dem zusätzlichen Alarm „U“ das zusätzliche Ausrücken eines sog. „ELW 1 C (Umwelt)“ als Standard vorgegeben. Gegen diese Vorgaben ist rechtlich nichts einzuwenden; sie orientieren sich am Zweck der Ermächtigung – hier: § 3 FwG – und sind sachgerecht (Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 114 Rn. 10a; VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2014 – VG 1 K 2014.13 -, amtlicher Entscheidungsabdruck, S. 5f.). Auch ihre Anwendung auf den konkreten Fall ist rechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts der Tatsache, dass der Anrufer die Situation im vorliegenden Fall offensichtlich so geschildert hatte, als liefe bereits Benzin oder eine andere Kfz-Betriebsflüssigkeit aus dem Pkw in die öffentliche Kanalisation, war die Entsendung eines Lösch- und Hilfefahrzeugs, welches standardmäßig in größeren Mengen Ölbindemittel geladen hat, sowie eines auf die Abwehr von Umweltgefahren spezialisierten Einsatzleitwagens nicht nur geeignet und erforderlich, sondern angesichts der aus damals maßgeblicher Sicht möglicherweise bereits eingetretenen Gewässerverunreinigung auch angemessen, zumal in diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war, ob zusätzlich zur Umweltgefährdung auch eine Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer zu besorgen war, etwa weil ein Teil des Treibstoffs auf Fahrbahn und/oder Gehweg gelangt war. 3. Die Gebührenfestsetzung vom 14. August 2013 ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere hat der Beklagte das ihm durch § 17 Abs. 1 Nr. 4 FwG i.V.m. § 1 Abs. 2, § 3 Nr. 5 FwBenGebO diesbezüglich eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, indem er auf eine Erhebung der Kosten für den Einsatz des Einsatzleitwagens Umwelt samt Besatzung verzichtet und lediglich die Kosten für den Einsatz des Lösch- und Hilfefahrzeugs zum Ansatz gebracht hat. Ein aus ex-ante-Sicht in vollem Umfang rechtmäßiger Feuerwehreinsatz kann sich aus objektiver Sicht nachträglich durchaus als überdimensioniert herausstellen. Zwar wird der Feuerwehreinsatz als solcher hierdurch nicht unrechtmäßig, eine etwaige objektive Überdimensionierung kann und muss sich aber gegebenenfalls auf die Höhe der vom Gebührenpflichtigen zu verlangenden Kosten auswirken (sog. Sekundärebene; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Februar 2011 – OVG 1 B 72.09/OVG 1 B 73.09 - a.a.O., Rn. 17/16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juni 1998 - 1 S 1390/97 – a.a.O., Rn. 21). Diesen Vorgaben ist der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung über die Kostenfestsetzung im vorliegenden Fall gerecht geworden. Während er die zusätzliche Entsendung des Einsatzleitwagens Umwelt (samt zwei Feuerwehrleuten) angesichts der vor Ort vorgefundenen Gefahrenlage im Nachhinein als nicht erforderlich eingestuft und von einer Kostenfestsetzung abgesehen hat, hat er die standardmäßige Entsendung eines Lösch- und Hilfefahrzeugs als erforderlich und angemessen angesehen und die Kosten hierfür in voller Höhe abgerechnet. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Dies gilt zunächst für das Absehen von einer Kostenerhebung betreffend den anfangs mitentsandten ELW Umwelt. Angesichts der nur geringen Menge ausgelaufenen Kraftstoffs, der – anders als bei Alarmierung vom Anrufer angegeben – noch nicht in die Kanalisation gelangt war und offensichtlich auch nicht drohte, dort hineinzufließen, durfte der Beklagte, ohne hierdurch den Gleichheitsgrundsatz zu verletzen, davon ausgehen, dass hier aus objektiver Sicht kein Regelfall einer Umweltgefährdung im Sinne der Berliner Alarmierungs- und Ausrückeord-nung (Alarmierung „U“) vorlag und durfte von einer Kostenberechnung für diesen Einsatzteil absehen. Allerdings durfte er ebenso davon ausgehen, dass die Alarmierung „TH1“ hier auch aus objektiver Sicht (ex-post) gerechtfertigt war, folglich die den Vorgaben der Berliner Alarmierungs- und Ausrückeordnung entsprechende Entsendung eines standardmäßig mit sechs Feuerwehrleuten besetzten Lösch- und Hilfefahrzeugs mangels Vorliegens eines von der Regel abweichenden Ausnahmefalls auch auf Ebene der Gebührenberechnung Bestand haben durfte. Wesentliche Besonderheiten im Vergleich zum Regelfall eines Einsatzes zur technischen Hilfeleistung unter dem Stichwort „Öl/Land“ wies der vorliegend zu beurteilende Einsatz nämlich gerade nicht auf, vielmehr handelte es sich auch angesichts der tatsächlich von Feuerwehr und Polizei in der Oberwallstraße vorgefundenen Gefahrenlage - einige Liter ausgelaufenes Diesel auf öffentlichem Straßenland - um einen derjenigen Standardfälle, auf welche die Alarmierungs- und Ausrückeordnung gerade abzielt. Insofern kann der Kläger mit dem von ihm erhobenen Einwand, dass die Feuerwehr nur ein sog. Kleineinsatzfahrzeug hätte entsenden müssen, keinen Erfolg haben. Dies umso mehr, als keineswegs sicher ist, dass der Einsatz eines solchen Fahrzeugs für den Kläger tatsächlich (wesentlich) kostengünstiger gewesen wäre. Schließlich hält die Feuerwehr diese Art von nur sehr beschränkt einsetzbaren Fahrzeugen nur in wenigen, meist in den Randbezirken gelegenen Feuerwachen vor (vgl. www.berliner-feuerwehr.de/technik/fahrzeuge/sonderfahrzeuge), so dass die An- und Abfahrten zu Einsatzorten in Berlin-Mitte in der Regel wesentlich länger dauern als diejenigen der in jeder Feuerwache der Stadt vorhandenen Lösch- und Hilfefahrzeug, zumal angesichts der in der Einsatzzentrale der Feuerwehr üblichen automatisierten Verfügbarkeitsprüfung, welche darauf abstellt, welches geeignete Fahrzeug verfügbar ist und am schnellsten am Einsatzort sein kann, auch davon auszugehen ist, dass hier zum Einsatzzeitpunkt keines der wenigen von der Feuerwehr prinzipiell vorgehaltenen Kleineinsatzfahrzeuge verfügbar war bzw. in angemessener Zeit am Einsatzort hätte sein können. Auch der klägerische Einwand, dass aus Gründen der Kostenersparnis anstelle des LHF mit sechs Feuerwehrleuten der ELW Umwelt mit zwei Mann Besatzung den Einsatz hätte zu Ende führen müssen, muss erfolglos bleiben. Zum einen hätte allein die Anfahrt des Einsatzleitwagens nicht ausgereicht, da dieser selbst - als Transportfahrzeug der allein logistisch-organisatorisch tätig werdenden Einsatzleitung - kein Ölbindemittel geladen hat. Im Fall eines Einsatzabbruchs durch den LHF anstelle des ELW hätte also neben dem dann länger zu veranschlagenden Einsatz des ELW Umwelt auch ein wesentlicher Teil der Einsatzzeit des LHF mitberechnet werden müssen, so dass die Kosten für den Kläger insgesamt nicht niedriger ausgefallen wären, diese Variation der Einsatzbeschickung mithin kein milderes Mittel gewesen wäre. Zudem ist nach dem oben Gesagten die Entscheidung des Beklagten, eine Gefahrenlage „U“ im Nachhinein als nicht gegeben anzusehen, nicht zu beanstanden, so dass auch die Entscheidung der frühzeitigen Freigabe des insoweit spezialisierten Einsatzleitwagens keine Ermessensfehler aufweist. Der Beklagte war daher im Ergebnis berechtigt, beim Kläger die tatsächlich angefallenen Kosten für das rechtmäßig entsandte Lösch- und Hilfefahrzeug zu erheben. 4. Die konkrete Berechnung der Gebührenhöhe ist ebenfalls rechtmäßig. Dies gilt zunächst für die zugrunde gelegte Einsatzzeit von fünfzehn Minuten vor Ort in der Oberwallstraße. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Zeitspanne angesichts der Notwendigkeit der Lageprüfung samt Feststellung des Verursachers, der Abstimmung mit der Polizei, der Maßnahmendurchführung im engen Sinne (Streuen des Bindemittels) und der Dokumentation überzogen gewesen sein soll; hierzu hat der Kläger auch nichts Wesentliches vorgetragen. Die Berücksichtigung der tatsächlichen An- und Abfahrtszeiten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. § 1 Abs. 3 FwBenGebO sieht vor, dass die Zeit der An- und Abfahrt angemessen zu berücksichtigen ist. Dies können – je nach ständiger Verwaltungspraxis – auch die tatsächlichen An- und Abfahrtszeiten des jeweiligen Einsatzes sein, da eine der Wirklichkeit entsprechende Abrechnung nicht unangemessen sein kann (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Februar 2011, OVG 1 B 72.09/OVG 1 B 73.09 - a.a.O., Rn. 22/23). Vorliegend hat die Anfahrt elf Minuten bzw. ab Alarmierung dreizehn Minuten gedauert, die Rückfahrt sechs Minuten, und dies an einem Nachmittag eines normalen Wochentags zwischen 16:37 Uhr und 17.12 Uhr auf einer Strecke in der Berliner Innenstadt von etwas über drei Kilometern. Dies erscheint insgesamt verhältnismäßig. Der vom Kläger erhobene Einwand, dass ein Fahrzeug aus einer näher gelegenen Feuerwache in der Magazinstraße in 10179 Berlin hätte entsandt werden müssen, ist insoweit nicht nachvollziehbar, als sich dort sowohl nach Aussage der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung als auch den Internetseiten der Berliner Feuerwehr zufolge gar keine Feuerwache befindet. Berechnungsfehler hat der Kläger weder geltend gemacht, noch sind diese aus den erlassenen Bescheiden ersichtlich. Vielmehr stimmt die im Bescheid vom 14. August 2013 enthaltene Berechnung mit den Vorgaben der Tarifstellen K 1.1, K 1.2, K 2.1 und K 3.1 des Gebührenverzeichnisses „K“ – Kostenersatz – zu § 1 Abs. 2 FwBenGebO überein. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes auf 329,92 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid, mit welchem die Berliner Feuerwehr ihn zu Gebühren wegen eines Einsatzes zur Beseitigung von ausgelaufenen Kfz-Betriebsflüssigkeiten herangezogen hat. Am 16. April 2013 ging bei der Berliner Feuerwehr um 16.36 Uhr der Notruf eines Passanten ein. Der Anrufer meldete, dass in der Oberwallstraße in Berlin-Mitte Betriebsflüssigkeiten (Benzin) eines Pkw in den Kanal liefen. Daraufhin trug ein Mitarbeiter der Einsatzleitzentrale der Berliner Feuerwehr in die dafür vorgesehene Computermaske folgende Angaben ein: Alarmierungsstichwort „TH 1 [U.]“; Kurzinfo zum Einsatzanlass: „Benzin läuft in die Kanalisation“; Ortsinfo: „silberner BMW B...“. Eigentümer und Halter dieses BMW war zum damaligen Zeitpunkt der Kläger. Daraufhin schickte die Berliner Feuerwehr ein Lösch- und Hilfefahrzeug (LHF) und einen Einsatzleitwagen Umwelt (ELW) in die Oberwallstraße. Der mit zwei Feuerwehrleuten besetzte ELW traf dort um 16.48 Uhr, das um 16.38 Uhr alarmierte und mit sechs Feuerwehrleuten besetzte LHF um 16.51 Uhr ein. Nachdem vor Ort festgestellt worden war, dass sich nur eine geringe Menge Diesel unter dem klägerischen BMW befand, beendete der ELW seinen Einsatz, ohne vor Ort tätig geworden zu sein. Das auf der Straße befindliche Diesel wurde durch Besatzungsmitglieder des LHF mit Bindemittel abgestreut. Einsatzkräfte der Polizei waren ebenfalls vor Ort; diese hinterließen unter dem Scheibenwischer der Windschutzscheibe des BMW eine Nachricht an den zunächst nicht erreichbaren Kläger und forderten die Berliner Stadtreinigungsbetriebe zur späteren Reinigung der Straße an. Das LHF war um 17.12 Uhr wieder zurück in der Feuerwache Tiergarten. Mit Gebührenbescheid vom 14. August 2013 forderte der Beklagte den Kläger zur Zahlung von 329,92 Euro auf. Hierbei legte der Beklagte seiner Berechnung den Einsatz eines mit sechs Personen des technischen Einsatzdienstes besetzten Lösch- und Hilfefahrzeugs sowie eine Einsatzzeit von 34 Minuten zugrunde. Mit Schreiben vom 17. September 2013 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, da für ihn nicht ersichtlich sei, weswegen er für den im Bescheid in Bezug genommenen Gefahrenabwehreinsatz verantwortlich sein solle. Mit Schreiben vom 25. September 2013 verfügte der Beklagte die Aussetzung der Vollziehung und übersandte dem Kläger den Einsatzbericht der Feuerwehr. Mit weiterem Schreiben vom 28. Oktober 2013 teilte er dem Kläger mit, dass er dem Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg einräume, da der Kläger als Fahrzeughalter desjenigen Pkws, aus dem die Betriebsstoffe ausgelaufen seien, der von Gesetzes wegen in Anspruch zu nehmende Gebührenschuldner sei. Mit am 29. August 2014 zugestellten Bescheid vom 27. August 2014 wies die Berliner Feuerwehr den Widerspruch des Klägers zurück. Hiergegen wendet sich die vom Kläger am 29. September 2014 erhobene Klage. Seine Inanspruchnahme sei rechtswidrig, da sein Fahrzeug am Einsatztag nicht defekt gewesen sei und auch keine flüssigen Betriebsmittel aus diesem ausgetreten seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass er sein Fahrzeug am 8. Februar 2013 zur Durchsicht in die BMW AG Niederlassung Berlin und am 26. April 2013 zum Radwechsel zur A.T.U. Autoteile Unger GmbH & Co. KG gegeben habe; keine der beiden Werkstätten habe an seinem Fahrzeug einen Defekt festgestellt. Auch er selbst habe weder einen Austritt von Betriebsmitteln aus seinem Fahrzeug bemerkt noch das Vorhandensein von Bindemittel unter diesem. Auch seine Lebensgefährtin, die ebenso wie er, regelmäßig die hintere rechte Fahrzeugtür öffne, da sich dort ein Kindersitz befinde, habe im fraglichen Zeitraum weder Pfützen, Flecken oder Betriebsmittelgerüche bemerkt. Im Juni 2013 sei das Auto gestohlen und dann in Polen wieder aufgefunden worden. Der spätere, dort ansässige Käufer könne ebenfalls bezeugen, dass weder der Tank des Fahrzeugs defekt war noch Betriebsmittel austraten. Schließlich erscheine der Einsatz überdimensioniert, dies umso mehr als selbst der Einsatzbericht des Beklagten lediglich von einer „geringen Menge“ Diesel spreche. Seiner Ansicht nach hätte daher der Verbleib der zwei Mann Besatzung des Einsatzleitwagens ausgereicht, um das Bindemittel auszubringen. Zudem erscheine auch die Einsatzdauer überzogen. An- und Abfahrt aus der vermutlich alarmierten Feuerwache in der Magazinstraße in 10179 Berlin dürften jeweils höchstens mit fünf Minuten zu Buche schlagen, und auch das Ausbringen des Bindemittels dürfte angesichts der geringen Menge höchstens fünf Minuten gedauert haben, so dass alles in allem höchstens eine Einsatzdauer von 15 Minuten angemessen gewesen wäre. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid vom 14. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 27. August 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seinen Bescheiden fest und führt zur Begründung ergänzend aus, dass sich aus der Dokumentation der Einsatzkräfte vor Ort ergebe, dass im Zeitpunkt des Einsatzes aus der „rechten Seite, hinten“ des BMW des Klägers Diesel auslief. Aussagen von Zeugen, welche bekunden könnten, dass weder am 8. Februar 2013 noch am 26. April 2013 Defekte am Fahrzeug des Klägers festzustellen gewesen seien, seien nicht geeignet, Auskunft über den Zustand des Fahrzeugs am Einsatztag zu geben. Der Einsatz sei auch nicht überdimensioniert gewesen. Der zunächst mit an den Einsatzort gesandte Einsatzlenkungswagen „Umwelt“ sei nicht zur Abrechnung gebracht worden, da sich aus der ersten Inaugenscheinnahme des Einsatzortes ergeben habe, dass dessen Anwesenheit wegen der nur geringen Menge ausgetretenen Diesels nicht erforderlich sei. Dass der Kläger selbst bei Rückkehr an sein Fahrzeug kein Bindemittel wahrgenommen habe, werde daran liegen, dass unmittelbar nach dem Einsatz die Berliner Stadtreinigungsbetriebe zur Reinigung des Einsatzortes angefordert worden seien. Das Löschfahrzeug habe aus der Wache Tiergarten gestammt, die sich in der Elisabeth-Abegg-Straße 2 in 10557 Berlin befinde. Im Übrigen dürfe der Beklagte multifunktionale Lösch- und Hilfeleistungsfahrzeuge als Standardfahrzeuge vorhalten und einsetzen, da dies insgesamt kostengünstiger sei als das Vorhalten zahlreicher spezialisierter, aber nur relativ selten zum Einsatz kommender Kleineinsatzfahrzeuge. In der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2015 hat die Kammer Beweis erhoben über Ablauf und Umstände des Feuerwehreinsatzes vom 16. April 2013 durch Vernehmung der Feuerwehrleute M... und D... als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.