Urteil
1 K 203.13
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0609.1K203.13.0A
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Leitsätze
1. Beim ursprünglichen Abstellen eines Anhängers offensichtlich noch gültige, später aufgrund einer von Amts wegen vorgenommenen Abmeldung und Entstempelung durch die Berliner Polizei ungültig gewordene Kennzeichen, trifft den Eigentümer des Anhängers ab Entstempelung von Gesetzes wegen die Pflicht, das Fahrzeug unverzüglich vom öffentlichen Straßenland zu entfernen.(Rn.28)
2. Nach Anbringung der Beseitigungsaufforderung und nach einem angemessenen Fristablauf (hier von mehr als drei Wochen), darf die Behörde die Beseitigung veranlassen.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beim ursprünglichen Abstellen eines Anhängers offensichtlich noch gültige, später aufgrund einer von Amts wegen vorgenommenen Abmeldung und Entstempelung durch die Berliner Polizei ungültig gewordene Kennzeichen, trifft den Eigentümer des Anhängers ab Entstempelung von Gesetzes wegen die Pflicht, das Fahrzeug unverzüglich vom öffentlichen Straßenland zu entfernen.(Rn.28) 2. Nach Anbringung der Beseitigungsaufforderung und nach einem angemessenen Fristablauf (hier von mehr als drei Wochen), darf die Behörde die Beseitigung veranlassen.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem ihr die Kammer mit Beschluss vom 21. April 2015 den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens des ordnungsgemäß geladenen Klägers mündlich verhandeln und entscheiden, da er mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet, da der angefochtene Gebührenbescheid des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin vom 23. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Die fehlende Anhörung vor Erlass des Gebühren- und Leistungsbescheids vom 23. Januar 2013 ist jedenfalls durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens nachgeholt und geheilt worden (§§ 28, 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 BlnVwVfG; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 45 Rn. 23 ff.). Materiell-rechtliche Rechtsgrundlage für die mit dem Bescheid erhobene Gebühr ist § 14 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) vom 13. Juli 1999, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2008. Gemäß § 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BerlStrG dürfen Fahrzeuge ohne gültige amtliche Kennzeichen nicht auf öffentlichen Straßen abgestellt werden; wer dagegen verstößt, hat die Folgen seines Verstoßes unverzüglich zu beseitigen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 BerlStrG kann die zuständige Behörde, wenn der Halter oder Eigentümer dieser Pflicht nicht nachkommt, nach Anbringung einer deutlich sichtbaren Aufforderung zur Beseitigung des Fahrzeugs die Beseitigung auf Kosten des Halters oder Eigentümers vornehmen lassen. Eines vollziehbaren Verwaltungsaktes oder einer förmlichen Androhung eines Zwangsmittels bedarf es nach Satz 4 der Vorschrift nicht. Die danach für eine Kosten- und Gebührenerhebung erforderlichen Voraussetzungen lagen vor. Der Anhänger des Klägers war ab dem 17. Dezember 2012 ohne gültige amtliche Kennzeichen auf öffentlichem Straßenland abgestellt. Die beim ursprünglichen Abstellen des Anhängers offensichtlich noch gültigen Kennzeichen sind mit der am 17. Dezember 2012 von Amts wegen vorgenommenen Abmeldung und Entstempelung durch die Berliner Polizei ungültig geworden. Ab diesem Zeitpunkt traf den Kläger von Gesetzes wegen die Pflicht, das Fahrzeug unverzüglich vom öffentlichen Straßenland zu entfernen; dieser Pflicht ist er bis 10. Januar 2013 unstreitig nicht nachgekommen. Der Beklagte hatte vor der zwangsweisen Beseitigung des Fahrzeugs am 10. Januar 2013 an dem Anhänger auch eine deutlich sichtbare Aufforderung zur Beseitigung desselben angebracht. Dies geschah, wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergibt, am 17. Dezember 2012 durch Anbringung (Festkleben) eines „Gelbpunktes“ auf der blauen Plane, welche über die Karosserie des klägerischen Anhängers gespannt war. Darauf, ob der Kläger diesen „Gelbpunkt“ zur Kenntnis genommen hat oder nicht, kommt es ebenso wenig an, wie auf den Umstand, dass der „Gelbpunkt“ jedenfalls am 9. Januar 2013 nicht mehr auf dem Anhänger klebte. Zwar hat die Anbringung der Beseitigungsaufforderung grundsätzlich den Zweck, den Pflichtigen zu der ihm von Gesetzes wegen obliegenden Beseitigung seines Fahrzeugs anzuhalten. Die deutlich sichtbar angebrachte Beseitigungsaufforderung entfaltet die ihr vom Gesetz zugemessene Wirkung jedoch bereits mit ihrer bloßen Anbringung. Der sog. „Gelbpunkt“ ist kein eigenständiger Verwaltungsakt i. S. des § 35 VwVfG, denn es fehlt ihm der notwendige Regelungsinhalt. Dieser ist bereits mit der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG festgelegt. Die anzubringende Beseitigungsaufforderung ist nur als Information über die gesetzlich bestehende Beseitigungspflicht und als letzte Pflichtenmahnung anzusehen. Nimmt der Pflichtige, aus welchen Gründen auch immer, diese Aufforderung nicht zur Kenntnis, lässt dies weder das Beseitigungsrecht der Behörde, noch die Kostentragungspflicht des Fahrzeughalters oder -eigentümers entfallen (vgl. VG Berlin, Urteile der Kammer vom 11. Januar 2012 – VG 1 K 227.11 und VG 1 K 149.11 – juris sowie das Urteil vom 17. Juni 2011 - VG 1 K 102.11 - amtlicher Entscheidungsabdruck). Auch mit seinem Einwand, es müsse eine Fehldokumentation vorliegen, da im Polizeibericht vom Dezember 2012 von einer Anbringung des Gelbpunkts auf der Plane des Anhängers gesprochen werde, auf den Fotos vom 10. Januar 2013 aber erkennbar sei, dass der Gelbpunkt sich auf der Karosserie befunden habe, kann der Kläger nicht durchdringen. Vielmehr ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen, dass behördlicherseits zweimal ein „Gelbpunkt“ auf den klägerischen Anhänger geklebt worden ist, einmal am 17. Dezember 2012 durch Polizeibeamte des Abschnitts 55, einmal am 9. Januar 2013 durch Mitarbeiter des Beklagten. Während für den 17. Dezember 2012 dokumentiert ist, dass der „Gelbpunkt“ auf die Plane geklebt worden ist, fehlt eine solche Ortsangabe für den 9. Januar 2013. Zugleich ergibt sich aus den Protokollen des Beklagten aber auch, dass der ursprünglich angebrachte „Gelbpunkt“ am 9. Januar 2013 nicht mehr zu sehen war, so dass davon auszugehen ist, dass die vom 10. Januar 2013 stammenden Fotos den Zustand nach Anbringung des zweiten „Gelbpunktes“ zeigen. Die im vorliegenden Fall zwischen Anbringung der Beseitigungsaufforderung und der durch die Behörde veranlassten Beseitigung gewährte Frist ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit muss diese Frist grundsätzlich so bemessen sein, dass der Pflichtige nach Anbringung der Aufforderung die Möglichkeit hat, die Beseitigung selbst vorzunehmen. Zwischen Anbringung des ersten, hier maßgeblichen „Gelbpunktes“ am 17. Dezember 2012 und des am 10. Januar 2013 durchgeführten Abtransports des klägerischen Anhängers lagen mehr als drei Wochen. Dies liegt, selbst dann, wenn man die Weihnachts-, Silvester- und Neujahrsfeiertage fristverlängernd berücksichtigen wollte, deutlich über der von der Rechtsprechung jedenfalls als ausreichend angesehenen Fünf-Tages-Frist (vgl. VG Berlin, Urteile der Kammer vom 11. Januar 2012 und 17. Juni 2011, a.a.O., jew. m.w.N.). Die angeordnete zwangsweise Beseitigung des Anhängers war entgegen der Ansicht des Klägers auch erforderlich und angemessen. Der Umstand, dass der Kläger am 21. Dezember 2012 die lange überfällige und mehrfach angemahnte Hauptuntersuchung hat durchführen lassen, ändert daran nichts. Damit hat er zwar die von ihm geforderte Mängelbeseitigung vorgenommen, den ebenfalls ihm obliegenden Nachweis dieser Mängelbeseitigung gegenüber dem Beklagten aber hat er bis einschließlich 10. Januar 2013 nicht erbracht. Dass die den Eigentümer und Halter treffende Beseitigungspflicht gemäß § 14 Abs. 2 BerlStrG nicht schon dann entfällt, wenn die Mängel beseitigt sind, sondern erst dann, wenn dies der Zulassungsbehörde auch nachgewiesen ist, folgt aus § 5 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen im Straßenverkehr (FZV). Dieser Umstand war dem Kläger auch mehrfach mitgeteilt worden, nicht zuletzt mit dem ihm am 24. November 2012 nachweislich zugestellten Bescheid, mit welchem der Beklagte ihm den Betrieb des Anhängers mit sofortiger Wirkung untersagt hatte (vgl. auch: VG Ansbach, Urteil vom 30. Mai 2008 – AN 10 K 08.00198 – juris, Rn. 26). Die Vorlage des als Nachweis geltenden Prüfberichts vom 21. Dezember 2012 wäre dem Kläger auch ohne Weiteres möglich gewesen, denn er hätte diesen noch am Tag seiner Ausstellung per Fax oder Post an den Beklagten absenden können, so dass Letzterer lange vor seinem Tätigwerden am 9./10. Januar 2013 Kenntnis von der Mängelbeseitigung erhalten hätte und weitere Maßnahmen daran hätte ausrichten können. Schließlich genügt auch das (behauptete) Auslegen des Prüfberichts vom 21. Dezember 2012 hinter die Windschutzscheibe des Führerhauses des Zugfahrzeugs, an welches der streitgegenständliche Anhänger am 9./10. Januar 2013 angekoppelt war, nicht dem gesetzlichen Erfordernis eines gegenüber der Behörde zu erbringenden Nachweises der Mängelbeseitigung. Grundsätzlich ordnen die gesetzlichen Regelungen des § 14 Abs. 2 BerlStrG und des § 5 FZV sowohl die Veranlassung der Mängelbeseitigung als auch den hierüber zu führenden Nachweis ausschließlich dem Pflichtenkreis des Halters oder Eigentümers zu, da die diesbezüglichen Geschehensabläufe allein in seiner Sphäre liegen. Eine Ermittlungspflicht des Beklagten ist insoweit nicht vorgesehen. Zwar mag die Erforderlichkeit oder Verhältnismäßigkeit einer zwangsweisen Umsetzung im Einzelfall zweifelhaft sein, wenn vor Ort an dem zu beseitigenden Fahrzeug offensichtlich wird, dass die gerügten Mängel zwischenzeitlich beseitigt und das Fahrzeug (wieder) zugelassen worden ist, z.B. wenn neue und gültige amtliche Kennzeichen an dem eigentlich zu beseitigenden Fahrzeug vorgefunden werden. So lag der Fall hier aber nicht. Vielmehr soll der Prüfbericht auf dem Armaturenbrett des Zugfahrzeugs gelegen haben, mithin keineswegs im unmittelbaren Sichtbereich der für die Kontrolle des Anhängers zuständigen Personen. Eine Nachsicht in dem nach vorne ausgerichteten Führerstand des Zugfahrzeugs musste sich daher weder den Mitarbeitern des Beklagten noch den Bediensteten des Abschleppunternehmens aufdrängen, zumal nicht einmal klar gewesen sein dürfte, ob auch das Zugfahrzeug im Eigentum bzw. in Halterschaft des Klägers stand. Auch der Einwand des Klägers, er habe erstmals am 17. Dezember 2012 von seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung erfahren, lässt die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht entfallen. Zum einen widerspricht dieser Vortrag den tatsächlichen Gegebenheiten, denn der Kläger hat mindestens ab dem 24. November 2012, nämlich ab Zustellung der Betriebsuntersagung vom 22. November 2012, Kenntnis vom Bestehen der Mängel, von seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung sowie der drohenden Entstempelung und zwangsweisen Umsetzung gehabt. Zudem spricht vieles dafür, dass er entgegen seiner Behauptung auch das Schreiben des Beklagten vom 17. Oktober 2012, in welchem dieser ausführlich über die Rechtslage belehrt, erhalten hat; schließlich hat der Kläger im Rahmen der Hauptuntersuchung vom 21. Dezember 2012 genau dasjenige Formular ausfüllen lassen, welches der Beklagte ihm mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 – und nicht, wie es in der Klage heißt, vom 17. Dezember 2012 – übersandt hat. Mithin ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Kläger mindestens gute sechs Wochen vor der Abschleppmaßnahme und gute sechs Monate nach dem Ablauf der HU-Plakette Kenntnis von den ihm obliegenden Pflichten, den drohenden Zwangsmaßnahmen (Entstempelung, Beseitigung) sowie den auf ihn zukommenden Kosten hatte. Angesichts all dessen erscheint der Einwand der Unangemessenheit haltlos. Die geforderte Gebühr, deren Höhe selbst nicht streitig ist, entspricht den Vorschriften der §§ 1, 2 und 6 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge sowie § 1 Abs. 1 der Umweltschutzgebührenordnung (UGebO) in Verbindung mit Tarifstelle 3060, die für Fälle der vorliegenden Art einen Gebührenbetrag von 55 Euro vorsieht. Die Kosten des Transports in Höhe von 41,65 Euro (35,00 Euro zzgl. 19% MwSt.) sowie der vierzehntägigen Verwahrung in Höhe von 16,66 Euro (14,00 Euro zzgl. 19% MwSt.) sind durch die Rechnungen der beauftragten Firma nachgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes auf 113,31 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit welchem das Bezirksamt Lichtenberg ihn zu Gebühren für den Transport und die Verwahrung eines Pkw-Anhängers herangezogen hat. Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Pkw-Anhängers der Marke Humbaur, welcher unter dem amtlichen Kennzeichen B-... zugelassen ist. Am 30. Juni 2012 lief die Hauptuntersuchung für dieses Fahrzeug ab. Am 8. Oktober 2012 stellten Mitarbeiter des Beklagten fest, dass der Anhänger des Klägers gegenüber dem Grundstück Germaniapromenade 36a in Berlin-Britz am Straßenrand abgestellt war. Daraufhin brachten sie einen Mängelbericht an dem Anhänger an, welcher den Kläger auf den Ablauf der HU-Plakette hinwies und ihn zugleich aufforderte, diesen Mangel binnen zehn Tagen zu beseitigen und dies der zuständigen Zulassungsstelle unter Vorlage einer Bescheinigung einer Fachwerkstatt oder einer technischen Prüfstelle für den Kfz-Verkehr nachzuweisen. Am 9. Oktober 2012 wurde anlässlich einer Nachkontrolle festgestellt, dass der Anhänger weiterhin mit abgelaufener HU-Plakette auf der Germaniapromenade geparkt war. Erneut brachten die Mitarbeiter des Beklagten einen Mängelbericht samt Beseitigungsaufforderung an dem Anhänger an. Unter dem 17. Oktober 2012 forderte der Beklagte den Kläger noch einmal schriftlich zur unverzüglichen Mängelbeseitigung und zum entsprechenden Nachweis ihm gegenüber binnen vierzehn Tagen auf. Zugleich kündigte er für den Fall der Nichtbefolgung den gebührenpflichtigen Erlass einer Betriebsuntersagung an. Am 22. November 2012 erließ der Beklagte einen Bescheid, mit welchem er dem Kläger den weiteren Betrieb des Anhängers untersagte, zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung an. Des Weiteren enthielt der Bescheid folgenden Hinweis: „Sollten Sie der […] Aufforderung zum Nachweis der Mängelbeseitigung bzw. zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs nicht Folge leisten, erfolgt die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs. Im Rahmen dieses Verfahrens entstehen weitere Kosten, die zu Ihren Lasten gehen. Die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs kann nur abgewendet werden, wenn hier der Nachweis der Mängelbeseitigung vorliegt oder das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wurde.“. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 24. November 2012 unter seiner damaligen Wohnanschrift zugestellt. Am 10. Dezember 2012 richtete der Beklagten ein Entstempelungsersuchen an die Berliner Polizei, woraufhin Polizeibeamte des Abschnitts 55 am Montag, den 17. Dezember 2012, versuchten, den Kläger unter seiner damaligen Wohnanschrift zu kontaktieren, was nicht gelang. Kurz darauf stellten sie fest, dass der Anhänger des Klägers weiterhin ohne gültige HU-Plakette am bekannten Standort in der Germaniapromenade abgestellt war. Sie entstempelten die Kennzeichen und brachten eine Aufforderung zur Beseitigung des Fahrzeugs, einen sog. „Gelbpunkt“, an dem Anhänger an. Anlässlich einer Nachkontrolle am 18. Dezember 2012 stellte ein Polizeibeamter fest, dass der Anhänger mit den entstempelten Kennzeichen weiterhin auf der Straße geparkt war. Daraufhin fertigte er eine Ordnungswidrigkeitenanzeige und benachrichtigte den Beklagten. Am darauffolgenden Freitag, dem 21. Dezember 2012, ließ der Kläger die ausstehende Hauptuntersuchung durchführen. Den entsprechenden Prüfbericht, welcher die Mängelfreiheit des Anhängers bestätigte, legte er in der Folgezeit auf das Armaturenbrett des ebenfalls in der Germaniapromenade geparkten Zugfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen B-..., an welches der Anhänger zu dieser Zeit angekoppelt war. Weitere Tätigkeiten entfaltete er wegen der bevorstehenden Feiertage zunächst nicht. Am 9. Januar 2013 stellte ein Mitarbeiter des Beklagten fest, dass der Anhänger des Klägers weiterhin in der Germaniapromenade geparkt war, jetzt allerdings ganz ohne Kennzeichen. Auch der Gelbpunkt war nicht mehr zu sehen. Daraufhin brachte der Bedienstete erneut einen sog. „Gelbpunkt“ an dem Anhänger an. Am 10. Januar 2013 beauftragte der Beklagte ein privates Unternehmen mit der Beseitigung und Verwahrung des Anhängers. Noch am selben Tag führte das Unternehmen den Auftrag aus und brachte den Anhänger auf sein Betriebsgelände. In dem im parallel geführten Bußgeldverfahren an den Kläger gesandten Anhörungsschreiben vom 11. Januar 2013 teilte der Beklagte dem Kläger die Umsetzung des Anhängers mit. Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 23. Januar 2013 forderte der Beklagte den Kläger zur Zahlung von 113,31 Euro auf, davon 55 Euro Verwaltungsgebühr sowie 41,65 Euro Transport- und 16,66 Euro Verwahrkosten für vierzehn Tage. Der Bescheid wurde dem Kläger persönlich übergeben; den fälligen Betrag beglich er sofort. Am 25. Januar 2013 löste der Kläger den Anhänger aus und legte mit am 18. Februar 2013 beim Beklagten eingegangenen Schreiben Widerspruch gegen den Gebührenbescheid ein. Die Umsetzungsmaßnahme sei weder erforderlich noch angemessen gewesen, da er die gerügten Mängel lange vor der Umsetzung des Anhängers beseitigt habe, die Kennzeichen sich am Tag der Maßnahme bei der Zulassungsstelle befunden hätten und er die Bescheinigung des Prüfingenieurs über die Mängelbeseitigung sichtbar auf das Armaturenbrett des Zugfahrzeugs gelegt habe, an welches der Anhänger angekoppelt gewesen sei. Zudem müsse die behördliche Dokumentation fehlerhaft sein, da diese davon spreche, dass die Polizisten den Gelbpunkt auf die blaue Plane des Anhängers geklebt hätten, dieser sich aber ausweislich der in der Akte befindlichen Fotos vom 10. Januar 2013 auf der Karosserie befunden habe. Mit am 4. Juni 2013 dem Kläger zugegangenen, undatierten Widerspruchsbescheid wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Anhänger des Klägers sei in der Zeit vom 18. Dezember 2012 bis 10. Januar 2013 ohne gültige Kennzeichen auf öffentlichem Straßenland abgestellt gewesen, der Kläger selbst sei durch Anbringung des „Gelbpunkts“ Mitte Dezember 2012 zur unverzüglichen Mängelbeseitigung aufgefordert worden; dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen, so dass der Beklagte den Anhänger habe abschleppen lassen dürfen. Darauf, dass der im Dezember 2012 angebrachte Gelbpunkt am 9. Januar 2013 nicht mehr am Anhänger war, komme es nicht an. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 4. Juli 2013 erhobenen Klage. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin vom 23. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verteidigt seine Bescheide unter Berufung auf die darin enthaltenen Begründungen. Darüber hinaus weist er darauf hin, dass eine erfolgte Mängelbeseitigung allein nicht ausreiche, um seine Beseitigungsbefugnis aus § 14 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes entfallen zu lassen, vielmehr bedürfe es hierzu des Nachweises dieser Mängelbeseitigung ihm gegenüber. Dieser Nachweis sei auch möglich gewesen, da die Zulassungsstelle zusätzlich zu den gesetzlichen Feiertagen nur am 24. und 31. Dezember 2012 geschlossen gewesen sei, so dass dem Kläger die Vorlage des Prüfberichts vom 21. Dezember 2012 in der Zeit zwischen Entstempelung und Abschleppmaßnahme durchaus möglich gewesen wäre. Dass bei der Nachkontrolle am 9. Januar 2013 kein Gelbpunkt mehr an dem Anhänger zu sehen gewesen sei, sei unschädlich, schließlich bestehe durchaus die Möglichkeit, dass der Gelbpunkt in der Zwischenzeit entfernt worden sei. Am 9. Januar jedenfalls sei ein neuer Gelbpunkt an der Karosserie des Anhängers angebracht worden. Am 14. Januar 2014 hat das Amtsgericht Tiergarten den Kläger wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes zu einem Bußgeld in Höhe von 100 Euro verurteilt; das Urteil ist rechtskräftig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.