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Urteil

1 K 281.13

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0629.1K281.13.0A
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Leitsätze
1. Für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen und die damit in Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen werden Benutzungsgebühren erhoben, deren konkrete Höhe sich aus dem Gebührenverzeichnis ergibt.(Rn.16) 2. Eine zwecks Ausnüchterung angeordnete Ingewahrsamnahme ist unerlässlich gewesen, wenn den Polizeibeamten kein milderes, aber gleich geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr zur Verfügung stand.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen und die damit in Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen werden Benutzungsgebühren erhoben, deren konkrete Höhe sich aus dem Gebührenverzeichnis ergibt.(Rn.16) 2. Eine zwecks Ausnüchterung angeordnete Ingewahrsamnahme ist unerlässlich gewesen, wenn den Polizeibeamten kein milderes, aber gleich geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr zur Verfügung stand.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem ihr die Kammer mit Beschluss vom 6. Mai 2014 den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet, da der angefochtene Gebührenbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 27. März 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2013 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß §§ 1 Abs. 1, 3, 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge in Verbindung mit § 1 der Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen (Polizeibenutzungsgebührenordnung - PolBenGebO) werden für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen und die damit in Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen Benutzungsgebühren erhoben, deren konkrete Höhe sich aus dem der Gebührenordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis in der hier maßgeblichen Fassung vom 4. September 2012 ergibt. Nach Tarifstelle 1 b) dieses Gebührenverzeichnisses beträgt die Gebühr für den Gewahrsam für hilflose, nicht vorläufig festgenommene Personen, die betrunken sind, nach vorangegangener ärztlicher Untersuchung zur Feststellung der Verwahrfähigkeit in der Zeit nach 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr je Fall 190,30 Euro. Voraussetzung für eine rechtmäßige Gebührenerhebung ist dabei ein rechtmäßiges Tätigwerden der Polizei; dieses muss den polizeirechtlichen Befugnisnormen - hier § 30 Abs. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG) – entsprechen (vgl. zur Erhebung von Feuerwehrgebühren u.a.: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Februar 2011 – OVG 1 B 72.09/OVG 1 B 73.09 – juris, Rn. 17/16). Diese Voraussetzungen - rechtmäßige Ingewahrsamnahme einer hilflosen, betrunkenen Person durch die Polizei - lagen hier vor. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 ASOG kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib und Leben unerlässlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet (sog. Schutzgewahrsam). Eine solche Lage wird dann angenommen, wenn eine Person zur Zeit der Ingewahrsamnahme - verschuldet oder unverschuldet - für die Polizei erkennbar außer Stande ist, sich ohne Hilfe anderer gegen eine ihr Leben oder ihre Gesundheit bedrohende Gefahr zu helfen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. April 2013 – VG 1 K 27.12 – juris, Rn. 17; VG Berlin, Urteil vom 11. Januar 2012 – VG 1 K 299.11 – amtlicher Entscheidungsabdruck, S. 4; VG Berlin, Urteil vom 4. Januar 2012 – VG 1 K 291.11 – juris, Rn. 15). Der Kläger befand sich im Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme am 20. März 2013 alkoholbedingt in einer solchen hilflosen Lage. Aus dem im Verwaltungsvorgang enthaltenen polizeilichen Einsatzbericht ergibt sich, dass der Kläger - was insoweit auch unstreitig ist – im Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei derart stark alkoholisiert war, dass der sich ohne fremde Hilfe weder orientieren noch fortbewegen konnte. Damit war er, für die herbeigerufenen Polizisten erkennbar, nicht mehr in der Lage, sich selbst gegen drohende Gefahren zu schützen. Die zwecks Ausnüchterung angeordnete Ingewahrsamnahme ist auch unerlässlich gewesen, denn insbesondere stand den Polizeibeamten im Anordnungszeitpunkt kein milderes, aber gleich geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr zur Verfügung. Zunächst stellte die vom Kläger sinngemäß vorgeschlagene, selbständige Heimfahrt mit dem öffentlichen Nachverkehr angesichts seines im Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme desolaten Zustandes kein zur Gefahrenabwehr geeignetes Mittel dar. Des Weiteren hatten die eingesetzten Polizisten mangels weiterführender Angaben des auf Nachfragen nicht reagierenden und keine Personaldokumente bei sich führenden Klägers über etwaige Angehörige oder sonstige zur Hilfestellung bereite Personen keinerlei Möglichkeit herauszufinden, ob es im Haushalt des Klägers oder sonst eine geeignete Person gab, in dessen Obhut er hätte entlassen werden können. Auch mit dem Einwand, er sei im Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme in Begleitung eines Bekannten gewesen, der ihn hätte nach Hause bringen können, kann der Kläger nicht durchdringen. Denn der nachvollziehbaren Darstellung des Beklagten zufolge, welche insbesondere durch den im Verwaltungsvorgang enthaltenen polizeilichen Einsatzbericht gestützt wird, war der Kläger im Zeitpunkt seines Auffindens durch die Polizei allein und nicht in Begleitung eines zur Hilfe bereiten und fähigen Bekannten. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Verwaltungsvorgangs und der darin enthaltenen polizeilichen Angaben sind für das Gericht auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrages nicht angezeigt, zumal dieser völlig unsubstantiiert bleibt und im Übrigen davon auszugehen ist, dass derjenige Passant, auf dessen Notruf der polizeiliche Einsatz zurückgeht, Polizei und Feuerwehr nicht alarmiert hätte, wenn sich zur Hilfe bereite und fähige Bekannte oder Freunde des Klägers in der Nähe befunden hätten. Der Gebührentatbestand ist auch im Übrigen erfüllt, denn der Kläger ist nach Verbringung in den Polizeigewahrsam am Tempelhofer Damm 12 um 4.10 Uhr von einem Arzt auf seine Verwahrfähigkeit untersucht worden. Dies ergibt sich aus dem letztlich auch vom Kläger nicht angegriffenen, im Verwaltungsvorgang enthaltenen polizeilichen Untersuchungsformular, auf dem sich Unterschrift und Stempel des untersuchenden Arztes befinden, der eine starke Alkoholisierung des Klägers festgestellt und im Ergebnis seine Verwahrfähigkeit bestätigt hat. Auch der Höhe nach entspricht der angefochtene Gebührenbescheid den genannten rechtlichen Vorgaben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes auf 190,30 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit welchem der Beklagte ihn zu Gebühren für eine polizeiliche Ingewahrsamnahme herangezogen hat. Nach Alarmierung durch einen Passanten begaben sich Beamte der Berliner Feuerwehr und Polizei am 20. März 2013 in die Urbanstraße 87 in Berlin-Kreuzberg. Dort trafen sie gegen 3:00 Uhr den Kläger in stark alkoholisiertem Zustand an einer Hauswand lehnend an. Der Kläger war orientierungslos, reagierte weder auf Ansprachen der Feuerwehr noch der Polizei und musste beim Laufen wiederholt gestützt werden. Er führte keine Personaldokumente mit und konnte selbst keine nachvollziehbaren Angaben machen. Daraufhin nahmen die Polizeibeamten den Kläger zum eigenen Schutz in Gewahrsam und ließen ihn durch Beamte der Berliner Feuerwehr zum Polizeigewahrsam am Tempelhofer Damm 12 bringen. Dort um 3:30 Uhr eingeliefert, wurde der Kläger um 4:10 Uhr von einem Arzt auf seine Verwahrfähigkeit untersucht; dieser stellte eine starke Alkoholisierung des Klägers fest und bestätigte seine Verwahrfähigkeit. Nach Ausnüchterung und Wiedererlangung der Verkehrstüchtigkeit wurde der Kläger am folgenden Vormittag gegen 11:00 Uhr aus dem Gewahrsam entlassen. Am 27. März 2013 erließ der Polizeipräsident in Berlin einen Gebührenbescheid, mit welchem er den Kläger zur Zahlung von Gebühren in Höhe von 190,30 Euro für die Ingewahrsamnahme aufforderte. Hiergegen legte der Kläger am 9. April 2013 Widerspruch ein. Er sei am 20. März 2013 nicht allein am Hermannplatz gewesen, sondern in Begleitung eines anderen Mannes, eines „Militär-Oberst“, der ihn nach Hause hätte bringen können. Auch sei er, ebenso wie sein Begleiter, in Besitz einer gültigen BVG-Monatskarte gewesen. Zudem habe es „keine vorangegangene ärztliche Feststellung“ gegeben. Mit Bescheid vom 25. September 2013 wies der Polizeipräsident in Berlin den klägerischen Widerspruch zurück. Die Anordnung des Schutzgewahrsams sei rechtmäßig gewesen, insbesondere sei der Kläger beim Eintreffen der Polizei in der Urbanstraße allein gewesen. Wegen seiner starken Alkoholisierung und der daraus resultierenden Unmöglichkeit, allein zu gehen, habe man ihn auch nicht allein mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren lassen können. Ausweislich der polizeilichen Unterlagen habe zudem um 4.10 Uhr eine Untersuchung durch einen niedergelassenen Arzt stattgefunden, der Alkoholmissbrauch diagnostiziert habe. Dies sei auch ordnungsgemäß dokumentiert. Mit der am 2. Oktober 2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt ergänzend vor, am Tag der Ingewahrsamnahme nicht allein unterwegs gewesen zu sein, sondern „S...“ bei sich gehabt zu haben, der ihn nach Hause hätte bringen können. Zudem handele es sich bei der Gebührenforderung um eine „Milchmädchen“-Rechnung. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 27. März 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 25. September 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seinen Bescheiden fest und führt ergänzend aus, dass kein im Verhältnis zur Ingewahrsamnahme milderes Mittel vorhanden gewesen sei, da es den Polizeibeamten angesichts des orientierungslosen Zustands des im Einsatzzeitpunkt allein vorgefundenen Klägers unmöglich gewesen sei, festzustellen, ob es eine Person gab, in dessen Obhut er hätte entlassen werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.