Urteil
1 K 280.15 V
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0111.1K280.15V.0A
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Leitsätze
1. Vor der Erteilung eines Schengen-Visums hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Einreisevoraussetzungen vorliegen und kein Versagungsgrund besteht.(Rn.13)
Zur Prüfung der inneren Tatsache hinsichtlich der Rückkehrwilligkeit sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragtellers und zum anderen die persönlichen Umstände des Antragstellers, insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, etwaige frühere rechtmäßige oder rechtswidrige Aufenthalte in einem Mitgliedstaat sowie seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.(Rn.14)
2. Es ist grundsätzlich Sache des Ausländers, geeignete Angaben hinsichtlich seiner Rückkehrwilligkeit zu machen und diese gegebenenfalls durch entsprechende geeignete Unterlagen nachzuweisen.(Rn.15)
3. Hat die Behörde festgestellt, dass es an einer ausreichenden Verwurzelung des Ausländers in seiner Heimat fehlt, so ist ein Visum zum Besuch von Familienmitgliedern in der Bundesrepublik grundsätzlich nicht zu erteilen.(Rn.17)
Auch besteht ein Anspruch auf Erteilung nicht aufgrund des grundgesetzlichen Schutzes der Familie, wenn der Ausländer nicht hinreichend dargetan hat, dass die familiären Beziehungen zu dem in Deutschland lebenden Familiemitglied nur durch einen Besuch aufrecht erhalten bleiben können.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vor der Erteilung eines Schengen-Visums hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Einreisevoraussetzungen vorliegen und kein Versagungsgrund besteht.(Rn.13) Zur Prüfung der inneren Tatsache hinsichtlich der Rückkehrwilligkeit sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragtellers und zum anderen die persönlichen Umstände des Antragstellers, insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, etwaige frühere rechtmäßige oder rechtswidrige Aufenthalte in einem Mitgliedstaat sowie seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.(Rn.14) 2. Es ist grundsätzlich Sache des Ausländers, geeignete Angaben hinsichtlich seiner Rückkehrwilligkeit zu machen und diese gegebenenfalls durch entsprechende geeignete Unterlagen nachzuweisen.(Rn.15) 3. Hat die Behörde festgestellt, dass es an einer ausreichenden Verwurzelung des Ausländers in seiner Heimat fehlt, so ist ein Visum zum Besuch von Familienmitgliedern in der Bundesrepublik grundsätzlich nicht zu erteilen.(Rn.17) Auch besteht ein Anspruch auf Erteilung nicht aufgrund des grundgesetzlichen Schutzes der Familie, wenn der Ausländer nicht hinreichend dargetan hat, dass die familiären Beziehungen zu dem in Deutschland lebenden Familiemitglied nur durch einen Besuch aufrecht erhalten bleiben können.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Versagung des Besuchsvisums mit Remonstrationsbescheid der Deutschen Botschaft in Teheran vom 25. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums (§ 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Schengen-Besuchsvisums ist Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 21 und Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex; ABl. EU L 243 S. 1). Danach setzt die Erteilung des Visums u.a. voraus, dass der Antragsteller in materieller Hinsicht die Einreisevoraussetzungen erfüllt und kein Verweigerungsgrund vorliegt (Art. 21, 32 Visakodex). Nach Art. 21 Abs. 1 Visakodex ist bei der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (ABl EU Nr. L 105 S. 1) - Schengener Grenzkodex (SGK) - erfüllt. Danach muss ein Drittstaatsangehöriger u.a. den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c SGK) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. e SGK). Die Auslandsvertretung hat daher bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet zu verlassen (Art. 21 Abs. 1 Halbsatz 2 Visakodex). Sie muss das Visum nach Art. 32 Abs. 1 Visakodex u.a. verweigern, wenn der Antragsteller als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung eingestuft wird (Buchst. a Nr. vi) oder begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des beantragten Visums zu verlassen (Buchst. b) (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 1.10 -, juris). Andererseits ist das Visum zu erteilen, wenn keine Versagungsgründe vorliegen. Zur Beurteilung der inneren Tatsache, ob bei dem Antragsteller die Absicht zum Verlassen des Hoheitsgebiets vorhanden ist, sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragtellers und zum anderen die persönlichen Umstände des Antragstellers, insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, etwaige frühere rechtmäßige oder rechtswidrige Aufenthalte in einem Mitgliedstaat sowie seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (EuGH a.a.O., Rn. 69). Anhaltspunkte dafür, welche Umstände insoweit als Indizien herangezogen werden können, lassen sich Art. 14 Abs. 1 Buchst. d i.V.m. Abs. 3 und Anhang II Visakodex entnehmen. Danach zählen zu den Dokumenten, anhand derer sich die Absicht des Antragstellers, das Gebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, beurteilen lässt, unter anderem: die Buchung eines Rückreise- oder Rundreisetickets, der Nachweis finanzieller Mittel im Wohnsitzstaat, eines Arbeitsverhältnisses und von Immobilienbesitz sowie der Nachweis der Eingliederung im Wohnsitzstaat anhand von Angaben zu familiären Bindungen und dem beruflichen Status (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2010 - OVG 2 B 16.09 -, juris). Je nach Wohnsitz des Antragstellers können unterschiedliche, der Bewertung zugängliche Faktoren eine Rolle spielen (vgl. Schlussanträge des Generalsanwalts Paolo Mengozzi vom 13. April 2013 - C 84/12 -, Rn. 35). Dabei ist es Sache des Visumantragstellers, geeignete Angaben zu machen und deren Glaubhaftigkeit durch sachdienliche und vertrauenswürdige Unterlagen nachzuweisen, ob angesichts der allgemeinen Verhältnisse in seinem Wohnsitzstaat oder allgemein bekannter Migrationsbewegungen zwischen diesem Staat und den Mitgliedstaaten Zweifel an seiner Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen. Die Botschaft verfügt bei der Prüfung des Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen der genannten Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller ein Verweigerungsgrund vorgehalten werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C 84/12; BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 37.14 -, juris). Soweit die behördliche Entscheidung danach auf wertenden Betrachtungen beruht, ist die gerichtliche Kontrolle beschränkt auf die Prüfung, ob die Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2014 - OVG 6 B 20.14 -, juris, Rn. 27). Gemessen hieran ist die Wertung der Beklagten, dass begründete Zweifel an der Rückkehrabsicht der Klägerin bestehen, nicht zu beanstanden. Die Annahme, die Absicht der Klägerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, könne nicht festgestellt werden, weil es bei ihm an einer ausreichenden Verwurzelung im Heimatland fehle, ist schlüssig und nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte insoweit von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Ausgehend von den von der Klägerin vorgelegten Dokumenten kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger derart wirtschaftlich und familiär im Iran verwurzelt ist, dass seine Rückkehr dorthin wahrscheinlich ist. Insofern wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des angegriffenen Remonstrationsbescheides vom 25. Juni 2015, der der Einzelrichter folgt, Bezug genommen. Ergänzend ist anzumerken: Angesichts der Volljährigkeit der Klägerin sind die familiären Bindungen zu den Eltern nicht mehr als so stark anzusehen, dass diese eine nachhaltige familiäre Verwurzelung im Wohnsitzland begründen könnten. Auch die wirtschaftliche Verwurzelung der Klägerin ist nicht ausreichend belegt. Zwar soll sie als Sekretärin und Übersetzerin in einer Fremdsprachenschule arbeiten, Belege für diese Behauptung und zur Höhe des Einkommens fehlen indes. Auch widersprechen diese Angaben dem früheren Vorbringen, die Klägerin arbeite bei ihren Eltern. Eine Erteilung des Besuchsvisums war vorliegend auch nicht mit Blick auf den besonderen Schutz familiärer Beziehungen nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta geboten. Dass die geplante Reise dem Besuch des Onkels dienen soll, hat die Beklagte gesehen und gewürdigt. Ihre Entscheidung, das begehrte Besuchsvisum gleichwohl zu verweigern, ist nicht zu beanstanden, weil nicht dargelegt oder ersichtlich ist, dass der Kontakt nur durch den Besuch des Onkels in Deutschland aufrechterhalten werden kann. Der Klägerin kann schließlich kein Visum mit beschränkter Gültigkeit für das deutsche Hoheitsgebiet gemäß Art. 25 Visakodex beanspruchen, das im Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums als Minus mit enthalten ist. Nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. a Nr. i Visakodex stellt der betreffende Mitgliedsstaat ausnahmsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus, wenn der Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von dem Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen. Das kommt bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Rückkehrwilligkeit des Ausländers nur in Ausnahmefällen im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 1.10 -, juris Rn. 28). Ein solcher Ausnahmefall ist hier weder dargelegt noch ersichtlich. Schließlich bestand kein Anlass für eine Vertagung der Sache im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. Januar 2016. Weitere Unterlagen zur wirtschaftlichen Verwurzelung der Klägerin im Iran hätten bereits vor dem Termin vorgelegt werden können. Trotz entsprechender Aufforderung mit dem Ladungsschreiben vom 10. November 2015 ist dies nicht erfolgt und sind auch Hinderungsgründe nicht dargelegt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die 27 Jahre alte iranische Klägerin begehrt die Erteilung eines Schengen-Besuchsvisums für einen Verwandtenbesuch in Deutschland. Am 1. März 2015 beantragte die Klägerin bei der Deutschen Botschaft in Teheran die Erteilung eines Besuchsvisums. Die Botschaft lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23. März 2015 ab und führte zur Begründung aus, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft gemacht worden, außerdem könne die Absicht, vor Ablauf des Visums wieder auszureisen, nicht festgestellt werden. Die hiergegen erhobene Remonstration blieb erfolglos. Mit Remonstationsbescheid vom 25. Juni 2015 lehnte die Deutsche Botschaft die Erteilung des Besuchsvisums erneut ab. Zur Begründung führte sie aus, die familiäre Verwurzelung der Klägerin im Iran sei als gering anzusehen, weil diese ledig und kinderlos sei. Auch eine materielle Verwurzelung, etwa in Form von Immobilienbesitz, sei nicht nachgewiesen worden. Die Klägerin habe zwar angegeben, bei ihren Eltern zu arbeiten, jedoch nicht im Einzelnen glaubhaft gemacht, wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreite. Vorreisen nach Deutschland, in andere Schengen-Staaten, nach Großbritannien, in die USA oder Kanada lägen nicht vor. Die Klägerin macht geltend, der Zweck der beabsichtigten Reise nach Deutschland sei der Besuch ihrer dort lebenden Familie, insbesondere ihres Onkels, der eine Verpflichtungserklärung für sie abgegeben habe. Sie habe nicht die Absicht, in Deutschland zu bleiben. Ihre Kernfamilie, insbesondere ihre Eltern, lebten im Iran und sie wolle dorthin zurückkehren. Die Klägerin beantragt, den Remonstrationsbescheid der Deutschen Botschaft in Teheran vom 25. Juni 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid. Sie hält an der Versagung des Besuchsvisums fest. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. November 2015 auf den Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.