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Urteil

1 K 255.13

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0121.1K255.13.0A
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Leitsätze
"Pro NRW" durfte im Verfassungsschutzbericht 2012 zu Recht als rechtsextremistische Vereinigung eingestuft werden.(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: "Pro NRW" durfte im Verfassungsschutzbericht 2012 zu Recht als rechtsextremistische Vereinigung eingestuft werden.(Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die – auf Unterlassung der Verbreitung des Verfassungsschutzberichts 2012 und auf Folgenbeseitigung gerichtete – Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.5.1989 – 7 C 2/87 –, BVerwGE 82, 76, juris; Mallmann, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, § 16 BVerfSchG, Rn. 14; Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 29. EL Oktober 2015, § 42, Rn. 152). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Es fehlt ihr insbesondere nicht am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis, weil die Druckexemplare des Verfassungsschutzberichts 2012 – bis auf einzelne Belegexemplare – zwischenzeitlich vergriffen sind; denn auf der Internetseite des Bundesamtes für Verfassungsschutz ist der Verfassungsschutzbericht 2012 nach wie vor verfügbar. Die Klage ist unbegründet, weil der Klägerin die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Die Beklagte war zu der Berichterstattung über die Klägerin im Verfassungsschutzbericht 2012 berechtigt. Rechtsgrundlage für die Berichterstattung der Beklagten über die Klägerin ist § 16 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus vom 20.8.2012 (BGBl. I, S. 1798; zum damit gegebenen Prüfungsmaßstab nachfolgend Ziff. 1.). Maßgeblich ist nicht die zwischenzeitlich, zum 21.11.2015 in Kraft getretene Neufassung des § 16 BVerfSchG, sondern die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts am 11.6.2013 geltende Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1990 – 1 C 12/88 –, BVerwGE 87, 23; VGH München, Urteil vom 22.10.2015 – 10 B 15.1320 –; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.4.2006 – OVG 3 B 3.99 –, juris; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, §§ 3, 4 BVerfSchG, Rn. 136). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG (im Folgenden zitiert ohne den Zusatz „a.F.“) liegen vor (nachfolgend Ziff. 2.). Zugleich verstößt die Berichterstattung über die Klägerin in der konkret erfolgten Art und Weise nicht gegen höherrangiges Recht, namentlich Grundrechte (nachfolgend Ziff. 3.). 1. Nach § 16 Abs. 1 BVerfSchG unterrichtet das Bundesamt für Verfassungsschutz das Bundesministerium des Innern über seine Tätigkeit. Nach Absatz 2 dient die Unterrichtung auch der Aufklärung der Öffentlichkeit durch das Bundesministerium des Innern über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG. Diese erfolgt mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht. Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG sind u.a. solche, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG). Dies wiederum sind gemäß § 4 Abs. 1 c) BVerfSchG politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen, die darauf gerichtet sind, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Zu diesen Verfassungsgrundsätzen gehören gemäß § 4 Abs. 2 g) BVerfSchG insbesondere die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte. a) Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Der Beklagten steht insoweit keine Einschätzungsprärogative zu (VGH München, Urteil vom 22.10.2015 – 10 B 15.1320 –; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.4.2006 – OVG 3 B 3.99 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 28.5.2013 – 22 K 2532/11 –, juris). Dies gilt sowohl für das Vorliegen der behaupteten Tatsachen als auch für die daraus gezogenen, wertenden Schlussfolgerungen (VGH München, Urteil vom 22.10.2015 – 10 B 15.1320 –, juris; in diesem Sinne wohl auch BVerwG, Urteil vom 17.10.1990 – 1 C 12/88 –, BVerwGE 87, 23 zur Überprüfung von Maßnahmen nach dem G 10-Gesetz). Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt damit sowohl die Richtigkeit der verfassungsschutzbehördlichen Tatsachenfeststellung als auch die Richtigkeit der darauf gegründeten Wertungen einschließlich der Frage, ob diese die Qualifizierung als Bestrebung im Sinne des § 3 Abs. 1 BVerfSchG tragen. b) Der Begriff der „Bestrebung“ erfordert – in Abgrenzung insbesondere zur bloßen Meinungsäußerung – ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch-aggressives Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels. Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen (BVerfG, Beschluss vom 24.5.2005 – 1 BvR 1072/01 –, BVerfGE 113, 63; BVerwG, Urteil vom 21.7.2010 – 6 C 22/09 –, BVerwGE 137, 275; OVG Münster, Urteil vom 13.2. 2009 – 16 A 845/08 –, VG Düsseldorf, Urteil vom 28.5.2013 – 22 K 2532/11 –, juris). Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ist ebenso erlaubt wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern. Es ist dem Staat allerdings nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen Schlüsse zu ziehen. Wenn Äußerungen Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erkennen lassen, darf der Staat diese auch zum Anlass nehmen, Schutzmaßnahmen zu ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 24.5.2005 – 1 BvR 1072/01 –, BVerfGE 113, 63; BVerwG, Urteil vom 21.7.2010 – 6 C 22/09 –, BVerwGE 137, 275). Kritik an einem Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss danach nur als "bloße" Kritik unberücksichtigt bleiben, nicht jedoch, wenn sie verbunden ist mit der Ankündigung konkreter Aktivitäten zur Beseitigung dieses Verfassungsgrundsatzes oder mit der Aufforderung zu solchen Aktivitäten. Bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, liegt es zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden; denn politische Parteien sind gerade auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet (BVerwG, Urteil vom 21.7.2010 – 6 C 22/09 –, BVerwGE 137, 275; Murswiek, NVwZ 2006, 121). c) § 16 Abs. 2 BVerfSchG in der vorliegend anwendbaren, früheren Fassung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts so auszulegen, dass ein bloßer Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG nicht ausreicht. Die Befugnis zur Berichterstattung setzt vielmehr die feststehende Gewissheit einer solchen Bestrebung voraus (BVerwG, Urteil vom 26.6.2013 – 6 C 4/12 –, juris). Erst nach der ab dem 21.11.2015 geltenden Neufassung des § 16 BVerfSchG, mit der der Gesetzgeber explizit auf diese Rechtsprechung reagiert hat, darf ausdrücklich auch über bloße Verdachtsfälle berichtet werden (vgl. Bundestags-Drucksache 18/4654, S. 32). d) Belege für verfassungsfeindliche Bestrebungen können sich aus dem Programm und der Satzung des in den Blick genommenen Personenzusammenschlusses ergeben, aus den Äußerungen und Taten von führenden Persönlichkeiten und sonstigen Vertretern, Mitarbeitern und Mitgliedern der Gruppierung sowie aus deren Schulungs- und Werbematerial (BVerfG, Urteil vom 17.8.1956 – 1 BvB 2/51 –; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.4.2006 – OVG 3 B 3.99 –; OVG Münster, Urteil vom 13.2.2009 – 16 A 845/08 –, juris). Diese müssen sich nicht notwendig nur aus Ereignissen und Äußerungen im zu überprüfenden Berichtszeitraum ableiten lassen. Dies folgt aus der Aufgabe des Verfassungsschutzberichts, umfassend über Bestrebungen einer Gruppierung zu informieren (BVerfG, Beschluss vom 24.5.2005 – 1 BvR 1072/01 –, BVerfGE 113, 63; OVG Münster, Beschluss vom 8.7.2009 – 5 A 203/08 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 10.9.2009 – 22 K 3117/08 –, juris). Vor dem Berichtszeitraum liegende Belege für das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Bestrebung können eine Berichterstattung rechtfertigen, wenn jedenfalls eine hinreichende personelle Kontinuität besteht, eine inhaltliche Distanzierung von den Verlautbarungen und Aktivitäten, die die Verdachtsanhaltspunkte bildeten, nicht festgestellt werden kann und zwischen Anknüpfungstatsachen und Berichtszeitraum eine nur kurze Zeitspanne liegt. Von einer kurzen Zeitspanne ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die letzten Anknüpfungstatsachen noch nicht mehr als zwei Kalenderjahre zurückliegen (OVG Münster, Beschluss vom 8.7.2009 – 5 A 203/08 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 10.9.2009 – 22 K 3117/08 –, juris). e) Schließlich kommt es – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht entscheidend darauf an, ob die zur Feststellung des Bestehens verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogenen Äußerungen für sich genommen zulässig sind, da sie vom Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG umfasst sind. Im politischen Meinungskampf gilt für die Abhandlung von Themen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, allgemein die Vermutung für die freie Rede und sind auch scharfe und übersteigerte Äußerungen grundsätzlich zulässig (BVerwG, Urteil vom 18.5.2001 – 2 WD 42/00, 2 WD 43/00 –; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.4.2006 – OVG 3 B 3.99 –, juris). Mit der Feststellung, dass die einzelnen Äußerungen unter den Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen, ist jedoch nicht zugleich gesagt, dass deswegen die Aufnahme der Partei in den Verfassungsschutzbericht unzulässig wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.4.2006 – OVG 3 B 3.99 –; VGH München, Beschluss vom 7.10.1993 – 5 CE 93.2327 –, juris). Die verfassungsfeindliche Zielrichtung kann sich vielmehr auch aus einer Zusammenschau erlaubter Äußerungen ergeben (VGH München, Beschluss vom 7.10.1993 – 5 CE 93.2327 –, juris). Der Staat muss es trotz der Rolle, die das Grundgesetz in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 den politischen Parteien zuweist, nicht tatenlos hinnehmen, wenn eine Partei die Willensbildung des Volkes mit verfassungsfeindlicher Zielrichtung betreibt. Unter dem Gesichtspunkt der wehrhaften Demokratie darf er bei einem dahingehenden Befund vielmehr mit den Mitteln des Verfassungsschutzes, auch durch Darstellung der betreffenden Partei im Verfassungsschutzbericht, tätig werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.4.2006 – OVG 3 B 3.99 –, Rn. 47, juris) 2. Die Erwähnung der Klägerin im Verfassungsschutzbericht 2012 und die dort über die Klägerin getroffenen feststellenden und wertenden Aussagen sind rechtmäßig, da die Voraussetzungen der § 16 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 BVerfSchG vorliegen. Die Klägerin hat im Berichtszeitraum Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betrieben. a) Zweifel an der Korrektheit der im Verfassungsschutzbericht 2012 widergegebenen Tatsachenbehauptungen betreffend die Klägerin sind nicht ersichtlich. Soweit sich die Klägerin gegen die wertenden Äußerungen und Schlussfolgerungen in dem Bericht wendet, werden diese durch das vorliegende Material gerechtfertigt. aa) Hinsichtlich der im Verfassungsschutzbericht 2012 enthaltenen Aussagen, die Klägerin - unterscheide grundsätzlich nicht zwischen dem Islam als Religion und dem Islamismus als extremistischer Strömung, wodurch Vorurteile über Muslime verbreitet und Ängste in der Bevölkerung geweckt bzw. verstärkt werden sollen, - propagiere ein „aggressives Feindbild Islam“, - grenze Muslime aufgrund ihrer religiösen Überzeugung oder Abstammung pauschal sowie mit plakativen Äußerungen aus und - stelle diese als nicht integrierbar dar finden sich in den vorliegenden Unterlagen zahlreiche Belege. Bereits aus dem Motto „Freiheit statt Islam“, unter welches der Landtagswahlkampf 2012 gestellt wurde (vgl. etwa den Beitrag „P... startet islamkritischen Karikaturenwettbewerb zur Landtagswahl“ vom 28.3.2012 auf der Homepage der Klägerin - http://www.p....net -, Ausdruck vom 3.4.2012, Verwaltungsvorgänge Bd. 4, Bl. 112) kann durch die Verwendung des Wortes „statt“ nur der Schluss gezogen werden, dass die Begriffe „Freiheit“ und „Islam“ als gegensätzlich und unvereinbar gegenüber gestellt werden sollen. Dem Leser soll damit offensichtlich suggeriert werden, dass der Islam als Religion schlechthin eine Bedrohung für die Freiheit darstellt. Da es sich um das Wahlkampfmotto der Klägerin handelte, muss davon ausgegangen werden, dass dieses von der Parteiführung mit Bedacht gewählt wurde, um die Position der Klägerin besonders gut auf den Punkt zu bringen. Es kann aus diesem Grund auch ausgeschlossen werden, dass es sich um eine verkürzte und überspitzte Spontanäußerung handelt, wie die Klägerin in anderem Zusammenhang vorträgt. Die Klägerin verwendet das Motto in zahlreichen Beiträgen auf ihrer Homepage (z.B. Verwaltungsvorgänge Bd. 4, Bl. 110, 113, 114, 269, 294, 301) sowie bei weiteren Gelegenheiten (vgl. etwa den Abdruck des Interviews mit dem stellvertretenden Vorsitzenden der Klägerin, Verwaltungsvorgänge Bd. 4, Bl. 280) und hat es damit zweifellos zu ihrem zentralen Thema im Berichtszeitraum 2012 gemacht. Dieser Äußerung und der damit verbundenen Aussage ist daher besonderes Gewicht beizumessen. Auch in ihrem „Kurzwahlprogramm der ... zur Landtagswahl 2012“ (Anlage B 7) differenziert die Klägerin nicht zwischen dem Islam und dessen extremistischen Ausprägungen: „Der Islam stellt eine eminente Bedrohung für unsere Demokratie dar. Seine auf dem Koran fußende Weltsicht widerspricht fundamentalen Wertvorstellungen unseres Grundgesetzes“ (Hervorhebungen nicht im Original) Hinsichtlich ihres Parteiprogramms muss sich die Klägerin aus den gleichen Erwägungen wie den soeben genannten an ihrer exakten Wortwahl („der Islam“ statt „der Islamismus“) festhalten lassen. In einem Artikel auf ihrer Homepage vom 22.9.2010 (Verwaltungsvorgänge Bd. 3, Bl. 275) formuliert der – damalige wie im Berichtszeitraum aktuelle – Vorsitzende der Klägerin, Rechtsanwalt M... ausdrücklich: „Die Unterscheidung zwischen bösen Salafisten und guten Muslimen ist im Großen und Ganzen Volksverdummung. Zwar betonen Salafisten etwa in besonders starkem Maß eine Autorität der Altvordern, aber massive Differenzen zu den anerkannten Rechtsschulen der Umma gibt es tatsächlich nicht. Auch wenn das von den Hütern der Political Correctness anders gewünscht ist: es gibt keinen wesentlichen Unterschied zwischen dem Islam und Islamismus. Der Islam an sich ist freiheitsfeindlich und achtet die Menschenrechte nicht. Salafisten wie normale Muslime stellen die Scharia über das Grundgesetz. Diese Wahrheit möchte die NRW-Landesregierung gern verschleiern.“ (Hervorhebungen nur hier) Es ist nicht erkennbar, dass sich die Klägerin von derartigen Äußerungen zwischenzeitlich distanziert hätte, so dass auch diese vor dem Berichtszeitraum getätigte Aussage zu berücksichtigen ist. In Beiträgen auf ihrer Homepage stellt die Klägerin den Islam als solchen sowie die Anhänger dieser Religion anhaltend als nicht integrierbar dar, indem sie etwa ausführt, „der Islam“ stehe besonders „mit einer aufgeklärten und modernen Gesellschaft wie der unsrigen“ in Konflikt (Artikel „Freiheit statt Islam“ vom 19.3.2012 auf der Homepage der Klägerin, Verwaltungsvorgänge Bd. 4, Bl. 110). An anderer Stelle verweist die Klägerin „auf den Konflikt zwischen Scharia und Grundgesetz sowie Islam und westlichen Freiheitsrechten im Allgemeinen“ (Beitrag auf der Homepage der Klägerin vom 2.4.2012, Verwaltungsvorgänge Bd. 4, Bl. 113). Moscheen generell werden als „islamische Parallelwelten“ bezeichnet, „in denen die Scharia, aber nicht die Regeln des deutschen Rechtsstaats gelten“; der Islam sei eine „Religion, die sich über Recht und Gesetz stellt“ (Artikel vom 17.4.2012, Verwaltungsvorgänge Bd. 4, Bl. 282). Der stellvertretende Vorsitzende der Klägerin, J..., äußerte in einem Interview mit dem Magazin „PI - Politically Incorrect“ am 16.4.2012, die „wahren Werte des Islam“ bedeuteten „nunmal Scharia, die Diskriminierung von Frauen und Homosexuellen, Ehrenmorde und die Aushebelung von Demokratie und Rechtsstaat“ (Hervorhebung nur hier, Verwaltungsvorgänge Bd. 4, Bl. 280). Anlässlich des geplanten Baus einer Moschee in Wuppertal wird die dortige Vorsitzende C...der Klägerin mit der Aussage: „Wuppertal braucht keinen weiteren orientalischen Tempel der Integrationsfeindlichkeit!“ zitiert (Beitrag „Auch in Wuppertal formiert sich Widerstand gegen einen geplanten Moscheebau“ vom 29.8.2012 auf der Internetseite http://www.freiheitlich.me, Verwaltungsvorgänge Bd. 4, Bl. 166 f.). Eine wie auch immer geartete Differenzierung nach unterschiedlichen Ausprägungen des Islam erfolgt nicht. Diese und ähnliche Äußerungen sind geeignet, bei den Lesern oder Hörern Ängste, Ablehnung und Vorurteile zu schüren. Einen entsprechenden Effekt dürfte etwa auch die Aussage haben, das Land Nordrhein-Westfalen sei zum „Zentrum der radikalsten Islamisten verkommen“ (Artikel vom 20.12.2012, Verwaltungsvorgänge Bd. 4, Bl. 392) sowie die Warnung vor einer „türkisch-islamischen Landnahme“, die durch den Bau einer „Prunk- und Protzmoschee“ zementiert werde (Parteizeitung „NRW unzensiert“, Ausgabe 2/2012, Verwaltungsvorgänge Bd. 4, Bl. 376). Der Organisator der „Freiheit-statt-Islam-Tour“, L..., äußerte in einem Interview am 24.5.2012, „der Islam“ liefere tagtäglich den Beweis für seine Gefährlichkeit, „überall auf der Welt“. „Als Katholik“ müsse er feststellen, „dass der Islam ein gefährlicher Unglaube“ sei. Weil Allah nicht Gott sei, sei er ein „Götze“. Der Islam sei mithin „ein gefährlicher Aberglaube und geradezu ein Teufelswerk, da er Menschen systematisch davon abhält, das wahre Heil und damit Gott zu finden.“ Hass gegen „diese armen Menschen, die mit ihrer Zugehörigkeit zum Islam ein sicheres Ticket für eine Fahrt in die Hölle gebucht haben“, empfinde er als Christ nicht. Die P...B...habe vielmehr ein Aussteigertelefon für „Muslime, die sich dem Islam entziehen möchten“, geschaffen. Als Politiker komme er zu dem Schluss, dass „der Islam“ weder friedlich sei, noch zu Deutschland gehöre. Der Staat solle dafür Sorge tragen, dass sich „der Islam“ in der Bundesrepublik nicht weiter ausbreiten kann (Beitrag auf der Internetseite http://www.freiheitlich.me, Ausdruck vom 25.5.2012, Verwaltungsvorgänge Bd. 4, Bl. 134). Nicht herangezogen werden können allerdings die von der Beklagten als Anlagen B 4, B 5, B 8, B 9, B 10, B 12 und B 13 vorgelegten Ausdrucke des „Facebook-Profils“. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die entsprechenden Äußerungen der Klägerin zurechenbar sind, was diese bestreitet. Denn jedenfalls datieren die vorgelegten Ausdrucke sämtlich zeitlich erst nach der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts am 11.6.2013. Anhand des vorliegenden Materials ist nicht ersichtlich, ob die betreffenden Beiträge bereits im Berichtszeitraum, d.h. im Jahr 2012, abrufbar waren. bb) Auch für die im Verfassungsschutzbericht 2012 dargestellten Wertungen, die Klägerin - mache „Fremde“ in fremdenfeindlichem Duktus pauschal für gesellschaftliche Probleme verantwortlich und diffamiere diese, - suggeriere, die Schieflage der staatlichen Haushaltssituation sei überwiegend auf die von vornherein zum Scheitern verurteilten Integrationsbemühungen zurückzuführen, - stelle ethnische Minderheiten wie Angehörige der Bevölkerungsgruppe der Roma als Bedrohung des gesellschaftlichen Lebens dar und - schüre Überfremdungsängste, indem Menschen mit Migrationshintergrund pauschal negative Eigenschaften zugeschrieben würden finden sich hinreichende Belege, um diese Schlussfolgerungen gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Hinsichtlich der von der Beklagten als Anlage B 1, B 2, B 3, B 6 vorgelegten Ausdrucke des „Facebook-Profils“ gilt jedoch das oben gesagte entsprechend; diese können vorliegend nicht berücksichtigt werden, da nicht ersichtlich ist, ob sie bereits im Jahr 2012 oder früher verbreitet wurden. Aus den Verlautbarungen der Klägerin im Berichtszeitraum soll wiederum exemplarisch zitiert werden: Eine pauschale Herabsetzung von Angehörigen der Volksgruppe der Roma ist etwa dem Beitrag „Massenweiser Zuzug von 'Rotationseuropäern' überfordert nordrhein-westfälische Kommunen“ vom 30.11.2011 auf der Homepage der Klägerin zu entnehmen (Verwaltungsvorgänge Bd. 4, Bl. 182). Der stellvertretende Vorsitzende der Klägerin, J..., äußert darin, auf jedem Weihnachtsmarkt und in allen nordrhein-westfälischen Innenstädten sei zu beobachten, wie „Bettlerhorden“, bestehend aus Rotationseuropäern mit rumänischem oder bulgarischem Pass Passanten nicht selten zur Abgabe von Geld nötigten. In einem weiteren Artikel auf der Homepage der Klägerin vom 1.8.2012 ist unter dem Titel „Dortmund: Schlägereien, Vermüllung, Drogenhandel und offene Prostitution in der Dortmunder Nordstadt“ zu lesen: „Die Lage in der Dortmunder Nordstadt rund um den Borsigplatz, scheint zu eskalieren. Prostitution, Drogenhandel auf offener Straße, rohe Gewalt und Müll sowie Fäkaliengeruch bestimmen dieser Tage das Erscheinungsbild im Viertel. Die Stadt scheint mit der Situation vollkommen überfordert zu sein. Anwohner werden im Stich gelassen und sie kennen meist nur einen Ausweg: Umzug in ein anderes Viertel der Stadt. Die Stadt hat versucht, durch die Bildung einer „Task-Force“ die Lage wieder in den Griff zu bekommen. Doch stattdessen wird es immer schlimmer und unerträglicher. Verantwortlich hierfür sind Angehörige einer mobilen ethnischen Minderheit, die zumeist aus Bulgarien und Rumänien nach Deutschland einwandern, um hier die sozialen Sicherungssysteme in Anspruch zu nehmen.“ (Hervorhebungen nur hier, Verwaltungsvorgänge Bd. 4, Bl. 183). Auch in ihrer Parteizeitung „NRW unzensiert“, Ausgabe 2/2012, ist von den „unhaltbaren Zuständen mit der Zigeunerwanderung nach Duisburg“ die Rede (Verwaltungsvorgänge Bd. 4, Bl. 374). Der Begriff „Zigeuner“ wird dabei typischerweise als abwertend empfunden (vgl. www.duden.de mit Verweis auf den Zentralrat Deutscher Sinti und Roma, der die Bezeichnung als diskriminierend ablehnt). In einem Beitrag mit dem Titel „Einbruchszahlen in NRW explodieren“ vom 5.10.2012 auf der Homepage der Klägerin werden für steigende Kriminalitätsraten in Nordrhein-Westfalen pauschal „reisende Tätergruppen zumeist aus Osteuropa“ verantwortlich gemacht (Verwaltungsvorgänge, Bd. 4, Bl. 354). Mit dieser Darstellung soll ersichtlich der Eindruck erweckt werden, für eine wachsende Kriminalität seien ausschließlich oder in erster Linie Migranten verantwortlich. Dass finanzielle Ausgaben für die Integration von Migranten zwecklos seien und die staatlichen Haushalte über Gebühr belasten, bringt die Klägerin etwa mit folgender Aussage zum Ausdruck: „Mit Blick auf unsere große Staats- und Landesverschuldung sollten wir endlich aufhören, Geld für Integrationsunwillige und Zuwanderer in unsere sozialen Sicherungssysteme zu verschwenden“ (Artikel vom 5.11.2012 auf der Homepage der Klägerin, Verwaltungsvorgänge Bd. 4, Bl. 179). Mit solchen und weiteren undifferenzierten Äußerungen wie „die Migranten wandern doch vor allem in unsere Sozialsysteme ein“ (Interview vom 17.12.2012 mit dem Vorsitzenden der Klägerin, M..., auf der Homepage der Klägerin, Verwaltungsvorgänge Bd. 4, Bl. 389) sollen offenkundig gezielt Vorurteile und Ängste bei den Lesern und Hörern derartiger Aussagen gefördert oder verstärkt werden. Gleiches gilt für Behauptungen wie „jede Erhöhung [der Asylbewerberleistungssätze]“ werde „in Sekundenschnelle per Handy oder per Twitter in Afrika und im Nahen Osten verbreitet und zieht weitere Wirtschaftsflüchtlinge nach sich“ (Artikel vom 21.6.2012 auf der Homepage der Klägerin, Verwaltungsvorgänge Bd. 4, Bl. 317). In dieselbe Richtung weist die Aussage, die sozialen Sicherungssysteme dienten als „Saugpumpe für weltweite Zuwanderer“ (Beitrag vom 20.6.2012 auf der Homepage der Klägerin, Verwaltungsvorgänge Bd. 4, Bl. 180). Hinzu kommt, dass die Klägerin die Thematik betreffende Sachinformationen mitunter verkürzt wiedergibt, offensichtlich, um den beschriebenen Eindruck zu verstärken. In einem Artikel vom 20.11.2012 ist etwa die Rede von „wahrscheinlich 100.000 neuen Asylbewerbern“ allein im Jahr 2012 in Deutschland. Dabei handle es sich, so der Text weiter, „fast zu 99% um Scheinasylanten und Wirtschaftsflüchtlinge“. Zur Abhilfe fordert die Klägerin u.a. die Einführung eines Straftatbestandes „Asylbetrug“ (Verwaltungsvorgänge Bd. 4, Bl. 377). Nach der offiziellen Statistik des Bundesministeriums des Inneren (Pressemitteilung des Bundesministeriums des Inneren vom 15.1.2013 auf der Homepage des Ministeriums: http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/01/asylzahlen_2012.html) wurden im Jahr 2012 hingegen weit weniger, nämlich nur 64.539 Asylerstanträge gestellt. Zwar ist es zutreffend, dass nur 1,2 % der Personen, über deren Antrag entschieden wurde, Asyl nach Art. 16a GG gewährt wurde. Weitere 13 % erhielten jedoch einen Flüchtlingsstatus gem. § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. In zusätzlichen 13,5 % der Fälle wurden Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG festgestellt, etwa weil im Herkunftsland die Todesstrafe, Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit drohte. Lediglich 49,7 % der Anträge wurden abgelehnt, 22,6 % anderweitig erledigt (Bundesministerium des Inneren, a.a.O.). Dabei impliziert die Ablehnung eines Asylantrags selbstredend nicht automatisch, dass der Antragssteller betrügerische Absichten verfolgt, wie die Klägerin aber offenbar suggerieren will. Ebenso verzerrend ist die Darstellung in dem Beitrag „Asylzahlen explodieren: Scheinasylanten umgehend abschieben!“ vom 30.10.2012 auf der Homepage der Klägerin (Verwaltungsvorgänge Bd. 4, Bl. 364). Dort wird ausgeführt, die Anerkennungsquote sei verschwindend gering und bewege sich seit 2002 konstant zwischen nur 0,8 % und 1,8 % aller Asylsuchenden. Der Statistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zufolge ist dies jedoch wiederum nur hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigte zutreffend. Die Quoten für die Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling (§ 3 Abs. 1 AsylG, Art. 16a GG) betrugen dagegen bis zu 34,6 % im Jahr 2008 (Publikation des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge: http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Statistik/Asyl/statistik-anlage-teil-4-aktuelle-zahlen-zu-asyl.pdf?__blob=publicationFile). Die Darstellung der Klägerin, von den genannten 0,8 % bis 1,8 % abgesehen, handle es sich bei Asylbewerbern um „Wirtschaftsflüchtlinge und Scheinasylanten“, ist damit nicht zutreffend und soll offensichtlich die Forderung nach einer Eindämmung des „Asylbetrugs im großen Stil“ (Verwaltungsvorgänge Bd. 4, Bl. 364) stützen. cc) Soweit die Klägerin der genannten Darstellung entgegentritt und vorträgt, sie setze die Weltreligion Islam nicht undifferenziert mit Islamismus und Verfassungsfeindlichkeit gleich, sei nicht migrantenfeindlich und stelle Muslime und Migranten nicht schlechthin als unintegrierbar dar, handelt es sich nach der Überzeugung der Kammer um bloße taktisch motivierte Erklärungen ohne konkreten Inhalt. Diese sind nicht geeignet, die im Verfassungsschutzbericht 2012 erfolgte Wertung zu erschüttern. Zwar sind den vorliegenden Materialien vereinzelt auch differenzierende und relativierende Äußerungen zu entnehmen wie „Ja zur Religionsfreiheit, nein zum Salafismus!“ (Beitrag auf der Homepage der Klägerin vom 13.2.2012, Verwaltungsvorgänge Bd. 2, Bl. 134) und „ja zum Asylrecht – nein zum Asylmissbrauch!“ (Undatierter Beitrag auf der Homepage der Klägerin, Ausdruck vom 23.11.2012, Verwaltungsvorgänge Bd. 4, Bl. 379). Ein hartes Vorgehen gegen Salafisten fordere die Klägerin, wie sie in einem Beitrag vom 18.12.2012 auf ihrer Homepage schreibt, weil es ihr „um die Sicherheit und Freiheit aller rechtschaffenen Menschen in Bonn“ gehe, „egal ob Deutsche oder Ausländer“ (Verwaltungsvorgänge Bd. 4, Bl. 385). Auch erklärt die Klägerin in ihrem Kurzwahlprogramm für die Landtagswahl 2012, dass ein Besuch von islamischen Gebetshäusern ermöglicht werden müsse. Lediglich „Prunkmoscheebauten mit Namen von islamischen Eroberern“ und „durch die türkische Religionsbehörde kontrollierte Komplexe aus Gebetshäusern und Begegnungsstätten, auf die es keinen staatlichen Zugriff gibt“ (Kurzwahlprogramm der Klägerin für die Landtagswahl 2012, Anlage B 7), lehne die Klägerin ab. In einem als „Rede B..., NRW-Funktionärstagung September 2008“ bezeichneten Dokument (vgl. das Anlagenkonvolut zur Klageschrift) heißt es: „P... bekennt sich selbstverständlich zur unteilbaren Menschenwürde aller Menschen egal welcher Hautfarbe oder ethnischen Herkunft. P... verurteilt auf das Schärfste jedwede Form des menschenverachtenden Rassismus. Alle Menschen sind gleichwertig und besitzen dieselbe unteilbare Würde. Personen, die Migranten ihre Menschenwürde absprechen oder diese pauschal diskriminieren, diffamieren oder beschimpfen, haben in unserer B... keinen Platz. […] Selbstverständlich genießen Muslime in der Bundesrepublik Religionsfreiheit und selbstverständlich haben sie auch ein Recht auf den Bau von Gebetshäusern. […]“ In der Gesamtschau der vorliegenden Verlautbarungen der Klägerin handelt es sich dabei jedoch um bloße „Lippenbekenntnisse“, die offensichtlich abgegeben werden, um den Anschein einer ausgewogenen Politik zu geben. Konkrete Vorschläge, wie etwa die Integration gelingen könnte oder muslimische Gebetshäuser nach Vorstellung der Klägerin gestaltet werden sollen, fehlen völlig. Hinsichtlich des von der Klägerin vorgelegten Redemanuskripts ist außerdem nicht belegt, ob diese Rede tatsächlich so gehalten wurde. Zudem wäre dies mindestens dreieinhalb Jahre vor dem hier streitgegenständlichen Berichtszeitraum erfolgt. Auch aufgrund der Pauschalität der Aussagen vermag sich daraus kein anderes Bild zugunsten der Klägerin zu ergeben. dd) Schließlich finden sich auch für die Darstellung, die Klägerin sei in europaweite Kooperationsbestrebungen von Rechtspopulisten und Rechtsextremisten eingebunden und unterhalte vielfältige Kontakte zu Aktivisten des internationalen islamfeindlichen Spektrums, hinreichende Belege, um diese als gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Die Klägerin bestreitet nicht, mit den in dem Bericht genannten Parteien und Organisationen Kontakt zu pflegen bzw. gepflegt zu haben. Sie macht hierzu lediglich geltend, es handle sich bei diesen Zusammenschlüssen um „freiheitliche“ europäische Parteien und wendet sich damit offenkundig gegen die Bewertung dieser Vereinigungen als rechtsextrem und fremdenfeindlich. Die Qualifizierung von Vereinigungen wie „Vlaams Belang“ und der „Freiheitlichen Partei Österreichs“ (FPÖ) als zumindest rechtspopulistisch begegnet jedoch keinen durchgreifenden Bedenken. Die Partei „Vlaams Belang“ etwa hatte im Berichtszeitraum im Rahmen der Initiative „Städte gegen Islamisierung“ 250 € für jeden ausgelobt, der eine Burkaträgerin aufspürt und bei der Polizei zur Anzeige bringt (Screenshot vom 4.12.2012 der Internetseite „Städte gegen Islamisierung“, Verwaltungsvorgänge Bd. 4, Bl. 106). Auch angesichts des in Belgien bestehenden Burkaverbots ist das – soweit ersichtlich nicht rechtswidrige – Ausloben eines Preises für jede „gefasste“ Burkaträgerin geeignet, Hass und Abneigung gegen streng gläubige Muslime zu schüren. Indem gleichsam zur „Jagd“ auf Burkaträgerinnen aufgerufen wird, wird der Boden für unfriedliche Verhaltensweisen gegenüber den Betroffenen bereitet. Die Tatsache, dass es sich um ein erlaubtes Verhalten handelt, ändert, wie bereits ausgeführt, nichts daran, dass dieses als rechtsextrem und fremdenfeindlich eingestuft werden kann. b) Die Bestrebungen der Klägerin waren im Berichtszeitraum darauf gerichtet, die Menschenwürde im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG (aa) und Gewährleistungen der Religionsfreiheit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (bb) für bestimmte Personengruppen, namentlich Muslime und Migranten außer Geltung zu setzen. Der Beklagte war damit gemäß § 16 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG zur Berichterstattung über die Klägerin berechtigt und durfte in dem Bericht auch auf eine Verletzung der Menschenwürde und der Religionsfreiheit rekurrieren. aa) Mit dem Begriff der Menschenwürde ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine subjektive Qualität prinzipiell in Frage stellt. Es handelt sich dabei um das tragende Konstitutionsprinzip im System der Grundrechte. Die Verfassungsnorm des Art. 1 Abs. 1 GG schützt einzelne Personen oder Personengruppen dagegen, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht, verspottet oder sonst herabgewürdigt zu werden. Allein die Verletzung der Ehre einer Person reicht zur Annahme eines Angriffs auf die Menschenwürde allerdings nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass der angegriffenen Person oder dem Mitglied der angegriffenen Personengruppe das Lebensrecht als gleichwertiger Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertiges Wesen behandelt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.12.2000 – 1 BvR 1762/95 und 1 BvR 1787/95 –, BVerfGE 102, 347; BVerfG, Beschluss vom 20.10.1992 – 1 BvR 698/89 –, BVerfGE 87, 209; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.4.2006 – 3 B 3.99 –, juris). Die Menschenwürde umfasst mithin die prinzipielle Gleichheit aller Menschen, ungeachtet aller tatsächlich bestehenden Unterschiede. Sie wird beeinträchtigt bei allen Formen rassisch motivierter Diskriminierung sowie wenn einzelne Personen oder Personengruppen grundsätzlich wie Menschen zweiter Klasse behandelt werden (VG Düsseldorf, Urteil vom 12.4.2013 – 22 K 9174/10 – und Urteil vom 28.5.2013 – 22 K 2532/11 –, juris; Jarass, in: Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 13. Auflage, § 1 Rn. 6 und 12). Eine kontinuierliche Agitation gegen Ausländer, mit der diese teilweise pauschal diffamiert und verächtlich gemacht werden und dabei irrationale Ängste und Ablehnung geschürt werden, verletzt die Menschenwürde und kann Ausdruck eines Bestrebens sein, die Geltung der im Grundgesetz verankerten Menschenrechte für Teile der Bevölkerung außer Kraft zu setzen (VG Berlin, Urteil vom 16.9.2010 – 1 K 296.09 –; Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 2007, S. 180). Im Hinblick auf die Frage, ob die Klägerin gegen die Menschenwürde gerichtete Bestrebungen entfaltet hat, schließt sich die Kammer der Beurteilung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf an (VG Düsseldorf Urteil vom 28.5.2013 – 22 K 2532/11 –, bestätigt durch OVG Münster, Beschluss vom 20.2.2014 – 5 A 1757/13 –, juris). Dieses entschied über die Berichterstattung des Landes Nordrhein-Westfalen bezüglich der Klägerin in den Verfassungsschutzberichten 2009 und 2010 sowie dem Zwischenbericht 2010. Während im Verfassungsschutzbericht 2009 und dem Zwischenbericht 2010 die Klägerin als Verdachtsfall dargestellt wurde, hatten sich die Anhaltspunkte im Berichtszeitraum 2010 verdichtet, verfestigt und intensiviert. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied, die Klägerin habe im Verfassungsschutzbericht 2010 zu Recht als feststehend verfassungsfeindliche Bestrebung dargestellt werden können, da sie bestrebt sei, die Menschenwürde bestimmter Personengruppen außer Geltung zu setzen (VG Düsseldorf Urteil vom 28.5.2013 – 22 K 2532/11 –, bestätigt durch OVG Münster, Beschluss vom 20.2.2014 – 5 A 1757/13 –, juris). Zur Begründung wird ausgeführt: „[…] Zudem lassen - in einer Gesamtschau - auch die Verlautbarungen und Aktivitäten der Klägerin bzw. ihrer Funktionäre und Mitglieder in den streitgegenständlichen Berichtszeiträumen 2009 und 2010 mit einer die Verdachtsschwelle klar überschreitenden Deutlichkeit erkennen, dass Bestimmungsgrund des politischen Handelns der Klägerin nach wie vor der Wille ist, einen Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, namentlich die Menschenrechte, konkret die Menschenwürde für bestimmte Personengruppen, außer Geltung zu setzen. Es lässt sich auch in den Berichtszeiträumen 2009 und 2010 eine konstante Weiterverfolgung der von der Klägerin verfolgten politischen Ziele feststellen, die ihrerseits dem Schutzgut des § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW zuwiderlaufen. Dies ergibt sich aus den nachfolgend exemplarisch aufgeführten Verlautbarungen, Aktivitäten und Publikationen der Klägerin bzw. ihrer Funktionäre und Mitglieder, zu denen auch der Film "Hat p... doch recht?" zählt. Auf der Homepage der Klägerin wurde dieser Film beworben und zu dessen Verbreitung aufgerufen, vgl. Meldungen vom 31. März 2009 und 1. April 2009 sowie Meldung vom 8. April 2009 "DVD zum Anti-Islamisierungskongress kann jetzt geordert werden", sämtlich veröffentlicht auf der Internetseite www.p...-online.de/archiv2009.htm, Beiakte Heft 4. Ferner wurde der Film u. a. durch die Jugendorganisation der Klägerin, J..., an nordrhein-westfälischen Schulen vertrieben, vgl. Artikel "P... startet durch - große Zustimmung im ganzen Land" vom 27. April 2009, veröffentlicht auf der Internetseite www.j....de, Beiakte Heft 4. Im Einzelnen sind aus dem Inhalt dieses Films exemplarisch folgende Auszüge zu nennen: ‚Zu viele unschuldige Menschen haben bereits am eigenen Leibe erfahren müssen, was aus Parallel- oder Gegengesellschaften zu erwarten ist. Zudem weisen ungeschminkte Statistiken muslimische Männer als bedrohliches Gewaltpotenzial aus, wie eine Mitteilung des Landeskriminalamtes Berlin für das Jahr 2003 belegt. Danach verteilen sich etwa 15.500 Gewaltdelikte auf eine Anzahl von 100.000 Einwohnern, wobei Täter mit muslimischem Hintergrund in etwa 12.200 Delikte die absolute Mehrheit bilden. Dem gegenüber stehen, neben etwa 2.950 nicht muslimischen Ausländern, entgegen der Behauptung von ständig zunehmender rechter Gewalt nur etwa 350 Delikte deutscher Täter‘. (Auszug aus dem gesprochenen Text zu einem entsprechenden Balkendiagramm) 'Die letzten Christen der Türkei werden ebenfalls verfolgt. Stellten sie ursprünglich gemeinsam mit anderen Ungläubigen die Mehrheitsbevölkerung dar, so ist ihr Anteil heute auf unter 1 Prozent gesunken, und zwar durch Massaker, Vertreibung und Zwangsislamisierung.' (Auszug aus dem gesprochenen Text zu einem entsprechenden Säulendiagramm, wobei die zu dem Anteil der Christen an der ursprünglichen Gesamtbevölkerung der Türkei eingeblendete Säule mit der Angabe ‚99 %‘ versehen ist.) Aus den weiteren Verlautbarungen der Klägerin und der für sie öffentlich auftretenden Personen sind rein chronologisch zu nennen (Hervorhebungen nicht im Original): ‚( ... ) Probleme mit jugendlichen Gewalttätern mit sogenanntem 'Migrationshintergrund' verschwinden nicht einfach, nur weil niemand darüber redet. ( ... ) Die Altparteien stehen jedoch gerade in Leverkusen für ( ... ) ungebremste Zuwanderung in unsere sozialen Sicherungssysteme, rechtsfreie Räume für ( ... ) Jugendgangs mit Migrationshintergrund sowie eine hemmungslose Multi-Kulti-Politik auf Kosten der einheimischen Bevölkerung. Entstanden sind ( ... ) islamische Parallelgesellschaften oder sonstige Überfremdungszentren ( ... ).‘ (Auszug aus einer Erklärung von M...als P...-Spitzenkandidat an die Erstwählerinnen und Erstwähler vom 17. August 2009, Bl. 23 der Beiakte Heft 4 zu dem Verfahren 22 K 9174/10) ‚( ... ) Dass die bereits mehr als 3 Millionen in der EU lebenden Türken offenbar integrationsresistent sind, wodurch Parallelgesellschaften mit all ihren Problemen entstehen, spielt für die Türkei-Lobbyisten ebenso wenig eine Rolle wie das damit verbundene Umsichgreifen des radikalen Islam in Europa. (...) Es gibt bereits heute gravierende soziale, wirtschaftliche und auch kulturelle Probleme, da bereits in vielen Städten Parallelgesellschaften existieren. Daher dürfen wir die weitere Massenzuwanderung, zumeist in unsere sozialen Sicherungssysteme, nicht noch zusätzlich begünstigen.‘ (Auszug aus der Erklärung des J...P...-Vorsitzenden G..., zitiert in dem Artikel ‚Am türkischen Wesen soll Europa genesen‘ vom 23. September 2009, veröffentlicht auf der Internetseite www.p....net, Bl. 23 der Beiakte Heft 4 zu dem Verfahren 22 K 9174/10) ‚(...) Die Politreligion Islam befindet sich auch in Nordrhein-Westfalen auf dem Vormarsch. Der Islam trennt nicht Religion und Staat, sondern schafft stattdessen, gerade in nordrhein-westfälischen Großstädten schleichend Parallelgesellschaften und Ghettos mit anderen Rechtsnormen wie der Scharia. Das ist außerordentlich gefährlich. (...) Wer mit wachen Augen durch die Ruhrgebietsstädte läuft, der weiß: Die Einwanderer-Integration, insbesondere von Millionen Muslimen, ist gescheitert. (...) Wir sagen dagegen: Integration findet nur statt, wenn sich Migranten im Gastland assimilieren. Es ist keine Frage, dass integrationswillige und anpassungsfähige Europäer dauerhaft Teil unseres Gemeinwesens werden können. Wer aber aufgrund seiner kulturellen Prägung dazu nicht in der Lage ist, der sollte seinen Platz woanders finden. Das Ruhrgebiet erlebt einen dramatischen demographischen und kulturellen Wandel. In manch einem Stadtteil fühlt man sich als Bürger ohne Migrationshintergrund regelrecht verlassen. Gefördert wird diese Entwicklung durch ein immer selbstbewussteres Auftreten der islamischen Bevölkerungsgruppe, (...).‘ (Auszug aus der Erklärung von M..., zitiert in dem Artikel ‚Anti-Minarett-Kampagne nach Schweizer Vorbild geplant‘ vom 8. Oktober 2009, veröffentlicht auf der Internetseite www.p....net, Bl. 43 der Beiakte Heft 4 zu dem Verfahren 22 K 9174/10) ‚(...) In vielen Moscheen und islamischen Zentren treiben sog. Hassprediger ihr Unwesen und islamisieren bzw. radikalisieren dort die Muslime. So sind z. B. auch die Kofferbomber von Köln in Moscheen in Köln radikalisiert worden und nicht in Afghanistan oder Pakistan. Mitnichten dienen diese Moscheen der Integration der Muslime; sie fördern im Gegenteil die Entstehung und den Ausbau gefährlicher Parallelgesellschaften, in denen nicht unser Grundgesetz und unsere Gesetze, sondern ausschließlich der Koran und die Scharia gelten. Es gilt daher, den gefährlichen Islamisten den Nährboden zu entziehen und jeden weiteren Großmoscheebau insbesondere in Wohngebieten zu unterbinden. Im Übrigen werden die Forderungen der Islamisten immer dreister! (...) Unsere Positionen sind weder fremdenfeindlich noch menschenverachtend. Wir verteidigen lediglich offensiv die Werte des demokratischen Rechtsstaates gegenüber der islamistischen Herausforderung. (...)‘ (Auszug aus einem Interview mit M... vom 23. März 2010, zitiert in dem Artikel 'Innenminister Ingo Wolf (FDP) betreibt parteipolitischen Verfassungsschutzmissbrauch', veröffentlicht auf der Internetseite www.p....net, Bl. 41 der Beiakte Heft 4 zu dem Verfahren 22 K 9174/10) ‚( ... ) Kameraden. Der Islam ist eine Eroberungsreligion, die die Vernichtung unserer Demokratie anstrebt und diese von einer auf der Scharia gegründeten Diktatur ersetzen will. ( ... ) Der Islam ist ein Raubtier, bereit, um sich auf das schwächste Opfer zu stürzen: Europa altert, stirbt aus und lässt sich von der multikulturellen weg-mit-uns-Ideologie verblenden. Wie Aids der physischen Wehrhaftigkeit eines Menschen schadet, so untergräbt die Multikultur die demografische Wehrhaftigkeit eines ganzen Volkes und einer Zivilisation. ( ... ) Der Islam ist eine Eroberungsreligion, der die ganze Welt kolonisieren möchte. Europa ist der Erbfeind. Es kommt jetzt darauf an, auch dieser dritten islamischen Invasion, die im Moment im vollen Gange ist, Einhalt zu gebieten und den Islam zurückzudrängen zu dem Ort, an den er hingehört: der anderen Seite des Mittelmeeres. ( ... ) In der Praxis folgt jedem Zugeständnis schon schnell eine neue Forderung der islamistischen Gemeinschaft. ( ... ) Sie werden allerdings nie genug haben. Das endgültige Ziel des radikalen Islam ist die Einführung der Scharia in einer völlig islamisierten Gesellschaft. Mohammed sagte doch: 'Zuerst fällt Konstantinopel, dann Rom.'. Lassen wir uns zumindest ebenso ehrgeizig sein. Wir müssen es wagen, Europa für die Europäer einzufordern, und warum auch nicht danach streben, Istanbul wieder zu Konstantinopel zu machen. ( ... ) Unsere Demokratie ist der Islamdiktatur überlegen. ( ... )‘ (Auszug des Redebeitrags von F... als Präsident der 'Europäischen Städte gegen Islamisierung' anlässlich der Anti-Minarett-Konferenz in Gelsenkirchen, zitiert in dem Artikel ‚Anti-Minarett-Konferenz p...‘ vom 29. März 2010, veröffentlicht auf der Internetseite www.citiesagainstislamisation.com, abgerufen am 18. Februar 2011, Bl. 23 der Beiakte Heft 3 zu dem Verfahren 22 K 9174/10) 'Wussten Sie, dass türkische Moscheen mithilfe deutscher Steuergelder saniert werden? Moscheen, aus denen heraus zu Völkermord an den osmanischen Christen aufgerufen wurde. Bis heute sind Moscheen Orte der Politik und damit Orte des Unfriedens. Und wussten Sie, dass Moscheen in Deutschland ebenfalls mithilfe Ihrer Steuergelder finanziert werden? Und dass Staat und Regierung deutsche Bürger weitgehend schutzlos der Islamisierung aussetzen? ( ... )' (Auszug aus dem gesprochenen Text zu einem Wahlwerbespot von P... vom 31. März 2010 anlässlich der Landtagswahl 2010, veröffentlicht auf der Internetseite http://www.abendland-in-christenhand.de/?p=516, abgerufen zuletzt am 28. Mai 2013, Beiakte 6) ‚( ... ) Der Islam ist keine ganz normale Religion. Der fundamentalistische Islam ist eine Weltanschauung mit Totalitätsanspruch. ( ... ) Der Islam polarisiert, wie jede totalitäre Bewegung. Wer nicht für uns ist, ist gegen uns und darf mit allen Mitteln bekämpft und letztendlich eliminiert werden. Die Gefahr geht dabei nicht nur von den auch bei uns längst heimischen islamistischen Hasspredigern und Gotteskriegern aus, ( ... ). Für Deutschland und speziell für NRW hat die islamische Herausforderung eine eigene, demografische Brisanz. Den altersmüden Einheimischen ( ... ) steht eine vitale muslimische Einwanderung, zumeist in unsere sozialen Sicherungssysteme gegenüber. ( ... )‘ (Auszug einer Erklärung von M... vom 19. April 2010, zitiert in dem Artikel ‚B...: Der fundamentalistische Islam ist die totalitäre Bedrohung unserer Freiheit‘, veröffentlicht auf der Internetseite www.p....net, Bl. 25 der Beiakte Heft 3 zu dem Verfahren 22 K 9174/10) ‚( ... ) Zweifellos haben sich viele ehrliche Einwanderer aus Italien, Griechenland, Spanien, Portugal, Vietnam etc. ohne viel Aufhebens harmonisch eingegliedert. Dagegen zeigt die zahlenmäßig stärkste, die türkische - und regional arabische - Einwanderergruppe eine starke Tendenz zur Bildung einer Parallelgesellschaft. Für diese Tendenz, die weit über landsmannschaftliche Neigungen anderer Einwanderernationen hinausgeht, gibt es eine eindeutige Erklärung: die islamische Religion dieser Einwanderer. Wieso der Islam? Es ist notwendig, sich von dem vernebelnden Gerede freizumachen, es gebe nicht den Islam, man müsse zwischen Islam und Islamismus unterscheiden usw. ( ... ) Es ist klar, dass vorher ein Leben nach dem Islam hierzulande nur in 'Parallelwelten' möglich ist, in die sich die Gläubigen zurückziehen bzw. in die sie von einschlägigen 'Religionsstrategen' gedrängt werden. Parallelwelten, in denen nicht nur der islamische Herrschaftsdünkel vorbereitend gepflegt werden - mit den bekannten Folgen der ‚Jugendlichen‘-Gewalt -, sondern das islamische Recht schon im Wege einer 'freiwilligen' Paralleljustiz durchgesetzt werden kann. ( ... ) P... sagt NEIN zur Einwanderung in unsere Sozialsysteme, zu Asylmissbrauch, Überfremdung und Islamisierung! ( ... ) Auf der anderen Seite entwickeln sich gerade auch solche Zuwanderer-Ghettos oft zu kriminellen Brennpunktgebieten mit regelrecht 'rechtsfreien Räumen', in die sich selbst Polizeibeamte nur noch in großer Zahl hineintrauen. Erheblich verstärkt wird diese Problematik durch den mangelnden Respekt vieler Einwanderer vor den Ordnungskräften eines für sie 'fremden Staates'. Hierdurch entstehen ‚No-Go-Areas‘ für Einheimische. ( ... ) Ausländische Dauertransferempfänger sollten dagegen in einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren zügig in ihre Heimatländer abgeschoben werden. Denn die Gemeinschaft der Staatsbürger ist weder gesetzlich noch moralisch verpflichtet, geschweige denn in der Lage, das 'Sozialamt für die ganze Welt' zu spielen. NRW braucht - wenn überhaupt - nur Zuwanderer, die uns nutzen, und nicht solche, die uns ausnutzen. In diesem Sinne sind auch illegal im Land befindliche Personen nicht zu alimentieren, sondern unverzüglich abzuschieben. Ebenso ist bei einer Neuregelung des Familiennachzugs darauf zu achten, dass nicht noch mehr Kostgänger unsere sozialen Sicherungssysteme belasten können. ( ... )‘ (Auszug aus dem 'Wahlprogramm der B...P... zur Landtagswahl am 9. Mai 2010', Bl. 96 ff. der Gerichtsakte und abrufbar im Internet unter http://www.p....net/wpcontent/uploads/programm-rgb.pdf, abgerufen zuletzt am 28. Mai 2013). ‚(...) 'Bei einem Verein mit dem Vereinsnamen 'Erziehung und Bildung' schließe ich auf einen Verein, der sich um Bildung bemüht, aber nicht um eine Moschee. Sollen hier islamistische Kinder erzogen werden?‘, fragt sich der Fraktionsvorsitzende H... und ergänzt: Anscheinend sollen hier die Bewohner an der Nase herumgeführt werden. Man mietet oder kauft Häuser, gibt sich einen neutralen Namen und eröffnet morgen eine Moschee. Das wollen wir von P... nicht hinnehmen. (...) Wie gefährlich der radikale Islam ist, zeigt die Realität. In Koranschulen wird der Hass gegen 'Ungläubige', also gegen Christen und Juden gepredigt. Den jugendlichen Moslems wird das Gefühl vermittelt, dass nur gläubige Moslems zu tolerieren sind. Die Auswirkungen dieser 'Predigten' haben schon viele Menschen schmerzhaft erleben müssen. Ohne Grund prügeln jugendliche (meist) Moslems auf andere Menschen los. (...) Das Zitat von Heinrich Heine: 'Dort, wo man Bücher verbrennt, verbrennt man am Ende auch Menschen.', sollte eigentlich poetisch verstanden werden. Der radikale Islam könnte dies aber wörtlich auslegen. Wir in Gelsenkirchen brauchen keine weiteren Moscheen. Wir brauchen keine potenziellen Brutstätten für den radikalen Islam. Niemand weiß wirklich, was in Moscheen und Koranschulen 'gepredigt' wird. (...)‘ (Auszug aus einer Erklärung eines der stellvertretenden Vorsitzenden von P... und Fraktionsvorsitzenden der P...-Fraktion in Gelsenkirchen, K..., vom 11. September 2010, zitiert in dem Artikel 'Neue Moscheen für Gelsenkirchen?', veröffentlicht auf der Internetseite www.p....de, Bl. 34 ff. der Beiakte Heft 4 zu dem Verfahren 22 K 9174/10) 'Die Unterscheidung zwischen bösen Salafisten und guten Muslimen ist im Großen und Ganzen Volksverdummung. Zwar betonen die Salafisten etwa in besonders starkem Maße eine Autorität der Altvorderen, aber massive Differenzen zu den anerkannten Rechtsschulen der Umma gibt es tatsächlich nicht. ( ... ) Es gibt keinen wesentlichen Unterschied zwischen Islam und Islamismus. Der Islam an sich ist freiheitsfeindlich und achtet die Menschenrechte nicht. Salafisten wie normale Muslime stellen die Scharia über das Grundgesetz. ( ... ) Wer die Verfassung schützen will, muss die Islamisierung stoppen. ( ... )' (Auszug eines Redebeitrags von M..., zitiert in dem Artikel 'Düsseldorfer Nebelwerfer attackieren Salafisten' vom 22. September 2010, veröffentlicht auf der Internetseite www.p....net, Bl. 29 der Beiakte Heft 3. ‚Hast‘n Problem Aldaa? Maximal 30 % Ausländer pro Klasse Hast du es satt, in der Schule gemobbt zu werden, nur weil du Deutscher bist?‘ (Auszug aus einem Wahlwerbe-Flugblatt, das im November 2010 von der J... an Berufsschulen in Nordrhein-Westfalen verteilt wurde, Bl. 105 ff. der Beiakte Heft 3 zu dem Verfahren 22 K 9174/10. 'Türkei: Nicht nur eine perspektivlose Jugend will nach Deutschland und Europa. Offiziell leben 23 Millionen Moslems in Westeuropa, die Dunkelziffer ist weitaus höher. Täglich kommen tausende nicht integrierbare Menschen zu uns. ( ... ) Überall in Europa findet eine Zuwanderung in die ohnehin überlasteten Sozialsysteme statt. Schluss damit! ( ... )' (Postkarte von P... aus Dezember 2010 mit dem Titel 'Wir wollen die Türkei nicht in der EU' zur Unterstützung der Petition gegen die Aufnahme der Türkei in die EU, Bl. 14 der Beiakte Heft 3. ‚(...) Andererseits werden die westeuropäischen Städte zu Beginn des 21. Jahrhunderts durch die zu lasche Zuwanderungspolitik unterschiedlicher Behörden mit erheblichen islamischen Minderheiten konfrontiert. Diese Minderheiten sind keineswegs integriert und konzentrieren sich in sich immer ausdehnenden Ghettobezirken. 'Städte gegen Islamisierung' stellt fest, dass der Islam viel mehr als eine Religion auch eine Gesellschaftsordnung vertritt, die auf der Scharia (...) und der Umma (...) gegründet ist und deshalb nicht zu vereinen ist mit dem Ganzen der Werte und Normen, das unserer europäischen Gesellschaft eigen ist. 'Städte gegen Islamisierung' stellt auch fest, dass zumindest ein Teil unserer Muslime die islamistischen göttlichen Gesetze den bürgerlichen Gesetzen vorziehen. Unter der Muslimbevölkerung herrscht obendrein ein Hang zur Radikalisierung, der sich äußert in einer zunehmenden Feindlichkeit gegen unsere westliche Zivilisation und die Werte auf die sie gegründet ist. Moscheen wirken als Katalysatoren für die Islamisierung der Stadtviertel, weil sie innerhalb der Muslimgemeinschaft als zentrale Autorität die strikte Befolgung des Islam benachdrucken und so auch eine Hemmung für die Integration der Muslimminderheiten bilden. (...)‘ (Vgl. 'Charter' der 'Städte gegen Islamisierung', veröffentlicht auf der Internetseite http://citiesagainstislamisation.com, Bl. 22 der Beiakte Heft 3 zu dem Verfahren 22 K 9174/10 (abgerufen am 1. März 2011), nunmehr abrufbar unter http://www.stedentegenislamisering.org/De/2/, 'Charter', abgerufen zuletzt am 28. Mai 2013. Auf dem Kopfbild oberhalb des Textes sind u. a. M...und J... abgebildet. Die vorstehenden Verlautbarungen der Klägerin bzw. ihrer Funktionäre und Mitglieder veranschaulichen, dass die Klägerin auch in den streitgegenständlichen Berichtszeiträumen 2009 und 2010 bestimmte Personengruppen, namentlich Muslime und nichteuropäische Migranten wegen ihrer Religionszugehörigkeit bzw. ethnischer Herkunft systematisch, anhaltend und wiederholt pauschalierend-polemisch herabsetzt, ausgrenzt und als kriminelle, unerwünschte, nicht integrierbare Menschen zweiter Klasse darstellt, um in der Bevölkerung Ablehnung, Angst und Hass gegenüber diesen Personen/Personengruppen zu schüren. Dabei versucht die Klägerin den vorgenannten Eindruck ('Muslime sind kriminell und nicht integrierbar') sogar mit Verweis auf vermeintlich nachprüfbare, tatsächlich aber keineswegs vorhandene objektive Feststellungen, d. h. durch nicht belegbare Quellenangaben zu untermauern. So wird etwa eine angebliche Mitteilung des Landeskriminalamtes Berlin zum Beleg dafür angeführt, dass das Gros der Gewaltstraftaten in Berlin im Jahre 2003 durch Migranten mit muslimischem Hintergrund begangen worden sei; eine derartige Statistik des Landeskriminalamtes Berlin existiert tatsächlich nicht. Desgleichen werden beispielsweise Christen gemeinsam mit anderen 'Ungläubigen' als die angebliche ursprüngliche Mehrheitsbevölkerung der Türkei mit einem Bevölkerungsanteil von 99 % dargestellt, die inzwischen infolge von Massakern, Vertreibung und Zwangsislamisierung auf unter 1 % gesunken sei; tatsächlich stellte der christliche Bevölkerungsanteil bei Gründung der Republik Türkei im Jahre 1923 nur etwa 20 % der Gesamtbevölkerung und damit keinesfalls die 'ursprüngliche Mehrheitsbevölkerung der Türkei' dar, vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/T%C3%BCrkei#Religionen oder http://de.wikipedia.org/wiki/ Religion_in_der_T%C3%BCrkei, jeweils abgerufen zuletzt am 28. Mai 2013. Das so geschaffene 'Feindbild' wird dadurch bekräftigt, dass durch die Klägerin anhaltend eine pauschale Gleichstellung von Islam und Islamismus/ Terrorismus/Extremismus erfolgt. Auf diese Weise werden alle Muslime und nichteuropäischen Migranten pauschal unter einen Generalverdacht wegen ihres Glaubens bzw. ihrer ethnischen Herkunft gestellt. Deutsche/Europäer und Muslime/ nichteuropäische Migranten werden dabei als einander unvereinbar gegenübergestellt. Durch die anhaltenden Pauschalierungen wird der Achtungsanspruch des Einzelnen aufgehoben. Die Klägerin spricht Muslimen und nichteuropäischen Migranten damit das Recht auf eine menschenwürdige gesellschaftliche Teilhabe ab. Indem die Klägerin Minderheiten, namentlich Muslime und nichteuropäische Migranten in menschenrechtswidriger Weise herabsetzt und ausgrenzt, verfolgt sie das politische Ziel, gesellschaftliche Verhältnisse herbeizuführen, in denen die Menschenwürde dieser Personengruppen nicht geachtet wird. Damit sind die Verhaltensweisen der Klägerin darauf gerichtet, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 lit. c) VSG NRW außer Geltung zu setzen.“ (VG Düsseldorf, Urteil vom 28.5.2013 – 22 K 2532/11 –, juris und in nicht anonymisierter Form: Verwaltungsvorgänge Bd. 4, Bl. 22 ff.) Da die Klägerin ein offenes Bekenntnis zur Verfassungsfeindlichkeit ihrer Ziele vermieden hat, bestanden nach Auffassung des VG Düsseldorf für den Berichtszeitraum 2009 „letzte Restzweifel“. Für den Berichtszeitraum 2010 sah das Verwaltungsgericht Düsseldorf diese als ausgeräumt an: „Die Berichterstattung über die Klägerin im Verfassungsschutzbericht 2010 als eine - über den bloßen Verdachtsfall hinausgehende - verfassungsfeindliche Bestrebung überschreitet das erforderliche Maß insoweit nicht. Denn die hinsichtlich der Klägerin bestehenden Verdachtsanhaltspunkte haben sich nach ihrer Qualität und Quantität im Berichtszeitraum 2010 so weit intensiviert, verdichtet und verfestigt, dass - im Rahmen einer wertenden Gesamtschau - keine Restzweifel mehr verbleiben, dass die Klägerin im Berichtszeitraum 2010 - über den bloßen Verdachtsfall hinausgehend - als eine gegen die Menschenwürde bestimmter Personengruppen agierende und damit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebung anzusehen ist. Wann - über den bloßen Verdachtsfall hinausgehend - von einer feststehend verfassungsfeindlichen Bestrebung auszugehen ist, beurteilt sich im Rahmen einer wertenden Gesamtschau nach den Umständen des Einzelfalles. Bei der vorzunehmenden Einzelfallwürdigung ist zu berücksichtigen, dass der Übergang von einem bloßen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen bis hin zu feststehenden verfassungsfeindlichen Bestrebungen fließend ist. Die eine Berichterstattung in Verfassungsschutzberichten überhaupt erst rechtfertigenden hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen können sich je nach deren Qualität und Quantität so weit intensivieren und verdichten, bis - nach dem Maßstab einer wertenden Gesamtschau - keine Restzweifel mehr verbleiben und die verfassungsfeindlichen Bestrebungen feststehen. Dies gilt gerade auch in Bezug auf Organisationen, die - wie die Klägerin - die vermeintliche eigene Verfassungstreue in der Öffentlichkeit hervorheben, sich also nicht offen zu der nach den rechtlichen Maßstäben wohl gegebenen Verfassungsfeindlichkeit ihrer Ziele bekennen. Eine feststehende Verfassungsfeindlichkeit kann dabei nicht erst dann angenommen werden, wenn die betreffende Bestrebung selbst eine entsprechende Bewertung ihrer politischen Zielrichtung vornimmt, so schon für den Berichtszeitraum 2008: VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2011 - 22 K 404/09 -, S. 37 des Urteilsabdruckes, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 5 A 837/11 -, Juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. April 2013 - 22 K 9174/10 -, S. 22 des Urteilsabdruckes. Daran gemessen überschreitet die Berichterstattung des beklagten Landes über die Klägerin im Verfassungsschutzbericht 2010 in Bezug auf ihre gegen die Menschenwürde bestimmter Personengruppen gerichteten Verhaltensweisen und Äußerungen das erforderliche Maß nicht. Das beklagte Land war vielmehr berechtigt, in Bezug auf die Klägerin von einer gegen die Menschenwürde bestimmter Personengruppen agierenden und damit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebung zu berichten. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde: Die Klägerin, über die das beklagte Land seit dem Berichtszeitraum 2007 kontinuierlich in seinen Verfassungsschutzberichten berichtet, hat sich - bei hinreichender personeller Kontinuität in wesentlichen Führungspositionen - von früheren Verlautbarungen und Aktivitäten, die die Verdachtsanhaltspunkte in den Berichtszeiträumen 2007 bis 2009 bildeten, in keiner Weise inhaltlich distanziert. Im Gegenteil lassen die öffentlichen Verlautbarungen der Klägerin bis zum Ende des Berichtszeitraums 2010 eine Beständigkeit und Verfestigung ihrer gegen bestimmte Personengruppen gerichteten menschenverachtenden Agitation erkennen. Die politischen Zielsetzungen und Argumentationsstränge der Klägerin sind seit ihrer Gründung im Jahre 2007 unverändert. Eine inhaltliche Abschwächung oder gar Distanzierung von den systematisch, anhaltend und wiederholt propagierten migrantenfeindlichen Thesen ist nicht zu verzeichnen, obgleich die darauf fußende Berichterstattung des beklagten Landes im Berichtszeitraum 2008 verwaltungsgerichtlich bestätigt wurde, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2011 - 22 K 404/09 -, Juris, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 5 A 837/11 -, Juris. Restzweifel mögen gerade bei noch jungen Organisationen regelmäßig im Hinblick auf eine noch nicht gefestigte innere Meinungsbildung, personelle Besetzung der Führungspositionen und Herausbildung einer Programmatik bestehen. In Bezug auf die Klägerin bestehen derartig begründete Zweifel angesichts der Kontinuität der von ihr propagierten Inhalte und ihrer Führungskräfte über mehrere Jahre bis zum Ende des Berichtszeitraums 2010 gerade nicht mehr.“ (VG Düsseldorf, Urteil vom 28.5.2013 – 22 K 2532/11 –, juris und in nicht anonymisierter Form: Verwaltungsvorgänge Bd. 4, Bl. 22 ff). Hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Berichtszeitraums 2012 ist sowohl eine personelle als auch eine programmatische Kontinuität festzustellen, so dass die Wertungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf auf die hiesige Entscheidung übertragbar sind. Auch im Jahr 2012 bestand die Parteiführung aus M... (vgl. hinsichtlich der Jahre 2009 und 2010: VG Düsseldorf, Urteil vom 28.5.2013 – 22 K 2532/11 –, juris) und äußerten und betätigten sich die Klägerin bzw. ihre Funktionäre in ähnlicher Weise fremden- und islamfeindlich. Wie oben ausgeführt, hat die Klägerin auch im Jahr 2012 versucht, namentlich Muslime systematisch und wiederholt pauschalierend-polemisch herabzusetzen, auszugrenzen und als kriminelle, unerwünschte, nicht integrierbare Menschen zweiter Klasse darzustellen, um in der Bevölkerung Ablehnung, Angst und Hass gegenüber diesen Personen und Personengruppen zu schüren. Zum Beleg ihrer, die Menschenwürde missachtenden Bestrebungen können aus dem Berichtszeitraum 2012 noch folgende Aktivitäten der Klägerin herangezogen werden: Wie bereits ausgeführt, stellte die Klägerin ihren Wahlkampf für die Landtagswahl 2012 unter das Motto „Freiheit statt Islam“ und veranstaltete im Rahmen dessen im Zeitraum vom 28.4.2012 bis zum 8.5.2012 u.a. eine „Demotour“ zu 22 Moscheen und „Islamistenzentren“. Ferner rief die Klägerin einen Medien- und Karikaturenwettbewerb für Beiträge aus, die sich – ebenfalls unter dem genannten Motto „Freiheit statt Islam“ – in kritischer Form mit dem Islam oder mit dem (nach Auffassung der Klägerin bestehenden) Diskussionsverbot über dieses Thema befassen sollten (Verwaltungsvorgänge Bd. 4, Bl. 112). Neben den drei künstlerisch wertvollsten Einsendungen sollte auch die mutigste islamkritische Karikatur ausgezeichnet werden. Hierfür lobte die Klägerin den nach dem Zeichner der umstrittenen „Mohamed-Karikaturen“ benannten „Kurt-Westergaard-Ehrenpreis“ aus (Verwaltungsvorgänge, Bd. 4, Bl. 113). Dieser sollte vor der Essener Yavuz-Sultan-Selim-Moschee verliehen werden. Im Anschluss an die Prämierung sollten die aussagekräftigsten Arbeiten bei der Demotour vor „Großmoscheen“ und „salafistischen Islamistenzentren“ ausgestellt werden (Verwaltungsvorgänge, Bd. 4, Bl. 112). Zuvor hatte die Klägerin auf ihrer Homepage angekündigt, bei dem Wahlkampf auf „maximale Provokation“ zu setzen und „bis an die Schmerzgrenze“ zu gehen, um ihre islamkritische Position zu verdeutlichen (Verwaltungsvorgänge, Bd. 4, Bl. 110 und 111). Bei der Kundgebung am 28.4.2012 wurden sodann 13 Karikaturen vorgestellt, die aber nicht prämiert wurden. Gezeigt wurde unter anderem eine Karikatur, auf der ein – durch Turban, Kaftan und Bart offensichtlich als Moslem ausgewiesener – Mann an einem mit „Sozialamt“ überschriebenen Schalter zu sehen ist. Gegenüber dem dortigen Schalterbeamten äußert er: „Die Lautsprecher, die ich für meine Hassreden gegen das christliche Abendland brauche, verschlingen eine Menge Energie. Ich benötige einen Stromzuschuss!“. Ausweislich der dem Schalterbeamten zugeordneten Sprechblase antwortet dieser hierauf: „Selbstverständlich sofort!“ (Verwaltungsvorgänge, Bd. 4, Bl. 122). Auf einer anderen Karikatur ist ein mit Gewehr, Munition und einer Bombe bewaffneter, angriffslustig blickender Moslem – zu erkennen an Turban und Bart – dargestellt, der sich hinter einer lebensgroßen Pappfigur eines friedlich betenden Moslems verbirgt. Unter dem Bild findet sich der Text: „Islam heißt Frieden!“ (Verwaltungsvorgänge, Bd. 4, Bl. 126). Die beschriebenen Karikaturen zielen offensichtlich darauf ab, Muslime verächtlich zu machen und zu diffamieren, indem diese als gewalttätige, kriminelle Empfänger von staatlichen Transferleistungen dargestellt werden. Indem die Klägerin diese Bilder gerade vor Moscheen gezeigt hat, hat sie erklärtermaßen mehr oder minder heftige Gegenreaktionen beabsichtigt. Im Zuge der genannten Veranstaltungen kam es sodann auch am 1.5.2012 in Solingen und am 5.5.2012 in Bonn zu massiven, gewalttätigen Ausschreitungen durch salafistische Gegendemonstranten, bei denen 31 Polizisten verletzt wurden, zwei davon schwer. Aus dem erklärten Willen zur „maximalen Provokation“, „bis an die Schmerzgrenze“ muss der Schluss gezogen werden, dass es der Klägerin weniger um die Ausübung ihrer Meinungs- und Versammlungsfreiheit ging, sondern gezielt gewaltbereite Muslime herausgefordert werden sollten. Dabei hat die Klägerin sowohl Glaubensinhalte und religiöses Empfinden – namentlich das islamische Bilderverbot – sowie den im muslimischen Kulturkreis verbreiteten „Ehrenkodex“ instrumentalisiert, um Muslime als gewalttätig oder gewaltbereit präsentieren zu können. Dass diese Sichtweisen und starken religiösen Empfindungen nach westlicher Anschauung typischerweise als „überzogen“ gelten dürften, verstärkt noch den von der Klägerin beabsichtigten Effekt, Ablehnung und ein Gefühl von Fremdheit und Angst zu erzeugen und Muslime verächtlich zu machen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Aktionen wie die beschriebene gerade dazu beitragen dürften, die Gewaltbereitschaft und Radikalisierung auch unter „gemäßigten“ Muslimen zu fördern. Indem Muslime gezielt vorgeführt werden sollten und die Verletzung Unbeteiligter (insbesondere Polizisten) in Kauf genommen wurde, hat die Klägerin diese zum Instrument und Objekt ihrer Politik gemacht und ihren Wert- und Achtungsanspruch i.S.d. Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG damit missachtet. Darauf, dass es sich insofern um ein rechtlich erlaubtes Tun gehandelt hat und die Klägerin ihren Angaben zufolge das Zeigen der Karikaturen verwaltungsgerichtlich durchsetzen konnte, kommt es dabei nicht an. Weiterhin ist die Forderung der Klägerin, Migranten in den ersten fünf Jahren von Sozialleistungen auszuschließen (vgl. Kurzwahlprogramm der Klägerin zur Landtagswahl 2012, Anlage B 7), jedenfalls in dieser Allgemeinheit und Pauschalität nicht mit dem aus Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG folgenden Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu vereinbaren (vgl. Jaras, in: Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 13. Auflage, § 1 Rn. 22). Da sich diese Forderung in dem Kurzwahlprogramm der Klägerin zur Landtagswahl 2012 findet, kann ausgeschlossen werden, dass es sich um eine evtl. verkürzte oder überspitzte Spontanäußerung handelt. Allein migrationspolitische Erwägungen können eine Absenkung und erst recht einen vollständigen Ausschluss staatlicher Sozialleistungen jedoch nicht rechtfertigen. Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG begründet vielmehr einen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dieses steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen gleichermaßen, mit Beginn des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland, zu. Eine pauschale Differenzierung nach dem Aufenthaltsstatus oder der Aufenthaltsdauer ist mit diesem Menschenrecht nicht vereinbar. Eine Differenzierung ist nur möglich, sofern ein abweichender Bedarf festgestellt werden kann (BVerfG, Urteil vom 18.7.2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 –, BVerfGE 132, 134-179). Die von der Klägerin geforderte, vollständige Versagung von Sozialleistungen für „Migranten“ – wobei unklar bleibt, welche Personengruppen hierunter konkret gefasst werden sollen – würde das Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG verletzen. Auch insofern betreibt die Klägerin Bestrebungen, die Menschenwürde teilweise außer Geltung zu setzen. bb) Die Bestrebungen der Klägerin zielen auch auf eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Einschränkung der Religionsfreiheit der Muslime ab und stellen sich damit auch insofern als verfassungsfeindlich dar. Art. 4 GG garantiert in Absatz 1 die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, in Absatz 2 das Recht der ungestörten Religionsausübung. Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht der Glaubensfreiheit. Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten (BVerfG, Urteil vom 24.9.2003 – 2 BvR 1436/02 –, BVerfGE 108, 282-340). Der einer Religionsgemeinschaft zukommende Grundrechtsschutz umfasst das Recht zu eigener weltanschaulicher oder religiöser Betätigung, zur Verkündigung des Glaubens und zur Pflege und Förderung des Bekenntnisses. Hierzu gehören nicht nur kultische Handlungen einschließlich der Beachtung und Ausübung religiöser Gebote und Gebräuche wie Gottesdienst, Gebete und Prozessionen, sondern auch die religiöse Erziehung, Feiern und andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens sowie allgemein die Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2006 – 2 BvR 1908/03 –, juris). Das damit durch Art. 4 Abs. 1 GG gewährte Recht, für den Glauben zu werben und seine Ausbreitung zu fördern, soll in Bezug auf die muslimische Religion nach dem Willen der Klägerin jedoch außer Kraft gesetzt werden. So ist das bereits genannte Motto „Freiheit statt Islam“ offensichtlich als Aufforderung an den Leser bzw. Hörer zu verstehen, gegen die Religion des Islam einzutreten. Dementsprechend äußerte der „Organisator“ der „Freiheit-statt-Islam-Tour“, d.h. der Wahlkampftour der Klägerin, in einem Interview vom 24.5.2012 auch ausdrücklich, der Staat solle dafür Sorge tragen, dass „sich der Islam in der Bundesrepublik nicht weiter ausbreiten kann“ (Verwaltungsvorgänge Bd. 4, Bl. 135). In ihrem Kurzwahlprogramm zur Landtagswahl 2012 führt die Klägerin unter der Überschrift „Freiheit statt Islam“ weiterhin aus, (lediglich) das persönliche Bekenntnis solle frei sein. Eine Einflussnahme auf Staat und demokratische Grundordnung durch den Islam müsse unterbunden werden (Kurzwahlprogramm zur Landtagswahl 2012, Anlage B 7). Angehörigen muslimischen Glaubens soll damit das Recht zur öffentlichen Pflege und Äußerung des Glaubens genommen werden, ohne dass eine hinreichende Rechtfertigung für diese Einschränkung ersichtlich wäre. Die Kammer vermag sich aus diesen Gründen insoweit nicht dem Verwaltungsgericht Düsseldorf anzuschließen. Dieses entschied in dem bereits zitierten Urteil, die Klägerin dürfe nicht so dargestellt werden, die Muslime von der Wahrnehmung des Rechts auf Religionsfreiheit generell ausschließen zu wollen. Zur Begründung wird ausgeführt, es richteten sich zwar zahlreiche Verlautbarungen der Klägerin gegen die Errichtung von Bauwerken in Deutschland, die der religiösen Betätigung von Muslimen dienen. Diese Äußerungen wendeten sich jedoch regelmäßig nicht gegen die zur Religionsausübung genutzten Bauten schlechthin, sondern enthielten Einschränkungen dahingehend, dass lediglich „Prachtbauten“ und „Großmoscheen“ kritisiert werden (VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2013 – 22 K 2532/11 –, juris). In dem vorliegend streitgegenständlichen Verfassungsschutzbericht 2012 ist jedoch bereits nicht von einem „Ausschluss“ der Muslime von der Wahrnehmung der Religionsfreiheit die Rede, sondern lediglich von einer „Einschränkung“. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist daher auf den hier streitgegenständlichen Fall nicht ohne weiteres übertragbar. Dass die Bestrebungen der Klägerin jedenfalls auf eine Einschränkung der Religionsfreiheit gerichtet sind, ist bei wertender Gesamtbetrachtung der Aktivitäten der Klägerin im Berichtszeitraum nicht zweifelhaft. Zwar ist zutreffend, dass die Klägerin – auch im Berichtszeitraum 2012 – wiederholt geäußert hat, dass auch Muslime Religionsfreiheit genießen und der Bau von Gebetshäusern möglich sein muss. Hierbei handelt es sich jedoch wiederum im Wesentlichen um pauschale „Lippenbekenntnisse“ ohne konkreten Inhalt. Wie nach Auffassung der Klägerin islamische Gebetshäuser gestaltet werden sollen, um nicht von ihr als „Prunk-/Großmoscheen“ abgelehnt zu werden, geht aus den Veröffentlichungen der Klägerin nicht hervor. Stattdessen führt die Klägerin zahlreiche Kundgebungen und Demonstrationen vor bereits vorhandenen oder geplanten Moscheen durch und bringt damit zum Ausdruck, dass sie diese jedenfalls sämtlich ablehnt (vgl. die „Demotour“ vom 28.4.2012 bis zum 8.5.2012 zu insgesamt 22 Moscheen in Nordrhein-Westfalen, Verwaltungsvorgänge Bd. 4, Bl. 271 und die Demonstration gegen eine geplante Moschee in Wuppertal am 27.10.2012, Verwaltungsvorgänge Bd. 4, Bl. 166, 376). Der Vorsitzende der Klägerin teilte in der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2016 auf entsprechende Nachfrage mit, Moscheen seien evtl. in einem Gewerbegebiet denkbar. Dies läuft jedoch wiederum auf die Forderung nach einer „Unsichtbarkeit“ des Islam in der Gesellschaft hinaus, die in dieser Allgemeinheit nicht mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit vereinbar ist. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten systematischen Ausgrenzung und Herabwürdigung von Muslimen muss als gesichert angesehen werden, dass die Klägerin als Partei das politische Ziel verfolgt, die Religionsfreiheit der Muslime zu beschränken, ohne dass dafür eine hinreichende Rechtfertigung ersichtlich ist. Damit stellt die Klägerin auch insofern eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebung dar. cc) Die Wertung, dass die Klägerin das Ziel verfolgt, gesellschaftliche Verhältnisse herbeizuführen, in denen die Menschenrechte, namentlich die Menschenwürde und die Religionsfreiheit von Muslimen und nichteuropäischen Migranten nicht geachtet werden, wird schließlich nicht dadurch entkräftet, dass sich die Klägerin und ihre Funktionäre wiederholt ausdrücklich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekannt haben. Insofern kann bereits auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die entsprechenden Äußerungen bleiben oberflächlich und werden in keiner Weise mit konkreten Inhalten gefüllt. Es verbleibt damit der einzig vernünftige Schluss, dass die Bekenntnisse der Klägerin zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, Menschenwürde und Religionsfreiheit allein taktisch bedingt sind, um den Anschein einer in Wirklichkeit nicht bestehenden Verfassungstreue zu erwecken und damit für breite Bevölkerungskreise wählbar zu erscheinen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28.5.2013 – 22 K 2532/11 –, Rn. 146, juris) 3. Die Berichterstattung über die Klägerin im Verfassungsschutzbericht 2012 verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Grundrechte der Klägerin. Soweit durch die Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten in Form von mittelbaren Beeinträchtigungen in das Grundrecht der Meinungsfreiheit der Klägerin aus Art. 5 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG eingegriffen wird, ist dieser Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Befugnisnorm des § 16 Abs. 2 BVerfSchG erlaubt grundsätzlich einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG in Form der Berichterstattung in Verfassungsschutzberichten. Voraussetzung ist, dass diese Berichterstattung in ihrer Art und Weise im Einzelfall verhältnismäßig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.5.2005 – 1 BvR 1072/01 –, juris). Dies ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Berichterstattung über die Klägerin im Verfassungsschutzbericht 2012 zu bejahen. Die Berichterstattung auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 BVerfSchG dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, zielt damit auf die Wahrung eines Rechtsguts von Verfassungsrang und ist eine grundsätzlich geeignete Vorkehrung zur Aufklärung der Öffentlichkeit und in diesem Rahmen zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.5.2005 – 1 BvR 1072/01 –, juris). Dies trifft auch auf die streitgegenständliche Berichterstattung über die Klägerin zu. In den streitbefangenen Passagen berichtet die Beklagte in sachlicher Form über die Aktivitäten und Äußerungen der Klägerin im Berichtszeitraum. Die Art und Weise der Darstellung ist geeignet zur Aufklärung der Öffentlichkeit. Die Berichterstattung ist in ihrer Art und Weise auch erforderlich, um den mit ihr verfolgten Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit zu erreichen; ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Die Berichterstattung ist in ihrer Art und Weise schließlich verhältnismäßig im engeren Sinne. Bei dem mit der Berichterstattung verfolgten Ziel des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, also den fundamentalen Strukturprinzipien der staatlichen Gesamtordnung, handelt es sich um ein Schutzgut von überragendem Verfassungsrang. Zu diesem steht der vorgenommene Eingriff in das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit der Klägerin erkennbar nicht außer Verhältnis. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Nennung der Klägerin als rechtsextremistische Vereinigung im Verfassungsschutzbericht 2012. Die Klägerin ist nach ihrer Satzung eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes (§ 1 der Satzung der Klägerin vom 9. September 2007), wobei sich ihre politische Tätigkeit auf das Land Nordrhein-Westfalen konzentriert. Die Klägerin nahm an den Landtagswahlen 2010 und 2012 und den Kommunalwahlen 2009 in Nordrhein-Westfalen teil und ist seit 2009 in mehreren Kommunalparlamenten vertreten. Das Bundesministerium des Inneren gibt jährlich einen Verfassungsschutzbericht heraus. Im Verfassungsschutzbericht 2012 wird die Klägerin im Kapitel „Rechtsextremismus“ genannt. Unter der Unterüberschrift „III. Parteien“ wird die Klägerin in einem eigenen Abschnitt vor allem als islamfeindlich beschrieben. Neben den fett gedruckten Stichworten „Islamfeindlichkeit/Fremdenfeindlichkeit“ findet sich folgender Text: „Ein Hauptagitationsfeld von ‚p...‘ ist nach wie vor der Kampf gegen die angeblich drohende Islamisierung Deutschlands bzw. Europas […]. Im Mittelpunkt stehen Kampagnen gegen den Bau von Moscheen und Minaretten, so z.B. anlässlich des Landtagswahlkampfs in Nordrhein-Westfalen. Die Partei, die sich selbst als 'islamkritisch' bezeichnet, propagiert ein aggressives 'Feindbild Islam' und unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen dem Islam als Religion und dem Islamismus als extremistischer Strömung. Auf diese Weise sollen Vorurteile über Muslime verbreitet und Ängste in der Bevölkerung geweckt bzw. verstärkt werden. Die Partei agitiert in Kundgebungen und Veranstaltungen – z.T. unter Beteiligung ausländischer Rechtsextremisten – sowie durch Flugblätter und Internetveröffentlichungen gegen eine angebliche 'Islamisierung Europas'. Muslime werden aufgrund ihrer religiösen Überzeugung oder ihrer Abstammung pauschal und mit plakativen Äußerungen ausgegrenzt und als nicht integrierbar dargestellt. Aussagen und Forderungen von ‚p...‘ zielen auf eine Einschränkung von grundgesetzlich verbürgten Rechten – wie der Religionsfreiheit – gegenüber der gesamten Bevölkerungsgruppe der Muslime ab und verletzen die Betroffenen in ihrer Menschenwürde. In fremdenfeindlichem Duktus werden 'Fremde' pauschal für gesellschaftliche Probleme verantwortlich gemacht und diffamiert. So sei es verfehlt, 'Geld für Integrationsunwillige und Zuwanderer in unsere sozialen Sicherungssysteme zu verschwenden', denn die hier lebenden Zuwanderer würden wiederum als 'Saugpumpe für weltweite Zuwanderer' fungieren. Durch eine Vielzahl vergleichbarer Aussagen, stets verbunden mit Hinweisen auf die Staats- bzw. Länderverschuldung, suggeriert ‚p...‘, die Schieflage der staatlichen Haushaltssituation sei überwiegend auf die von vornherein zum Scheitern verurteilten Bemühungen staatlicher Stellen um Integration der Migranten zurückzuführen. ‚P...‘ schürt Überfremdungsängste in der Bevölkerung, indem Menschen mit Migrationshintergrund pauschal negative Eigenschaften zugeschrieben werden. So werden sie nicht nur als 'Integrationsverweigerer', sondern auch als zunehmend kriminell und gewaltbereit dargestellt […].“ Zur Thematik „Beteiligung an der Landtagswahl 2012 in NRW“ wird ausgeführt, die Partei habe einen provokanten Wahlkampf mit islamfeindlicher Intention initiiert. Hierzu habe sie unter dem Motto „Freiheit statt Islam – Grundgesetz statt Scharia“ Kundgebungen vor im Bau befindlichen bzw. geplanten Moscheen und Islamzentren durchgeführt und zu einem „islamkritischen Karikaturenwettbewerb“ aufgerufen. Dieser Wettbewerb habe sich bewusst an die Veröffentlichung islamkritischer Karikaturen durch eine dänische Zeitung im Jahr 2005 angelehnt, die weltweit zum Teil gewalttätige Proteste ausgelöst hatte. Im Rahmen der Kundgebungen der Klägerin sei es am 1. Mai 2012 in Solingen und am 5. Mai 2012 in Bonn zu massiven Ausschreitungen salafistischer Gegendemonstranten gekommen. Die Gewalteskalation sei in Kauf genommen oder in Teilen sogar beabsichtigt gewesen. Ziel sei weniger die Ausübung der grundgesetzlich verbrieften Rechte auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit gewesen. Vielmehr hätten Muslime generell als potentiell gewaltbereit bzw. gewalttätig präsentiert werden sollen. Aus der kalkulierten Provokation von Gegendemonstranten und Muslimen, insbesondere gewaltbereiten Salafisten, ergebe sich ein erhöhtes Gefährdungspotential. Ferner wird unter dem Stichwort „Antiziganismus“ ausgeführt: „Auch ethnische Minderheiten, wie z.B. Angehörige der Bevölkerungsgruppe der Roma, die, so ‚p...‘, zu Tausenden legal nach Deutschland einwanderten, um hier soziale Sicherungssysteme in Anspruch zu nehmen, werden als Bedrohung des gesellschaftlichen Lebens dargestellt. 'Rotationseuropäer mit rumänischem oder bulgarischem Pass' würden als 'Bettlerhorden die Passanten nicht selten zur Abgabe von Geld nötigen'. Ihr Verhalten sei für das Erscheinungsbild in manchen deutschen Stadtvierteln verantwortlich, die von 'Schlägereien, Vermüllung, Drogenhandel und offener Prostitution' sowie von 'Fäkaliengeruch' geprägt seien. Mit einer 'Aufklärungskampagne' über 'eine neue Welle Asylbewerber aus Serbien und Montenegro' übt ‚p...‘ massive Kritik an der Einreisewelle 'zehntausender Roma und Sintis nach Deutschland, deren Anerkennungsquote als Asylanten bei annähernd 0 % liegt'. Der ‚p...‘-Vorsitzende B... präsentiert seine Partei hierbei als einzige politische Kraft, die die Sorgen der Bürger ernst nehme und nicht – wie die anderen Parteien – aus politischer Korrektheit die Ängste und Nöte der Bürger verschweige […].“ Zu dem Stichwort „Internationale Verbindungen zu islamfeindlichen Gruppierungen“ schließlich ist zu lesen, die Klägerin sei in europaweite Kooperationsbestrebungen von Rechtspopulisten und Rechtsextremisten eingebunden. Die Partei unterhalte vielfältige Kontakte überwiegend zu Aktivisten des internationalen islamfeindlichen Spektrums. Beziehungen bestünden insbesondere zur belgischen „Vlaams Belang“ (VB), der „Freiheitlichen Partei Österreichs“ (FPÖ) sowie den französischen Organisationen „Front National“ (FN), „Nouvelle Droite Populaire“ (NDP) und „Mouvement National Républicain“ (MNR). Weiterhin gebe es Kontakt mit dem wegen Holocaustleugnung verurteilten Vorsitzenden der „British National Party“ (BNP), N.... Am 26.8.2013 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie sich gegen die vorbezeichnete Darstellung im Verfassungsschutzbericht 2012 wendet. Die Klägerin hält ihre Erwähnung im Verfassungsschutzbericht 2012 für rechtswidrig. Sie ist der Auffassung, sie betreibe keine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen. Die Werte des Grundgesetzes seien vielmehr selbstverständliche Grundlage ihrer Politik. Jede Form von menschenverachtendem Rassismus und jede Migrantenfeindlichkeit lehne die Klägerin ab. Eine Kritik an einer „Zuwanderung in die Sozialsicherungssysteme“ sowie eine fundierte Islamkritik müsse jedoch zulässig sein. Es sei nicht zutreffend, dass die Klägerin Muslime pauschal diskriminiere und deren Menschenwürde verletze sowie das Recht auf freie Religionsausübung abspreche. Die Klägerin vertrete lediglich die Auffassung, dass eine wortgetreue Auslegung der Scharia mit dem Grundwertekanon des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren sei und warne vor den Gefahren einer schleichenden Islamisierung durch sich verfestigende Parallelgesellschaften. Die Forderung nach einer Begrenzung der Zuwanderung und nach konsequenter Abschiebung verletze nicht die Menschenwürde. Die getätigten Äußerungen seien im Übrigen als überspitzte Meinungsäußerungen noch zulässig und müssten auch vor dem Hintergrund einer medientypischen Verkürzung, Zuspitzung und Übertreibung gesehen werden. Mit rechtsextremistischen oder fremdenfeindlichen Personen oder Organisationen aus dem Ausland arbeite die Klägerin nicht zusammen. Es bestehe ein Austausch mit israelischen Politikern, insbesondere vom Likud oder der Kadima-Partei. Daneben unterhalte die Klägerin Kontakt zu anderen freiheitlichen Parteien in Europa wie der österreichischen FPÖ, der belgischen Vlaams Belang, der italienischen Lega Nord, der Schweizer Volkspartei und den Schwedendemokraten sowie mit der amerikanischen Tea-Party-Bewegung. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, die Verbreitung des Verfassungsschutzberichts 2012 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unleserlich gemacht worden sind und 2. die Beklagte zu verurteilen, in ihrem nächsten Verfassungsschutzbericht richtig zu stellen, dass der Bericht über die Klägerin in der Rubrik „Rechtsextremismus“ in dem Verfassungsschutzbericht 2012 rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Auffassung der Beklagten ist die Erwähnung der Klägerin im Verfassungsschutzbericht 2012 rechtmäßig. Die Klägerin sei als Partei darauf ausgerichtet, im Grundgesetz konkretisierte Menschenrechte jedenfalls teilweise außer Kraft zu setzen. Die Menschenwürde der Angehörigen bestimmter Personengruppen werde von ihr nicht geachtet und die Religionsfreiheit werde nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang respektiert. Anders als noch in den Jahren 2010 und 2011 gebe es nicht nur tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen der Klägerin; dies sei vielmehr feststehende Gewissheit. Die Menschenwürde missachte die Klägerin, indem sie Ausländer, insbesondere muslimischer Herkunft, pauschal diffamiere, ausgrenze, für wirtschaftliche und soziale Probleme verantwortlich mache und für nicht integrierbar erkläre. Die einseitige und durchgängig negative Darstellungsweise verfolge den Zweck, allgemeine Ablehnung gegen alle Einwanderer und Ausländer sowie Muslime hervorzurufen. Dies sei geeignet, den Boden für unfriedliche Verhaltensweisen gegenüber den Betroffenen zu bereiten. Dabei handle es sich nicht um vereinzelte Fälle, die als „Ausrutscher“ oder Zuspitzungen im politischen Meinungskampf gewertet werden könnten, sondern um systematisch und methodisch betriebene Agitation. Die Nichtanerkennung des Grundrechts auf Religionsfreiheit für Muslime in Deutschland zeige sich an der islamfeindlichen Grundhaltung der Klägerin, die den Islam pauschal als aggressive Religion darstelle. Zwischen dem Islam und Islamismus mache die Klägerin keinen Unterschied. Unabhängig von der konkreten Ausrichtung des Islam sollten Muslimen ihrer Auffassung nach nicht dieselben öffentlichen Äußerungs-, Beteiligungs- und Einflussmöglichkeiten gewährt werden wie anderen Religionsgemeinschaften. Die insbesondere im vorliegenden Verfahren abgegebenen Bekenntnisse der Klägerin zur Integration und zur unveräußerlichen Würde aller Menschen blieben in hohem Maße abstrakt und pauschal. Eine inhaltliche Abschwächung oder Distanzierung zu den ansonsten propagierten migrantenfeindlichen Thesen erfolge nicht. Die Beziehungen zu „Vlaams Belang“ und anderen ausländischen Rechtspopulisten und Rechtsextremisten seien ein ergänzender und bestätigender Beleg für die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen der Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen und den überreichten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.