OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

1 K 310.15

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0219.1K310.15.0A
4Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zwei Mal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind und bei denen seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG). (Rn.14) 2. Strafgerichtliche Verurteilungen sind, auch wenn sie ohne waffenrechtlichen Bezug erfolgten, ein Indiz für bestehende charakterliche Unzulänglichkeiten und damit für die Unzuverlässigkeit in waffenrechtlicher Hinsicht.(Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zwei Mal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind und bei denen seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG). (Rn.14) 2. Strafgerichtliche Verurteilungen sind, auch wenn sie ohne waffenrechtlichen Bezug erfolgten, ein Indiz für bestehende charakterliche Unzulänglichkeiten und damit für die Unzuverlässigkeit in waffenrechtlicher Hinsicht.(Rn.15) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Waffenbesitzkarte und des Kleinen Waffenscheins liegen vor. Gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Voraussetzung für die Erteilung der Waffenbesitzkarte und des Kleines Waffenscheines ist dabei unter anderem - wie der Beklagte in seiner Bescheidbegründung richtig ausgeführt hat - die Zuverlässigkeit des Antragstellers (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Diese Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zwei Mal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind und bei denen seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG). In der Person des Klägers ist diese Regelvermutung in ihrer zweiten Variante erfüllt. Dieser wurde zwei Mal wegen Vergehen durch rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Geldstrafe von je 30 Tagessätzen verurteilt. In beiden Fällen lag eine vorsätzliche Begehungsweise vor, bei der Gewässerverunreinigung jedenfalls durch das unerlaubte Einbringen von Spülmittel. Solche strafgerichtliche Verurteilungen sind, auch wenn sie ohne waffenrechtlichen Bezug erfolgten, ein Indiz für bestehende charakterliche Unzulänglichkeiten und damit für die Unzuverlässigkeit in waffenrechtlicher Hinsicht (BVerwG, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 64). Dass ein spezifischer Zusammenhang des Unrechts der Tat zum Besitz von Waffen nicht gefordert ist, ergibt sich auch aus der Entscheidung des Gesetzgebers, nach der derjenige, der mehrfach wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen Strafvorschriften - gleich welcher Deliktsart - verurteilt worden ist, regelmäßig solche Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit weckt, dass die Wertung gerechtfertigt ist, sein Waffenbesitz stelle ein Risiko dar, das nicht hingenommen werden soll. Ein Ausnahmefall kommt nach ständiger Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt erscheinen. Erforderlich ist danach eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in jenem strafrechtlich relevanten Verhalten zum Ausdruck kommt (OVG Münster, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - 20 A 1881/07, juris; BVerwG, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60, 36 und 57). Derartige mildere Umstände liegen hier nicht vor. Die beiden Verurteilungen erlauben in ihrer Kumulation nicht mehr den Schluss auf ein Bagatelldelikt, dem keine Aussagekraft für die charakterliche Fähigkeit und Bereitschaft des Klägers beizumessen wäre, sich allgemein verantwortungsbewusst sowie mit Rücksicht auf die Rechte und Belange Dritter zu verhalten. Vielmehr handelt es sich um typische Fälle vorsätzlicher Verstöße gegen strafbewehrte Vorschriften von einigem Gewicht (vgl. VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 9. Dezember 2014 - B 1 K 14.297, juris). Bei der Gewässerverunreinigung ist der Kläger rücksichtslos mit dem Naturgut Wasser umgegangen und bei der Beleidigung hat er einen Forstbeamten, der ihn wegen eines ordnungswidrigen Verhaltens ansprach, verbal angegriffen. Ein explizit gemeingefährlicher Charakter der Straftaten ist nicht erforderlich, wie der Vergleich mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 b WaffG zeigt, der dies nur für fahrlässige Straftaten voraussetzt. Auch liegen die die strafgerichtliche Verurteilung begründenden Taten nicht derart lange zurück, dass allein aufgrund der seither vergangenen Zeit die Regelvermutung widerlegt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1990 - 1 C 56/89, juris, Rn. 18). Zudem ist die Fünf-Jahres-Frist seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung noch nicht verstrichen. Auch die Voraussetzungen für eine Tilgung des ersten Vergehens waren nicht gegeben, weil innerhalb von fünf Jahren eine weitere Straftat eingetragen worden ist (§§ 46 Abs. 1 Nr. 1 a, 47 Abs. 3 BZRG). Schließlich hat nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (BVerwG, GewArch 1992, 314; VGH München, Beschluss vom 9. November 2005 - 19 Cs 05.2394, juris) die Waffenbehörde bzw. das Gericht bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit eines strafrechtlich verurteilten Erlaubnisinhabers die Würdigung des Strafgerichts grundsätzlich nicht erneut zu überprüfen, weil das Gesetz allein auf die Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung abstellt. Zudem sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Verurteilung des Klägers irrtümlich oder gar willkürlich erfolgte, was die Bindungswirkung der Strafbefehle in Frage stellen könnte. Ohne Belang ist auch das in der Begründung des Widerspruchsbescheides offenbar irrtümlich erwähnte Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 6./7. Dezember 2005. Hierauf ist die Entscheidung des Beklagten nicht maßgeblich gestützt, sondern allein auf die vorgenannten beiden Verurteilungen durch Strafbefehle. Die Anordnung des Unbrauchbarmachens der Waffen des Klägers oder ihrer Überlassung an einen Berechtigten in angemessener Frist stützt sich auf § 46 Abs. 2 WaffG. Die Pflicht zur Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisdokumente an die zuständige Behörde ergibt sich aus § 46 Abs. 1 WaffG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.250,00 Euro festgesetzt. Dabei wurden je 5.000,- Euro für die beiden waffenrechtlichen Erlaubnisse (bezgl. des Kleinen Waffenscheins: OVG Hamburg, GewArch 2007, 205) und 1.500,- Euro für die Munitionserwerbsberechtigung in Ansatz gebracht. Eine Waffe zählt notwendig zur Waffenbesitzkarte, für jede weitere Schusswaffe sind 750,- Euro anzusetzen. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer Waffenbesitzkarte nebst Munitionserwerbsberechtigung und eines Kleinen Waffenscheins. Das Amtsgericht Tiergarten verhängte gegen den Kläger im Verfahren 3... wegen Gewässerverunreinigung und im Verfahren 2... wegen Beleidigung durch Strafbefehl jeweils Geldstrafen von je 30 Tagessätzen. Diese beiden Strafbefehle sind seit dem 24. Oktober 2007 und dem 20. Januar 2012 rechtskräftig. Mit Bescheid vom 30. Juni 2015 widerrief der Polizeipräsident in Berlin die Waffenbesitzkarte mit Munitionserwerbsberechtigung Nr. 3... und den Kleinen Waffenschein 1..., die am 22. Mai 1992 und am 12. Juni 2003 ausgestellt worden waren. Außerdem forderte er den Kläger auf, die sechs eingetragenen Schusswaffen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen bzw. machen zu lassen. Darüber hinaus seien die Erlaubnisurkunden zurückzugeben. Zur Begründung des Bescheides führte der Polizeipräsident aus, gemäß § 45 Abs. 2 WaffG sei eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung der Erlaubnis führen müssten. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG seien Waffenbesitzkarten und Kleine Waffenscheine zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG besäßen solche Personen in der Regel nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zwei Mal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden seien und bei denen seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen seien. Diese Voraussetzungen lägen bei dem Kläger vor. Besondere Um-stände, die die gesetzliche Vermutung der Unzuverlässigkeit entkräften könnten, seien nicht ersichtlich. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Polizeipräsident mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2015 zurück. Am 7. September 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger macht geltend, dass bei ihm jedenfalls eine Ausnahme von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit eingreife, weil die ihm entgegengehaltenen Verurteilungen keinen waffenrechtlichen Bezug aufwiesen. Auch seien die begangenen Straftaten nicht gemeingefährlich gewesen. Die Verurteilung wegen Gewässerverunreinigung sei schließlich bereits tilgungsreif gewesen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 20. Januar 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.