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Urteil

1 K 13.15

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0907.1K13.15.0A
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Leitsätze
1. Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand die Gründung oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, plant, begeht oder begangen hat.(Rn.20) 2. Das BfV ist allein durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter antragsberechtigt.(Rn.22) 3. Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 G 10 dürfen nur angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand Straftaten plant, begeht oder begangen hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind.(Rn.36)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation des Klägers sowie das Öffnen und Einsehen seiner Postsendungen im Zeitraum vom 25.2.2013 bis 25.5.2013 (Anordnungsnummer 6174/0) rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand die Gründung oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, plant, begeht oder begangen hat.(Rn.20) 2. Das BfV ist allein durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter antragsberechtigt.(Rn.22) 3. Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 G 10 dürfen nur angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand Straftaten plant, begeht oder begangen hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind.(Rn.36) Es wird festgestellt, dass die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation des Klägers sowie das Öffnen und Einsehen seiner Postsendungen im Zeitraum vom 25.2.2013 bis 25.5.2013 (Anordnungsnummer 6174/0) rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. A. Sie ist als allgemeine Feststellungklage gem. § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig (vgl. Urteil der Kammer vom 23. Mai 2013 - VG 1 K 194.11, juris Rn. 14 m. w. N.). Das Rehabilitationsinteresse des Klägers folgt aus der Verdächtigung, die Vereinigung „Hizb Allah“ zu unterstützen. B. Hinsichtlich der Erstanordnung vom 21. Februar 2013 (Zeitraum vom 25. Februar 2013 bis zum 25. Mai 2013, Anordnungsnr.: 6174/0) ist die Klage begründet (dazu I.). Bezüglich der Verlängerungsanordnung vom 16. Mai 2013 (Zeitraum vom 25. Mai 2013 bis zum 25. August 2013, Anordnungsnr.: 6174/1) war die Klage dagegen abzuweisen (dazu II.). I. Rechtsgrundlage für die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation sowie die Öffnung und Einsichtnahme von dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen ist § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 6a G 10 i.V.m. §§ 129a, 129b Strafgesetzbuch -StGB-. Danach dürfen entsprechende Beschränkungen angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand Straftaten nach den §§ 129a, 129b StGB, mithin die Gründung oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, plant, begeht oder begangen hat. Die Erstanordnung der Überwachungsmaßnahmen vom 21. Februar 2013 (Anordnungsnr.: 6174/0) ist vorliegend formell rechtswidrig, weil es an einem ordnungsgemäßen Antrag i.S.d. § 9 Abs. 1 und 2 G 10 fehlt. Als ständiger Vertreter des Vizepräsidenten war Herr H... zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zeichnungsbefugt, da der Vizepräsident selbst am 8. Februar 2013 am Dienstort in Köln anwesend war. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 G 10 ist das BfV allein durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter antragsberechtigt. Wer Vertreter des Behördenleiters im Sinne dieser Vorschrift ist, richtet sich grundsätzlich nach den internen Regelungen über die behördliche Organisation und Geschäftsverteilung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2010 - 2 B 3/10, juris, Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2013 - G 81 D 2.10, juris, Rn. 44; VG Berlin, Urteil vom 23. Mai 2013 - 1 K 194.11, juris, Rn. 24). Mit § 9 Abs. 2 G 10 vereinbar ist dabei nach der Rechtsprechung der Kammer eine Regelung, die die Zeichnungsberechtigung lediglich Personen einräumt, die (mindestens) die Position eines Abteilungsleiters innehaben; ein Referats(gruppen)leiter ist demgegenüber prinzipiell nicht zeichnungsberechtigt (VG Berlin, Urteil vom 23. Mai 2013 – 1 K 194.11, juris, Rn. 25 ff.; vgl. auch Huber in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, § 9 Artikel 10 ─ Gesetz Rn. 3). Die Position des ständigen Vertreters des Vizepräsidenten ist in der Hierarchie zwar über der Ebene der Abteilungsleiter angesiedelt, so dass Herr H... im Fall einer Abwesenheit sowohl des Präsidenten als auch des Vizepräsidenten zur Unterschrift befugt gewesen wäre. Auf die – vorliegend nicht gegebene – Abwesenheit sowohl des Präsidenten als auch des Vizepräsidenten kommt es indes an, wie die Auslegung des § 9 Abs. 2 G 10 ergibt. Die insoweit anderslautende interne Organisationsverfügung vom 1. November 2012, wonach der ständige Vertreter des Vizepräsidenten in den Bereich der Abteilung 3 fallende Aufgaben, wozu unter anderem Maßnahmen nach dem G 10 zählen, auch bei Anwesenheit der Amtsleitung wahrnimmt, ist unwirksam. In der Hierarchie im Rang unter dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten stehende Behördenvertreter – insbesondere Abteilungsleiter und der ständige Vertreter des Vizepräsidenten – können nur für den Fall der Abwesenheit sowohl des Präsidenten als auch des Vizepräsidenten bei gleichzeitig bestehender Eilbedürftigkeit der Antragstellung zur Zeichnung ermächtigt werden. Diese Auslegung ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung, da diese von lediglich zwei zeichnungsberechtigten Personen ausgeht – „dem Behördenleiter oder seinem Stellvertreter“. Dabei wird der Behördenleiter, d.h. der Präsident des BfV, in erster Linie durch den Vizepräsidenten des BfV vertreten. Dieser ist ausweislich des Beschlusses der Bundesregierung vom 7. November 1950 (abgedruckt bei Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 2007, S. 664) und der daraufhin ergangenen Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen beim BfV vom 29. März 1951 (BGBl. I, S. 256) „ständiger Vertreter“ des Präsidenten. Spezifisches Kennzeichen einer „ständigen“ Vertretung gegenüber anderen Vertretungsformen ist es gerade, dass der ständige Vertreter in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich die Geschäfte nicht nur bei einer Verhinderung des Vertretenen wahrnimmt, sondern auch bei dessen Anwesenheit, gleichsam neben diesem (BVerwG, Beschluss vom 30. März 2013 – 1 WB 37/12, juris, Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – OVG 62 PV 10.12, juris, Rn. 26). Der Vizepräsident ist damit auch im Fall der Anwesenheit des Präsidenten zeichnungsbefugt. Zum anderen entspricht es Sinn und Zweck des Behördenleitervorbehaltes, sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für einen entsprechenden Antrag mit einem „Höchstmaß an Verantwortung“ geprüft werden (BT-Drs. 5/1880, S. 10), den Kreis der Zeichnungsbefugten möglichst eng zu ziehen. Dem Gesetzgeber ging es in Anbetracht des besonderen Wertgehalts des betroffenen Grundrechts aus Art. 10 GG darum, dass grundsätzlich die Hausspitze – bestehend aus Präsident und Vizepräsident – Kenntnis von allen laufenden G 10 Überwachungsmaßnahmen bekommt und diese verantwortet. So müssen Informationsquellen für die einen Verdacht begründenden Anhaltspunkte gerade deswegen nicht zwingend preisgegeben werden, weil der Präsident des BfV mit seiner Unterschrift persönlich die Verantwortung für deren Zuverlässigkeit übernimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 – 1 C 12/88, juris, Rn. 29). Die Anforderungen an die formelle Rechtmäßigkeit eines G 10-Antrages werden damit auch nicht überspannt, insbesondere da diese mit den vergleichsweise geringen Anforderungen im Bereich der materiellen Rechtmäßigkeit („tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht“) korrespondieren. Sinn und Zweck der Regelung ist es, allen Beteiligten die Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere die Grundrechtsintensität vor Augen zu führen. Ein Bedürfnis für eine Ausweitung des Kreises der Zeichnungsberechtigten (jenseits der Abwesenheitsvertretung) ist nicht erkennbar. Bei entsprechender Organisation der behördlichen Abläufe ist es nach Auffassung der Kammer möglich und zumutbar, die Anträge der Hausspitze, d.h. entweder dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten als ständigem Vertreter des Präsidenten zur Unterschrift vorzulegen. II. Die Verlängerungsanordnung vom 16. Mai 2013 betreffend den Zeitraum vom 25. Mai 2013 bis zum 25. August 2013 (Anordnungsnr.: 6174/1) ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Überwachungsmaßnahme ist wiederum § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 6a G 10 i.V.m. §§ 129a, 129b StGB. 1. Die Maßnahme ist formell rechtmäßig. a) Der Antrag wurde schriftlich gestellt, begründet und durch den Präsidenten des BfV Dr. M... unterzeichnet, § 9 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 G 10. Er enthielt alle für die Anordnung erforderlichen Angaben, insbesondere Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen (§ 9 Abs. 3 S. 2 G 10). In dem Antrag ist ferner genannt, auf welcher Rechtsgrundlage die beantragte Maßnahme durchgeführt werden soll – § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 6a G 10 i.V.m. §§ 129a und 129b StGB – und welcher konkrete Verdacht besteht – eine Unterstützung der „Hizb Allah“ (vgl. Huber, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, § 9 Artikel 10-Gesetz, Rn. 4). Im Antrag wurde gemäß § 9 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 6a G 10 in ausreichender Weise dargelegt, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Hierzu ist es erforderlich, dass die Untauglichkeit anderer Aufklärungsmöglichkeiten substantiiert und nachprüfbar begründet wird, um die anordnende Stelle (§ 10 G 10) und die die Anordnungspraxis überprüfenden Gremien (§§ 14 ff. G 10) in den Stand zu versetzen, die Erforderlichkeit der Maßnahme eigenverantwortlich zu überprüfen. Dabei ist für die Kontrolle der Beschränkungspraxis durch die G-10-Kommission, aber auch für die nachträgliche gerichtliche Kontrolle, allein die von der Verfassungsschutzbehörde verfasste Antragsbegründung maßgebend (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1984 – 1 BvR 1494/78, juris, Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 – 1 C 12/88, juris, Rn. 29; st. Rspr. der Kammer, u.a. Urteil vom 21. März 2011 – VG 1 K 65.09, S. 8ff.; Urteil vom 1. März 2012 – VG 1 A 391.08, S. 9 f.; Urteil vom 22. März 2012 – VG 1 K 729.09, juris, Rn. 23, 26). Erforderlich ist eine Angabe der aus operativer Sicht wesentlichen Tatsachen, z.B. indem ausgeführt wird, welche Aufklärungsmaßnahmen bisher mit welchem Erfolg angewandt bzw. mangels (wiederum konkret zu begründender) Untauglichkeit oder sicherer Erfolglosigkeit nicht ergriffen wurden. Nicht ausreichend ist die formelhafte, den Gesetzeswortlaut lediglich wiederholende Behauptung, dass eine Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Bei Aufklärung eines hinsichtlich einer Personengruppe bestehenden Verdachts muss jeweils die einzelne Person und die ihr gegenüber zu treffende Anordnung in den Blick genommen werden (Urteile der Kammer vom 21. März 2011 – VG 1 K 65.09, S. 10; vom 1. März 2012 – VG 1 A 391.08, S. 10 und vom 22. März 2012 – VG 1 K 729.09, juris, Rn. 25, 26). Auszugehen ist dabei vom Zweck des Darlegungserfordernisses, der darin besteht, dem Antragsteller die Gewichtigkeit des mit der Beschränkung verbundenen Grundrechtseingriffs zu verdeutlichen. Dieser soll, wegen der weitreichenden Folgen des Eingriffs und der auf eine nachträgliche Kontrolle beschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen, in jedem konkreten Einzelfall genau prüfen und dies entsprechend in seinem Antrag dokumentieren, ob das Ziel der Maßnahme nicht anders erreicht werden kann (Urteil der Kammer vom 25. September 2012 – VG 1 K 225.11, juris, Rn. 39). Vorliegend wird in der Antragsschrift im Wesentlichen ausgeführt, dass eine gegen den Kläger im November 2012 durchgeführte Observationsmaßnahme erfolglos gewesen sei, die Kommunikation mit Personen im Ausland voraussichtlich elektronisch erfolgen werde, Quellen, die weitere Kenntnisse bringen könnten, nicht vorhanden seien und die Werbung von Quellen im schiitischen Bereich, insbesondere im Hizb Allah-Spektrum, überdurchschnittlich schwierig sei, da sich die Personengruppe abgeschottet innerhalb der eigenen Clanstrukturen bewege und unbekannten Personen mit großer Skepsis begegne. Diese Darlegungen sind so hinreichend individualisiert und konkret, dass von einer bloß formelhaften Begründung nicht gesprochen werden kann. Die Gegenargumente der Klägerseite überzeugen nicht. Dass eine Kommunikation mit im Ausland ansässigen Personen in erster Linie elektronisch erfolgt, entspricht allgemeiner Lebenserfahrung. Damit liegt auch auf der Hand, aus welchem Grund weitere Observationsmaßnahmen und/oder Überhörungen in der Öffentlichkeit unter Zuhilfenahme von technischen Mitteln nicht erfolgversprechend wären. In der Antragsschrift ist schließlich – substantiiert und nachvollziehbar – begründet, dass und warum auch ein Rückgriff auf V-Leute („Quellen“) nicht möglich ist. b) Die Anordnung des BMI vom 16. Mai 2013 ist formell rechtmäßig. Das BMI war vorliegend für die Anordnung zuständig gemäß § 10 Abs. 1 G 10. Die Anordnung erging schriftlich (§ 10 Abs. 2 S. 1 G 10) und es wurde der Grund der Anordnung (Verdacht der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 6a G 10 i.V.m. §§ 129a, 129b StGB) genannt. Ferner geht aus ihr die zur Überwachung berechtigte Stelle (das BfV) hervor sowie Art, Umfang und Dauer der Beschränkungsmaßnahme (unbeschränkte Überwachung der im Einzelnen genannten Telefonnummern und der Postsendungen des Klägers bis zum 25. August 2013, 12 Uhr, § 10 Abs. 2 S. 2 G 10). Die Beschränkung der Maßnahme auf drei Monate gemäß § 10 Abs. 5 S. 1 G 10 wurde beachtet. 2. Die Verlängerungsanordnung vom 16. Mai 2013 ist auch materiell rechtmäßig, da hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verdacht gegen den Kläger i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 6a G 10 i.V.m. §§ 129a, 129b StGB bestanden. a) Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 und 2 G 10 dürfen Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 G 10 nur angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand im Katalog des § 3 Abs. 1 S. 1 G 10 genannte Straftaten plant, begeht oder begangen hat oder Mitglied einer Vereinigung ist, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Straftaten zu begehen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. Bei der gesetzlichen Voraussetzung für einen Eingriff, mithin dem Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für einen Verdacht, handelt es sich - wie auch bei einer Polizeigefahr - um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der für einen Beurteilungsspielraum der anordnenden Behörde keinen Raum lässt, sondern in vollem Umfang verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - BVerwG 1 C 12.88, juris, Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2011 - OVG 1 N 91.09, S. 7; OVG Münster, Urteil vom 27. Oktober 1982 - 20 A 348.81, NJW 1983, S. 2346; st. Rspr. der Kammer, vgl. Urteil vom 25. September 2012 - VG 1 K 225.11, juris, Rn. 43 und Urteil vom 1. März 2012 - VG 1 A 391.08, S. 12 f.). Der Begriff der „tatsächlichen Anhaltspunkte“ ist weiter auszulegen als die entsprechenden Begriffe im Strafprozess- und Polizeirecht, will aber verhindern, dass die Sammlung und Auswertung von Informationen aufgrund bloßer Mutmaßungen, Hypothesen oder Prognosen bzw. der bloßen Annahme, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen, erfolgt (Urteil der Kammer vom 25. September 2012 - VG 1 K 225.11, juris, Rn. 43; Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 2007, S. 176 f.). Die Schlussfolgerung auf einen Verdacht muss in Tatsachen einen Halt finden, bloße Vermutungen und Spekulationen ohne verdachtsauslösende Tatsachen reichen nicht aus (Urteil der Kammer vom 25. September 2012 - VG 1 K 225.11, juris, Rn. 43; ähnlich auch BVerfG, Urteile vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, 595/07, juris, Rn. 249 ff.). Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. V/1880, S. 9) sollte mit dem Begriff der „tatsächlichen Anhaltspunkte“ klargestellt werden, dass schon bei vorbereitenden Handlungen, nicht erst im Stadium des Versuchs einer Straftat, derartige Überwachungsmaßnahmen zulässig sind. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf an, ob die konkreten Umstände für sich genommen rechtlich erlaubt sind oder nicht. Unerheblich ist auch, ob sich der Verdacht aufgrund der Überwachungsmaßnahmen später bestätigt oder nicht. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung ist die Sachlage bei Anordnung der Überwachungsmaßnahmen. Zur Annahme eines Verdachts kann ferner die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte führen, wenn jeder für sich genommen einen solchen Verdacht noch nicht zu begründen vermag. Für die Schlussfolgerung auf einen Verdacht dürfen auch nachrichtendienstliche oder kriminalistische Erfahrungen berücksichtigt werden. Andere als in dem Antrag bzw. der Anordnung genannte tatsächliche Anhaltspunkte dürfen, mit Ausnahme von offenkundigen Tatsachen, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 – 1 C 12/88, juris, Rn. 27 f., 31). Nach diesen Maßstäben lagen im Hinblick auf den Kläger zum Zeitpunkt der Anordnung verdachtsauslösende Tatsachen vor. Insbesondere bestanden tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, dass der Kläger die Vereinigung „Hizb Allah“ unterstützt, diese als terroristische Vereinigung zu qualifizieren ist und der Kläger damit Straftaten nach §§ 129a, 129b StGB plant, begeht oder begangen hat. Wie sich aus der Antrags- und der Anordnungsbegründung der Erstanordnung ergibt, auf die im Verlängerungsantrag und der Verlängerungsanordnung verwiesen wird, wurden bei dem Kläger im Oktober 2011 bei einer Gepäckkontrolle am Flughafen von Mailand Spuren von TNT festgestellt. Der Kläger sei, so die Antrags- und Anordnungsbegründung weiter, zum fraglichen Zeitpunkt mit einer Person unterwegs gewesen, die im Verdacht stehe, der „Hizb Allah“ nahezustehen. Damit drängt sich ein erheblicher Verdacht auf, dass der Kläger mit entsprechenden Sprengstoffen (Trinitrotoluol - „TNT“) in Kontakt gekommen ist und diese womöglich zu terroristischen Zwecken eingesetzt wurden oder werden sollten. Zwar ist es grundsätzlich ebenfalls denkbar, dass die Spuren durch Kontakt mit einem anderen Gepäckstück verursacht wurden, wie die Klägerseite vorträgt. Durch die bloße Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs wird der Verdacht jedoch ebenso wenig erschüttert wie durch die schlichte Behauptung des Klägers, die TNT-Spuren nicht verursacht zu haben. Der Verdacht gegen den Kläger wird ferner dadurch begründet, dass der Kläger mutmaßlich Eigentümer eines Gebäudes in Shehabiya bzw. Chehabieh im Südlibanon war, das von der „Hizb Allah“ zur Lagerung von Waffen und Sprengstoff genutzt worden sein soll und am 3. September 2010 explodiert ist. Der Kläger selbst hat sich hierzu nicht verhalten, seine Eigentümerschaft jedoch auch nicht bestritten. Die auf den Kläger deutenden Hinweise ergeben sich dabei, wie in der Antrags- und der Anordnungsbegründung nebst Anlagen dargestellt wird, aus zwei Quellen. Einem Bericht der israelischen Verteidigungsstreitkräfte („Israel Defense Forces“) vom 14. September 2010 zufolge gehörte das Haus „W...“, der als ranghoher „Hizb Allah“-Aktivist bezeichnet wird. Es ist naheliegend, dass es sich bei „W...“ um den Kläger handelt und lediglich die Schreibung seines Namens, evtl. infolge der Transkription aus dem Arabischen, leicht abgewandelt ist. Auch das Bundeskriminalamt (BKA) schreibt dem – hier mit korrekter Namensschreibung und seinem Geburtsdatum identifizierten – Kläger in einer Mitteilung vom 12. Juli 2012 das Eigentum an diesem Gebäude zu, wobei als Quelle die libanesischen Behörden angegeben werden. b) Im Hinblick auf die „Hizb Allah“ bestehen hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, diese als terroristische Vereinigung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 6a G 10 i.V.m. §§ 129a, 129b StGB zu qualifizieren. Dem Erstantrag ist als Anlage 1 ein Bericht des Bundesnachrichtendienstes (BND) vom 18. September 2012 beigefügt, dem Informationen zu Anschlägen der „Hizb Allah“ auf israelische bzw. jüdische Einrichtungen zu entnehmen sind. Daraus ergeben sich insbesondere auch außerhalb des israelischen und libanesischen Staatsgebiets unternommene Anschlagsversuche, die der „Hizb Allah“ zugerechnet werden. So wurde etwa am 13. Januar 2012 am Flughafen in Bangkok eine Person festgenommen, die sich selbst als Mitglied der „Hizb Allah“ bezeichnet hat und bei der große Mengen an Ausgangsmaterialen für Explosionsstoffe gefunden wurden. Zuvor hatten israelische und US-amerikanische Behörden einen abstrakten Hinweis auf eine bevorstehende terroristische Operation der „Hizb Allah“ in Thailand erhalten. Ferner wurde am 7. Juli 2012 auf Zypern eine Person wegen des Verdachts der Planung eines terroristischen Anschlags gegen israelische Touristen festgenommen. Der Betreffende gab an, durch die „Hizb Allah“ rekrutiert worden zu sein. Vor diesem Hintergrund ist die Befürchtung begründet, dass entsprechende Taten auch in der Bundesrepublik Deutschland von hier ansässigen Sympathisanten der „Hizb Allah“ geplant und begangen werden könnten (vgl. § 129b Abs. 1 S. 2 StGB). Die Gegenargumente der Klägerseite verfangen insoweit nicht: Auf die Frage, ob strafrechtliche Ermittlungen seitens der Staatsanwaltschaft unternommen werden und wie die „Hizb Allah“ von anderen Staaten qualifiziert wird, kommt es nicht an. c) Schließlich sind auch die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Anordnung erfüllt. Die Maßnahme war – bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung – erforderlich, da aufgrund der zu erwartenden telefonisch und elektronisch geführten Kommunikation nur durch die Beschränkungsmaßnahme eine hinreichende Sachverhaltsaufklärung erfolgen konnte. Sonstige Bedenken, insbesondere hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, bestehen nicht. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO. VI. Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Frage der An- oder Abwesenheitsvertretung bei der Antragstellung (§ 9 Abs. 2 G 10) ist bislang ober- oder höchstrichterlich nicht geklärt, hat jedoch im Hinblick auf die große Zahl der jährlich erfolgenden Anordnungen (im letzten Berichtsjahr 2014 ergingen insgesamt 218 Anordnungen zu 696 Haupt- und 688 Nebenbetroffenen, vgl. BT-Drs. 18/7423, S. 5) allgemeine Bedeutung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes bis zur Trennung des Verfahrens in der mündlichen Verhandlung auf 10.000,00 Euro und danach auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Überwachungsmaßnahmen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV). Am 8. Februar 2013 stellte das BfV beim Bundesministerium des Inneren (BMI) einen Antrag auf Anordnung der Post- und Telekommunikationsüberwachung des Klägers für den Zeitraum vom 25. Februar 2013 bis zum 25. Mai 2013 (Vorgangsnr.: 6174/0). Der Antrag wurde mit „In Vertretung H...“ unterzeichnet. Herr T... war zu diesem Zeitpunkt ständiger Vertreter des Vizepräsidenten des BfV. Das BfV begründete den Antrag damit, unter anderem der Kläger sei verdächtig, der „Hizb Allah“ anzugehören und deren Aktivitäten von Deutschland aus zu unterstützen. Bei der „Hizb Allah“ handle es sich um eine terroristische Vereinigung i.S.d. §§ 129a, 129b StGB, die das Existenzrecht Israels verneine und in der Vergangenheit an terroristischen Anschlägen gegen jüdische Einrichtungen beteiligt war. Der Kläger sei dem BfV seit vielen Jahren als „Hizb Allah“-Sympathisant und -Aktivist bekannt. Im Oktober 2011 seien bei ihm im Rahmen einer Gepäckkontrolle am Flughafen von Mailand TNT-Spuren festgestellt worden. Am 3. September 2010 sei in Shehabiya/Chehabieh im Südlibanon ein Gebäude explodiert, das von der „Hizb Allah“ zur Lagerung von Waffen und Sprengstoff genutzt worden sein soll. Bei dem Eigentümer des Gebäudes solle es sich um einen hochrangigen „Hizb Allah“-Aktivisten namens „W...“ handeln. Die Durchführung der beantragten Maßnahmen sei erforderlich, da eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts mit anderen, milderen nachrichtendienstlichen Mitteln nicht möglich, zumindest aber wesentlich erschwert sei. Zur Kontaktaufnahme mit im Ausland befindlichen „Hizb Allah“-Angehörigen würden vorrangig elektronische Kommunikationsmittel genutzt. Es sei anzunehmen, dass die entscheidenden Inhalte über diese elektronischen Kommunikationsmittel weitergegeben würden. Gegen den Kläger sei im November 2012 bereits eine Observationsmaßnahme durchgeführt worden, die ein unauffälliges Bewegungsbild gezeigt und keinen Erkenntnisgewinn hinsichtlich des zugrunde liegenden Sachverhalts ergeben habe. Quellen, die einen tieferen und differenzierteren Einblick ermöglichen könnten, seien nicht vorhanden. Die Werbung und Heranführung neuer Quellen sei kurzfristig nicht möglich. Das BMI ordnete die Maßnahmen am 21. Februar 2013 wie beantragt an. Die G10-Kommission erklärte die Anordnung mit Beschluss vom 21. Februar 2013 für zulässig und notwendig. Am 29. April 2013 beantragte das BfV die Verlängerung der Erstanordnung bis zum 25. August 2013 (Vorgangsnr.: 6174/1) unter Einbeziehung zweier weiterer Telefonnummern des Klägers. Der Antrag wurde vom Präsidenten des BfV, Dr. M... unterschrieben. Zur Begründung des Antrages wurde ausgeführt, die der Erstanordnung zugrunde liegenden Voraussetzungen bestünden fort. Der Kläger sei weiterhin verdächtig, der „Hizb Allah“ anzugehören und deren Aktivitäten von Deutschland aus zu unterstützen. Im laufenden Überwachungszeitraum hätten – auch wegen diverser Reiseaktivitäten des Klägers – keine einschlägigen Erkenntnisse gewonnen werden können. Die Maßnahme sei (weiterhin) erforderlich, wobei die im Erstantrag genannten Punkte nochmals referiert werden. Zusätzlich wird ausgeführt, dass sich nachrichtendienstlichen Erfahrungswerten zufolge Maßnahmen zur Werbung von Quellen im schiitischen Bereich, insbesondere im „Hizb Allah“-Spektrum, überdurchschnittlich schwierig gestalteten, da diese Personengruppe sich abgeschottet innerhalb der eigenen Clanstrukturen bewege und unbekannten Personen mit großer Skepsis begegne. Mit Datum vom 16. Mai 2013 ordnete das BMI die Verlängerung wie beantragt an. Die G10-Kommission erklärte die Anordnung durch Beschluss vom 16. Mai 2013 für zulässig und notwendig. Mit Schreiben des BfV vom 25. November 2014 wurde der Kläger über die erfolgten Maßnahmen in Kenntnis gesetzt. Am 9. Januar 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Die Kammer hat das Verfahren abgetrennt und an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, die Mitteilung der Überwachungsmaßnahme sei verspätet erfolgt. Zur Begründung der Rechtswidrigkeit der Überwachungsmaßnahme nach dem G 10 Gesetz - G 10 - macht der Kläger geltend, er habe die TNT-Spuren an seinen Gepäckstücken nicht verursacht. Diese könnten jederzeit von anderen Gepäckstücken übertragen worden sein. Es sei unklar, ob die „Hizb Allah“/„Hisbollah“ als terroristische Organisation qualifiziert werden könne. Nach dem Verfassungsschutzbericht 2014 könnten terroristische Anschläge lediglich „nicht ausgeschlossen werden“. Die Erforderlichkeit der Maßnahme sei nicht ausreichend dargetan. Es erschließe sich nicht, aus welchem Grund weitere Observationsmaßnahmen, Überhörungen in der Öffentlichkeit unter Zuhilfenahme von technischen Mitteln oder der Einsatz von verdeckten Ermittlern und V-Personen nicht hätten zielführend sein sollen. Die gegebenen Begründungen seien formelhaft und könnten quasi zur Rechtfertigung jedes Eingriffs herangezogen werden. Jedenfalls die Verlängerung der Maßnahme sei rechtswidrig, da spätestens nach drei Monaten habe klar sein müssen, dass der Kläger nichts mit der „Hizb Allah“ zu tun habe. Der Kläger beantragt sinngemäß, festzustellen, dass die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation des Klägers sowie das Öffnen und Einsehen seiner Postsendungen im Zeitraum vom 25. Februar 2013 bis 25. August 2013 (Anordnungsnummern 6174/0 und 6174/1) rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die Überwachungsmaßnahmen und nimmt dabei Bezug auf die Antragsbegründungen im Verwaltungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.