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Urteil

1 K 71.15

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0907.1K71.15.0A
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Verfassungsschutzbericht 2013 weiter zu verbreiten, sofern nicht zuvor auf Seite 109 die Passage entfernt worden ist, „und ihre Forderungen nach „Schnellgerichten“ und der „Rückführung“ von Menschen mit Migrationshintergrund“ seien mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Verfassungsschutzbericht 2013 weiter zu verbreiten, sofern nicht zuvor auf Seite 109 die Passage entfernt worden ist, „und ihre Forderungen nach „Schnellgerichten“ und der „Rückführung“ von Menschen mit Migrationshintergrund“ seien mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet. I. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.5.1989 – 7 C 2/87, juris, Rn. 46; Urteil der Kammer vom 21.1.2016 – VG 1 K 255.13, juris, Rn. 24) und auch im Übrigen zulässig. Da der Verfassungsschutzbericht 2013 jedenfalls auf der Internetseite des Beklagten weiterhin verfügbar ist, fehlt es nicht am notwendigen Rechtschutzbedürfnis. II. Die Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet, weil der Klägerin gegen den Beklagten im Übrigen kein Anspruch darauf zusteht, den Verfassungsschutzbericht 2013 nur weiter zu verbreiten, wenn zuvor die die Klägerin betreffenden Passagen entfernt wurden. 1. Rechtsgrundlage für die Berichterstattung des Beklagten über die Klägerin ist vorliegend § 26 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Verfassungsschutzgesetz Berlin -VSG Bln-. Danach unterrichtet die Verfassungsschutzbehörde die Öffentlichkeit mindestens einmal jährlich über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 VSG Bln. Hierzu zählen Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alt. VSG Bln). „Bestrebungen“ in diesem Sinne sind politisch motivierte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen oder Betätigungen von Organisationen, Personenzusammenschlüssen ohne feste hierarchische Organisationsstrukturen (unorganisierte Gruppen) oder Einzelpersonen gegen die in § 5 Abs. 2 VSG Bln bezeichneten Schutzgüter (§ 6 Abs. 1 S. 1 VSG Bln). Gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind Bestrebungen, die auf die Beseitigung oder Außerkraftsetzung wesentlicher Verfassungsgrundsätze abzielen (§ 6 Abs. 2 S. 1 VSG Bln). Hierzu gehören unter anderem die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 VSG Bln). a) Bei den in § 26 Satz 1 VSG Bln verwendeten Formulierungen „Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2“ handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Anwendung durch den Beklagten der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Dies gilt sowohl für das Vorliegen der behaupteten Tatsachen als auch für die daraus gezogenen, wertenden Schlussfolgerungen (vgl. VGH München, Urteil vom 22.10.2015 – 10 B 15.1320, juris, Rn. 34, 42; Urteil der Kammer von 21.1.2016 – VG 1 K 255.13, juris, Rn.28). Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt damit sowohl die Richtigkeit der verfassungsschutzbehördlichen Tatsachenfeststellung als auch die Richtigkeit der darauf gegründeten Wertungen einschließlich der Frage, ob diese die Qualifizierung als Bestrebung im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 VSG Bln tragen. Der Ausnahmefall eines nur begrenzter gerichtlicher Kontrolle zugänglichen Beurteilungsspielraumes liegt nicht vor. § 26 VSG Bln kann nicht die Entscheidung des Gesetzgebers entnommen werden, der Verwaltung solle das abschließende Urteil über das Vorliegen der durch den unbestimmten Gesetzesbegriff gekennzeichneten tatbestandlichen Voraussetzungen übertragen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1993 – 3 C 38/91, juris, Rn. 22 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.4.2006 – OVG 3 B 3.99, juris, Rn. 45; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 40, Rn. 99 ff.). b) Zu einer Berichterstattung ist die Verfassungsschutzbehörde nicht schon dann ermächtigt, wenn ein auf tatsächlichen Anhaltspunkten gegründeter Verdacht für verfassungs-feindliche Bestrebungen vorliegt. Erforderlich ist vielmehr die feststehende Gewissheit, dass die im Verfassungsschutzbericht aufgeführten Organisationen und Personen tatsächlich verfassungsfeindlich sind (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.4.2006 - OVG 3 B 3.99, juris, Rn. 40 zu den insoweit inhaltsgleichen Vorgängervorschriften § 5 Abs. 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1 S. 1 und § 26 S. 1 des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz – LfVG –). Dies ergibt sich aus dem Vergleich zwischen § 7 Abs. 1 VSG Bln und § 26 S. 1 VSG Bln. Gemäß § 7 Abs. 1 VSG Bln darf die Verfassungsschutzbehörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 5 Abs. 2 VSG Bln tätig werden, wenn im Einzelfall „tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht der dort genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten vorliegen“. Für das beobachtende, sammelnde und auswertende Tätigwerden bedarf es damit über derartige Verdachtshinweise hinaus nicht des Befunds, derartige Bestrebungen lägen tatsächlich vor. Für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmt § 26 S. 1 VSG Bln hingegen, dass diese „über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 VSG Bln“ erfolgt. Aus dem unterschiedlichen Wortlaut ist nach systematischer Auslegung zu folgern, dass die Aufnahme eines Beobachtungsobjekts in den Verfassungsschutzbericht nur erfolgen darf, wenn die Verfassungsfeindlichkeit feststeht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.4.2006 – OVG 3 B 3.99, juris, Rn. 40). c) Die Entscheidung darüber, ob die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht rechtswidrig oder rechtmäßig ist, ist aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung der im Berichtszeitraum vorliegenden und für ihn aussagekräftigen Erkenntnisse vorzunehmen. Diese Gesamtschau erstreckt sich auf das offizielle Programm sowie Handlungen und Äußerungen von führenden Persönlichkeiten der Klägerin, aber auch auf Handlungen, Presseerzeugnisse, Verlautbarungen und Äußerungen anderer Landesverbände und gegebenenfalls der Bundespartei (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.4.2006 – OVG 3 B 3.99, juris, Rn. 47 m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 21.12.2000 – 5 A 2256/94, juris, Rn. 33; OVG Lüneburg, Urteil vom 19.10.2000, NVwZ-RR 2002, 242, 243; VGH Mannheim, Beschluss vom 11.3.1994 – 10 S 2386/93, juris, Rn. 5; Urteil der Kammer vom 21.1.2016 – VG 1 K 255.13, juris, Rn. 31). Dabei kommt es nicht auf die abstrakte Interpretierbarkeit und Bewertung der Äußerungen an, sondern auf ihre konkrete Verwendung und ihren Stellenwert in der Gesamtpolitik der Partei (BVerwG, Urteil vom 7.12.1999 – 1 C 30/97, juris, Rn. 31). Bei der Würdigung der Verlautbarungen ist dem in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verbürgten Recht auf freie Meinungsäußerung Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, dass die Abhandlung von Themen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, allgemein die Vermutung für die freie Rede nahelegt (BVerwG, Urteil vom 18.5.2001 – 2 WD 42/00, 2 WD 43/00, juris, Rn. 40 m.w.N.). Mit der Feststellung, dass die einzelnen Äußerungen unter den Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG fallen, ist jedoch nicht zugleich gesagt, dass deswegen die Aufnahme der Partei in den Verfassungsschutzbericht unzulässig wäre (VGH München, Beschluss vom 7.10.1993 – 5 CE 93.2327, juris, Rn. 24); die verfassungsfeindliche Zielrichtung kann sich vielmehr auch aus einer ständigen Polemik gegen tragende Verfassungsgrundsätze ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.5.2001 – 2 WD 42/00, 2 WD 43/00, juris, Rn. 60). Der Staat muss es trotz der Rolle, die das Grundgesetz in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 den politischen Parteien zuweist, nicht tatenlos hinnehmen, wenn eine Partei die Willensbildung des Volkes mit verfassungsfeindlicher Zielrichtung betreibt. Unter dem Gesichtspunkt der wehrhaften Demokratie darf er bei einem dahingehenden Befund vielmehr mit den Mitteln des Verfassungsschutzes, auch durch Darstellung der betreffenden Partei im Verfassungsschutzbericht, tätig werden (zum Ganzen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.4.2006 – OVG 3 B 3.99, juris, Rn. 47). 2. Nach diesen Maßgaben ist die Aufnahme der Klägerin in den Verfassungsschutzbericht 2013 rechtmäßig. Die Voraussetzungen der § 26 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 VSG Bln liegen vor (nachfolgend a). Der Beklagte durfte auch die in dem Bericht geäußerten, feststellenden und wertenden Aussagen über die Klägerin treffen, mit Ausnahme der Wertung, die Forderung der Klägerin nach „Schnellgerichten“ und der „Rückführung“ von Menschen mit Migrationshintergrund sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Insofern hat die Klägerin einen Anspruch auf Richtigstellung (nachfolgend b). a) Die Klägerin hat im Berichtszeitraum Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betrieben. Die Aktivitäten der Klägerin waren jedenfalls darauf gerichtet, die Gewährleistung der Menschenwürde im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG für bestimmte Personengruppen, namentlich Muslime und Migranten außer Geltung zu setzen (nachfolgend aa). Ob die Bestrebungen der Klägerin auch auf eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Einschränkung der Religionsfreiheit abgezielt haben, kann offen bleiben (nachfolgend bb). aa) Mit dem Begriff der Menschenwürde ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine subjektive Qualität prinzipiell in Frage stellt. Es handelt sich dabei um das tragende Konstitutionsprinzip im System der Grundrechte. Die Verfassungsnorm des Art. 1 Abs. 1 GG schützt einzelne Personen oder Personengruppen dagegen, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht, verspottet oder sonst herabgewürdigt zu werden. Allein die Verletzung der Ehre einer Person reicht zur Annahme eines Angriffs auf die Menschenwürde allerdings nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass der angegriffenen Person oder dem Mitglied der angegriffenen Personengruppe das Lebensrecht als gleichwertiger Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertiges Wesen behandelt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95 und 1 BvR 1787/95, juris, Rn. 66; BVerfG, Beschluss vom 20.10.1992 - 1 BvR 698/89, juris, Rn. 107 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.4.2006 - 3 B 3.99, juris, Rn. 56; Urteil der Kammer vom 21.1.2016 – VG 1 K 255.13, juris, Rn. 76). Die Menschenwürde umfasst mithin die prinzipielle Gleichheit aller Menschen, ungeachtet aller tatsächlich bestehenden Unterschiede. Sie wird beeinträchtigt bei allen Formen rassisch motivierter Diskriminierung sowie wenn eine einzelne Person oder Personengruppen grundsätzlich wie Menschen zweiter Klasse behandelt werden (Urteil der Kammer vom 21.1.2016 – VG 1 K 255.13, juris, Rn. 76; VG Düsseldorf, Urteil vom 28.5.2013 – 22 K 2532/11, juris, Rn. 81 und Urteil vom 12.4.2013 - 22 K 9174/10, juris, Rn. 48). Eine kontinuierliche Agitation gegen Ausländer, mit der diese teilweise pauschal diffamiert und verächtlich gemacht werden und dabei irrationale Ängste und Ablehnung geschürt werden, verletzt die Menschenwürde und kann Ausdruck eines Bestrebens sein, die Geltung der im Grundgesetz verankerten Menschenrechte für Teile der Bevölkerung außer Kraft zu setzen (Urteil der Kammer vom 21.1.2016 – VG 1 K 255.13, juris, Rn. 76; Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 2007, S. 180). Vorliegend ergibt eine wertende Gesamtschau der Aktivitäten und Äußerungen der Klägerin bis zum Ende des Berichtszeitraums eine Herabsetzung und Verächtlichmachung insbesondere von Menschen muslimischen Glaubens. Muslime werden in den Verlautbarungen der Klägerin pauschal als dumm, kriminell, gefährlich und nicht integrierbar dargestellt, wobei nicht zwischen der Religion des Islam und extremistischen, islamistischen Strömungen unterschieden wird. Die Äußerungen zielen darauf ab, Ängste, Unsicherheiten und Vorurteile zu schüren und sind damit letztlich auch geeignet, den Boden für unfriedliche Verhaltensweisen gegenüber diesen Bevölkerungsgruppen zu bereiten. Die Aktivitäten der Klägerin hatten offensichtlich das Ziel, Menschen muslimischen Glaubens zu provozieren um – im Fall von entsprechenden Gegenreaktionen – deren vermeintliche Gewaltbereitschaft demonstrieren zu können. (1) Dies ergibt sich nachdrücklich aus den Äußerungen führender Mitglieder der Klägerin. So äußerte der (seinerzeitige) Vorsitzende der Klägerin und Bundesgeschäftsführer, L..., am 24.5.2012 in einem Interview: „Den Beweis für seine Gefährlichkeit liefert der Islam tagtäglich, überall auf der Welt. Das wir auch in Deutschland von islamistischen Extremisten bedroht sind, war den meisten Bundesbürgern bis vor kurzem noch gar nicht klar. […] Was hinter der harmlosen Fassade des angeblich friedlichen Islam zum Vorschein gekommen ist, war erschreckend. Um darzulegen, warum wir trotzdem keine ‚Hasser‘ des Islam sind, möchte ich zwei Argumentationswege wählen. Einen religiösen und einen politischen. Zunächst der religiöse: Als Katholik muss ich zunächst einmal feststellen, dass der Islam ein gefährlicher Unglaube ist. […] Weil eben ‚Allah‘ nicht Gott ist, ist er ein Götze. Nach der heiligen Schrift sind aber alle Götzen Dämonen. […] Der Islam ist also ein gefährlicher Aberglaube und geradezu ein Teufelswerk, da er Menschen systematisch davon abhält, das wahre Heil und damit Gott zu finden. Aus dieser Sichtweise finden wir Christen keinen Hass gegenüber diesen armen Menschen, die mit ihrer Zugehörigkeit zum Islam ein sicheres Ticket für eine Fahrt in die Hölle gebucht haben. Wie können wir diese Menschen davor bewahren? Wir haben Mitleid und können nur hoffen, dass sich möglichst viele der Irregeleiteten besinnen und sich bekehren lassen. Hier ist die Amtskirche mehr denn je gefordert, missionarisch tätig zu werden. Die P... leistet dazu ebenfalls einen Beitrag. Wir haben heute die Rufnummer 030 66408413 als Aussteigerrufnummer freigeschaltet, unter der Betroffene Hilfe erfahren können. Konkret leiten wir Muslime, die sich dem Islam entziehen möchten, an erfahrene Priester weiter, die sich der armen Seelen annehmen werden. Um das Leben der Aussteiger nicht zu gefährden, sichern wir den Betroffenen die volle Anonymität zu. Soviel zu meiner Bewertung des Islam aus christlicher Sicht. Basierend aus diesen Erkenntnissen und aus der Bewertung der jüngsten Ereignisse unserer „Freiheit-statt-Islam“-Tour komme ich als Politiker und Staatsbürger zu folgenden Schlüssen: Der Islam ist weder friedlich, noch gehört er zu Deutschland. […] Im Folgenden muss der Staat dafür Sorge tragen, dass sich der Islam in der Bundesrepublik nicht weiter ausbreiten kann. [...]“ (Interview mit L... am 24.5.2012, Anlage B 7 zur Klageerwiderung; Hervorhebungen nicht im Original) Die Einrichtung einer „Aussteigerrufnummer“ und die Zusicherung von Anonymität assoziiert ein kriminelles Milieu; durch diese Darstellung wird der Eindruck erweckt, Muslime schreckten gegenüber „Ausstiegswilligen“ nicht vor der Ausübung von Gewalt zurück. Mit den pauschalen Äußerungen, „der Islam“ sei nicht friedlich, er liefere jeden Tag den Beweis für seine Gefährlichkeit, werden Angehörige dieses Glaubens ohne jede Unterscheidung als kriminell, gewaltbereit und intolerant dargestellt. Am 18. und 19.8.2012 veranstaltete die Klägerin unter dem Motto „Der Islam gehört nicht zu Deutschland – Islamisierung stoppen!“ ein Aktionswochenende, im Rahmen dessen Kundgebungen vor zwei Berliner Moscheen und einem islamischen Bekleidungsgeschäft sowie eine „freiheitliche Stadtrundfahrt“ zu muslimischen Objekten stattfanden. Im Rahmen der Kundgebungen vor den Moscheen wurden dabei auch islam-kritische Karikaturen („Mohammed-Karikaturen“) präsentiert. Bei einer Kundgebung vor der As-Sahaba-Moschee in Berlin Wedding am 18.8.2012 äußerte L... in einer Rede: „[…] Die Tatsache, dass da drüben vor der salafistischen Moschee so wenige Salafisten zu sehen sind, das liegt nicht etwa daran, dass die Leute sich besonnen haben, zur Vernunft gekommen sind. Das, meine Damen und Herren liegt daran, dass ein guter Teil von denen inzwischen im Knast sitzt und der Rest nach Ägypten geflohen ist! Wir wollen, dass auch der Rest verschwindet! […] Der Vorsitzende der Vlaams Belang, Philip de Winter, hat auf unserem Parteitag gesagt, ich zitiere: Der Koran ist die Lizenz zum Töten. Zitat Ende. Meine Damen und Herren, wenn das stimmt, wenn Philip de Winter da recht hat, dann ist jeder Moslem in Deutschland eine tickende Zeitbombe!“ (https://www.youtube.com/watch?v=dNFMgJQ4usA, abgerufen am 4.9.2016). Bei einer weiteren Kundgebung vor der Al-Nur-Moschee in Berlin Neukölln hielt L...am 18.8.2012 folgende Rede: „Meine Damen und Herren, ich frage mich, ist ein friedliches Zusammenleben mit einer Vielzahl von Menschen muslimischen Glaubens und uns Deutschen überhaupt möglich? Meine Antwort lautet, ich denke nicht, das ist nicht möglich. Warum das so ist, das drückt Udo Ulfkotte wie folgt aus, sozusagen als Wurzel des Problems, warum es mit der Integration hier in Deutschland nicht klappen kann. Zitat Ulfkotte: Das System von Werten und Normen, das diese jungen Mitbürger erlernt haben, werden sie ihr ganzes Leben nicht verändern können. Ihre kognitiven Fähigkeiten reichen dafür nicht aus. Bei vielen von ihnen ersetzt der Instinkt die Intelligenz. Sie schlagen instinktiv zu, sie stehlen instinktiv und sie fallen instinktiv über uns her. Zitat Ende. Das, meine Damen und Herren, das ist die Realität, die Realität, die wir nicht mehr akzeptieren wollen! Wer sich hier tagtäglich aufhält und gegen unsere Leitkultur hetzt und sich gegen unsere Leitkultur aufrichtet, der braucht keine teuren Integrationskurse, der braucht nur eins, einen Heimflug! (Die Zuhörer applaudieren und skandieren ‚Abschieben!‘)“ (Teil 1 der Rede, https://www.youtube.com/watch?v=fyArxq4HL4U, abgerufen am 4.9.2016, Hervorhebungen nur hier). „Meine Damen und Herren, dass vor allem in Deutschland vor allem Migranten mit muslimischen Wurzeln verrücktspielen, ist kein Wunder, wenn man sich einmal die Wurzel, die Ursache, den Anfang dieser, Religion hätte ich beinahe gesagt, Aberglaube passt besser, wenn man sich den Ursprung dieses Aberglaubens anschaut, ist es kein Wunder, dass ausgerechnet Muslime hier so verrückt spielen. Ich will aus einem Heftchen zitieren von einer Kirche, einer katholischen Organisation. Mohammed behauptet ja, den Koran durch den Erzengel Gabriel von Allah offenbart bekommen zu haben. Zitat Mohammed: Als ich schlief, trat der Erzengel Gabriel zu mir mit einem Tuch wie aus Brokat und sprach ‚lies‘. Drei Mal fordert Gabriel Mohammed auf, zu lesen, aber Mohammed kann nicht lesen, Mohammed ist Analphabet. Analphabet und trotzdem Prophet! (Gelächter im Publikum) Und als der Erzengel merkt, dass der gar nicht lesen kann, da nimmt er eben das Tuch und presst es ihm aufs Gesicht. Liebe Freunde, was wäre der Welt erspart geblieben, wenn der Erzengel Gabriel damals seinen Job zu Ende gemacht hätte! Dann würden Millionen Menschen jetzt noch leben! (Klatschen im Publikum) [Es folgen Ausführungen zu den körperlichen Zuständen, in die Mohammed durch seine Visionen geriet] Und ich bin mir sicher, Mohammeds Pech war es sicherlich, dass es damals noch keine Irrenanstalten und Psychologen gab, die sich seiner hätten annehmen können. Denn das, was wir eben gehört haben, das ist keine Offenbarung, höchstens die Offenbarung einer psychischen Störung! Ich hab noch ein anderes Zitat gefunden von Voltaire, einem Vertrauten Friedrichs des Großen, Zitat: Der Koran lehrt Angst, Hass, Verachtung für Andere, Mord als legitimes Mittel zur Verbreitung und zum Erhalt dieser Satanslehre, er redet die Frauen schlecht, stuft Menschen in Klassen ein, fordert Blut und immer wieder Blut. Doch dass ein Kamelhändler in seinem Nest Aufruhr entfacht, dass er seine Mitbürger glauben machen will, dass er sich mit dem Erzengel Gabriel unterhielte; dass er sich damit brüstet, in den Himmel entrückt worden zu sein und dort einen Teil jenes unverdaulichen Buches empfangen zu haben, das bei jeder Seite den gesunden Menschenverstand erbeben lässt, dass er, um diesem Werke Respekt zu verschaffen, sein Vaterland mit Feuer und Eisen überzieht, dass er Väter erwürgt, Töchter fortschleift, dass er den Geschlagenen die freie Wahl zwischen Tod und seinem Glauben lässt: Das ist nun mit Sicherheit etwas, das kein Mensch entschuldigen kann, es sei denn, er ist als Türke auf die Welt gekommen, es sei denn, der Aberglaube hat ihm jedes natürliche Licht des Verstandes geraubt. Zitat Ende (Beifall im Publikum) Es gibt kaum ein anderes Zitat, das es so auf den Punkt bringt wie dieses von Voltaire. Was lernen wir daraus? Der Islam leitet fehl, er betrügt die Menschen, er schafft Denkverbote und schränkt die Freiheit des Einzelnen ein. Für uns ist Islamismus Beschissmuss! (Zuspruch von den Zuhörern) Und ich frage Sie, liebe Freunde, was hat der Islam für Deutschland, was hat der Islam in der Welt Gutes gebracht? Nichts! Überall im Land entstehen neue Moscheen als Versammlungsstätten von Integrationsverweigerern. Die Minarette dieser Moscheen sind der Stachel im Fleisch des demokratischen Deutschland. Die Minarette dieser Moscheen sind die Siegessäulen der Gottlosigkeit. Die Minarette sind die Siegessäulen der Intoleranz und Unterdrückung. Die Minarette sind die Siegessäulen der Islamisierung. Wir von der B... werden die Islamisierung stoppen, wir sagen Freiheit statt Islam! (Die Zuhörer skandieren „Freiheit statt Islam!“) Meine Damen und Herren, wir nehmen uns jetzt unser gutes Recht heraus, die Karikaturen zu zeigen! Vor allem die Karikaturen des Mannes, in dessen Namen Millionen Menschen brutal ermordet wurden! Wir zeigen jetzt die Karikatur des Propheten Mohammed! (eine Karikatur wird enthüllt und in die Höhe gehalten)“ (Teil 2 der Rede am 18.8.2012, https://www.youtube.com/watch?v=fyArxq4HL4U, abgerufen am 4.9.2016, Hervorhebungen nur hier). Auch mit diesen Äußerungen werden Muslime pauschal als gewalttätig, instinkt- und fehlgeleitet sowie nicht integrierbar diffamiert. Die Behauptungen, der Religionsstifter Mohammed habe an einer psychischen Störung gelitten und hätte besser getötet werden sollen sowie der Islam habe der Welt nichts Positives, sondern lediglich „Angst, Hass, Verachtung für andere und Mord“ (s.o.) gebracht, sind geeignet und zielen darauf ab, gläubige Muslime empfindlich zu treffen. Mit dem Zeigen der Mohammed-Karikaturen greift die Klägerin auf ein, zuvor von der „B...“ im Landtagswahlkampf des Landes Nordrhein-Westfalen im Mai 2012 angewandtes Kundgebungsmittel zurück. Im Zuge der Präsentation der Karikaturen vor Moscheen kam es am 1.5.2012 in Solingen und am 5.5.2012 in Bonn zu massiven, gewalttätigen Ausschreitungen salafistischer Gegendemonstranten, bei denen 31 Polizisten verletzt wurden. Aus der Tatsache, dass die hiesige Präsentation von Mohammed-Karikaturen vor islamischen Gotteshäusern nur dreieinhalb Monate später erfolgte und durch dieselbe Person, den Landesvorsitzenden der Klägerin L..., initiiert wurde, muss geschlossen werden, dass die Klägerin gewaltsame Ausschreitungen von Gegendemonstranten bewusst in Kauf genommen hat und es der Klägerin darauf ankam, entsprechende Reaktionen herauszufordern. Dabei hat die Klägerin sowohl Glaubensinhalte und religiöses Empfinden – namentlich das islamische Bilderverbot – sowie den im muslimischen Kulturkreis verbreiteten „Ehrenkodex“ instrumentalisiert, um Muslime als gewalttätig oder gewaltbereit präsentieren zu können. Weiterhin hat die Klägerin die aus westlicher Sicht typischerweise empfundene Fremdheit gegenüber den starken religiösen Gefühlen der Muslime gezielt genutzt, um Ablehnung und Angst zu erzeugen und Muslime verächtlich zu machen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Aktionen wie die beschriebene gerade dazu beitragen dürften, die Gewaltbereitschaft und Radikalisierung auch unter „gemäßigten“ Muslimen zu fördern. Indem Muslime gezielt provoziert und vorgeführt werden sollten und die Verletzung Unbeteiligter (insbesondere Polizisten) in Kauf genommen wurde, hat die Klägerin diese zum Instrument und Objekt ihrer Politik gemacht und ihren Wert- und Achtungsanspruch i.S.d. Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG damit missachtet. Darauf, dass es sich insofern um ein rechtlich erlaubtes Tun gehandelt hat, kommt es dabei nicht an (vgl. Urteil der Kammer vom 21.1.2016 – VG 1 K 255.13, juris, Rn. 122). Auch im Rahmen einer Mahnwache am 18.3.2013 in der Nähe der Al-Rahman-Moschee in Wedding, deren Anlass ein vereitelter Mordanschlag auf den Vorsitzenden von „P...“ durch Islamisten war, wurde eine islamkritische Karikatur – ein bärtiger Mann mit Turban, der die Form und den Zünder einer Bombe aufweist – gezeigt (Anlage B 28 zur Klageerwiderung). In gleiche Richtung wie das Zeigen von Mohammed-Karikaturen weist die von der Klägerin im Jahr 2012 geplante öffentliche Vorführung des umstrittenen, als antiislamisch geltenden Films „Innocence of Muslims“. Dieser Film führte, wegen des von vielen Muslimen als beleidigend empfundenen Inhalts, zu teilweise gewalttätigen Demonstrationen in mehreren arabischen Ländern, in deren Verlauf unter anderem der US-amerikanische Botschafter in Libyen getötet wurde. Die Vorführung wurde vom Bundesvorsitzenden, M..., am 15.9.2012 in einem Interview mit dem als islamkritisch geltenden Magazin „politically incorrect“ angekündigt (https://www.youtube. com/watch?v=SNPBgYm0wbM, abgerufen am 4.9.2016) In ihrem Wahlprogramm aus dem Jahr 2011 stellt die Klägerin schließlich ausdrücklich klar, dass eine Differenzierung zwischen dem Islam und dem Islamismus ihrer Ansicht nach nicht möglich ist: „Es ist notwendig, sich von dem vernebelnden Gerede frei zu machen, es gebe nicht den Islam, man müsse zwischen Islam und Islamismus unterscheiden usw.“ (Wahlprogramm der Klägerin 2011, Bl. 158 des Verwaltungsvorgangs) Die vorgenannten Aktivitäten und Äußerungen sind zeitlich zwar zum Teil vor dem Berichtszeitraum 2013 erfolgt; die Belege für verfassungsfeindliche Bestrebungen müssen jedoch nicht zwingend aus dem Berichtszeitraum stammen. Dies folgt aus der Aufgabe des Verfassungsschutzberichts, umfassend über Bestrebungen einer Gruppierung zu informieren (BVerfG, Beschluss vom 24.5.2005 – 1 BvR 1072/01, juris, Rn. 84; OVG Münster, Beschluss vom 8.7.2009 – 5 A 203/08, juris, Rn. 3; VG Düsseldorf, Urteil vom 10.9.2009 – 22 K 3117/08, juris, Rn. 59 ff.; Urteil der Kammer vom 21.1.2016 – VG 1 K 255.13, juris, Rn. 31). Vor dem Berichtszeitraum liegende Belege für das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Bestrebung können eine Berichterstattung rechtfertigen, wenn jedenfalls eine hinreichende personelle Kontinuität besteht, eine inhaltliche Distanzierung von den Verlautbarungen und Aktivitäten, die die Verdachtsanhaltspunkte bildeten, nicht festgestellt werden kann und zwischen Anknüpfungstatsachen und Berichtszeitraum eine nur kurze Zeitspanne liegt. Von einer kurzen Zeitspanne ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die letzten Anknüpfungstatsachen noch nicht mehr als zwei Kalenderjahre zurückliegen (OVG Münster, Beschluss vom 8.7.2009 – 5 A 203/08, juris, Rn. 3 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10.9.2009 – 22 K 3117/08, juris, Rn. 61; Urteil der Kammer vom 21.1.2016 – VG 1 K 255.13, juris, Rn. 31). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zwischen den vorgenannten Äußerungen und dem hiesigen Berichtszeitraum, dem Jahr 2013, liegen sämtlich weniger als zwei Jahre. Die Kundgebungen im August 2012 sind sogar nur wenige Monate vor Jahresbeginn 2013 erfolgt. Eine personelle Kontinuität ist ebenfalls festzustellen, da L... und M...auch im Jahr 2013 noch die Positionen des Landes- bzw. Bundesvorsitzenden innehatten. Eine ausdrückliche Distanzierung oder eine zwischenzeitliche Änderung der Politik der Klägerin im Jahr 2013 ist nicht erfolgt, so dass die Berichterstattung (auch) auf die Belege aus den Jahren 2011 und 2012 gestützt werden konnte. Die vom Beklagten zusätzlich angeführten Äußerungen und Aktivitäten, die nach dem Berichtszeitraum erfolgten, sind demgegenüber nicht berücksichtigungsfähig, da diese eventuell Gegenstand nachfolgender Berichte sind. (2) Soweit die Klägerin einwendet, einzelne Äußerungen mögen überspitzt und plakativ sein, dies sei aber im Rahmen der politischen Auseinandersetzung durchaus üblich und legitim, kann dem nicht gefolgt werden. Äußerungen wie der Islam sei ein „gefährlicher Aberglaube“ sowie Muslime seien aufgrund ihrer eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten gar nicht dazu in der Lage, sich in Deutschland zu integrieren und es handle sich bei ihnen sämtlich um instinktgeleitete Gewalttäter, sind jenseits einer konstruktiv-sachlichen Auseinandersetzung zu verorten. Bei diesen Äußerungen einer Führungsperson der Klägerin handelt es sich auch nicht etwa um unüberlegte, „im Eifer eines Gefechts abgegebene“ Spontanverlautbarungen, sondern, wie sich aus den im Internet verfügbaren Videoaufnahmen ergibt, offensichtlich um vorbereitete Äußerungen im Rahmen von öffentlichen Kundgebungen. Die Aufnahmen der Kundgebungen wurden von der Klägerin selbst zu einem Film verarbeitet und mit dem Logo der Klägerin auf der Plattform „youtube“ eingestellt (https://www.youtube.com/watch?v= dNFMgJQ4usA, abgerufen am 4.9.2016). Daraus muss der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin sich gerade mit diesen Äußerungen in der Öffentlichkeit präsentieren möchte und es sich nicht um einmalige „Entgleisungen“ handelt. Weiterhin geht die Argumentation der Klägerin, selbst das Grundgesetz differenziere zwischen Deutschen und Ausländern, fehl; denn dies rechtfertigt es nicht, Ausländer herabzusetzen und sie als dumm, kriminell und instinktgesteuert zu diffamieren. Auch wenn sich Äußerungen zu Fragen der Ausländerpolitik zum Teil mit dem geltenden Ausländerrecht decken und entsprechende Forderungen von Politikern diverser Parteien formuliert werden, ändert dies nichts daran, dass die Äußerungen der Klägerin insbesondere in Bezug auf Muslime als herabsetzend und entwürdigend anzusehen sind. Die Klägerin kann sich schließlich nicht damit entlasten, dass ihre Satzung auch eine Mitgliedschaft von Ausländern zulässt, die Klägerin tatsächlich über jedenfalls ein Mitglied ausländischer Herkunft verfügt und sie sich nicht ausdrücklich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung wendet (a.A. zum dortigen Verfassungsschutzbericht 2005: VG Hamburg, Urteil vom 13.12.2007 – 8 K 3483/06, juris, Rn. 49). Dies vermag, angesichts der kontinuierlichen Herabsetzung von Muslimen und Migranten, die Bestrebungen der Klägerin nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die ausdrücklichen Bekenntnisse der Klägerin zu den Werten des Grundgesetzes stellen sich vor diesem Hintergrund vielmehr als inhaltsleer dar. Dabei ist für eine Feststellung von Bestrebungen gemäß § 5 Abs. 2 VSG Bln - auch im Lichte des Art. 21 GG – keine aktiv kämpferischen, aggressiven Verhaltensweisen für die Erreichung der verfassungsfeindlichen Ziele erforderlich (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.4.2006 – OVG 3 B 3.99, juris, Rn. 39; OVG Münster, Beschluss vom 21.12.2000 – 5 A 2256/94, juris, Rn. 23; OVG Koblenz, Urteil vom 10.9.1999 – 2 A 11774/98, juris, Rn. 20; VGH Mannheim, Beschluss vom 11.3.1994 – 10 S 2386/93, juris, Rn. 3). Bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, liegt es zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden; denn politische Parteien sind gerade auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet (BVerwG, Urteil vom 21.7.2010 – 6 C 22/09, juris, Rn. 61; Urteil der Kammer vom 21.1.2016 – VG 1 K 255.13, juris, Rn. 29; Murswiek, NVwZ 2006, 121, 128). (3) Vorliegend ist zudem eine offensichtlich enge Verflechtung der Klägerin mit der „B...“ festzustellen, bezüglich derer die Kammer bereits mit Urteil vom 21.1.2016 (VG 1 K 255.13, juris) rechtskräftig entschieden hat, dass diese Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgt und insbesondere darauf abzielt, die Menschenwürde für bestimmte Personengruppen, namentlich Muslime und Migranten, außer Geltung zu setzen. Zwar handelt es sich hierbei, wie die Klägerseite geltend macht, organisatorisch um eine eigenständige Partei und kann die Klägerin nicht für deren Handlungen verantwortlich gemacht werden. Der Klägerin zurechenbar ist jedoch das Verhalten ihres (seinerzeitigen) Vorsitzenden, L... der für die „B...“ eine Wahlkampftour unter dem Motto „Freiheit statt Islam“ organisiert hat. Auch der Bundesvorsitzende der Klägerin, M..., saß ausweislich eines Beitrags auf der Internetseite der „B...“ vor seinem Wechsel nach Berlin für die „B...“ im Kölner Stadtrat (Anlage B 37 zur Klageerwiderung). Es besteht damit sowohl inhaltlich als auch personell eine enge Verflechtung zwischen den Parteien, deren Verbundenheit zudem durch die parallele Wahl des Namens „B...“ nach außen dokumentiert wird. In diversen Veröffentlichungen wird insofern auch von der „P...“ gesprochen (vgl. etwa das Interview mit L...am 24.5.2012, Anlage B 2 zur Klageerwiderung). Weiterhin arbeitet die Klägerin mit der als rechtsextrem bekannten belgischen Partei „Vlaams Belang“ zusammen. So fand einem Beitrag auf der Internetseite der Klägerin zufolge am 13.1.2011 ein Treffen zwischen dem Bundesvorsitzenden, M..., dem Landesvorsitzenden der Klägerin, L..., und der flämischen Abgeordneten H... statt; der „Vlaams Belang“ wird in diesem Artikel als einer der wichtigsten Partner der Klägerin bezeichnet (Bl. 37 des Verwaltungsvorgangs). Die Partei „Vlaams Belang“ hatte im Jahr 2012 im Rahmen der Initiative „Städte gegen Islamisierung“ 250 € für jeden ausgelobt, der eine Burkaträgerin aufspürt und bei der Polizei zur Anzeige bringt (vgl. Urteil der Kammer vom 21.1.2016 – VG 1 K 255.13, juris, Rn. 74). Auch angesichts des in Belgien bestehenden Burkaverbots ist das – soweit ersichtlich nicht rechtswidrige – Ausloben eines Preises für jede „gefasste“ Burkaträgerin geeignet, Hass und Abneigung gegen streng gläubige Muslime zu schüren. Indem gleichsam zur „Jagd“ auf Burkaträgerinnen aufgerufen wird, wird der Boden für unfriedliche Verhaltensweisen gegenüber den Betroffenen bereitet. Die Tatsache, dass es sich um ein erlaubtes Verhalten handelt, ändert, wie bereits ausgeführt, nichts daran, dass dieses als rechtsextrem und fremdenfeindlich eingestuft werden kann. bb) Ob die Bestrebungen der Klägerin im Berichtszeitraum auch auf eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Einschränkung der Religionsfreiheit abgezielt haben, kann hier im Ergebnis offen bleiben. Diese Frage bedarf keiner Entscheidung, da es für die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht ausreichend ist, wenn ein wesentlicher Verfassungsgrundsatz – vorliegend: die Menschenwürde – teilweise außer Geltung gesetzt werden soll. Auf der Grundlage der vorliegenden Belege ist zweifelhaft, ob die gegen die Religionsfreiheit gerichteten Aktivitäten und Intentionen der Klägerin sich im Berichtszeitraum hinreichend verdichtet haben, um insoweit von der feststehenden Gewissheit einer verfassungsfeindlichen Bestrebung ausgehen zu können. Zwar sprechen verschiedene, der Klägerin zurechenbare Verlautbarungen dafür, dass das durch Art. 4 Abs. 1 GG gewährte Recht, den Glauben zu bekunden, für diesen zu werben und seine Ausbreitung zu fördern (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.9.2003 – 2 BvR 1436/02, juris, Rn. 37) in Bezug auf die muslimische Religion und deren Anhänger außer Kraft gesetzt werden soll. So äußerte der (seinerzeitige) Landesvorsitzende der Klägerin, L..., in einem Interview vom 24.5.2012, der Staat solle dafür Sorge tragen, dass „sich der Islam in der Bundesrepublik nicht weiter ausbreiten kann“ (Anlage B 7 zur Klageerwiderung). In die gleiche Richtung weist das von der Klägerin verwendete Symbol einer durchgestrichenen Moschee in einem roten Kreis, das den Eindruck eines Verbotsschildes erweckt (vgl. die Anzeige der „Jugend p...“, Anlage B 3 zur Klageerwiderung sowie bei der Kundgebung am 18.8.2012 verwendete Plakate, https://www.youtube.com/watch?v= dNFMgJQ4usA, Minute 10.19, abgerufen am 4.9.2016). Soweit die Klägerseite hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dieses Symbol habe seine Quelle in einer Kampagne der B... und habe sich gegen den Bau bestimmter „Großmoscheen“ gerichtet, deren Vereinbarkeit mit den Vorschriften des Baurechts zweifelhaft sei, ergibt sich diese differenzierende Aussage jedenfalls nicht aus dem Symbol selbst. Dieses ist nach dem objektiven Empfängerhorizont vielmehr im Sinne eines generellen Verbots oder unerwünscht Seins muslimischer Gotteshäuser zu verstehen. Wie bereits ausgeführt, setzt die Klägerin überdies die Religion des Islam und extreme, islamistische Strömungen pauschal gleich, propagiert den Islam als „Teufelswerk“ und „gefährlichen Aberglauben“ und äußert sich herabsetzend über dessen Anhänger. Es erscheint damit naheliegend, dass die Klägerin, sollte sie ausreichende politische Bedeutung erlangen, diese dazu nutzen würde, die Religion des Islam so weit als möglich zurückzudrängen. Weitere und hinreichend konkrete Belege für diese Bestrebung fehlen für den hier streitgegenständlichen Berichtszeitraum indes, so dass eine entsprechende Feststellung nicht mit der hinreichenden Gewissheit getroffen werden kann. Die Voraussetzungen für eine Aufnahme der Klägerin in den Verfassungsschutzbericht 2013 liegen nach dem vorstehenden Befund insgesamt vor. b) Die im Verfassungsschutzbericht 2013 im Einzelnen über die Klägerin getroffenen Aussagen und Werturteile sind – mit den aus dem Tenor ersichtlichen Ausnahmen – nicht zu beanstanden. Zweifel an der Korrektheit der im Text widergegebenen Tatsachenbehauptungen – insbesondere der Zitate und Beschreibungen von Aktivitäten der Klägerin – sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Wertung, die Klägerin sei eine rechtsextremistische Partei (vgl. S. 108 des Verfassungsschutzberichts 2013), findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Klägerin die Menschenwürde von Teilen der Bevölkerung, namentlich Muslimen, nicht respektiert (vgl. oben S. 7 ff.); die damit zum Ausdruck gebrachte, extreme Migranten- und Islamfeindlichkeit kann als typisch rechtsextrem gelten. Die oben wiedergegebenen Äußerungen und Aktionen der Klägerin (vgl. oben S. 8 ff.) tragen auch den Befund, die Klägerin differenziere nicht zwischen dem Islam und Islamismus und ziele mit ihrer Rhetorik und ihren Aktivitäten klar darauf ab, den Islam in Gänze und alle hier lebenden Muslime zu diffamieren (vgl. S. 108 des Verfassungsschutzberichts 2013). Die zitierten Verlautbarungen belegen ferner, dass die Klägerin undifferenziert vor allem gegen Zuwanderer aus dem Nahen und Mittleren Osten, die ganz überwiegend muslimischen Glaubens sind, agitiert und versucht, einen unüberbrückbaren Gegensatz zwischen diesen Zuwanderern und Deutschen zu schaffen (vgl. S. 109 des Verfassungsschutzberichts 2013). Teil einer heterogenen islamfeindlichen Szene und in engem Kontakt mit anderen rechtsextremen und rechtspopulistischen Parteien Europas (vgl. S. 108 f. des Verfassungsschutzberichts 2013) ist die Klägerin als Teil der „P...“, der engen Verflechtung mit der „B...“ und ihrer Partnerschaft mit der Partei „Vlaams Belang“ (s.o. S. 15). Dagegen ist die Darstellung, die Forderungen der Klägerin nach „Schnellgerichten“ und der „Rückführung“ von Menschen mit Migrationshintergrund seien mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (S. 109 des Verfassungsschutzberichts 2013), nicht gerechtfertigt. Die Klägerin kann daher verlangen, eine weitere Verbreitung dieser Behauptung zu unterlassen. Ein Beleg für eine Forderung der Klägerin nach „Schnellgerichten“ findet sich nur in einem Artikel auf der Homepage der „P...“ vom 12.8.2010, „Die Berliner Justiz in der Krise“ (Anlage B 15 zur Klageerwiderung). Die Forderung nach „Schnellgerichten“ wird insoweit jedoch ausdrücklich unter den Vorbehalt des rechtlich möglichen und zulässigen gestellt. Dafür, dass die Klägerin damit für die Schaffung von verfassungsrechtlich verbotenen „Sondergerichten“ oder „Ausnahmegerichten“ für bestimmte Bevölkerungsgruppen oder Arten von Delikten eintritt, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ein beschleunigtes Verfahren dagegen ist von § 417 Strafprozessordnung – StPO – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ausdrücklich vorgesehen. Eine generelle Forderung der Klägerin nach einer „Rückführung“ von Menschen mit Migrationshintergrund ist den vom Beklagten für den Berichtzeitraum vorgelegten Belegen ebenfalls nicht zu entnehmen. In dem genannten Beitrag „Die Berliner Justiz in der Krise“ vom 12.8.2010 (Anlage B 15 zur Klageerwiderung) findet sich zwar die Forderung nach einer sofortigen Abschiebung ausländischer Straftäter. Dass dies auf eine nicht-rechtsstaatliche Vertreibung abzielen soll, ist nicht ersichtlich. Eine Abschiebung von Ausländern ist durch das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen; dabei wird hinsichtlich des Bleiberechts eines Ausländers auch danach differenziert, ob und ggf. welche Straftaten dieser begangen hat. So bestimmt § 54 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Nr. 1 – Nr. 3 Aufenthaltsgesetz – AufenthG –, dass ein Ausweisungsinteresse dann besonders schwer wiegen kann, wenn der Ausländer bestimmte Straftaten begangen hat. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die nur geringfügige Korrektur des Verfassungsschutzberichts 2013 war bei der Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Aufnahme der Klägerin als rechtsextremistische Vereinigung in den Verfassungsschutzbericht 2013. Die Klägerin ist eine politische Partei. Als solche nahm sie an der Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus im Jahr 2011 teil. Im Jahr 2016 kandidierte sie gleichfalls auf Berliner Landesebene. Der Beklagte gibt jährlich einen Verfassungsschutzbericht heraus. In dem Bericht für das Jahr 2013 (mit Redaktionsschluss im April 2014) ist der Klägerin unter der Rubrik „Rechtsextremismus“ ein eigener Abschnitt gewidmet. Unter der Überschrift „‘P...‘ auf Provokationstour“ wird die Klägerin als rechtsextremistisch und islamfeindlich beschrieben. Unter Bezugnahme auf diverse Äußerungen und Aktivitäten der Klägerin wird insbesondere ausgeführt, die Klägerin unterscheide nicht zwischen dem Islam und Islamismus, sondern ziele klar darauf ab, den Islam in Gänze und alle in Deutschland lebenden Muslime zu diffamieren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Verfassungsschutzbericht 2013 des Beklagten verwiesen. Am 5.3.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hält ihre Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht 2013 für nicht gerechtfertigt. Sie bekenne sich klar zu den Werten des Grundgesetzes und achte die Menschenwürde aller Menschen einschließlich der Muslime. Gegen eine Ausübung des muslimischen Glaubens in Deutschland wende sie sich nicht schlechthin. Auch das Grundgesetz differenziere zwischen Deutschen und Nicht-Deutschen; insbesondere stünden diverse Grundrechte lediglich Deutschen zu. Eine „migrantenfreundliche Haltung“ sei damit nicht unverzichtbarer Bestandteil des Bekenntnisses zum Grundgesetz. Inwieweit eine Abgrenzung zwischen dem Islam und dem Islamismus vorgenommen werden könne, sei Ansichtssache und unterliege der freien Meinungsäußerung. Die Bedenken der Klägerin gründeten sich auf den tatsächlich vorhandenen Entwicklungen, die im Übrigen auch vom Berliner Verfassungsschutz in seinen Berichten ausführlich thematisiert würden. Vergleichbare Positionen würden (zwischenzeitlich) auch von Parteien wie der CDU und der SPD vertreten. Die Aussagen zur Schaffung „klassischer Feindbilder“ seien nicht aussagekräftig, da viele Parteien in Deutschland mit Feindbildern arbeiteten. Die Klägerin sei nicht pauschal gegen Ausländer eingestellt; dies ergebe sich bereits daraus, dass § 4 Abs. 2 der Satzung der Klägerin die Aufnahme von Ausländern in die Partei ausdrücklich ermögliche. Tatsächlich verfüge die Klägerin auch über Mitglieder ausländischer Staatsangehörigkeit. Soweit der Beklagte der Klägerin das Schüren von Ängsten in der Bevölkerung vorwerfe, könne dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin sei weder organisatorisch noch finanziell in der Lage, auf die Stimmungslage der Bevölkerung spürbar Einfluss zu nehmen. Die Sorge vor einer Islamisierung Deutschlands und Europas dürfte, angesichts der jüngsten Terroranschläge und der Übergriffe in Köln in der letzten Silvesternacht im Übrigen gerechtfertigt sein. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Verfassungsschutzbericht Berlin 2013 nur noch abzugeben, zu verbreiten oder in anderer Form Dritten zugänglich zu machen, wenn zuvor die Ausführungen über die Klägerin (Seiten 108-111) einschließlich der Erwähnung im Inhaltsverzeichnis entfernt wurden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Auffassung des Beklagten ist die Aufnahme der Klägerin im Verfassungsschutzbericht 2013 rechtmäßig. Aus der Gesamtschau der zu der Klägerin vorliegenden Erkenntnisse könne mit Gewissheit festgestellt werden, dass die Klägerin Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung entfalte. Die Aktivitäten der Klägerin zielten darauf ab, die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, insbesondere die Menschenwürde von Ausländern und die Religionsfreiheit der Muslime in Deutschland außer Geltung zu setzen. Zwar wolle das Parteiprogramm der Klägerin den Eindruck erwecken, dass die Klägerin innerhalb eines verfassungsmäßig definierten Rahmens agiere und lediglich verstärkt Forderungen erhebe, die auch Bestandteil der Programmatik anderer Parteien seien. Das Bekenntnis der Klägerin zum Grundgesetz bleibe jedoch pauschal und werde nicht mit Inhalten gefüllt. Soweit die Klägerin sich in ihren offiziellen Aussagen von Extremismus jedweder Art abgrenze, stehe dies inhaltlich diametral im Gegensatz zur politischen Agitation und zu den Äußerungen ihrer Repräsentanten. Vielfältige, der Klägerin zurechenbare Aktivitäten seien darauf gerichtet, ausländische Mitbürger und solche mit ausländischer Herkunft in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise auszugrenzen, pauschalierend herabzusetzen und zu diskreditieren, indem die ethnische Zugehörigkeit überhöht und die Gleichheit und Gleichwertigkeit aller Menschen in Frage gestellt werde. Dies geschehe, indem die Klägerin bestimmte Minderheiten als kriminell und nicht integrierbar darstelle und alle Muslime mit Kräften des aggressiven Islam gleichsetze. So würden undifferenziert Ressentiments bedient und Angstgefühle geschürt. Die pauschal negative Charakterisierung des Islam überschreite die in einer offenen Gesellschaft grundsätzlich legitime Kritik an Wertvorstellungen und Lebensformen muslimischer Bevölkerungsgruppen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.