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Urteil

1 K 91.14

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:1110.1K91.14.0A
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Leitsätze
1. Die Verletzung der besonderen Begründungspflicht gemäß § 31 Abs 3 S 1 VSG Bln (juris: VerfSchutzG BE) führt in aller Regel nicht zur Nichtigkeit, sondern allenfalls zur Anfechtbarkeit des Verwaltungsakts.(Rn.18) 2. Nach Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag muss binnen vierzehn Tagen Klage erhoben werden.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verletzung der besonderen Begründungspflicht gemäß § 31 Abs 3 S 1 VSG Bln (juris: VerfSchutzG BE) führt in aller Regel nicht zur Nichtigkeit, sondern allenfalls zur Anfechtbarkeit des Verwaltungsakts.(Rn.18) 2. Nach Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag muss binnen vierzehn Tagen Klage erhoben werden.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Soweit der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids vom 11. März 2014 begehrt, ist die Klage als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig. Als Adressat des teilweise belastenden Bescheids ist der Kläger klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog. Aus derselben Erwägung ist dem Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung gemäß § 43 Abs. 1 VwGO nicht abzusprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - 8 C 127/84, NVwZ 1987, 330). Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Bescheid vom 11. März 2014 nicht nichtig ist. Nichtigkeitsgründe i.S.d. § 1 Abs. 1 des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes - BlnVwVfG - i.V.m. § 44 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - sind vorliegend nicht einschlägig. Der Auskunftsbescheid leidet auch nicht an einem besonders schwerwiegenden, bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlichen Fehler i.S.d. § 1 Abs. 1 BlnVwVfG i.V.m. § 44 Abs. 1 VwVfG. Ein besonders schwerer Fehler liegt nicht schon bei einfacher Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts vor. Der Verstoß muss vielmehr schlechthin unerträglich für die Rechtsordnung sein und die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzen, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 104 m.w.N.). Die Offensichtlichkeit i.S.d. § 44 Abs. 1 VwVfG bezieht sich sowohl auf den Fehler als auch auf das Vorliegen eines schwerwiegenden Mangels; insoweit müssen der Fehler als solcher und sein besonders schweres Gewicht offensichtlich sein (Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 123 m.w.N.). Offensichtlichkeit ist gegeben, wenn die Fehlerhaftigkeit dem Verwaltungsakt „auf die Stirn geschrieben“ ist und für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter nicht die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Verwaltungsakt doch rechtmäßig sein könnte. Ein gerecht und billig denkender Staatsbürger muss im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre ohne weitere Ermittlungen oder besondere rechtliche Überlegungen zu dem Schluss kommen, dass der Verwaltungsakt unmöglich rechtmäßig sein kann (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl., 2015, § 44, Rn. 12). Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die im Bescheid gegebene Begründung der besonderen Begründungspflicht gemäß § 31 Abs. 3 S. 1 BlnVSG genügt. Begründungsmängel führen in aller Regel nicht zur Nichtigkeit, sondern allenfalls zur Anfechtbarkeit eines Verwaltungsakts. Eine Nichtigkeit wäre lediglich anzunehmen, wenn der Regelungsinhalt des Bescheids für den jeweiligen Adressaten infolge einer defizitären Begründung nicht fassbar wäre (BFH, Urteil vom 5. Oktober 1994 – I R 31/93, juris, Rn. 33 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl., 2015, § 39, Rn. 56). Letzteres ist hier nicht der Fall. Dem Bescheid vom 11. März 2014 kann zweifelsfrei entnommen werden, welche Erkenntnisse dem Kläger mitgeteilt werden und dass eine weitergehende Auskunftserteilung abgelehnt wird. Auch im Übrigen ist für eine schwerwiegende und offenkundige Verletzung der Begründungspflicht gemäß § 31 Abs. 3 BlnVSG nichts ersichtlich; die Ausführungen im Bescheid beschränken sich auch nicht allein auf eine Wiederholung des Gesetzestextes. Vielmehr wird ausgeführt, dass eine Gefährdung von Informationsquellen eintreten könnte, weil der Inhalt der weiteren vorhandenen Informationen zwangsläufig Rückschlüsse auf die Art ihrer Gewinnung zulassen würde. Bei einem Bekanntwerden der Arbeitsweisen des Verfassungsschutzes könnten sich überdies die beobachteten Organisationen und Personen auf die Art und Weise der Datenerhebung einstellen, was die Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes erheblich erschweren würde. Schließlich wird ausgeführt, dass die Geheimhaltungsinteressen nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls hier überwiegen. Dass diese Begründung derart defizitär ist, dass sich die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts ohne weiteres aufdrängt, kann damit nicht festgestellt werden. Sonstige, zur Nichtigkeit führende Mängel i.S.d. § 1 Abs. 1 BlnVwVfG i.V.m. § 44 Abs. 1 VwVfG sind nicht ersichtlich. 2. Soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung seines Auskunftsantrages unter Aufhebung des Bescheides vom 11. März 2014 begehrt, ist die Klage unzulässig, da die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 2, Abs. 1 VwGO nicht gewahrt wurde. Danach ist die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids zu erheben. Der Bescheid vom 11. März 2014 ging dem Kläger nach dessen Angaben – ein Zustellungsnachweis ist in den Verwaltungsvorgängen nicht enthalten – am 17. März 2014 zu, so dass die Monatsfrist mit Ablauf des 17. April 2014 (Donnerstag) endete (§ 57 VwGO, § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 und Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Eine Klageerhebung erfolgte vorliegend nicht durch den verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 15. April 2014, durch den der Kläger Prozesskostenhilfe beantragte und vorbehaltlich deren Bewilligung Klage erhob. Eine Klageerhebung kann zulässigerweise nicht von einer außerprozessualen Bedingung, auch nicht der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe, abhängig gemacht werden (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1980 – 5 C 32/79, juris, Rn. 6 ff.; VGH München, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 12 C 11.1976, juris, Rn. 6). Eine Erklärung, wonach „unter der Voraussetzung“ (vgl. VG Neustadt a.d.W., Beschluss vom 13. August 2009 - 4 K 844/09, NVwZ-RR 2009, 983) oder „unter dem Vorbehalt“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. September 2014 – 2 BvR 2192/13, BeckRS 2014, 57452; BayVerfGH, Entscheidung vom 4. August 1986 - Vf. 63-VI-85, NJW 1987, 314, 315) der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Klage erhoben wird, ist dahingehend auszulegen, dass Prozesskostenhilfe beantragt wird und die Klageschrift als Anlage zu diesem Antrag zu verstehen ist (VG Neustadt a.d.W., Beschluss vom 13. August 2009 - 4 K 844/09, NVwZ-RR 2009, 983 m.w.N.). Soweit für dem Zivilprozess zum Teil eine andere Auffassung vertreten und eine unter dem Vorbehalt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhobene Klage für zulässig erachtet wird, ist dies darauf zurückzuführen, dass eine Zivilklage anders als die verwaltungsgerichtliche Klage nicht schon mit der Einreichung der Klageschrift bei Gericht erhoben ist, sondern erst mit Zustellung an den Gegner (§ 253 Abs. 1 ZPO; vgl. Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 31. EL, Juni 2016, § 81, Rn. 4). Die Zustellung der Klage, die erst die Rechtshängigkeit bewirkt, kann in diesem Fall von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1980 – 5 C 32/79, juris, Rn. 6). Da dem Schriftsatz vom 15. April 2014 vorliegend nicht der Erklärungswert entnommen werden kann, der Kläger wolle unabhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Klage erheben, war dieser als bloßes Prozesskostenhilfegesuch auszulegen. Der vom Kläger angestrebte, rückwirkende Eintritt der Rechtshängigkeit nach Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und damit „Wegfall“ des Vorbehalts ist dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren fremd (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1980 – 5 C 32/79, juris, Rn. 9). Die schließlich am 15. August 2016 erhobene Klage erfolgte nicht mehr fristgemäß. Dem Kläger war nicht gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren. Nach dieser Vorschrift ist jemandem, der ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zwar ist zugunsten des Klägers anzunehmen, dass dieser bis zur Entscheidung des Gerichts über seinen Prozesskostenhilfeantrag ohne sein Verschulden an der Klageerhebung gehindert war. Dies ergibt sich aus der gebotenen Gleichstellung von bemittelten und unbemittelten Verfahrensbeteiligten (Strnischa, Die Verbindung von fristgebundener Klageerhebung und Prozesskostenhilfeantrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, NVwZ 2005, 267, 269). Wiedereinsetzung wird gemäß § 60 Abs. 2 S. 1, S. 3 VwGO jedoch nur gewährt, wenn dies binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses beantragt und innerhalb dieser Frist auch die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird. Nachdem der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dem Kläger am 11. Juli 2016 zugestellt wurde, endete die Frist am Montag, den 25. Juli 2016 (§ 57 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 und Abs. 2 BGB). Innerhalb dieser Frist teilte der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Juli 2016 im Hinblick auf eine eventuelle Terminierung jedoch lediglich mit, innerhalb welcher Zeiträume er ortsabwesend sein wird. Eine Klageerhebung erfolgte erst mit Schriftsatz vom 15. August 2016, bei Gericht eingegangen am 16. August 2016 und damit nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist. Auch eine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 1985 – 5 C 33/85, BeckRS 1985, 02735) infolge des Rechtsirrtums des Klägers, die Klage sei bereits rechtshängig geworden, kommt vorliegend nicht in Betracht. Rechtsunkenntnis kann eine Fristversäumnis grundsätzlich nicht entschuldigen i.S.d. § 60 Abs. 1 VwGO. Der Betroffene ist gehalten, sich in geeigneter, zuverlässiger Weise zu informieren und gegebenenfalls fachkundigen Rat einzuholen (BVerwG, Beschluss vom 14. September 1998 - 8 B 154–98, NVwZ-RR 1999, 538, 538 f.). Im Übrigen ist vorliegend die Zweiwochenfrist gemäß § 60 Abs. 2 S. 1, S. 3 VwGO für eine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist nicht gewahrt. Denn der Kläger wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 25. Juli 2016, bei diesem nach seinen Angaben eingegangen am 27. Juli 2016, darauf hingewiesen, dass eine Klage noch nicht erhoben wurde. Der Kläger hätte damit spätestens bis zum Ablauf des 10. August 2016 Wiedereinsetzung beantragen und die versäumte Rechtshandlung nachholen müssen. Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2016 hat der Kläger jedoch lediglich ausgeführt, er vertrete die Rechtsauffassung, die Klage sei infolge des weggefallenen Vorbehalts bereits – gemeint ist wohl: rückwirkend – erhoben worden. 3. Soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 11. März 2014 beantragt, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Denn gemäß § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO kann eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies ist hier der Fall, da gegen den Bescheid vom 11. März 2014 die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft ist. Aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO – „hätte verfolgen können“ – ergibt sich, dass es dabei nicht darauf ankommt, ob die Gestaltungs- oder Leistungsklage, etwa infolge einer Fristversäumnis, nicht mehr möglich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen einen Auskunftsbescheid des Beklagten. Mit Schreiben an den Beklagten vom 1. Februar 2014 beantragte der Kläger, ihm Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Informationen zu erteilen sowie Einsicht in die diesbezüglichen Akten zu gewähren. Mit Bescheid vom 11. März 2014 teilte der Beklagte verschiedene, zur Person des Klägers gespeicherte Erkenntnisse mit und lehnte weitergehende Auskünfte ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, es bestünden überwiegende Geheimhaltungsinteressen. Aus demselben Grund lehnte der Beklagte die Gewährung von Akteneinsicht ab. Mit Schriftsatz vom 15. April 2014 beantragte der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe und erhob, „unter dem Vorbehalt deren Bewilligung“, Klage. Mit Beschluss der Kammer vom 6. Juli 2016, dem Kläger zugestellt am 11. Juli 2016, wurde dem Kläger für das beabsichtigte Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 20. Juli 2016, bei Gericht eingegangen am Samstag, den 23. Juli 2016, die Daten seines Jahresurlaubs zur Berücksichtigung bei der Terminierung mitteilte, wurde er mit gerichtlichem Schreiben vom 25. Juli 2016 darauf hingewiesen, dass eine Klage bislang nicht erhoben wurde. Nach weiterem Schreiben des Klägers vom 27. Juli und neuerlichem gerichtlichen Hinweis vom 3. August 2016 teilte der Kläger mit Schriftsatz vom 15. August 2016 mit, er erhebe hiermit vorsorglich erneut Klage. Der Kläger ist der Auffassung, mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe sei der ursprünglich erklärte Vorbehalt automatisch entfallen und die Klage bereits zum Zeitpunkt der Beantragung von Prozesskostenhilfe rechtshängig geworden. Die Klagefrist sei damit gewahrt. Um eine unzulässige bedingte Klageerhebung handle es sich insofern nicht, weil ein Vorbehalt schon begrifflich von einer Bedingung zu unterscheiden sei. Der Auskunftsbescheid leide an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler und sei daher nichtig, weil der Begründungspflicht gemäß § 31 Abs. 3 S. 1 des Berliner Verfassungsschutzgesetzes - BlnVSG - nicht genügt worden sei. Der Beklagte wiederhole lediglich floskelhaft den Gesetzestext und lasse auch nicht erkennen, dass und aus welchen Gründen er von einem Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen gegenüber den Auskunftsinteressen des Klägers ausgehe. Der Kläger beantragt - wörtlich -, 1. festzustellen, dass der Bescheid der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 11. März 2014 nichtig ist, 2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 11. März 2014 zu verpflichten, den Auskunftsantrag des Klägers vom 1. Februar 2014 unter Beachtung des § 31 Abs. 2 S. 1, Abs. 3, S. 1 BlnVSG erneut zu bescheiden, 3. hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 11. März 2014 rechtswidrig ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 11. März 2014 und Neubescheidung seines Auskunftsantrags begehre, sei die Klage nicht fristgerecht erhoben worden. Im Übrigen verteidigt er den ergangenen Bescheid. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. September 2016 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.