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Urteil

1 K 176.15

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:1124.1K176.15.0A
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Leitsätze
1. Für die Feststellung, dass eine polizeiliche Maßnahme in Form der Verweigerung des Kontakts eines abzuschiebenden Ausländers zu seinem Rechtsanwalt sowie eine durchgeführte körperliche Durchsuchung rechtswidrig war, besteht grundsätzlich ein Feststellungsinteresse, auch wenn die Maßnahmen bereits beendet sind.(Rn.19) 2. Ein allgemeines Recht des Abzuschiebenden, sich in dem der Allgemeinheit nicht zugänglichen Abschiebebereich des Flughafens eines Rechtsanwalts zu bedienen, existiert nicht. Jedoch kann aus Gründen des Einzelfalls es geboten sein, den Kontakt zu gewähren.(Rn.21) Eine spezialgesetzliche Regelung, welche den Anspruch auf Kontaktaufnahme begründet findet sich weder im PolG NW noch im AufenthG.(Rn.23) (Rn.24) 3. Das grundgesetzliche Recht auf ein faires Verfahren enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote, sondern bedarf der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, zwischen möglichen Alternativen bei der normativen Konkretisierung von Verfassungsgrundsätzen zu wählen.(Rn.26) 4. Besteht regelmäßig kein Recht auf Anwaltskonsultation, kommt in eng begrenzten Ausnahmefällen ein solches dennoch in Betracht. Das setzt voraus, dass der Ausschluss anwaltlicher Vertretung unter den besonderen persönlichen und sachlichen Umständen des Einzelfalls der Rechtsweggarantie zuwiderläuft. In die Einzelfallabwägung ist auch das staatliche Interesse an einer reibungslosen Abschiebung einzustellen.(Rn.31) Insoweit reicht es regelmäßig aus, einen telefonischen Kontakt mit dem Rechtsanwalt herzustellen.(Rn.32) 5. Eine körperliche Durchsuchung eines abzuschiebenden Ausländers ist grundsätzlich zulässig.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Feststellung, dass eine polizeiliche Maßnahme in Form der Verweigerung des Kontakts eines abzuschiebenden Ausländers zu seinem Rechtsanwalt sowie eine durchgeführte körperliche Durchsuchung rechtswidrig war, besteht grundsätzlich ein Feststellungsinteresse, auch wenn die Maßnahmen bereits beendet sind.(Rn.19) 2. Ein allgemeines Recht des Abzuschiebenden, sich in dem der Allgemeinheit nicht zugänglichen Abschiebebereich des Flughafens eines Rechtsanwalts zu bedienen, existiert nicht. Jedoch kann aus Gründen des Einzelfalls es geboten sein, den Kontakt zu gewähren.(Rn.21) Eine spezialgesetzliche Regelung, welche den Anspruch auf Kontaktaufnahme begründet findet sich weder im PolG NW noch im AufenthG.(Rn.23) (Rn.24) 3. Das grundgesetzliche Recht auf ein faires Verfahren enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote, sondern bedarf der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, zwischen möglichen Alternativen bei der normativen Konkretisierung von Verfassungsgrundsätzen zu wählen.(Rn.26) 4. Besteht regelmäßig kein Recht auf Anwaltskonsultation, kommt in eng begrenzten Ausnahmefällen ein solches dennoch in Betracht. Das setzt voraus, dass der Ausschluss anwaltlicher Vertretung unter den besonderen persönlichen und sachlichen Umständen des Einzelfalls der Rechtsweggarantie zuwiderläuft. In die Einzelfallabwägung ist auch das staatliche Interesse an einer reibungslosen Abschiebung einzustellen.(Rn.31) Insoweit reicht es regelmäßig aus, einen telefonischen Kontakt mit dem Rechtsanwalt herzustellen.(Rn.32) 5. Eine körperliche Durchsuchung eines abzuschiebenden Ausländers ist grundsätzlich zulässig.(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. A. Sie ist als allgemeine Feststellungklage gem. § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig. Das Feststellungsinteresse der Klägerin folgt hinsichtlich der Verwehrung der persönlichen Anwaltskonsultation aus der in Frage stehenden Beeinträchtigung des Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG - und hinsichtlich der Durchsuchung aus der vorgetragenen vollständigen Entkleidung. Ein ideelles Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Verwaltungsmaßnahme kommt nicht nur in Betracht, wenn von dieser eine nachwirkende Diskriminierung ausgeht. Auch die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, kann es erfordern, das Feststellungsinteresse anzuerkennen. Dazu zählen namentlich Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maß-nahmen zum Gegenstand haben, in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, bei denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 1 PKH 2/99, juris Rn. 4). B. Die Klage ist unbegründet. Sowohl die Verwehrung des persönlichen Kontakts mit Rechtsanwalt D... (dazu I.) als auch die Durchsuchung der Klägerin (dazu II.) waren rechtmäßig. I. Die Klägerin hatte in der konkreten Situation keinen Anspruch, persönlich mit ihrem Rechtsanwalt sprechen zu können. Ein allgemeines Recht des Abzuschiebenden, sich in dem der Allgemeinheit nicht zugänglichen Abschiebebereich des Flughafens eines Rechtsanwalts zu bedienen, existiert nicht (dazu 1.). Ein Fall, der es einzelfallbezogen geboten hätte, Rechtsanwalt D... dennoch Zutritt zu gewähren, ist nicht gegeben (dazu 2.). 1. Eine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage ist weder dem Aufenthaltsgesetz - AufenthG - noch dem Bundespolizeigesetz - BPolG - noch § 3 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO - zu entnehmen (dazu a). Ein Rückgriff auf das verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf ein faires Verfahren gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG scheidet ebenfalls aus (dazu b). a) § 58a Abs. 4 Satz 1 AufenthG bestimmt lediglich in Fällen einer - hier nicht gegebenen - Abschiebungsanordnung, dass dem Ausländer nach Bekanntgabe unverzüglich Gelegenheit zu geben ist, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich zuvor anwaltlichen Beistands versichert. § 41 Abs. 2 Satz 1 BPolG regelt, dass auf Grund § 23 Abs. 3 Satz 4, § 35 Abs. 3, § 39 oder § 43 Abs. 5 BPolG festgehaltenen Personen unverzüglich Gelegenheit zu geben ist, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauen zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird. Eine Freiheitsentziehung auf der Grundlage der genannten Vorschriften liegt indes nicht vor. Streitgegenständlich ist die Durchführung der Abschiebung im Wege der Amtshilfe. Nach § 3 Abs. 3 BRAO hat schließlich jedermann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen. Dieses Recht des Bürgers ist indes nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gegeben, ist also seinerseits davon abhängig, dass nach dem hierfür maßgeblichen Recht eine Vertretung überhaupt statthaft ist. Die Vorschrift setzt daher die Befugnis, sich im Rahmen des Rechtsverhältnisses, in dem die Vertretung stattfinden soll, vertreten zu lassen, notwendig voraus, begründet sie jedoch nicht selbst, sondern verweist hierfür auf das jeweils maßgebliche Recht (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1973 - BVerwG I C 70.67, DÖV 1974, 238 [239]; OVG Lüneburg, Urteil vom 30. August 2012 - 11 LB 372/10, juris Rn. 47). b) Das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 i . V . m. Art. 20 Abs. 3 GG enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote, sondern bedarf der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, zwischen möglichen Alternativen bei der normativen Konkretisierung von Verfassungsgrundsätzen zu wählen. Erst wenn sich ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können aus dem Prinzip konkrete Folgerungen für die Verfahrensgestaltung gezogen werden (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 2 BvR 1317/05, juris Rn. 11 m. w. N.). Der Gesetzgeber hat - wie dargestellt - ein anwaltliches Beistandsrecht für den Aufenthalt im Abschiebebereich nicht vorgesehen. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommenen Konkretisierungen für das Strafverfahren und daran anknüpfender Verfahren sind auf die Durchführung der Abschiebung nicht übertragbar. Die verfahrensrechtliche „Waffengleichheit“ von Ankläger und Beschuldigtem im Strafverfahren dient in besonderem Maße dem Schutz des Beschuldigten, für den bis zur Verurteilung die Vermutung seiner Unschuld streitet (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1974 - 2 BvR 747/72, juris Rn. 17). Dazu kommt, dass im Straf- und Strafvollstreckungsverfahren regelmäßig die Begründung oder Beendigung einer andauernden Freiheitsentziehung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1993 - 2 BvR 710/91, juris Rn. 22) im Raume steht, über die gem. Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG nur der Richter zu entscheiden hat. Eine vergleichbare Konstellation liegt bei einer Sofortabschiebung nicht vor. Nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bestimmt sich die Abgrenzung zwischen Freiheitsentziehung und bloßer Freiheitsbeschränkung nach der Intensität des Eingriffs, die eine bewertende Beurteilung verlangt. Nicht jede Zwangsmaßnahme, die in die Bewegungsfreiheit des Betroffenen vorübergehend eingreift, ist zu den intensiven Freiheitsbeschränkungen zu rechnen, die als Freiheitsentziehungen den besonderen Schutz des Art. 104 Abs. 2 GG auslösen. Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs gegen Personen zur Durchsetzung eines Verhaltens, zu dem der jeweils Betroffene verpflichtet ist, sind demgemäß nicht wegen des mit ihnen verbundenen Eingriffs in die körperliche Bewegungsfreiheit notwendig Freiheitsentziehungen. Die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht wird nicht dadurch geprägt, dass der Ausländer ohne oder gegen seinen Willen an einem eng umgrenzten Raum festgehalten wird. Bei einer wertenden, auf die Intensität des Eingriffs abstellenden Beurteilung steht nicht ein solcher Eingriff in die Bewegungsfreiheit im Vordergrund der Maßnahme. Diese ist nicht primär auf ein Festhalten des Ausländers gerichtet, sondern darauf, dass er zwangsweise außer Landes befördert wird. Ihre Auswirkung auf die Bewegungsfreiheit des Ausländers erscheint lediglich als eine sekundäre, kurzfristige Folge der Erfüllung der Ausreisepflicht (vgl. Urteil der Kammer vom 16. Juni 2016 - VG 1 K 338.14, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1983 - I C 78.77, juris Rn. 11 f.). Dazu kommt, dass die Bundespolizei als mit dem bloßen Vollzug der Ausreisepflicht beauftragte Behörde keine aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen während der kurzen Anwesenheit des Ausländers im Flughafenbereich trifft. Dagegen bestehen im Rahmen der die Ausreisepflicht begründenden Ausweisung umfangreiche Rechtsschutzmöglichkeiten, von denen die Klägerin auch hinreichend Gebrauch gemacht hat. 2. Besteht danach regelmäßig kein Recht auf Anwaltskonsultation, kommt in eng begrenzten Ausnahmefällen ein solches dennoch in Betracht. Das setzt voraus, dass der Ausschluss anwaltlicher Vertretung unter den besonderen persönlichen und sachlichen Umständen des Einzelfalls der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zuwiderliefe, etwa weil der Mandant andernfalls besonderen, nicht anders abwendbaren Gefahren ausgesetzt wäre oder die Nichtzulassung Rechtsnachteile zeitigt, die auch durch ein förmliches Verfahren nicht mehr behoben werden könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1973, a. a. O., DÖV 1974, 238 [240]; OVG Lüneburg, Urteil vom 30. August 2012, a. a. O., juris Rn. 77). In diese Einzelfallabwägung ist auch das staatliche Interesse an der reibungslosen Durchführung der Abschiebung einzustellen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach Ankunft des Ausländers im Rückführungsbereich des Flughafens für die Abschiebung notwendige Vorbereitungen - etwa eine Sicherheitskontrolle oder medizinische Untersuchung des Ausländers - getroffen werden müssen, für die nur ein begrenzter zeitlicher Rahmen zur Verfügung steht. Nach diesen Maßgaben war die Beklagte im Fall der Klägerin nicht verpflichtet, ihr einen persönlichen Kontakt mit Rechtsanwalt D... zu ermöglichen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass angesichts des vorausgegangenen Geschehens in der Ausländerbehörde, das Gegenstand des insoweit stattgebenden Urteils der 24. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin war, grundsätzlich Beratungsbedarf auf Seiten der Klägerin bestanden haben dürfte. Ihr wurde jedoch bereits zehn Minuten nach Ankunft ihres Rechtsanwalts D... an der Flughafendienststelle der Bundespolizei gestattet, mit ihm ein Telefongespräch von einem Diensttelefon zu führen. Auch stand es ihr nach Übergabe des Mobiltelefons frei, erneute Rücksprache mit ihrem Rechtsbeistand zu halten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wäre die Beklagte nur dann verpflichtet gewesen, ein ergänzendes persönliches Gespräch zuzulassen, wenn die Klägerin und/oder ihr Rechtsanwalt gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten konkret dargelegt hätten, aus welchen Gründen ohne die Anwesenheit des Rechtsanwalts D... im geschützten Abschiebebereich des Flughafens noch möglicher, effektiver Rechtsschutz nicht zu erlangen war. Solche Gründe hat die Klägerin weder am Tag ihrer Abschiebung noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen. Ein Auftrag, nochmals einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Berlin zu stellen, der nach Auffassung der Kammer auch in der konkreten Situation nicht ausgeschlossen war, hätte auch telefonisch erfolgen können und ist offenkundig nicht erteilt worden. Die Klägerin hat daneben nicht ansatzweise dargelegt, welche für eine solche Mandatierung erforderlichen konkreten Umstände oder Informationen sie und ihr Rechtsanwalt nur in einem persönlichen Gespräch hätten austauschen können. Ihr bloßer Verweis auf die mit ihrem Einverständnis erfolgte Gabe von 10 mg Diazepam ist dafür nicht ausreichend. Die dadurch hervorgerufene Wirkung hätte sich im Übrigen auch durch ein persönliches Gespräch nicht mehr beseitigen lassen. Soweit die Klägerin auf die Aufgabe des Rechtsanwalts, persönlichen Beistand zu leisten, verweist, ist dies für die Frage der rechtlichen Beratung und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes unbehelflich. Scheidet ein Anspruch auf Anwaltskonsultation nach dem Vorstehenden aus, kommt es auf die von der Beklagten angeführten Gründen der Verwehrung eines persönlichen Mandantengesprächs nicht mehr an. II. Rechtsgrundlage der Durchsuchung ist § 43 Abs. 1 Nr. 1 BPolG. Danach kann die Bundespolizei außer in den Fällen des § 23 Abs. 3 Satz 5 BPolG eine Person durchsuchen, wenn sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Bei der polizeilichen Maßnahme handelte es sich um eine Durchsuchung (dazu 1.). Die Beklagte durfte die Klägerin festhalten (dazu 2.). Schließlich war die Durchsuchung verhältnismäßig (dazu 3.). 1. Die Vorschrift ermöglicht die Durchsuchung von Personen nach Sachen, die sich in den Kleidern des Betroffenen oder an seinem Körper befinden. Darunter fallen neben der Suche in den am Körper befindlichen Kleidungsstücken das Abtasten des bekleideten Körpers und die Nachschau am unbekleideten Körper bzw. an Teilen desselben oder in den ohne weiteres zugänglichen Körperöffnungen. Dazu zählen Mund und Ohren, nicht hingegen die nicht ohne weiteres zugänglichen Körperhöhlen wie Vagina oder After (Schenke, in: Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, § 43 BPolG Rn. 3 m. w. N.). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass POM`in W... und PK`in Z...die Klägerin im Genitalbereich untersucht hätten. Ein solches Verhalten lässt sich auch der der Klageschrift beigefügten Schilderung des Ablaufs durch die Klägerin nicht entnehmen. Darin heißt es lediglich, dass sich die Klägerin vollständig entkleiden musste. Soweit die Klägerin darin wörtlich auch ausführt, „[s]ie guckten bis zwischen meine Beine.“, ist dem nicht zu entnehmen, dass über die Nachschau am unbekleideten Körper auch nach Gegenständen in der Vagina gesucht worden wäre. 2. Die Beklagte durfte die Klägerin zur zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht auch ohne oder gegen ihren Willen festhalten. Etwas anderes folgt nicht aus der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung mit Urteil der 24. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Februar 2015 - VG 24 K 14.15. Eine rechtswidrige Hauptmaßnahme der ersuchenden Behörde hat nicht automatisch die Unzulässigkeit und Rechtswidrigkeit der dazu geleisteten Amtshilfe zur Folge, sondern nur dann, wenn deren Rechtswidrigkeit dazu führt, dass der Amtshilfemaßnahme die etwa bei Eingriffen erforderliche Rechtfertigung fehlt (Ramsauer, in: Kopp/Raumsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 7 Rn. 12 m. w. N.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat in ihrem Urteil nicht das Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Abschiebung, sondern nur die konkrete Art und Weise ihrer Durchführung durch das Land Berlin beanstandet. Die von der Bundespolizei durchgeführte Durchsuchung war aber hiervon nicht abhängig. Die Klägerin war nach wie vor vollziehbar ausreisepflichtig. 3. Die von der Beklagten durchgeführte Durchsuchung diente dem Auffinden von Kleinstgegenständen. Hierzu haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es habe im Jahr 2013 insgesamt 30 Verletzungen mittels solcher Gegenstände, beispielsweise durch Rasierklingen, gegeben. Aus diesem Grund würden abzuschiebende Ausländer standardmäßig durchsucht. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Die Durchsuchung ist geeignet, entsprechende, am Körper getragene Kleinstgegenstände aufzufinden. Die Maßnahme war auch erforderlich. Die Beklagte hat zum einen in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, dass sie zum Zeitpunkt der Durchführung der Abschiebung der Klägerin im Flughafen Tegel noch nicht über einen Körperscanner verfügt habe. Zum anderen sei weder ein Körperscanner noch das Abtasten mittels Sonden geeignet, entsprechende Gegenstände stets zu entdecken, weil die technischen Geräte nicht über die dafür erforderliche Feinheit verfügen würden. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Die vollständige Entkleidung der Klägerin war schließlich nicht unverhältnismäßig. In den der Bundespolizei zum Zeitpunkt der Durchsuchung vorliegenden Unterlagen wird die Klägerin als gewaltbereit und suizidgefährdet geführt. In dem Rückführungsersuchen vom 4. November 2014 wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin seit 1999 sechsmal wegen Gewalttaten (2007 wegen unerlaubten Waffenbesitzes, 2009 wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung) verurteilt worden sei und im Maßregelvollzug einen Suizidversuch unternommen habe. Der Umstand, dass die Klägerin am 15. Dezember 2014 nicht mit ihrer Abschiebung gerechnet hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. § 43 Abs. 1 Nr. 1 BPolG setzt nicht voraus, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person sicherzustellende Gegenstände bei sich führt. Die Vorschrift ermöglicht damit auch Maßnahmen zur bloßen Gefahrerforschung (Wehr, BPolG, 2. Auflage 2015, § 43 Rn. 3 f.). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes bis zur Abtrennungsentscheidung auf 20.000,00 Euro und nach der Abtrennung auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen. Die 1984 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten wies die Klägerin mit Bescheid vom 1. Juli 2011 aus der Bundesrepublik Deutschland aus und lehnte einen Antrag auf Erteilung einer Verlängerung der zuvor erteilten (befristeten) Aufenthaltserlaubnis ab. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos. Am 15. Dezember 2014 erschien die Klägerin in Begleitung ihres Rechtsanwalts D... zu einem Termin in der Ausländerbehörde. Dort wurde sie von Polizeibeamten des Landes Berlin festgenommen und in Begleitung des Arztes L... zum Flughafen Tegel gebracht. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs kam die Klägerin um 9.20 Uhr in der Flughafendienststelle der Bundespolizei an. Der die zugeführte Klägerin übernehmende PHM H... ordnete zunächst die Durchsuchung der Klägerin an, die von POM`in W... und PK`in Z... durchgeführt wurde. Rechtsanwalt D..., der der Klägerin gefolgt war, erreichte gegen 9.45 Uhr die Flughafendienststelle der Bundespolizei und bat darum, ein persönliches Gespräch mit der Klägerin in dem Rückführungsbereich des Flughafens führen zu können. Ihm wurde mitgeteilt, dass eine Kontaktaufnahme aus Eigensicherungsaspekten sowie wegen der störungsfreien Abwicklung parallel laufender polizeilicher Maßnahmen nicht möglich sei. Außerdem wurde ihm angeboten, mit der Klägerin zu telefonieren. Um 9.56 Uhr rief die Klägerin von einem Diensttelefon der Bundespolizei Rechtsanwalt D... auf seinem Mobiltelefon an. Das Gespräch dauerte vier Minuten. Im Anschluss ließ Rechtsanwalt D... der Klägerin 100 Euro Bargeld und ein Mobiltelefon zukommen, über das die Klägerin frei verfügen konnte. Der Arzt L... stellte um 10.50 Uhr eine Bescheinigung über die Gewahrsamsfähigkeit der Klägerin aus, in der auch die Gabe von 10 mg Diazepam dokumentiert wird. Unmittelbar danach wurde die Klägerin zum Flugzeug verbracht. Um 11.20 Uhr flog sie in Begleitung von PHM`in R..., POM`in K... und POM K... sowie des Arztes L... nach Istanbul ab und wurde dort gegen 15.10 Uhr der zuständigen Grenzpolizei übergeben. Die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin stellte mit rechtskräftigem Urteil vom 25. Februar 2015 - VG 24 K 14.15 - fest, dass die vom Land Berlin durchgeführte Abschiebung der Klägerin am 15. Dezember 2014 rechtswidrig war und wies die Klage auf Rückgängigmachung der Abschiebung im Wege der Folgenbeseitigung ab. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Abschiebung hätten vorgelegen. Nach den besonderen Umständen des Einzelfalls sei die Abschiebung aber unverhältnismäßig und mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, nicht vereinbar gewesen. Am 29. Mai 2015 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Berlin die vorliegende Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 4. April 2016 abgetrennt, soweit die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Gabe von Betäubungsmitteln sowie der Rechtswidrigkeit ihrer Abschiebung, ohne für eine ärztliche Versorgung und psychosoziale Betreuung in der Türkei zu sorgen, begehrt. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, das Recht auf ein faires Verfahren umfasse auch das Recht auf ungestörte und unüberwachte Anwaltskonsultation. Dieses könne nicht durch ein Telefonat von einem Behördenapparat ersetzt werden, zumal sie zu dessen Zeitpunkt wegen der Gabe von 10 mg Diazepam bereits benommen und erschöpft gewesen sei. Eine Untersagung der persönlichen anwaltlichen Konsultation, die ihr auf ihre mehrfache Bitte zugesichert worden sei, sei nicht erforderlich und unverhältnismäßig gewesen. Die Durchsuchung, bei der sie sich vollständig entkleiden musste, habe sie als erniedrigend, demütigend und menschenverachtend empfunden. Ihre Rechtswidrigkeit folge bereits aus der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung durch die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin. Die Überprüfung einer etwaigen Bewaffnung hätte auch mittels eines Personenscanners erfolgen können. Eine Bewaffnung sei schon deshalb nicht zu erwarten gewesen, weil sie nicht mit dem Antritt einer Flugreise gerechnet habe. Die Klägerin beantragt, festzustellen, 1. dass es rechtswidrig war, ihr den persönlichen Kontakt mit dem Rechtsanwalt im Rahmen des Abschiebungsverfahrens zu verwehren, 2. dass die körperliche Durchsuchung durch die Beklagte im Abschiebungsbereich des Flughafens Berlin-Tegel rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die polizeilichen Maßnahmen. Die Kammer hat der Klägerin mit Beschluss vom 13. Oktober 2016 für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verfahrensakten V... und V... sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.