Urteil
1 K 135.15
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0223.1K135.15.0A
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Leitsätze
1. Grundsätzlich besteht für die Durchführung einer Versammlung ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der Versammlung zu, welches durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt wird. Insoweit steht die Wahl des Versammlungsortes den Teilnehmern grundsätzlich frei. Dies gilt hinsichtlich von Straßen und Plätzen jedoch nur, soweit diese dem Gemeingebrauch gewidmet sind und im Rahmen des Widmungszwecks für die Benutzung durch jedermann und damit auch für Versammlungen zur Verfügung stehen. Ist eine Umwidmung oder Entwidmung erfolgt bzw. wurde ein vorübergehenden Betretungsverbot erlassen, so darf an diesen Stellen eine Versammlung grundsätzlich nicht durchgeführt werden.(Rn.18)
Davon ist auszugehen, wenn von der zuständigen Behörde ein zeitweises Betretungsverbot für das Areal zum Zweck der Renaturierung erlassen wurde.(Rn.19)
2. Ein Teilnehmer an einer Versammlung hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Versorgung während der Protestaktion, in diesem Fall einer Baumbesetzung.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich besteht für die Durchführung einer Versammlung ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der Versammlung zu, welches durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt wird. Insoweit steht die Wahl des Versammlungsortes den Teilnehmern grundsätzlich frei. Dies gilt hinsichtlich von Straßen und Plätzen jedoch nur, soweit diese dem Gemeingebrauch gewidmet sind und im Rahmen des Widmungszwecks für die Benutzung durch jedermann und damit auch für Versammlungen zur Verfügung stehen. Ist eine Umwidmung oder Entwidmung erfolgt bzw. wurde ein vorübergehenden Betretungsverbot erlassen, so darf an diesen Stellen eine Versammlung grundsätzlich nicht durchgeführt werden.(Rn.18) Davon ist auszugehen, wenn von der zuständigen Behörde ein zeitweises Betretungsverbot für das Areal zum Zweck der Renaturierung erlassen wurde.(Rn.19) 2. Ein Teilnehmer an einer Versammlung hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Versorgung während der Protestaktion, in diesem Fall einer Baumbesetzung.(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Kammer konnte in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen Klägerin verhandeln und entscheiden, weil diese hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO. Der Termin zur mündlichen Verhandlung war auch nicht auf Antrag der Klägerin zu verlegen. Sie hat das Vorliegen eines erheblichen Grundes für eine Vertagung i. S. v. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 der Zivilprozessordnung - ZPO - nicht glaubhaft gemacht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2016 - BVerwG 9 B 64/15, juris Rn. 24 m. w. N.). Ihr vorgetragener Auslandsaufenthalt stellt keinen Vertagungsgrund in diesem Sinne dar. Die Kammer hat das persönliche Erscheinen der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht angeordnet. Auf die gerichtliche Bitte zur konkreten Darlegung, welche entscheidungserheblichen Ausführungen die Klägerin in der mündlichen Verhandlung machen werde und aus welchen Gründen der beabsichtigte Vortrag nicht schriftsätzlich oder durch ihren Prozessbevollmächtigten erfolgen könne, hat die Klägerin lediglich ausgeführt, hierfür wäre zunächst ein gerichtlicher Hinweis zur Sach- und Rechtslage sowie eine Stellungnahme des Beklagten hierzu erforderlich. Eines rechtlichen Hinweises bedurfte es jedoch schon im Hinblick auf die Entscheidung der Kammer im Eilverfahren der Klägerin mit Beschluss vom 11. April 2014 - V... - nicht. Etwas anderes folgt auch nicht aus der kurz vor dem Verhandlungstermin erfolgten Übersendung des Verwaltungsvorgangs des Beklagten, der dem Klägervertreter mit Fax vom 20. Februar 2017 zur Kenntnis gegeben worden ist. Die im Wesentlichen aus E-Mail-Ausdrucken und Einsatzplänen bestehende Zusammenstellung weist keinen entscheidungserheblichen Inhalt zum streitgegenständlichen Geschehen auf. Die Entscheidung der Kammer ist hierauf nicht gestützt. II. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hatte weder einen Anspruch auf einen ungehinderten Zugang weiterer Passanten zum abgesperrten Bereich des O... (dazu 1) noch auf Ermöglichung der Übergabe von Nahrungsmitteln, Decken und Mobilfunk-Ladeeinheiten an die im abgesperrten Bereich befindlichen Protestierenden (dazu 2). 1. Auch wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass es sich bei den beiden Aktionen vor und innerhalb des eingezäunten Bereichs des O... um zwei Teile ein- und derselben (Spontan-)Versammlung handelte, stand der Klägerin kein Anspruch auf Zulassung dieser Versammlung innerhalb des eingezäunten Bereichs zu. Vielmehr stellt sich die als Verbot der Abhaltung der Versammlung innerhalb des abgesperrten Bereichs wirkende Verhinderung des Betretens desselben durch den Beklagten als rechtmäßig dar. Eine Versammlung i. S. v. Art. 8 des Grundgesetzes - GG - ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zu gemeinschaftlicher, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Dabei steht den Grundrechtsträgern ein durch Art. 8 GG eingeräumtes Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der Versammlung zu, welches allerdings durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt wird (Beschluss der Kammer vom 14. September 2011 - VG 1 L 302.11, juris Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90, 2173/93, 433/96, juris Rn. 41, 54). Die Wahl des Versammlungsortes steht den Trägern des Grundrechtes aus Art. 8 GG daher grundsätzlich frei. Dies gilt hinsichtlich von Straßen und Plätzen jedoch nur, soweit diese dem Gemeingebrauch gewidmet sind und im Rahmen des Widmungszwecks für die Benutzung durch jedermann und damit auch für Versammlungen zur Verfügung stehen (vgl. Beschluss der Kammer vom 16. September 2010 - VG 1 L 248.10, S. 6 f. m. w. N.). Werden (Teil-)Flächen dieser öffentlich zugänglichen Bereiche infolge Entwidmung oder infolge von vorübergehenden Betretungsverboten in rechtmäßiger Weise dem öffentlichen Zutritt entzogen bzw. zeitweise für die Öffentlichkeit gesperrt, so stehen diese auch für die Abhaltung von Versammlungen im Regelfall nicht mehr zur Verfügung. Ob im Einzelfall eine Ausnahme von dieser Regel geboten und infolgedessen eine Abhaltung der Versammlung an dem vom Veranstalter bevorzugten Ort zuzulassen ist, ist im Wege der in Hinblick auf den hohen Verfassungsrang der Versammlungsfreiheit gebotenen Einzelfallabwägung zu prüfen, in welche alle erheblichen Umstände mit deren jeweiligem Gewicht einzustellen sind (vgl. hierzu: Beschluss der Kammer vom 15. Juli 2011 - VG 1 L 238.11, S. 2 ff.; Urteil der Kammer vom 5. Mai 2011 - VG 1 K 327.10, S. 4 f.). Diese Abwägung ergibt im vorliegenden Fall, dass die Verhinderung des Zugangs zu dem eingezäunten Teil des O... durch den Beklagten, infolge derer die Abhaltung der Protestaktion an dem wohl von der Klägerin bevorzugten Versammlungsort (Platane innerhalb des umzäunten Bereichs) unmöglich wurde, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Derjenige Teil des O..., welcher seit dem 9. April 2014 durch Absperrzäune gesichert war, stand spätestens ab diesem Zeitpunkt sowohl rechtlich als auch tatsächlich nicht mehr für die Benutzung durch jedermann zur Verfügung. Den Rechtsgrund für diese (vorübergehende) Einschränkung des Nutzungs- und Zugangsrechts der Allgemeinheit bildete ein durch das Bezirksamt F... von Berlin zum Zwecke der Renaturierung des Areals verfügtes, zeitweises Betretungsverbot. Ermächtigt zu derartigen Anordnungen wird das zuständige Bezirksamt durch § 6 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen - GrünanlG. Diese Anordnung diente auch dem ausdrücklich in § 1 Abs. 1 GrünanlG genannten Gesetzeszweck der Schaffung und des Erhalts von der Erholung der Bevölkerung, dem Stadtbild oder der Umwelt dienenden Grünanlagen. Sie war angesichts des damaligen Zustands des infolge der vorherigen eineinhalbjährigen widmungsfremden Nutzung völlig verödeten Areals darüber hinaus erforderlich und angemessen. Gründe, die dazu gezwungen hätten, von dieser vorübergehenden rechtmäßigen Beschränkung des Gemeingebrauchs aus Gründen des Versammlungsrechts zu Gunsten der Klägerin eine Ausnahme zuzulassen, sind weder von ihr vorgebracht worden noch sonst ersichtlich. Der von den Unterstützern der Klägerin als Versammlungsort unbeanstandet genutzte Platz befand sich zwar außerhalb des eingezäunten Bereichs, aber dennoch in unmittelbarer Sichtweite der Platane und des zuvor mit Zelten belegten Teils des O..., auf welchen sich die Protestaktion inhaltlich bezog. Inwiefern die äußerst geringfügige Verlagerung von dem wohl von der Klägerin gewünschten Versammlungsort (Platane im umzäunten Bereich) auf den von allen anderen Teilnehmern eingenommenen Platz (Bereich unmittelbar vor den Absperrzäunen) die Interessen der Klägerin wesentlich beeinträchtigt hat, ist angesichts dieser örtlichen und inhaltlichen Nähe weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klägerin hat auch nicht besondere Gründe dargelegt, warum die Protestaktion innerhalb des abgezäunten Bereichs - sei es auf oder unterhalb der Platane - stattfinden sollte (Beschluss der Kammer vom 11. April 2014, a. a. O., S. 3 ff.). 2. Der Klägerin stand kein Anspruch auf Versorgung bzw. Ermöglichung der Versorgung durch die Behörden am selbst gewählten Standort zu. Selbst wenn man unterstellt, dass sie Teil der im Wesentlichen vor den Absperrgittern stattfindenden Spontanversammlung war und sie sich daher auf den Schutz des Art. 8 GG berufen konnte, ist nicht ersichtlich, woraus sich ihr Anspruch auf Versorgung ergeben sollte. Art. 8 GG schließt einen solchen Anspruch nicht ein. Zur Durchführung einer Versammlung ist nämlich gerade nicht zwingend erforderlich, dass an Ort und Stelle des Versammlungsortes Verzehr- und Versorgungsmöglichkeiten vorgehalten bzw. zugelassen werden. Vielmehr ist es Versammlungsteilnehmern zuzumuten, selbst für ihre Versorgung zu sorgen, sei es, indem sie von Anfang an entsprechende Verpflegung und andere, von ihnen benötigte persönliche Dinge mitführen, sei es, indem sie sich diese bei in unmittelbarer Nähe des Versammlungsortes befindlichen Läden oder von vor Ort anwesenden Unterstützern besorgen (Beschluss der Kammer vom 9. August 2013 - VG 1 L 230.13, S. 3 m. w. N.). Die offenkundige Befürchtung der Klägerin, beim Herabsteigen vom Baum und Verlassen des abgesperrten Bereichs zum Zwecke der Nahrungsaufnahme, nicht wieder an ihren früheren Standort zurückgelangen zu können, ändert daran nichts. Denn der Umstand, dass der Beklagte sie anschließend voraussichtlich daran gehindert hätte, wieder in den abgesperrten Bereich und auf den Baum zu gelangen, beruhte allein darauf, dass dieser Bereich zu diesem Zeitpunkt für die Öffentlichkeit, mithin auch für die Klägerin, gesperrt war und sie nach dem Vorstehenden auch keinen Anspruch darauf hatte, diesen zum Zwecke der Ausübung ihres Grundrechts aus Art. 8 GG zu betreten (Beschluss der Kammer vom 11. April 2014, a. a. O., S. 6). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen im Rahmen eines Protests gegen die Räumung des Flüchtlingscamps am O.... Im Oktober 2012 hatten Flüchtlinge das Camp auf dem O... in B... eingerichtet, um auf ihre schlechte Lage aufmerksam zu machen und eine liberalere Einwanderungspolitik in Deutschland zu fordern. Die Klägerin bestieg später eine auf dem O... befindliche Platane, um zusammen mit zuletzt zwei männlichen Personen gegen die Räumung des Flüchtlingscamps zu protestieren, und harrte dort vom 7. bis 12. April 2014 aus. Ab dem 9. April 2014 wurde ein Teil des O..., auf dem sich auch die Platane befand, abgesperrt. Die beiden männlichen Personen verließen am Abend des 9. April 2014 den Baum und den abgesperrten Bereich des O.... Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Klägerin und eines weiteren Protestierenden mit dem Begehren, dem Antragsgegner aufzugeben, den Zugang von Passanten zu den Protestierenden nicht zu behindern oder zumindest die Übergabe von Nahrungsmitteln, Decken und Mobilfunk-Ladeeinheiten zuzulassen, lehnte die Kammer mit Beschluss vom 11. April 2014 - V... - ab. Mit der am 8. April 2015 beim Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Beklagte sei aufgrund der verfassungsrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit verpflichtet gewesen, für einen Zugang zu dem Versammlungsort zu sorgen, um die ungestörte Durchführung der Versammlung zu gewährleisten. Vor der Absperrung habe sich eine Vielzahl von Personen befunden, die sich mit dem Anliegen der Klägerin solidarisiert hätten. Es habe sich dabei um eine einheitliche Versammlung gehandelt. Die Verweigerung des Zugangs weiterer Personen habe zu einer Lebensgefahr für sie geführt. Die Klägerin und die beiden weiteren Protestierenden hätten den Gefahren des Verhungerns, Verdurstens und eines Abstürzens nur entgehen können, indem sie den Protest abbrachen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, festzustellen, dass die Maßnahmen des Beklagten gegen die Baumbesetzung am O... in B... und gegen die zur Unterstützung beabsichtigte Spontanversammlung im April 2014 rechtswidrig waren, insbesondere 1. die Behinderung des Zugangs von Passanten zu den Teilnehmern der Spontanversammlung, 2. die Behinderung der Übergabe von Nahrungsmitteln, Decken und Mobilfunk-Ladeeinheiten an die Teilnehmer der Spontanversammlung. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die polizeilichen Maßnahmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Verfahrensakte V... sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.