Urteil
1 K 187.14
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0223.1K187.14.0A
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Leitsätze
1. Liegt ein hoheitlicher Eingriff, in diesem Fall durch die Polizei, in ein subjektives Recht eines Bürgers vor, durch den ein rechtswidriger Zustand geschaffen wird, der noch andauert, so steht dem in seinen Rechten Verletzten grundsätzlich ein öffentlich- rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch zu.(Rn.19)
Ein subjektiver Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung kann auch dadurch gegeben sein, dass ein Wandbild, welches sich an einer Hauswand befindet, und mit dem der Bürger seine politische Meinung, in diesem Fall zur NSU und dem Staat, kundgibt, durch die Polizei ganz oder in Teilen beseitigt wird.(Rn.20)
(Rn.21)
2. Erforderlich für einen Folgenbeseitigungsanspruch ist, dass die Rechtsverletzung noch andauert. Insoweit knüpft der FBA an die Rechtswidrigkeit des durch den Eingriffsakt geschaffenen Zustandes an.(Rn.22)
Geht es um eine physische Verkörperung der Meinungsäußerung durch ein Wandbild, so besteht der Zustand nicht fort, wenn das beschädigte Plakat nicht mehr vorhanden ist und auch bei regelmäßigem Verlauf der Dinge zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr vorhanden gewesen wäre. Davon ist auszugehen, wenn die Plakatreste durch Dritte entfernt wurden, das Plakat nur für einige Wochen aufgehängt werden sollte und aufgrund der Beschaffenheit des Plakats dieses ohnehin nur eine begrenzte Lebensdauer hatte.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Liegt ein hoheitlicher Eingriff, in diesem Fall durch die Polizei, in ein subjektives Recht eines Bürgers vor, durch den ein rechtswidriger Zustand geschaffen wird, der noch andauert, so steht dem in seinen Rechten Verletzten grundsätzlich ein öffentlich- rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch zu.(Rn.19) Ein subjektiver Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung kann auch dadurch gegeben sein, dass ein Wandbild, welches sich an einer Hauswand befindet, und mit dem der Bürger seine politische Meinung, in diesem Fall zur NSU und dem Staat, kundgibt, durch die Polizei ganz oder in Teilen beseitigt wird.(Rn.20) (Rn.21) 2. Erforderlich für einen Folgenbeseitigungsanspruch ist, dass die Rechtsverletzung noch andauert. Insoweit knüpft der FBA an die Rechtswidrigkeit des durch den Eingriffsakt geschaffenen Zustandes an.(Rn.22) Geht es um eine physische Verkörperung der Meinungsäußerung durch ein Wandbild, so besteht der Zustand nicht fort, wenn das beschädigte Plakat nicht mehr vorhanden ist und auch bei regelmäßigem Verlauf der Dinge zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr vorhanden gewesen wäre. Davon ist auszugehen, wenn die Plakatreste durch Dritte entfernt wurden, das Plakat nur für einige Wochen aufgehängt werden sollte und aufgrund der Beschaffenheit des Plakats dieses ohnehin nur eine begrenzte Lebensdauer hatte.(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist eröffnet, weil die Beamten des Beklagten zum Zweck der Störungsbeseitigung gehandelt haben. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, weil der Kläger die Vornahme einer nicht als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Amtshandlung des Beklagten begehrt. Der Einhaltung einer Klagefrist und der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (vgl. Meissner, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 31. EL Juni 2016, § 74, Rn. 6 und Pietzcker, a.a.O., § 42, Rn. 154). Schließlich fehlt der Klage nicht infolge des Anerkenntnisses des Beklagten das Rechtschutzbedürfnis, weil der Beklagte daran nach geänderter Sachlage, d.h. Entfernung der Plakatreste, nicht festhält. II. Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger keinen Wiederherstellungsanspruch gegen den Beklagten hat. Der Kläger kann weder die Wiederherstellung des vollständigen Plakates noch das isolierte Anbringen eines Plakatteils mit dem herausgetrennten Satz „NSU: Staat & Nazis Hand in Hand“ verlangen. Anspruchsgrundlage ist der ungeschriebene, allgemein anerkannte und gesetzlich durch § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO vorausgesetzte öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt der Anspruch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht des Betroffenen voraus, durch den ein rechtswidriger Zustand geschaffen wird, der noch andauert (st. Rspr., u.a. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 – 6 C 33/14, juris, Rn.8; Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24/91, juris, Rn. 24; Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 26/88, juris, Rn. 9). Ein hoheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht des Klägers, namentlich in dessen Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes - GG, liegt vor. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Wandbild um eine gemeinschaftliche Äußerung mit weiteren Personen gehandelt hat und diese übrigen Personen keinen Rechtschutz in Anspruch genommen haben. Die Veränderung des Wandbildes durch die Beamten des Beklagten stellt bezogen auf die Urheber dieses Bildes eine unteilbare Maßnahme dar, so dass - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - jeder Betroffene allein die vollständige Wiederherstellung verlangen kann (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 35, Rn. 274). Durch die Entfernung eines Teils des Plakats und damit der darin verkörperten Meinungsäußerung dürfte auch zunächst ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden sein, weil der Beklagte eine wohl zulässige Meinungskundgabe ungerechtfertigt unterbunden hat. Bei der Äußerung handelt es sich um politische Kritik an dem Verhalten staatlicher Behörden im Zusammenhang mit den Terroranschlägen des Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU), die den Tatbestand des Verunglimpfens i.S.d. § 90a StGB nicht erfüllt. In der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2017 hat der Vertreter des Beklagten die Rechtswidrigkeit der Maßnahme ausdrücklich anerkannt und zugesagt, gegen ein inhaltsgleiches Plakat künftig nicht polizeilich vorzugehen. Die Frage der Rechtswidrigkeit kann vorliegend jedoch letztlich dahin stehen, weil der vom Beklagten geschaffene Zustand jedenfalls nicht mehr andauert. Der Folgenbeseitigungsanspruch knüpft nicht an die Rechtswidrigkeit des Eingriffsakts an, sondern an die Rechtswidrigkeit des dadurch geschaffenen Zustandes. Ihm liegt die sowohl grundrechtlich als auch rechtsstaatlich motivierte Forderung zugrunde, die tatsächlichen Verhältnisse mit der rechtsnormativen Lage zur Deckung zu bringen (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2/87, NJW 1989, 2272, 2277). Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit die letzte mündliche Verhandlung (BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 26/88, NJW 1989, 118, 119). Soweit auf die physische Verkörperung der Meinungsäußerung durch das Wandbild abgestellt wird, besteht der Zustand nicht fort, weil das beschädigte Plakat nicht mehr vorhanden ist und auch bei regelmäßigem Verlauf der Dinge zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr vorhanden gewesen wäre. Die Plakatreste, in die die betreffende Textzeile erneut hätte eingefügt werden können, wurden von unbekannter Seite zu einem Zeitpunkt vor dem 6. Oktober 2014 entfernt. Wie der Kläger im Erörterungstermin vom 18. November 2016 ausgeführt hat, werden an der fraglichen Hauswand stets wechselnde Wandbilder für Zeiträume von jeweils ca. drei Wochen bis zu drei Monaten aufgehängt. Spätestens im Herbst 2014 wäre das am 3. Juni 2014 angebrachte Plakat somit auch bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge vollständig entfernt oder überklebt worden. Hinzu kommt, dass das Plakat aus Papier, d.h. Tapete, bestand und auch aus diesem Grund nur eine begrenzte Lebensdauer hatte. Veränderungen durch Witterung sowie Eingriffe Dritter und damit die Vergänglichkeit der Werke sind für Straßenkunstwerke, die diesen Einflüssen in der Regel bewusst ausgesetzt werden, gerade typisch. Das Anbringen des Bildes war damit von Anfang an nur als temporäre Aktion ausgelegt. Anders gewendet: Der Umstand, dass das Plakat - vollständig oder teilweise - heute nicht mehr vorhanden ist, ist dem Beklagten jedenfalls nicht im Sinne einer haftungsausfüllenden Kausalität zurechenbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 81/82, NJW 1985, 817, 819). Soweit nicht auf das konkrete Plakat, sondern die reine Äußerung „NSU: Staat & Nazis Hand in Hand“ als solche abgestellt wird, wird diese jedenfalls seit der durch den Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2017 abgegebenen Erklärung nicht mehr unterdrückt. Mit dieser hat der Beklagte zugesagt, gegen inhaltsgleiche Plakate künftig nicht vorzugehen. Zumindest zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bestehen damit rechtmäßige Verhältnisse, weil Meinungsäußerungen des Klägers nicht (mehr) unterdrückt werden. Die Ansicht der Klägerseite, die Folgen der Maßnahme des Beklagten dauerten insofern an, als die Meinungsäußerung des Klägers ohne das Eingreifen des Beklagten für einen bestimmten Zeitraum „in der Welt gewesen“ wäre, der dem Kläger nun „fehlt“, überzeugt nicht. Mit dieser Argumentation würde das Kriterium des Fortdauerns rechtswidriger Zustände letztlich unterlaufen. Das von der Klägerseite begehrte - vollständige oder teilweise - Anbringen eines identischen oder vergleichbaren Plakats würde sich unter den gegebenen Umständen als erneute Meinungsäußerung darstellen. Zu einer Mitwirkung an dieser ist der Beklagte jedoch nicht verpflichtet; denn zu beseitigen sind nur die der handelnden Behörde zuzurechnenden, noch andauernden unmittelbaren Folgen ihres rechtswidrigen Vorgehens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2015 – 6 B 33/15, juris, Rn. 14). Darauf, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kläger ein Geldanspruch aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Wiederherstellung zu gewähren ist (vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 31. EL Juni 2016, Vorb. § 113, Rn. 9) kommt es hier nicht an, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs nicht erfüllt sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Wiederherstellung eines Wandplakates. Am 3. Juni 2014 brachte der Kläger gemeinsam mit weiteren Personen ein von diesen erstelltes Wandbild bestehend aus zusammengesetzten Tapetenbahnen an der Hauswand des Gebäudes Manteuffelstraße 42 in Berlin an. Das Plakat trug die Aufschrift: „9.6.2004 Terroranschlag auf die Keupstraße Danach: Ermittlungsterror gegen die Betroffenen Und: Die Mehrheit schweigt NSU: Staat & Nazis Hand in Hand Das Problem heißt Rassismus“. Die betreffende Hauswand wird von verschiedenen Gruppierungen mit Zustimmung des Hauseigentümers regelmäßig für Meinungskundgaben genutzt, wobei entsprechende Plakate üblicherweise über einen Zeitraum von drei Wochen bis maximal drei Monaten aufgehängt bleiben. Unmittelbar nach Anbringen des Bildes wurden der Kläger und die übrigen Personen von Beamten des Beklagten aufgefordert, den Satz „NSU: Staat & Nazis Hand in Hand“ zu entfernen oder unkenntlich zu machen, weil diese Äußerung eine Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole gemäß § 90a des Strafgesetzbuches - StGB - darstelle. Nachdem der Aufforderung nicht Folge geleistet wurde, forderten die Beamten Unterstützung durch die Berliner Feuerwehr an, die den entsprechenden Teil des Plakates herausschnitt. Der herausgelöste Textteil wurde anschließend vernichtet. Das übrige Plakat wurde von unbekannter Seite zu einem Zeitpunkt vor dem 6. Oktober 2014 entfernt und im weiteren Verlauf durch ein anderes Bild ersetzt. Das gegen den Kläger und die anderen Personen eingeleitete Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft Berlin durch Verfügung vom 10. Juni 2014 gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung - StPO - mit der Begründung ein, die Äußerung bewege sich in den Grenzen einer zulässigen Meinungskundgabe und es läge mithin kein strafbares Verhalten vor. Der Kläger ist der Auffassung, das Heraustrennen des Textteils „NSU: Staat & Nazis Hand in Hand“ sei rechtswidrig erfolgt. Ihm stehe ein Anspruch auf Wiederherstellung des Plakats im Wege der Folgenbeseitigung zu. Der auf Veranlassung des Beklagten geschaffene rechtswidrige Zustand dauere an, weil die Meinungskundgabe des Klägers mit Wirkung bis heute unterdrückt werde. Ohne das Eingreifen des Beklagten wäre das Plakat in vollständiger Form für einen Zeitraum von mehreren Wochen bis mehreren Monaten an der Hauswand angebracht gewesen. Dieser Zeitraum sei nunmehr nachzuholen. Auch das Anbringen eines Ausschnitts mit lediglich der herausgetrennten Passage sei für den Kläger nicht nutzlos, weil es ihn in die Lage versetzen würde, durch ergänzende Maßnahmen eine eigene Meinungsäußerung herzustellen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, im Wege der Folgenbeseitigung an der Hauswand des Hauses Manteuffelstraße 42 in 10999 Berlin an der Ecke Manteuffelstraße/Oranienstraße das Wandbild zur Erinnerung an den NSU-Nagelbombenanschlag in der Kölner Keupstraße mit dem vollständigen Text: „9.6.2004 Terroranschlag auf die Keupstraße Danach: Ermittlungsterror gegen die Betroffenen Und: Die Mehrheit schweigt NSU: Staat & Nazis Hand in Hand Das Problem heißt Rassismus“ in derselben Gestaltung, wie es der Kläger und andere Personen für das „Bündnis gegen Rassismus“ am 3. Juni 2014 aufgehängt hatten, bevor Beamte des Beklagten den Satz „NSU: Staat und Nazis Hand in Hand“ entfernen ließen, wiederherzustellen, hilfsweise, in ein neu angefertigtes Plakat, in dem der Passus „NSU: Staat und Nazis Hand in Hand“ fehlt, diesen Passus durch den Beklagten einfügen zu lassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat einen Folgenbeseitigungsanspruch auf den vom Kläger isoliert gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe zunächst anerkannt. Nach Entfernung der Plakatreste hat der Beklagte die Wiederherstellung jedoch abgelehnt. Er ist der Ansicht, ein Folgenbeseitigungsanspruch könne sich nur auf den Ersatz des entfernten Teils beziehen. Eine teilweise Wiederherstellung sei aber nicht mehr möglich, weil das Bezugsobjekt nicht mehr vorhanden sei. Eine gegenwärtig noch andauernde Beeinträchtigung liege nicht vor; die Meinungsäußerung sei abgeschlossen. Einen Anspruch auf Mitwirkung an einer erneuten Meinungsäußerung vermittle der Folgenbeseitigungsanspruch nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie die Strafermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Berlin zum Az. 231 Js 1397/14 Bezug genommen.