OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 229.16

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0915.1K229.16.00
2mal zitiert
3Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Grundsätzlich ist die Polizei in Berlin berechtigt, die Identität einer Person festzustellen, wenn diese sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben.(Rn.17) Die entsprechende Ermächtigungsnorm ist verfassungskonform. Insoweit ist die Regelung nicht vergleichbar mit der Ausweisung sog. Gefahrengebiete in den Landesgesetzen anderer Bundesländer wie z. B. in Hamburg.(Rn.18) 2. Das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und einer entsprechenden polizeilichen Verantwortlichkeit der Person, deren Identität festgestellt werden soll, ist nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn sie sich an einem gefährlichen Ort aufhält, in diesem Fall im Bereich der Straßenecke Rigaer Straße/Silvio-Meier-Straße in Berlin.(Rn.20) (Rn.21) 3. Anders als eine Identitätskontrolle, die nur sehr geringfügig in die allgemeine Handlungsfreiheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift, tangiert eine Durchsuchung die Privatsphäre des Betroffenen und erweckt für außenstehende Beobachter zudem den Eindruck, der Betroffene habe sich nicht gesetzmäßig verhalten. Eine Durchsuchung kann damit als diskriminierend oder stigmatisierend empfunden werden. Aus diesem Grund kann eine Durchsuchung unverhältnismäßig sein, wenn sich der Betroffene lediglich an einem gefährlichen Ort aufhält und in Bezug auf seine Person keine konkreten Umstände hinzutreten, die einen inneren Zusammenhang mit der Gefährlichkeit des jeweiligen Ortes begründen.(Rn.32)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Es wird festgestellt, dass die Durchsuchung des Klägers am 10. Dezember 2015 rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich ist die Polizei in Berlin berechtigt, die Identität einer Person festzustellen, wenn diese sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben.(Rn.17) Die entsprechende Ermächtigungsnorm ist verfassungskonform. Insoweit ist die Regelung nicht vergleichbar mit der Ausweisung sog. Gefahrengebiete in den Landesgesetzen anderer Bundesländer wie z. B. in Hamburg.(Rn.18) 2. Das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und einer entsprechenden polizeilichen Verantwortlichkeit der Person, deren Identität festgestellt werden soll, ist nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn sie sich an einem gefährlichen Ort aufhält, in diesem Fall im Bereich der Straßenecke Rigaer Straße/Silvio-Meier-Straße in Berlin.(Rn.20) (Rn.21) 3. Anders als eine Identitätskontrolle, die nur sehr geringfügig in die allgemeine Handlungsfreiheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift, tangiert eine Durchsuchung die Privatsphäre des Betroffenen und erweckt für außenstehende Beobachter zudem den Eindruck, der Betroffene habe sich nicht gesetzmäßig verhalten. Eine Durchsuchung kann damit als diskriminierend oder stigmatisierend empfunden werden. Aus diesem Grund kann eine Durchsuchung unverhältnismäßig sein, wenn sich der Betroffene lediglich an einem gefährlichen Ort aufhält und in Bezug auf seine Person keine konkreten Umstände hinzutreten, die einen inneren Zusammenhang mit der Gefährlichkeit des jeweiligen Ortes begründen.(Rn.32) Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Es wird festgestellt, dass die Durchsuchung des Klägers am 10. Dezember 2015 rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet. I. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den angegriffenen polizeilichen Maßnahmen um (vor Klageerhebung erledigte) Verwaltungsakte i.S.v. § 1 Abs. 1 des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes – BlnVwVfG – i.V.m. § 35 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – handelt und die Klage daher als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – analog statthaft ist oder ob die Maßnahmen als Realakte zu qualifizieren sind, mit der Folge, dass die allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO die richtige Klageart wäre. Ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse ist jedenfalls gegeben, weil die Feststellung der Rechtswidrigkeit sich typischerweise kurzfristig erledigender Grundrechtseingriffe im Streit steht (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl., 2014, § 43, Rn. 100 f.). II. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der erfolgten Identitätsfeststellung, Datenabfrage und Datenspeicherung begehrt (Ziff. 1. bis einschließlich 3. des Klageantrags). Im Übrigen, d.h. im Hinblick auf die beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der körperlichen Durchsuchung des Klägers (Ziff. 4. des Klageantrags), ist die Klage begründet. 1. Rechtsgrundlage der Identitätsfeststellung ist vorliegend § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) aa) ASOG. Danach kann die Polizei die Identität einer Person feststellen, wenn diese sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben. a) Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Vorschrift bestehen entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht (vgl. zu ähnlichen Regelungen OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. März 2010 – 11 PA 191/09; VGH München, Entscheidung vom 28. März 2003 – Vf. 7-VII-00, Vf. 8-VIII-00; juris). Insbesondere ist die Regelung nicht vergleichbar mit der Ausweisung sog. Gefahrengebiete gemäß § 4 Abs. 2 des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei – HmbPolDVG – a.F., die nach einer Entscheidung des OVG Hamburg verfassungswidrig war (OVG Hamburg, Urteil vom 13. Mai 2015 – 4 Bf 226/12, juris). Gemäß § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. war die Polizei berechtigt, im öffentlichen Raum in einem bestimmten Gebiet Personen kurzfristig anzuhalten, zu befragen, ihre Identität festzustellen und mitgeführte Sachen in Augenschein zu nehmen, soweit aufgrund von „konkreten Lageerkenntnissen“ anzunehmen war, dass in diesem Gebiet Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden und die Maßnahme zur vorbeugenden Bekämpfung der Straftaten erforderlich war. Diese Regelung war nach Auffassung des OVG Hamburg nicht hinreichend bestimmt; insbesondere könne das Tatbestandsmerkmal der „konkreten Lageerkenntnisse“ nicht mit Tatsachen gleichgesetzt werden, weil das Gesetz an anderer Stelle ausdrücklich den Begriff der „Tatsache“ oder des „tatsächlichen Anhaltspunkts“ verwende. Aus der Formulierung „konkrete Lageerkenntnisse“ müsse geschlossen werden, dass nicht nur tatsächliche Gesichtspunkte, sondern auch die hierauf beruhenden polizeilichen Einschätzungen und Bewertungen maßgeblich seien. Damit habe es der Normadressat – hier: die Polizei – in der Hand, das Vorliegen der entscheidenden Tatbestandsvoraussetzung selbst herbeizuführen. Eine nachträgliche Rechtskontrolle durch die Gerichte sei damit weitgehend inhaltslos; in der Sache werde der Behörde eine dem gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum vergleichbare Einschätzungsprärogative eingeräumt, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt sei. Das bestehende Bestimmtheitsdefizit werde auch nicht durch Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen kompensiert (OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 51 ff.). Die Norm verstieß nach Auffassung des OVG Hamburg außerdem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Identitätsfeststellung habe wegen der stigmatisierenden Wirkung einer Kontrolle nicht nur geringfügige Eingriffsintensität. Unter Berücksichtigung dessen fehle es an der Normierung geeigneter Eingriffsgrenzen, weil weder eine relevante Eingriffsschwelle formuliert werde noch vorgesehen sei, dass die Maßnahmeadressaten eine besondere Nähe zu der abzuwendenden Gefahr aufweisen müssen. Das tatsächliche Vorliegen einer konkreten Gefahr sei nach der Konzeption des § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. gerade nicht erforderlich, sondern es komme lediglich auf eine durch das Gesetz nicht näher determinierte und nicht überprüfbare Bewertung der Polizei selbst an (OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 62 ff.). Im Unterschied zu § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. stellt § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) aa) ASOG jedoch gerade nicht auf polizeiliche Einschätzungen und Wertungen ab, sondern – gerichtlich voll überprüfbar – auf das Vorliegen von Tatsachen. Diese müssen Anhaltspunkte dafür geben, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung verabredet, vorbereitet oder verübt werden. Der Begriff der „Straftat von erheblicher Bedeutung“ wird dabei in § 17 Abs. 3 ASOG definiert. § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) aa) ASOG ist damit hinreichend bestimmt. Der Regelung von Zuständigkeits- und Verfahrensfragen für die Festlegung eines kriminalitätsbelasteten Ortes durch die Polizei bedurfte es entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht, weil die polizeiliche Bewertung, ob und gegebenenfalls wo und wann sie die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) aa) ASOG für gegeben erachtet, für die gerichtliche Entscheidung nicht präjudiziell ist. Die gesetzliche Regelung erlaubt und erfordert vielmehr in jedem Einzelfall die volle gerichtliche Überprüfung der Gefahrenlage für den jeweils konkreten Ort. Da durch die Regelung geeignete Eingriffsgrenzen normiert werden, nämlich das Vorliegen von Tatsachen, die für die Gefahr einer Begehung bestimmter Straftaten sprechen, ist die Norm auch verhältnismäßig. b) Die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung des Klägers waren hier gegeben, weil sich der Kläger zum streitgegenständlichen Zeitpunkt an einem gefährlichen Ort i.S.d. § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) aa) ASOG aufhielt. Das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und einer entsprechenden polizeilichen Verantwortlichkeit des Klägers ist nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) aa) ASOG gerade nicht erforderlich (Knape/Schönrock, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht in Berlin, 11. Aufl., § 21, Rn. 49). Die Norm ermöglicht vielmehr verdachts- und ereignisunabhängige Kontrollen, die nur an den Aufenthalt einer Person an einem gefährlichen Ort anknüpfen. Straftaten „von erheblicher Bedeutung“ gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) aa) ASOG sind gemäß § 17 Abs. 3 ASOG unter anderem Verbrechen – hierzu zählen etwa Brandstiftungen gemäß § 306 des Strafgesetzbuches – StGB – i.V.m. § 12 Abs. 1 StGB – und gefährliche Körperverletzungen gemäß § 224 StGB. Ein „sich aufhalten“ i.S.d. § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) aa) ASOG liegt vor, wenn eine Person eine gewisse Zeit an einem Ort oder Platz verbringt (Knape/Schönrock, a. a. O. § 21, Rn. 50). Der Bereich vor der Lokalität „F...“ in der Rigaer Straße ..., wo der Kläger zum Zeitpunkt der Überprüfung mit einem Bekannten verweilte, ist jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitpunkt, den 10. Dezember 2015 ca. 22 Uhr, als gefährlicher Ort i.S.d. § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) aa) ASOG anzusehen. Auf einen Vergleich mit anderen Orten im Land Berlin, in der Weise, dass Maßnahmen i.S.d. § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) aa) ASOG nur an dem/den jeweils gefährlichsten Ort(en) zulässig wären oder eine bestimmte Häufigkeit von erheblichen Straftaten zu fordern wäre, kommt es dabei entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht an; denn eine solche Einschränkung kann dem Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden und würde auch dem Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr widersprechen. Das Gebiet um die Rigaer Straße ist ausweislich zahlreicher Presseberichte seit mindestens Anfang 2015 gerichtsbekannt Schauplatz von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen linkextremistischen Gruppen und Polizeieinsatzkräften. Der Dokumentation des Beklagten zufolge (vgl. Bl. 32 ff. der Gerichtsakte) fanden in der Rigaer Straße und den angrenzenden Straßenzügen in den Monaten vor der hier streitgegenständlichen Überprüfung des Klägers u.a. die folgenden Straftaten statt, die als erheblich i.S.d. § 17 Abs. 3 ASOG zu qualifizieren sind: - 12. Juli 2015: Flaschen- und Steinwürfe im Bereich der Rigaer Straße/Liebigstraße (zwei gefährliche Körperverletzungen); - 29. Juli 2015: Steinwürfe aus Wohnhäusern im Bereich der Rigaer Straße/Proskauer Straße auf Polizeikräfte (versuchte gefährliche Körperverletzung); - 29. Juli 2015: Entzünden eines PKW im Bereich der Rigaer Straße ..., woraufhin weitere Fahrzeuge in Brand gerieten (Brandstiftung); - 1. August 2015: im Bereich der Rigaer Straße/Liebigstraße wurden Einsatzkräfte der Polizei bei dem Versuch, ein Feuer zu löschen, von den umliegenden Dächern mit Steinen und Dachziegeln beworfen, wobei drei Beamte verletzt wurden (gefährliche Körperverletzung); - 26. September 2015: Steinwürfe auf Einsatzkräfte der Polizei vom Dach des Objekts Rigaer Straße .../Liebigstraße ... (versuchte gefährliche Körperverletzung); - 3. Oktober 2015: Einsatzkräfte der Polizei wurden im Bereich der Rigaer Straße ... vom Dach aus mit Kleinpflastersteinen und Pyrotechnik beworfen, wodurch ein Beamter verletzt wurde (gefährliche Körperverletzung); - 5. Oktober 2015: Inbrandsetzen einer Wandverkleidung eines Gebäudes in der Liebigstraße ... (Brandstiftung); - 6. Oktober 2015: eine Person wurde aus einer ca. 10-köpfigen Gruppe heraus attackiert und erlitt eine Rippenprellung (gefährliche Körperverletzung); - 12. November 2015: eine Person wurde durch zwei weitere Personen angegriffen und geschlagen (gefährliche Körperverletzung). Der „F...“, der sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu den soeben genannten Orten befindet, gilt nach polizeilichen Erkenntnissen, denen die Klägerseite nicht entgegen getreten ist, als „linkes Szenelokal“. Es erscheint damit nicht fernliegend, dass der linksextremistischen Szene zugehörige Personen diese Gaststätte als Treffpunkt nutzen und dort auch Straftaten planen oder begehen. Hinzu kommt, dass zum streitgegenständlichen Zeitpunkt in dem nur ca. 350 m entfernten Veranstaltungsraum „X...“ in der Liebigstraße ... ein Konzert stattfand, in dessen Rahmen Einsatzkräfte des Beklagten mit pyrotechnischen Erzeugnissen (sog. „Polenböller“) beworfen wurden, wobei einer der Beamten ein Knalltrauma erlitt. Nachdem sich Personen im Zuge dieser Ausschreitungen im „X...“ verbarrikadiert hatten, sammelten sich weitere potentielle Teilnehmer der Veranstaltung, im Nahbereich dieses Lokals. Es musste befürchtet werden, dass sich in der Umgebung des „X...“ – und damit auch vor dem „F...“ – Personen zur Verabredung, Vorbereitung oder Begehung von erheblichen Straftaten aufhielten. 2. Der Abgleich personenbezogener Daten des Klägers mit automatisiert geführten polizeilichen Dateien war ebenfalls rechtmäßig. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob, (was vorliegend nicht restlos aufgeklärt werden konnte) lediglich eine Abfrage des Fahndungsbestandes gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 ASOG erfolgt ist oder ob darüber hinaus ein Abgleich mit dem Polizeilichen Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung (POLIKS) vorgenommen wurde gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 ASOG; denn die Voraussetzungen beider Normen sind vorliegend erfüllt. a) Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 ASOG kann die Polizei personenbezogene Daten in einer von ihr automatisiert geführten Datei abfragen und mit deren Inhalt abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe im Rahmen der Zweckbestimmung dieser Datei erforderlich ist. Die polizeiliche Aufgabe bestand vorliegend in der Abwehr und Bekämpfung von Gefahren im Bereich der Rigaer Straße unter den konkreten, bereits geschilderten Gegebenheiten am Abend des 10. Dezember 2015. Zu diesem Zweck war es nicht ausreichend, gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) aa) ASOG lediglich Namen, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort und die weiteren aus einem Ausweis ersichtlichen Daten der sich an dem gefährlichen Ort aufhaltenden Personen festzustellen. Zur Durchführung einer konkreten Gefährdungsabschätzung und der Entscheidung über gegebenenfalls zu treffende weitere Maßnahmen begegnet es keinen Bedenken, die in POLIKS gespeicherten Erkenntnisse zu Rate zu ziehen und damit beispielsweise festzustellen, ob gegen die betreffende Person ein Aufenthaltsverbot bestand (vgl. Baller/Eiffler/Tschisch, ASOG Berlin, 2004, § 28, Rn. 3). Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist zu berücksichtigen, dass allein die Durchführung einer Datenabfrage bzw. eines Datenabgleichs eine nur geringe Eingriffstiefe aufweist, weil diese allein (noch) nicht mit weiteren Belastungen für den Betroffenen einhergeht. Hiervon zu trennen ist die Frage, ob und gegebenenfalls welche polizeilichen Maßnahmen aufgrund der durch die Abfrage gewonnenen Erkenntnisse angeordnet werden können. Dies ist jedoch im Rahmen der Rechtmäßigkeit dieser weitergehenden Maßnahme zu prüfen und betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der Datenabfrage. b) Gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 ASOG kann die Polizei im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten im Fahndungsbestand abfragen und mit dessen Inhalt abgleichen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Abfrage oder der Abgleich sachdienliche Hinweise erwarten lässt. Die personenbezogenen Daten des Klägers wurden vorliegend rechtmäßig erlangt, weil die Identitätsfeststellung, wie oben ausgeführt, rechtmäßig war. Es gab auch Anhaltspunkte dafür, durch die Abfrage bzw. den Abgleich sachdienliche Hinweise zu erhalten. Bei diesen Anhaltspunkten muss es sich nicht um – auf den Betroffenen bezogene – feststehende Tatsachen handeln. Ausreichend sind vielmehr Faktoren, die aufgrund von allgemeinen polizeilichen und kriminalistischen Erkenntnissen gewonnen wurden, z.B. Identitätsfeststellungen an gefährlichen Orten gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 ASOG (Knape/Schönrock, a. a. O. § 28, Rn. 15). Vorliegend erschien aufgrund der bereits dargestellten Umstände die Erwartung gerechtfertigt, im Bereich vor dem „F...“ in der Rigaer Straße ... zum streitgegenständlichen Zeitpunkt zur Fahndung ausgeschriebene Personen anzutreffen, die durch einen Abgleich mit dem Fahndungsbestand identifiziert werden könnten. 3. Auch die Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers im Zusammenhang mit den polizeilichen Maßnahmen vom 10. Dezember 2015 war rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Datenspeicherung ist § 42 Abs. 1 S. 1 ASOG. Danach kann die Polizei rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Die vorliegenden Aufzeichnungen erfolgten im Rahmen von Tätigkeitsberichten und damit zur Einsatzdokumentation (Alt. 2 des § 42 Abs. 1 S. 1 ASOG). Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Für eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung der erfolgten polizeilichen Maßnahmen ist eine Dokumentation, die zeitlich beschränkt zulässig ist, erforderlich. Der Beklagte ist entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht gehalten, die Angaben in nicht suchfähiger Form, d.h. aber nicht automatisierten Dateien zu speichern, also beispielsweise in Papierform vorzuhalten. Der Wortlaut des § 42 Abs. 1 S. 1 ASOG erlaubt ausdrücklich auch eine Speicherung in Dateien. Für eine praktikable Handhabung dürfte eine elektronische Speicherung in suchfähigen Systemen letztlich unerlässlich sein. 4. Die Durchsuchung des Klägers war rechtswidrig. Rechtsgrundlage der Maßnahme ist § 34 Abs. 2 Nr. 2 ASOG. Danach kann die Polizei eine Person durchsuchen, wenn diese sich an einem der in § 21 Abs. 2 Nr. 1 ASOG genannten Orte befindet. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 2 ASOG sind damit vorliegend erfüllt, weil sich der Kläger zum streitgegenständlichen Zeitpunkt an einem gefährlichen Ort i.S.d. § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) aa) ASOG aufhielt. Die Maßnahme war vorliegend einzelfallbezogen indes ermessensfehlerhaft, weil die betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht in ein angemessenes Verhältnis gebracht wurden (§ 11 Abs. 1 ASOG). Anders als eine Identitätskontrolle, die eine typische Situation des täglichen Lebens darstellt und nur sehr geringfügig in die allgemeine Handlungsfreiheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift (vgl. VGH München, Entscheidung vom 28. März 2003 – Vf. 7-VII-00, Vf. 8-VIII-00, juris, Rn. 114; a.A.: OVG Hamburg, Urteil vom 13. Mai 2015 – 4 Bf. 226/12, juris, Rn. 71), tangiert eine Durchsuchung die Privatsphäre des Betroffenen und erweckt für außenstehende Beobachter zudem den Eindruck, der Betroffene habe sich nicht gesetzmäßig verhalten. Eine Durchsuchung kann damit als diskriminierend oder stigmatisierend empfunden werden (vgl. VGH München, Entscheidung vom 7. Februar 2006 – Vf. 69-VI-04, juris, Rn. 42). Aus diesem Grund kann eine Durchsuchung unverhältnismäßig sein, wenn sich der Betroffene lediglich an einem gefährlichen Ort i.S.d. § 21 Abs. 2 Nr. 1 ASOG aufhält und in Bezug auf seine Person keine konkreten Umstände hinzutreten, die einen inneren Zusammenhang mit der Gefährlichkeit des jeweiligen Ortes begründen (VGH München, Beschluss vom 8. März 2012 – 10 C 12.141, juris, Rn. 15; zustimmend für das Berliner Landesrecht: Knape/Schönrock, a. a. O. § 34, Rn. 32). Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die aus der Datenabfrage gewonnenen Erkenntnisse über den Kläger, insbesondere die in POLIKS gespeicherten Vorgänge zu eingestellten Ermittlungsverfahren, einen Zusammenhang in dem soeben genannten Sinn herstellen könnten; denn nach der Einlassung des Klägers, der der Beklagte nicht entgegen getreten ist, waren diese Erkenntnisse für die Durchsuchung jedenfalls nicht kausal, weil diese zeitgleich mit der Datenabfrage durchgeführt wurde. Allein die Tatsache, dass sich der Kläger nach dem Eindruck der eingesetzten Beamten der Polizei gegenüber ablehnend verhielt und dunkel und für die linke Szene typisch gekleidet war, kann einen Bezug zu den Umständen, die den Bereich der Rigaer Straße zum streitgegenständlichen Zeitpunkt zu einem gefährlichen Ort i.S.d. § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) aa) ASOG gemacht haben, nicht herstellen. Weitere Umstände wurden von den Beteiligten nicht mitgeteilt und sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1; 155 Abs. 1 und Abs. 2; 161 Abs. 2 S. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, weil dieser die Rechtswidrigkeit der Maßnahme eingeräumt und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes für den Zeitraum bis zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits auf 5.000 € und für den anschließenden Zeitraum auf 3.300 € festgesetzt. Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen. Am Abend des 10. Dezember 2015 gegen 22 Uhr hielt sich der Kläger gemeinsam mit einer weiteren Person vor dem Lokal „F...“ in der Rigaer Straße ... auf, als er von Beamten des Beklagten angesprochen und zur Vorlage seiner Ausweisdokumente aufgefordert wurde. Der Kläger händigte seine Papiere aus, woraufhin seine Daten mit den in polizeilichen Systemen gespeicherten Dateien abgeglichen wurden. Zeitgleich mit der Datenabfrage wurde der Kläger durch ein Abklopfen seiner Kleidung durchsucht. Im Anschluss daran wurde dem Kläger ein Platzverweis verbunden mit einem Betretungsverbot für einen näher bezeichneten Zeitraum und Bereich im Bezirk Friedrichshain/Kreuzberg erteilt. Über die getroffenen Maßnahmen fertigte der Beklagte eine Einsatzdokumentation. Am 28. August 2017 hat der Kläger Klage erhoben, nachdem die Kammer ihm auf seinen isolierten Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 24. August 2017 Prozesskostenhilfe bewilligt hat. Hinsichtlich der mit der Klage zunächst auch begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit einer am 10. Dezember 2015 erfolgten Sistierung hat der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2017 zurückgenommen. Die Rechtswidrigkeit des ursprünglich ebenfalls streitgegenständlichen Platzverweises hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, woraufhin die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Der Kläger ist der Auffassung, bereits die Identitätsfeststellung sei rechtswidrig gewesen. Die Maßnahme habe nicht auf § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) aa) des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes - ASOG - gestützt werden können, weil die Norm nicht verfassungskonform sei. Jedenfalls aber sei das vom Beklagten offenkundig als kriminalitätsbelasteter Ort angesehene Gebiet – eine Fläche von ca. 1 km² mit ca. 15.000 bis 18.000 Einwohnern – zu groß um dieses als „Ort“ im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) aa) ASOG zu qualifizieren. Auch die durchgeführte Datenabfrage und die anschließende Speicherung personenbezogener Angaben des Klägers seien rechtswidrig erfolgt. Die Durchsuchung des Klägers sei ebenfalls rechtswidrig gewesen; auf § 34 Abs. 2 Nr. 2 ASOG habe diese Maßnahme nicht gestützt werden können, weil die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) aa) ASOG, auf die in § 34 Abs. 2 Nr. 2 ASOG verwiesen werde, nicht vorgelegen hätten. Der Kläger beantragt zuletzt, festzustellen, dass die gegen den Kläger gerichteten Maßnahmen des Beklagten vom 10. Dezember 2015, im Einzelnen 1. die Identitätsfeststellung, 2. die Datenabfrage, 3. die Speicherung der personenbezogenen Daten im elektronischen Dateisystem des Beklagten und 4. die körperliche Durchsuchung rechtswidrig waren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die erfolgten Maßnahmen. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2017 Beweis erhoben durch Vernehmung des Polizeihauptkommissars R... als Zeugen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang Bezug genommen.