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Urteil

1 K 230.16

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0625.VG1K230.16.00
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Leitsätze
1. Die Polizei ist grundsätzlich berechtigt, eine Identitätsfeststellung einer Person vorzunehmen, wenn sich diese an einem gefährlichen Ort, in diesem Fall die Rigaer Straße in Berlin, aufhält und Grund zur Annahme besteht, dass diese Person eine Straftat von erheblichen Gewicht verabredet, vorbereitet oder verübt.(Rn.17) (Rn.19) Bedenken gegen die Verfassungskonformität der entsprechenden Vorschrift bestehen nicht.(Rn.18) 2. Anders als eine Identitätskontrolle, die eine typische Situation des täglichen Lebens darstellt und nur sehr geringfügig in die allgemeine Handlungsfreiheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift, tangiert eine Durchsuchung die Privatsphäre des Betroffenen und erweckt für außenstehende Beobachter zudem den Eindruck, der Betroffene habe sich nicht gesetzmäßig verhalten. Eine Durchsuchung kann damit als diskriminierend oder stigmatisierend empfunden werden. Deshalb kann eine körperliche Durchsuchung unverhältnismäßig sein, wenn sich die Person nur an einem gefährlichen Ort aufhält und  keine konkreten Umstände hinzutreten, die einen inneren Zusammenhang mit der Gefährlichkeit des jeweiligen Ortes begründen.(Rn.22)
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Polizei ist grundsätzlich berechtigt, eine Identitätsfeststellung einer Person vorzunehmen, wenn sich diese an einem gefährlichen Ort, in diesem Fall die Rigaer Straße in Berlin, aufhält und Grund zur Annahme besteht, dass diese Person eine Straftat von erheblichen Gewicht verabredet, vorbereitet oder verübt.(Rn.17) (Rn.19) Bedenken gegen die Verfassungskonformität der entsprechenden Vorschrift bestehen nicht.(Rn.18) 2. Anders als eine Identitätskontrolle, die eine typische Situation des täglichen Lebens darstellt und nur sehr geringfügig in die allgemeine Handlungsfreiheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift, tangiert eine Durchsuchung die Privatsphäre des Betroffenen und erweckt für außenstehende Beobachter zudem den Eindruck, der Betroffene habe sich nicht gesetzmäßig verhalten. Eine Durchsuchung kann damit als diskriminierend oder stigmatisierend empfunden werden. Deshalb kann eine körperliche Durchsuchung unverhältnismäßig sein, wenn sich die Person nur an einem gefährlichen Ort aufhält und keine konkreten Umstände hinzutreten, die einen inneren Zusammenhang mit der Gefährlichkeit des jeweiligen Ortes begründen.(Rn.22) Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Vorsitzende konnte vorliegend anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a Abs. 2 VwGO), weil die Beteiligten hierzu schriftsätzlich ihr Einverständnis erklärt haben. Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO). Die verbliebene Klage ist zulässig. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den angegriffenen polizeilichen Maßnahmen um (vor Klageerhebung erledigte) Verwaltungsakte i.S.v. § 1 Abs. 1 des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes – BlnVwVfG – i.V.m. § 35 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – handelt und die Klage daher als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – analog statthaft ist oder ob die Maßnahmen als Realakte zu qualifizieren sind, mit der Folge, dass die allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO die richtige Klageart wäre. Ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse ist jedenfalls gegeben, weil die Feststellung der Rechtswidrigkeit sich typischerweise kurzfristig erledigender Grundrechtseingriffe im Streit steht (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 100 f.). Die Klage ist jedoch unbegründet. 1. Rechtsgrundlage der Identitätsfeststellung ist vorliegend § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) aa) ASOG. Danach kann die Polizei die Identität einer Person feststellen, wenn diese sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben. a) Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Vorschrift bestehen – entgegen der Auffassung der Klägerseite – nicht (vgl. Urteil der Kammer vom 15. September 2017 – VG 1 K 229.16, S. 4 f.; inzwischen bestätigt durch Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2018 – OVG 1 N 98.17). b) Die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung der Klägerin waren hier gegeben, weil sie sich am 3. Januar 2016 an einem gefährlichen Ort i.S.d. § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) aa) ASOG aufhielt. Das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und einer entsprechenden polizeilichen Verantwortlichkeit der Klägerin ist nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) aa) ASOG gerade nicht erforderlich (Knape/Schönrock, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht in Berlin, 11. Aufl. 2016, § 21 Rn. 49). Die Norm ermöglicht vielmehr verdachts- und ereignisunabhängige Kontrollen, die nur an den Aufenthalt einer Person an einem gefährlichen Ort anknüpfen. Straftaten „von erheblicher Bedeutung“ gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) aa) ASOG sind nach § 17 Abs. 3 ASOG unter anderem Verbrechen – hierzu zählen etwa Brandstiftungen gemäß § 306 des Strafgesetzbuches – StGB – i.V.m. § 12 Abs. 1 StGB – und gefährliche Körperverletzungen gemäß § 224 StGB. Ein „sich aufhalten“ i.S.d. § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) aa) ASOG liegt vor, wenn eine Person eine gewisse Zeit an einem Ort oder Platz verbringt (Knape/Schönrock, a. a. O., § 21 Rn. 50). Das Gebiet um die Rigaer Straße 94 ist ausweislich zahlreicher Presseberichte seit mindestens Anfang 2015 gerichtsbekannt Schauplatz von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen linkextremistischen Gruppen und Polizeieinsatzkräften. Dies kann als offenkundige Tatsachen gelten (§ 291 Zivilprozessordnung – ZPO - i. V. m. § 173 VwGO; vgl. OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2018 – OVG 1 N 98.17, S. 5). Allein in der zweiten Hälfte des Jahres 2015 ist es dort u. a. zu drei Brandstiftungsdelikten und dreizehn Fällen von gefährlicher Körperverletzung gekommen. Das Wohnhaus V... , vor dem die Klägerin überprüft worden ist, befindet sich im nahen räumlichen Umfeld der Rigaer Straße 94. Die Klägerin war im Zeitpunkt der Überprüfung nach eigenen Angaben auf dem Nachhauseweg und wollte sich also an dem „Ort“ in der V...für einige Zeit aufhalten. 2. Die behauptete Durchsuchung der Klägerin und deren Tasche (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 ASOG) ist von dieser nicht hinreichend glaubhaft dargetan worden. Im Entwurf der Klageschrift vom 21. März 2016 findet sich dazu nur die Angabe, die Tasche der Klägerin sei durchsucht worden und eine Beamtin habe die Klägerin außerdem körperlich durchsucht. In den Sachbericht des Vorsitzenden im Termin am 25. Juni 2018 und auch in der Einleitung zur informatorischen Befragung der Klägerin hatte diese Behauptung keinen Eingang gefunden. Die Klägerin erwähnte bei ihrer anschließenden Befragung die Durchsuchung auch nicht, sondern schilderte zu dem „Vorfall am 3. Januar 2016“ nur die Identitätsüberprüfung. Erst auf Nachfrage ihrer Prozessbevollmächtigten schilderte sie knapp eine Durchsuchung ihrer Bauchtasche und die körperliche Durchsuchung durch eine Polizeibeamtin. Dieses Aussageverhalten der Klägerin lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben aufkommen. Die Durchsuchung stellt sich – ähnlich wie die Identitätsfeststellung – als relativ einschneidendes Ereignis dar, was der Klägerin noch präsent gewesen sein müsste. Auch die Umstände der Durchsuchung selbst schilderte sie ohne weitere Details und deshalb insgesamt wenig glaubhaft. Weitere Beweismittel zur Aufklärung des Sachverhalts standen nicht zur Verfügung. Der Begleiter der Klägerin ist von dieser nicht als Zeuge namhaft gemacht worden. Auch der als Zeuge vernommene Polizeibeamte konnte keine Angaben zur Sache machen und sagte, dass sich aus den Akten nichts zu den geschilderten Maßnahmen gegen die Klägerin ergebe. Damit kann die von der Klägerin begehrte Feststellung mangels Glaubhaftigkeit der behaupteten tatsächlichen Umstände nicht erfolgen. Hätte die Durchsuchung, wie von der Klägerin behauptet, tatsächlich stattgefunden, so spricht indes viel dafür, dass diese im Einzelfall ermessensfehlerhaft gewesen wäre, weil die betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht in ein angemessenes Verhältnis gebracht wurden (§ 11 Abs. 1 ASOG). Anders als eine Identitätskontrolle, die eine typische Situation des täglichen Lebens darstellt und nur sehr geringfügig in die allgemeine Handlungsfreiheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift (vgl. VGH München, Entscheidung vom 28. März 2003 – Vf. 7-VII-00, Vf. 8-VIII-00, juris Rn. 114; a.A.: OVG Hamburg, Urteil vom 13. Mai 2015 – 4 Bf. 226/12, juris Rn. 71), tangiert eine Durchsuchung die Privatsphäre des Betroffenen und erweckt für außenstehende Beobachter zudem den Eindruck, der Betroffene habe sich nicht gesetzmäßig verhalten. Eine Durchsuchung kann damit als diskriminierend oder stigmatisierend empfunden werden (vgl. VGH München, Entscheidung vom 7. Februar 2006 – Vf. 69-VI-04, juris Rn. 42). Aus diesem Grund kann eine Durchsuchung unverhältnismäßig sein, wenn sich der Betroffene lediglich an einem gefährlichen Ort i.S.d. § 21 Abs. 2 Nr. 1 ASOG aufhält und in Bezug auf seine Person keine konkreten Umstände hinzutreten, die einen inneren Zusammenhang mit der Gefährlichkeit des jeweiligen Ortes begründen (VGH München, Beschluss vom 8. März 2012 – 10 C 12.141, juris Rn. 15; zustimmend für das Berliner Landesrecht: Knape/Schönrock, a. a. O. § 34 Rn. 32). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes für den Zeitraum bis zur Sachantragstellung auf 5.000 € und für den anschließenden Zeitraum auf 3.000 € festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen. Am Abend des 3. Januar 2016 wurde die Klägerin zusammen mit einem Begleiter vor der Eingangstür ihres Wohnhauses in der V... von Beamten des Beklagten zur Vorlage ihres Ausweises aufgefordert. Die Klägerin war nach eigenen Angaben zuvor die Voigtstraße aus südlicher Richtung kommend entlang gelaufen und auf dem Nachhauseweg gewesen. Sie händigte ihre Papiere den Beamten aus und erhielt diese später zurück. Darüber hinaus behauptet die Klägerin, sie sei außerdem auf der Straße vor dem Haus V... durchsucht worden. Ein Polizeibeamter habe zunächst die Bauchtasche durchsucht, die sie mit einem Gurt am Bauch befestigt gehabt habe. Darüber hinaus sei dann eine Polizeibeamtin hinzugezogen worden, die sie äußerlich abgetastet habe. Am 28. August 2017 hat die Klägerin Klage erhoben, nachdem die Kammer ihr auf ihren isolierten Antrag hin mit Beschluss vom 24. August 2017 Prozesskostenhilfe bewilligt hat. Hinsichtlich der mit der Klage zunächst auch begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit verschiedener polizeilicher Maßnahmen am 28. November 2015 und am 13. Januar 2016 hat die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2018 nicht aufrechterhalten. Auch bezüglich weiterer Einzelpunkte zu den Maßnahmen am 3. Januar 2016 ist der Klageantrag beschränkt worden. Die Klägerin ist der Auffassung, die Identitätsfeststellung sei rechtswidrig gewesen. Die Maßnahme habe nicht auf § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) aa) des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes - ASOG - gestützt werden können. Die Durchsuchung der Klägerin sei ebenfalls rechtswidrig gewesen; auf § 34 Abs. 2 Nr. 2 ASOG habe diese Maßnahme nicht gestützt werden können, weil die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) aa) ASOG, auf die in § 34 Abs. 2 Nr. 2 ASOG verwiesen werde, nicht vorgelegen hätten. Die Klägerin beantragt zuletzt, festzustellen, dass die gegen die Klägerin gerichteten Maßnahmen am 3. Januar 2016 rechtswidrig waren, soweit es sich dabei um eine Identitätsfeststellung und eine körperliche Durchsuchung sowie die Durchsuchung ihrer Sachen handelte. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die erfolgten Maßnahmen. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2017 Beweis erhoben durch Vernehmung des Polizeihauptkommissars N... als Zeugen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang Bezug genommen.