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Beschluss

1 L 350.18

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:1109.VG1L350.18.00
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Leitsätze
1. Die zuständige Behörde kann eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.(Rn.12) 2. Auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die der Polizeipräsident in Berlin hier allein zur Grundlage der Verfügung gemacht hat, kann ein Versammlungsverbot dabei nur ausnahmsweise gestützt werden.(Rn.12) 3. Zwar scheidet die öffentliche Ordnung – d. h. die ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebietes angesehen wird – nicht von vornherein als Schutzgut für eine versammlungsrechtliche Beschränkung aus.(Rn.12) 4. Ein Versammlungsverbot wird durch eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im allgemeinen jedoch nicht gerechtfertigt (vgl. VG München, Beschluss vom 9. November 2015 - M 7 S 15.4952, juris Rn. 20 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01, juris Rn. 15 und Beschluss vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12, juris Rn. 7 jeweils m.w.N.).(Rn.12) 5. Ein so begründetes Versammlungsverbot kommt nur dann in Betracht, wenn von der konkreten Art und Weise der Durchführung der Versammlung Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2014 - 6 C 1.13, juris Rn. 13, 16, im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12, juris Rn. 7).(Rn.12)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die versammlungsrechtliche Verfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 7. November 2018 wird insoweit wiederhergestellt, als dort in Ziffer 1 der angemeldete Aufzug mit dem Thema „Trauermarsch für die Toten von Politik!“ verboten worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zuständige Behörde kann eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.(Rn.12) 2. Auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die der Polizeipräsident in Berlin hier allein zur Grundlage der Verfügung gemacht hat, kann ein Versammlungsverbot dabei nur ausnahmsweise gestützt werden.(Rn.12) 3. Zwar scheidet die öffentliche Ordnung – d. h. die ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebietes angesehen wird – nicht von vornherein als Schutzgut für eine versammlungsrechtliche Beschränkung aus.(Rn.12) 4. Ein Versammlungsverbot wird durch eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im allgemeinen jedoch nicht gerechtfertigt (vgl. VG München, Beschluss vom 9. November 2015 - M 7 S 15.4952, juris Rn. 20 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01, juris Rn. 15 und Beschluss vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12, juris Rn. 7 jeweils m.w.N.).(Rn.12) 5. Ein so begründetes Versammlungsverbot kommt nur dann in Betracht, wenn von der konkreten Art und Weise der Durchführung der Versammlung Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2014 - 6 C 1.13, juris Rn. 13, 16, im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12, juris Rn. 7).(Rn.12) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die versammlungsrechtliche Verfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 7. November 2018 wird insoweit wiederhergestellt, als dort in Ziffer 1 der angemeldete Aufzug mit dem Thema „Trauermarsch für die Toten von Politik!“ verboten worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller, vertreten durch Herrn E..., meldete am 8. September 2018 einen Aufzug mit dem Thema „Trauermarsch für die Toten von Politik!“ für den 9. November 2018 (Zeit: 18.30 – 23.59 Uhr) an. Dieser soll am Washingtonplatz beginnen und über Rahel-Hirsch-Straße, Moltkebrücke, Willy-Brandt-Straße, Ostumfahrung der Schweizer Botschaft, Paul-Löbe-Allee, Heinrich-von-Gagern-Straße, Scheidemannstraße und auf gleicher Route zurück zum Washingtonplatz führen. An den „Weißen Kreuzen“ für Todesopfer der Berliner Mauer ist an der Ecke Ebert/Scheidemannstraße eine Zwischenkundgebung geplant. Die erwartete Teilnehmerzahl gab der Antragsteller mit ca. 250 Personen an. Mit dem Aufzug solle am Tag des Mauerfalls den Opfern an der Grenze der ehemaligen DDR gedacht werden. Entsprechend werde der Aufzug als Trauermarsch in gebotener Ruhe ausgestaltet; es sei beabsichtigt, Grablichter, Blumen, Banner und Fahnen mitzuführen, verbunden mit einer Untermalung durch klassische Musik. Mit Bescheid vom 7. November 2018 verbot der Polizeipräsident in Berlin, gestützt auf § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG), die Durchführung dieses Aufzuges und ordnete die sofortige Vollziehung an. Er begründete dies mit einer drohenden nachhaltigen Beeinträchtigung des Schutzgutes der öffentlichen Ordnung. Der Aufzug werde sich vornehmlich aus Teilnehmern der rechtsextremen Szene rekrutieren und sei damit an einem Tag wie dem 9. November, an dem bundesweit der Opfer der Reichspogromnacht gedacht werde, nicht hinnehmbar. Mit seinem am 8. November 2018 eingegangenen Eilantrag wendet sich der Antragsteller gegen das Versammlungsverbot. Er hat zeitgleich Widerspruch gegen die Verbotsverfügung eingelegt. Der Antragsteller führt im Einzelnen aus, dass aus seiner Sicht eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung nicht zu befürchten sei. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 7. November 2018 über das Verbot der für den 9. November 2018 angemeldeten Demonstration zum Thema „Trauermarsch für die Toten von Politik!“ wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er verteidigte den angefochtenen Bescheid und die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Genehmigung für die Durchführung des Aufzuges im Befriedeten Bezirk des Deutschen Bundestages ist dem Antragsteller mit Bescheid des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 25. Oktober 2018 erteilt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners, der vorgelegen hat, Bezug genommen II. Der zulässige Antrag ist begründet. Das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung des Versammlungsverbots verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der angegriffene Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 7. November 2018 erweist sich als offensichtlich rechtswidrig, weil es schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Verbot fehlt. 1. Rechtsgrundlage für den Erlass eines Versammlungsverbots ist § 15 Abs. 1 VersG. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Wegen der besonderen Bedeutung der grundrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit (Art. 8 Grundgesetz - GG) für die Funktionsfähigkeit der Demokratie darf deren Ausübung nur zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit begrenzt werden (BVerfGE 69, 315, 348 f.). Auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die der Polizeipräsident in Berlin hier allein zur Grundlage der Verfügung gemacht hat, kann ein Versammlungsverbot dabei nur ausnahmsweise gestützt werden. Zwar scheidet die öffentliche Ordnung – d. h. die ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebietes angesehen wird – nicht von vornherein als Schutzgut für eine versammlungsrechtliche Beschränkung aus. Ein Versammlungsverbot wird durch eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im allgemeinen jedoch nicht gerechtfertigt (VG München, Beschluss vom 9. November 2015 - M 7 S 15.4952, juris Rn. 20 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01, juris Rn. 15 und Beschluss vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12, juris Rn. 7 jeweils m.w.N.). Ein so begründetes Versammlungsverbot kommt nur dann in Betracht, wenn von der konkreten Art und Weise der Durchführung der Versammlung Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2014 - 6 C 1.13, juris Rn. 13, 16, im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12, juris Rn. 7). Eine solche Feststellung setzt vorliegend voraus, dass die Versammlung eine den Umständen nach eindeutige Stoßrichtung gegen das Gedenken am 9. November erkennen lässt, etwa diesem nicht den ihm aus Sicht der Mitbürger gebührenden Stellenwert belässt, insbesondere dessen Sinn oder moralisch-ethischen Wert negiert, oder in anderer Weise dem Anspruch der Bürger entgegenwirkt, sich ungestört dem Gedenken zuwenden zu können, ohne hierbei erheblichen Provokationen ausgesetzt zu sein (BVerwG, a.a.O., Rn.17). 2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse ist nicht zu erwarten, dass bei der angemeldeten Versammlung des Antragstellers die Schwelle des aggressiven und provokativen, die Bürger einschüchternden Verhaltens erreicht wird, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentiellen Gewaltbereitschaft erzeugt wird. a) Der Antragsgegner stützt seine Gefährdungseinschätzung maßgeblich auf die Feststellung, der Vertreter der Antragstellers, Herr E..., werde von den Berliner Sicherheitsbehörden als Rechtsextremist geführt. Hieraus allein ist ein hohes Aggressions- und Provokationspotential für die angemeldete Versammlung jedoch nicht abzuleiten. Entsprechend ist der Antragsgegner in zwei vorbereitenden Vermerken vom 5. November 2018, die sich im Verwaltungsvorgang finden, auch zu der Lageeinschätzung gekommen, Anhaltspunkte für eine nachhaltige Störung der öffentlichen Ordnung und für die Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit der Versammlung lägen nicht vor. Soweit der Antragsgegner für eine jetzt abweichende Gefahrprognose in der Begründung des Verbotsbescheids auf verschiedene Einzelereignisse aus der Vergangenheit abstellt, ist der Antragsteller dem entgegengetreten. aa) Die Teilnahme an der „Bärgida“-Versammlung am 16. März 2015 durch Herrn E... wird von diesem zwar eingeräumt, ein Marschieren im Hooligan-Block und ein Skandieren antisemitischer Parolen jedoch bestritten. In seiner Erwiderung hat der Antragsgegner keinerlei Belege, die Herrn E... insoweit belasten könnten, vorgetragen. Auch sonst fehlen konkrete Belege für eine antisemitische Stoßrichtung der Versammlung. Der Umstand, dass weitere Personen aus dem rechtsextremen Spektrum an dem Aufzug teilnehmen sollen, rechtfertigt eine solche Annahme nicht ohne weitere Anhaltspunkte, an denen es jedoch fehlt. bb) Auch aus dem Umstand, dass sich Herr E... offenbar in einem muslim- und fremdenfeindlichen Netzwerk betätigt, lässt sich eine aggressive und provokative Tendenz der Versammlung nicht ableiten. Insofern räumt der Antragsgegner selbst ein, dass einschlägige Strafverfahren gegen Herrn E...eingestellt worden seien. cc) Dem behaupteten Aufruf zu „dezentralen Kopftuchverbrennungen“ tritt der Antragsteller entgegen und erklärt, diese weder durchführen noch fördern zu wollen. Umstände, aus denen sich gleichwohl diesbezügliche Gefahr ergeben könnte, werden vom Antragsgegner nicht vorgebracht. ... b) Die Verwendung von Grablichtern bei dem Aufzug wird vom Antragsgegner selbst nicht als geeignet für eine bedrohliche Szenerie eingeschätzt. Soweit Banner und Fahnen bei dem Aufzug mitgeführt werden sollten, ist kein Anlass für ein präventives Verbot ersichtlich. Die Polizei kann, auch angesichts der Überschaubarkeit der Versammlung mit ca. 250 Teilnehmern, durch eine Kontrolle am Beginn erforderlichenfalls Banner und Fahnen mit verbotenen oder unangemessenen Inhalte sicherstellen. Auch im Übrigen ist bei strafbaren Handlungen ein Einschreiten der Polizei jederzeit möglich. c) Die erforderliche eindeutige Stoßrichtung kann schließlich nicht schon allein aufgrund des Datums der Versammlung angenommen werden. Denn der 9. November selbst ist ein vielschichtiger Gedenktag, der nicht nur der Erinnerung an Unrecht und Verbrechen des Nationalsozialismus gewidmet ist. Das VG München (Beschluss vom 9. November 2015 - M 7 S 15.4952, juris Rn. 26) führt hierzu überzeugend aus: Der 9. November ist, auch wenn er sich als Gedenktag stark mit der Erinnerung an die menschenverachtenden nationalsozialistischen Pogrome von 1938 verbindet (BVerfG, Beschluss vom 8. November 2013 - 1 BvQ 52/13, juris), in seiner Symbolwirkung nicht eindeutig, sondern vielfältig und er wird demgemäß in der geschichtlichen Literatur auch als „Schicksalstag“ der Deutschen bezeichnet (vgl. Veröffentlichung der Bundeszentrale für politische Bildung vom 9. November 2012). Es handelt sich nicht um einen speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust gewidmeten Feiertag. Am 9. November haben eine Reihe die deutsche Geschichte prägender historischer Ereignisse, auch nicht nur belastende, stattgefunden, darunter - wen man allein das 20. Jahrhundert betrachtet - neben der mit der NS-Schreckensherrschaft verbundene Reichspogromnacht von 1938 und der Niederschlagung des Hitler-Ludendorff-Putsches im Jahr 1923, die sogenannte Novemberrevolution von 1918 und der Mauerfall im Jahr 1989 (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, aaO; Historisches Institut der RWTH Aachen, „Der 9. November in der deutschen Geschichte“ vom 22. Januar 2012, im Internet veröffentlicht). Der Antragsgegner selbst hat dies im Vermerk der Versammlungsbehörde vom 5. November 2018 eingeräumt und einen Bezug der angemeldeten Versammlung zum Jahrestag des Mauerfalls am 9. November bejaht. 3. Drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind weder seitens des Antragsgegners geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Die erforderliche Genehmigung für die Durchführung des Aufzuges im Befriedeten Bezirk des Deutschen Bundestages liegt vor. Eine Kollision mit Gedenkveranstaltungen zum 80. Jahrestag der Reichspogromnacht ist nicht zu befürchten, wie der Antragsgegner in seinem Vermerk vom 29. Oktober 2018 selbst feststellt. Beeinträchtigungen des Versammlungsrechts des Antragstellers durch Gegendemonstrationen hat der Antragsgegner abzuwehren. Erforderliche technische Auflagen für die Durchführung des Aufzuges (Ordner, Mitführung von Kraftfahrzeugen etc.) kann der Polizeipräsident in Berlin noch kurzfristig erlassen. 4. Offen bleiben kann schließlich, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO) rechtmäßig ausgesprochen worden ist. Die Anordnung nimmt im Text Bezug auf die „unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit“, obwohl die Verbotsverfügung allein auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung gestützt ist. Aufgrund dieser widersprüchlichen Begründung bestehen Zweifel, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung noch den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügt. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39, 52 f. GKG.