Beschluss
1 L 179.19
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Behörde kann eine Versammlung von Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.(Rn.18)
2. Das Protestcamp „We4Future“ ist als Veranstaltung in seiner Gesamtheit von der Versammlungsfreiheit geschützt.(Rn.20)
3. Art. 8 Abs. 1 GG erfasst nicht jede für eine Versammlung angemeldete Infrastruktur, da es keinen Anspruch auf optimale Rahmenbedingungen einer Versammlung unter freiem Himmel gibt.(Rn.22)
4. Kommt der konkreten Einrichtung keine eigenständige funktionale Bedeutung für den Zweck der Meinungskundgabe selbst zu, so ist sie nur vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG umfasst, wenn sie zwingend notwendig ist, um die beabsichtigte Wahrnehmung des Versammlungsgrundrechts zu ermöglichen.(Rn.24)
5. Der Schutz der öffentlichen Grünanlage vor Schäden durch eine zweckwidrige Benutzung tritt nicht hinter das Versammlungsgrundrecht zurück.(Rn.26)
6. Die Auflage, die Veranstaltungszelte offen und jederzeit einsehbar zu halten, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Regelung die Öffentlichkeit der Versammlung gewährleisten soll.(Rn.33)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Behörde kann eine Versammlung von Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.(Rn.18) 2. Das Protestcamp „We4Future“ ist als Veranstaltung in seiner Gesamtheit von der Versammlungsfreiheit geschützt.(Rn.20) 3. Art. 8 Abs. 1 GG erfasst nicht jede für eine Versammlung angemeldete Infrastruktur, da es keinen Anspruch auf optimale Rahmenbedingungen einer Versammlung unter freiem Himmel gibt.(Rn.22) 4. Kommt der konkreten Einrichtung keine eigenständige funktionale Bedeutung für den Zweck der Meinungskundgabe selbst zu, so ist sie nur vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG umfasst, wenn sie zwingend notwendig ist, um die beabsichtigte Wahrnehmung des Versammlungsgrundrechts zu ermöglichen.(Rn.24) 5. Der Schutz der öffentlichen Grünanlage vor Schäden durch eine zweckwidrige Benutzung tritt nicht hinter das Versammlungsgrundrecht zurück.(Rn.26) 6. Die Auflage, die Veranstaltungszelte offen und jederzeit einsehbar zu halten, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Regelung die Öffentlichkeit der Versammlung gewährleisten soll.(Rn.33) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen verschiedene versammlungsrechtliche Auflagen. Mit Schreiben vom 12. Mai 2019 meldete der Antragsteller eine Versammlung im Zeitraum vom 7. Juni 2019, 17.00 Uhr, bis 10. Juni 2019, 16.00 Uhr, auf der Grünfläche südlich des Bundeskanzleramtes zwischen der Heinrich-von-Gagern-Straße und der Großen Querallee an. Er beabsichtigt, ein Protestcamp „We4Future“ zu veranstalten, mit dem öffentlichkeitswirksam der „zivile Klimanotstand“ ausgerufen werden solle. Dem gemeinschaftlichen Protest gegen die Umwelt- und Klimazerstörung soll hierbei bereits durch die mehrtägige Präsenz im Regierungsviertel Ausdruck verliehen werden. Geplant sind Arbeitsgruppen, in denen verschiedene Themen der Klimanotlage diskutiert werden, sowie verschiedene gestalterische und musikalische Protestformen. Abends soll ein Kulturprogramm stattfinden. Die Veranstaltungen sind für Interessierte öffentlich zugänglich. Der Antragsteller erwartet eine Teilnehmerzahl von 200 Teilnehmern, von denen etwa 130 Personen in einem hierzu ausgewiesenen Bereich in eigenen Zelten übernachten werden. Als zentrale Einrichtungen meldete der Antragsteller u.a. vier Versorgungs- und Veranstaltungszelte sowie eine Feldküche an, die kostenlose Mahlzeiten für die Teilnehmer anbiete. Mit Bescheid vom 27. Mai 2019 erließ der Polizeipräsident in Berlin u.a. folgende Auflagen: Er untersagte die erlaubnisfreie Aufstellung und Nutzung von nicht dem Versammlungszweck dienenden und die übliche Nutzung einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage gemäß § 6 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetzes - GrünanlG) übersteigender Aufbauten; dies betreffe insbesondere die Zelte, die ausschließlich der Unterbringung und Übernachtung von Teilnehmern dienen, und ein Küchenzelt mit Feldkücheneinrichtung. Weiter bestimmte er, dass die weiteren Zelte – zur Präsentation der unterschiedlichen Themen, zur Erarbeitung von Inhalten mit Kindern und zur Präsentation von Arbeitsergebnissen – offen und jederzeit einsehbar sein müssen. Die Behörde ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass der Aufstellung von Übernachtungs- und Küchenzelten die öffentliche Sicherheit entgegenstehe. Diese seien vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht umfasst. Denn es fehle ihnen jeweils an dem erforderlichen notwendigen funktionalen Bezug zum eigentlichen Zweck der Versammlung; sie dienten lediglich dem Ziel, die Bequemlichkeit des Aufenthalts für die Teilnehmer zu erhöhen. Die Auflage, die weiteren Zelte offen zu halten, sei dadurch gerechtfertigt, dass Art. 8 Abs. 1 GG nur die öffentliche Versammlung unter freiem Himmel schütze; Veranstaltungen in geschlossenen Zelten fehle es jedoch an einer außenkommunikativen Komponente. Hiergegen wendet sich der Antragsteller im Wege vorläufigen Rechtsschutzes. Er ist der Ansicht, dass das beabsichtigte Protestcamp bei der gebotenen Betrachtung der Veranstaltung in ihrer Gesamtheit umfassend vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG erfasst sei. Der besondere Charakter als gemeinschaftliche Dauerversammlung setze spezifische infrastrukturelle Hilfsmittel – wie einfache Schlaf- und Kochgelegenheiten – zwingend voraus. Denn es sei Teil des Konzeptes, eine alternative, nachhaltige und selbstbestimmte Lebensweise sichtbar zu machen, zu der auch das gemeinschaftliche Zubereiten von Nahrungsmitteln und Nächtigen vor Ort gehörten. Soweit der Bescheid anordne, dass die Veranstaltungszelte offen und einsehbar zu halten seien, lege er nicht dar, worin die Gefahr für die öffentliche Sicherheit liege, wenn die Zeltwände heruntergeklappt seien. Schließlich sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig. Sie genüge nicht dem besonderen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn sie erschöpfe sich in einer formelhaften Floskel und lasse eine Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Einzelfalles vermissen. Der Antragsteller beantragt – sachdienlich gefasst -, die aufschiebende Wirkung seines noch zu erhebenden Widerspruchs gegen Ziffer 1 des Bescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom 27. Mai 2019 insoweit wiederherzustellen, als dieser 1. die Aufstellung und Nutzung von Zelten, die der Unterbringung und Übernachtung von Versammlungsteilnehmenden dienen, im Bereich der im Aufbauplan als „private Zeltfläche“ ausgewiesenen Flächen untersagt, 2. die Aufstellung und Nutzung des angemeldeten Küchenzeltes mit Feldkücheneinrichtung untersagt und 3. anordnet, dass alle übrigen Stangenzelte jederzeit offen und einsehbar zu halten sind. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist er auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Polizeipräsidenten in Berlin verwiesen. II. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines noch einzulegenden Widerspruchs hat keinen Erfolg. Der zulässige, insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthafte Antrag ist unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 27. Mai 2019 überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Beachtung der angefochtenen versammlungsrechtlichen Auflagen verschont zu bleiben (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO). Denn die formell rechtmäßig erlassenen Auflagen erweisen sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung als materiell rechtmäßig (1.). Die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung genügt den gesetzlichen Anforderungen (2.). 1. Gemäß § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die von Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Versammlungsfreiheit gewährt den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 u.a., juris Rn. 61); dies umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 – 1 BvR 458/10, juris Rn. 110). Dieses Recht des Veranstalters kann nach Art. 8 Abs. 2 GG für Versammlungen unter freiem Himmel beschränkt werden, soweit seine Ausübung mit gleichwertigen Rechtsgütern Dritter kollidiert (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014 – 1 BvR 2135/09, juris Rn. 13). Ein Ausgleich der divergierenden Interessen kann durch den Erlass von Auflagen auf der gesetzlichen Grundlage des § 15 Abs. 1 VersG erfolgen. Die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG umfasst hierbei den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 - BVerwG 6 C 21.07, juris Rn. 13). Gemessen an diesem Maßstab ist das von dem Antragsteller angemeldete Protestcamp „We4Future“ als Veranstaltung in seiner Gesamtheit von der Versammlungsfreiheit geschützt (a). Die Untersagung, hierbei ausschließlich der Unterbringung und Übernachtung von Teilnehmern dienende Zelte sowie ein Küchenzelt mit Feldkücheneinrichtung aufzustellen, ist allerdings zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit gerechtfertigt (b). Die weitere Auflage, die Veranstaltungszelte offen und jederzeit einsehbar zu halten, stellt in zulässiger Weise den besonderen Charakter der Versammlung unter freiem Himmel sicher (c). a) Die von dem Antragsteller angemeldete Versammlung unterfällt über ihre gesamte Dauer und einschließlich der notwendigen Infrastruktureinrichtungen zur Übernachtung und Verpflegung der Teilnehmer dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit. aa) Zwar erfasst Art. 8 Abs. 1 GG nicht jede für eine Versammlung angemeldete Infrastruktur (vgl. Beschluss der Kammer vom 2. November 2012 – VG 1 L 299.12, juris Rn. 20). Denn es gibt keinen Anspruch auf optimale Rahmenbedingungen einer Versammlung unter freiem Himmel, namentlich nicht auf einen umfassenden Witterungsschutz (a.a.O., Rn. 21 m.w.N.). Bestandteile, die allein der Bequemlichkeit der Teilnehmer dienen, sind daher von der Versammlungsfreiheit nicht umfasst (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 – OVG 1 S 134.12). Im Hinblick auf die Offenheit des Versammlungsgrundrechts für neue Formen kann nach der jüngeren Rechtsprechung im Einzelfall auch ein Protestcamp in seiner Gesamtheit einschließlich der angemeldeten Infrastruktureinrichtungen vom Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst sein (BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 1 BvR 1387/17, juris, Rn. 22), ohne dass diese zwingend eine eigenständige funktionale oder symbolische Bedeutung für den Zweck der Meinungskundgabe haben muss (OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 4 Bs 148/17, juris Rn. 48 ff.). Auch dies gilt jedoch nur für solche Einrichtungen, die für den konkreten Versammlungszweck notwendig sind; Infrastruktur, die darüber hinausgeht, können die Behörden hingegen untersagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 1 BvR 1387/17, juris, Rn. 29). Die Notwendigkeit einer Infrastruktur beurteilt sich dabei grundsätzlich nach dem angemeldeten Versammlungskonzept. Kommt der konkreten Einrichtung hiernach keine eigenständige funktionale Bedeutung für den Zweck der Meinungskundgabe selbst zu, ist sie nur dann vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG umfasst, wenn sie zwingend notwendig ist, um die beabsichtigte Wahrnehmung des Versammlungsgrundrechts zu ermöglichen (vgl. VG Berlin, Beschluss der Kammer vom 2. November 2012 – VG 1 L 299.12, juris Rn. 21). bb) Hiernach wird das von dem Antragsteller angemeldete Protestcamp bei maßgeblicher Würdigung der Gesamtumstände in seiner Gesamtheit vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG umfasst. Die konzeptionell beabsichtigte ununterbrochene Präsenz in unmittelbarer Nachbarschaft des Bundeskanzleramtes über einen Zeitraum von drei Tagen begründet hierbei auch die grundsätzliche Notwendigkeit, Möglichkeiten für eine Verpflegung und Erholung der Teilnehmer zu schaffen. Es ist daher unerheblich, dass nachts – in der Zeit von 22.00 Uhr bis 8.00 Uhr (vgl. Bl. 20 ff. Verwaltungsvorgang) – keine Veranstaltungen stattfinden sollen. Folgerichtig erkennt auch der Antragsgegner eine Nutzung des Versammlungsortes zur Verpflegung und Erholung der Teilnehmer grundsätzlich an (S. 7 des angefochtenen Bescheides). b) Der Antragsteller hat jedoch nicht glaubhaft dargelegt, dass für das berechtigte Verpflegungs- und Erholungsbedürfnis der Teilnehmer (weitere) Zelte notwendig sind, die ausschließlich diesen Zwecken zu dienen bestimmt sind. Deren Aufstellung ohne die gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 GrünanlG erforderliche Genehmigung, über die der Antragsteller nicht verfügt, stellte daher einen Verstoß gegen die Rechtsordnung und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG dar. Der Schutz der öffentlichen Grünanlage vor Schäden durch eine zweckwidrige Benutzung (vgl. § 6 Abs. 1 GrünanlG) – wie etwa das Einschlagen von Heringen zur Sicherung der Zelte – tritt insoweit nicht hinter das Versammlungsgrundrecht zurück. aa) Dies gilt zunächst für das Aufstellen privater Zelte der Teilnehmer ausschließlich zu Übernachtungszwecken. Diesen Zelten kommt weder eine funktionale Bedeutung für den Versammlungszweck zu (1), noch handelt es sich um eine notwendige Infrastruktureinrichtung (2). (1) Der Antragsteller hat nicht glaubhaft dargelegt, dass die Übernachtungszelte eine Funktion für die beabsichtigte Meinungskundgabe haben. Soweit der Antragsteller dies in der Begründung seines Veranstaltungskonzeptes (Anlage AST 3, Bl. 52 Streitakte) behauptet, ist dies zur Überzeugung der Kammer nicht glaubhaft. Der Vortrag stellt sich insoweit als verfahrensangepasst dar. Denn die eigenständige Bedeutung der privaten Übernachtungszelte für die Demonstration einer ununterbrochenen Präsenz wurde erst am 22. Mai 2019 (Bl. 22, 24 Verwaltungsvorgang) erstmalig angeführt, nachdem die Versammlungsbehörde zuvor in einem Kooperationsgespräch am 21. Mai 2019 insoweit Bedenken geäußert hatte (vgl. Vermerk auf Bl. 16 Verwaltungsvorgang). In der Anmeldung der Versammlung bezeichnete der Antragsteller die Zelte der Teilnehmer dagegen noch ausschließlich als Schlafgelegenheiten, die eine Versammlungsteilnahme ermöglichen sollen (S. 3 des Schreibens vom 9. Mai 2019, Bl. 51 Streitakte). So versteht die Kammer auch die gerichtliche Antragsbegründung, die in den einfachen Schlafzelten der Teilnehmer lediglich ein Hilfsmittel sieht (S. 22 der Antragsbegründung, Bl. 45 Streitakte). Soweit der Antragsteller betont, mit dem Protestcamp über die gesamte Veranstaltungsdauer – einschließlich der Nachtzeit und sämtlicher Bereiche des Lebens („[…] wir zeigen selbst im Schlaf noch Präsenz“, Konzept vom 22. Mai 2019, Bl. 52 Streitakte) – Präsenz zeigen zu wollen, zeigt er nicht auf, dass speziell den Zelten der Teilnehmer dabei eine eigenständige Bedeutung zukommt. Vielmehr geht es dem Antragsteller, wie von ihm selbst in der Antragsschrift bestätigt (S. 12, Bl. 25 Streitakte), ersichtlich um die nach außen hin wahrnehmbare physische Präsenz der Protestteilnehmer. Dies setzt nach seinen Darlegungen jedoch nicht zwingend das Aufstellen von Übernachtungszelten voraus. Denn das Camp wird auch über den Nachtzeitraum schon durch die weiteren Zelte, die Banner und Plakate, aber auch die nächtigenden Teilnehmer sichtbar sein. (2) Die privaten Zelte zu Übernachtungszwecken stellen auch keine Infrastruktur dar, die zwingend notwendig ist, da anderenfalls der Versammlungszweck gefährdet wäre. Der Antragsgegner hat in dem angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt, dass die Nutzung des Versammlungsortes für das Nächtigen der Teilnehmer nicht ausgeschlossen ist, sondern lediglich das Aufstellen von weiteren Zelten, die ausschließlich dem Übernachtungszweck dienen, untersagt werden soll. Hierbei hat er aufgezeigt, dass die erwachsenen Teilnehmer auf provisorischer Unterlage unter freiem Himmel nächtigen und die besonders schutzbedürftigen Personen, wie etwa die teilnehmenden Kinder, in den bereits vorhandenen und in der Nachtzeit nicht zu Veranstaltungszwecken genutzten Zelten untergebracht werden können (Seite 6 des Bescheides). Dies ist aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden; das Aufstellen privater Zelte der Teilnehmer zu Übernachtungszwecken ist danach nicht notwendig. Denn jedenfalls im Monat Juni und über einen Zeitraum von lediglich drei Tagen ist einem Erwachsenen ein Nächtigen auch ohne den besonderen Schutz eines Zeltes möglich und zumutbar. Bei kurzfristig auftretenden besonderen Witterungsverhältnissen, bleibt die Möglichkeit, in den vorhandenen Veranstaltungszelten Schutz zu suchen. Den überzeugenden behördlichen Darlegungen ist auch der Antragsteller mit seiner Antragsbegründung nicht entgegengetreten. b) Gleiches gilt im Ergebnis für die beabsichtigte Aufstellung eines gesonderten Zeltes mit einer Feldkücheneinrichtung. Auch hierbei handelt es sich nach der ursprünglichen Versammlungsanmeldung um eine bloße Versorgungseinrichtung ohne unmittelbare und spezifische Funktion für das Erreichen des Versammlungszwecks. Soweit der Antragsteller in dem Veranstaltungskonzept vom 22. Mai 2019 erstmalig behauptet, mit dem Protestcamp sämtliche Bereiche des Lebens einschließlich der Zubereitung und des Verzehrs von Nahrungsmitteln abbilden zu wollen, legt er jedenfalls nicht dar, dass es hierzu des Aufbaues eines gesonderten Zeltes bedarf, das ausschließlich der Unterbringung einer Feldküche dient. Der Antragsgegner hat in dem angefochtenen Bescheid die Möglichkeit einer regelmäßigen Anlieferung von Speisen und Getränken von der Heinrich-von-Gagern-Straße aufgezeigt (S. 7 des Bescheides), die offenbar auch Gegenstand des Kooperationsgespräches am 21. Mai 2019 gewesen ist. Dieser Alternative ist der Antragsteller mit der Antragsschrift nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat nicht aufgezeigt, aus welchen Gründen die Einrichtung eines gesonderten Zeltes mit einer Feldküche für einen Zeitraum von lediglich drei Tagen zwingend notwendig ist. c) Schließlich begegnet auch die Auflage, die Veranstaltungszelte offen und jederzeit einsehbar zu halten, keinen rechtlichen Bedenken. Die Regelung soll die – nach der Anmeldung des Veranstalters beabsichtigte – Öffentlichkeit der Versammlung gewährleisten. Weder dem Tenor noch der Begründung des Bescheides (S. 8) lässt sich hierbei entnehmen, dass die Zelte nach dem behördlichen Willen nach allen Seiten geöffnet sein müssen. Die entsprechende Annahme des Antragstellers (S. 22 der Antragsbegründung) trifft daher nicht zu. Das vorübergehende teilweise Verschließen der Veranstaltungszelte zum Schutze vor besonderen Witterungsbedingungen wird daher nicht ausgeschlossen, solange der öffentliche Zutritt gewährleistet bleibt (so aber wohl der Sachverhalt, der der von dem Antragsteller zitierten Entscheidung des VGH München zugrunde lag, vgl. Beschluss vom 22. September 2015 – 10 B 14.2246, juris Rn. 65). Die so verstandene Auflage ist rechtmäßig (so in vergleichbaren Fällen OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 4 Bs 148/17, juris Rn. 44 f.; VG Würzburg, Beschluss vom 15. Mai 2012 – W 5 S 12.397, juris Rn. 11). Denn sie dient der Sicherstellung des spezifischen Charakters einer Versammlung unter freiem Himmel, die auf eine Außenwirkung gerichtet ist, und damit wesensnotwendig öffentlich stattzufinden hat. Jedem Interessierten soll durch einfaches Hinzutreten die Teilnahme ermöglicht sein. Dies verlangt vorliegend, nicht nur das Protestcamp als Ganzes, sondern auch die Veranstaltungszelte als wesentliche Bestandteile der Versammlung öffentlich zugänglich und damit jederzeit zumindest teilweise offen und einsehbar zu halten. 2. a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt noch dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hiernach ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die pauschale oder formelhafte Wiedergabe allgemeiner Erwägungen, die den Verwaltungsakt als solches rechtfertigen, ist nicht ausreichend (VGH München, Beschluss vom 15. Februar 2018 – 10 CS 18.98, juris Rn. 6); erforderlich ist vielmehr eine konkrete und substantiierte Darlegung der Gründe, aus denen sich aus der Sicht der Behörde ergibt, dass gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht, welches das Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, überwiegt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. März 2018 – 4 ME 41/18, juris Rn. 3). Im Gefahrenabwehrrechts, zu dem auch der Erlass von Auflagen nach dem Versammlungsgesetz gehört, sind hieran allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. November 2012 – VG 1 L 299.12, juris Rn. 15). Diesen gesetzlichen Vorgaben wird die angefochtene Entscheidung gerade noch gerecht. Sie nimmt Bezug auf die „begründete[n]“ unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und macht sie damit die vorausgehende ausführliche Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles bei der Begründung der erlassenen Auflagen umfassen zu Eigen. b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in der Sache zu Recht ausgesprochen worden. Denn mit der Vollziehung der sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisenden Auflagen kann nicht zugewartet werden, bis ein Widerspruchsverfahren abgeschlossen ist, da mögliche Schäden an der betroffenen öffentlichen Grünanlage durch das zwischenzeitliche Aufstellen weiterer Zelte bei Durchführung der Versammlung dann bereits eingetreten wären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Ziffer 1.5 und 45.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und berücksichtigt, dass die gerichtliche Entscheidung in dem gegen eine versammlungsrechtliche Auflage gerichteten vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Hauptsache regelmäßig faktisch vorwegnimmt.