Urteil
1 K 348.17
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Nutzung der öffentlichen Straße für ein Autorennen sowie das Aufstellen von Zuschauertribünen, Ausstellungsflächen etc. dient nicht gemeingebräuchlichen verkehrlichen Zwecken und ist damit als Sondernutzung zu behandeln. (Rn.20)
2. Eine Sondernutzungsgebühr kann ermäßigt oder erlassen werden, wenn die Sondernutzung im besonderen öffentlichen Interesse liegt. (Rn.23)
3. Bezugspunkt für die Berechnung der Sondernutzungsgebühren ist die jeweilige Fläche. (Rn.46)
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Der Gebührenbescheid des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 27. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2017 wird aufgehoben, soweit dieser einen Betrag von 200.360,41 Euro übersteigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Nutzung der öffentlichen Straße für ein Autorennen sowie das Aufstellen von Zuschauertribünen, Ausstellungsflächen etc. dient nicht gemeingebräuchlichen verkehrlichen Zwecken und ist damit als Sondernutzung zu behandeln. (Rn.20) 2. Eine Sondernutzungsgebühr kann ermäßigt oder erlassen werden, wenn die Sondernutzung im besonderen öffentlichen Interesse liegt. (Rn.23) 3. Bezugspunkt für die Berechnung der Sondernutzungsgebühren ist die jeweilige Fläche. (Rn.46) Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Gebührenbescheid des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 27. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2017 wird aufgehoben, soweit dieser einen Betrag von 200.360,41 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthafte Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 27. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2017 ist in geringem Umfang rechtwidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der festgesetzten Sondernutzungsgebühren sind die §§ 11 Abs. 9 Satz 1, 27 Abs. 2 Satz 1 des Berliner Straßengesetzes - BerlStrG - i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Straßen - SNGebV - i.V.m. dem Gebührenverzeichnis. Hiernach werden für Sondernutzungen der öffentlichen Straßen Sondernutzungsgebühren in der durch das Gebührenverzeichnis festgelegten Höhe erhoben, wenn nicht ein Fall der persönlichen oder sachlichen Gebührenfreiheit vorliegt. 2. Die Voraussetzungen für die Gebührenerhebung sind dem Grunde nach erfüllt. Bei dem von der Klägerin ausgerichteten Rennen im Bereich der Straßenabschnitte der Karl-Marx-Allee zwischen Straußberger Platz und Otto-Braun-Straße handelt es sich um die Sondernutzung einer öffentlichen Straße. Die genannten Straßen sind öffentliche Straßen in Sinne des § 2 Abs. 1 BerlStrG. Sie waren und sind dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Nutzung der öffentlichen Straße für ein Autorennen sowie das Aufstellen von Zuschauertribünen, Ausstellungsflächen etc. dient nicht gemeingebräuchlichen verkehrlichen Zwecken und ist damit als Sondernutzung zu behandeln. Die Sondernutzung fällt auch in den Anwendungsbereich der SNGebV. Eine Ausnahme vom Anwendungsbereich gemäß § 1 Abs. 2 SNGebV ist nicht ersichtlich. Unerheblich ist, dass der Bereich des E-Village von der Sondernutzungserlaubnis zunächst ausgenommen war. Selbst wenn die Sondernutzung in Bezug auf diese Flächen unerlaubt erfolgt wäre, bestünde gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 SNGebV gleichwohl eine Gebührenpflicht. Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob die Sondernutzungserlaubnis im Verlaufe der weiteren Absprachen mit dem Beklagten durch dessen Verhalten konkludent erteilt wurde (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG -). 3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf einen Erlass oder eine Ermäßigung der erhobenen Sondernutzungsgebühr. a) Nach § 8a SNGebV kann eine Sondernutzungsgebühr ermäßigt oder erlassen werden, wenn die Sondernutzung im besonderen öffentlichen Interesse Berlins liegt (Nr. 1) oder ihre Erhebung aufgrund der Besonderheit des Einzelfalls zu einer Härte führen würde, die nicht auf persönlichen Umständen des Gebührenschuldners beruht (Nr. 2). Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt. b) Die Motorsportveranstaltung lag nicht im besonderen öffentlichen Interesse Berlins. Der Begriff des „besonderen öffentlichen Interesses“ ist gesetzlich nicht definiert und unterliegt damit als unbestimmter Rechtsbegriff der Auslegung. Nach der hierbei heranzuziehenden Begründung des Verordnungsgebers soll nicht jede Sondernutzung, die in irgendeiner Form auch der Allgemeinheit dient, bereits für die Eröffnung der Vorschrift ausreichen (vgl. Erste Verordnung zur Änderung der Sondernutzungsgebührenverordnung vom 16. Mai 2012, Begründung, S. 8, abgerufen am 23. Juli 2019 unter https://www.parlament-berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/ verordnungen/vo17-039.pdf). Gefordert wird vielmehr ein öffentliches Interesse von nicht untergeordneter Bedeutung. Hierzu zählen insbesondere Baum-, Umweltschutz- und Denkmalschutzbelange, bauliche Gründe sowie übergeordnete verkehrliche und kulturhistorische Interessen. Zudem ist der dem Sondernutzer hieraus erwachsene wirtschaftliche Vorteil angemessen zu berücksichtigen (vgl. Verordnung Nr. 17/039, a.a.O., S. 9). Den aufgezählten Beispielen von Sondernutzungen, die im besonderen öffentlichen Interesse stehen, ist gemein, dass sie zuvorderst der Allgemeinheit dienen. Demgegenüber handelt es sich bei der Motorsportveranstaltung um eine kommerzielle Veranstaltung mit Gewinnerzielungsabsicht. Bereits dieser Umstand spricht gegen ein besonderes öffentliches Interesse. Ein solches ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass in Berlin zum Thema Elektromobilität gearbeitet werde. Denn dies genügt nicht, um ein besonderes öffentliches Interesse zu begründen. Nach den Angaben des Beklagten kommt dem Bereich der Elektromobilität zwar eine wichtige, aber keine herausgehobene Stellung im Rahmen der verkehrs- und umweltpolitischen Ziele der Stadt zu. Die Klägerin hat keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich entgegen dieser Angaben ein besonderes Interesse ableiten ließe. Ein besonderes öffentliches Interesse lässt sich auch nicht den Gründen entnehmen, aus denen die Verkehrslenkung die sofortige Vollziehung der Erlaubnis- und Ausnahmegenehmigung vom 6. Mai 2016 angeordnet hatte. Die Begründung bezieht sich ausschließlich auf die Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und lässt sich nicht auf ein besonderes öffentliches Interesse in gebührenrechtlicher Hinsicht übertragen. Denn die Abwägung erfolgt nach Natur, Schwere und Dringlichkeit des Interesses an der Vollziehung bzw. an der aufschiebenden Wirkung unter Berücksichtigung der Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen Rückgängigmachung der getroffenen Regelungen und ihrer Folgen (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 80 Rn. 90). In eine gebührenrechtliche Abwägung sind gänzlich andere Belange einzustellen. Dies zeigt sich bereits an dem Umstand, dass bei einer Abwägung nach § 8a SNGebV auch das Interesse der öffentlichen Hand an der vollständigen Erhebung der Gebühren zu berücksichtigen ist. Dieser Punkt ist bei einer Vollziehungsanordnung nicht relevant. Auch der Zweck der gesetzlichen Regelungen ist verschieden. § 29 der Straßenverkehrsordnung, auf dem die Erlaubnis- und Ausnahmegenehmigung beruht, dient dem Schutz des allgemeinen Verkehrs (vgl. Bormann/Hess/Münstermann/Janke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 29 StVO Rn. 1). Zweck des § 8a SNGebV ist es hingegen, dem Beklagten die Möglichkeit zu eröffnen, Gebührenermäßigung oder -befreiungen auszusprechen, wenn eine Sondernutzung übergeordneten Interessen des Landes dient. Auch das von der Klägerin herangezogene Schreiben der Senatoren vom 12. Mai 2016 vermag kein anderes Ergebnis zu begründen. Die Erhebung von Sondernutzungsgebühren steht - ebenso wie eine Ermäßigung oder ein Erlass - in der Zuständigkeit des jeweiligen Bezirksamtes. Zudem handelt es sich schon dem Wortlaut nach nur um eine unverbindliche Empfehlung. Schließlich hat sich die zuständige Senatsverwaltung die Abwägung des Bezirksamtes spätestens mit dem Widerspruchsbescheid zu eigen gemacht. Wäre die Senatsverwaltung der Ansicht gewesen, dass die Gebühren zu ermäßigen bzw. zu erlassen seien, hätte es dies mit dem Widerspruchsbescheid durchsetzen können. c) Die Gebührenerhebung führt auch nicht aufgrund der Besonderheit des Einzelfalls zu einer Härte im Sinne der Nr. 2 des § 8a SNGebV. Der von der Klägerin angeführte wirtschaftliche Verlust genügt für sich genommen nicht, um eine besondere Härte zu begründen. Mit der Härtefallregelung soll lediglich unvorhergesehenen Fällen Rechnung getragen werden (vgl. Verordnung Nr. 17/039, a.a.O., S. 9). Es ist jedoch weder erkennbar noch vorgetragen, dass hier ein solcher atypischer Einzelfall vorliegt. Zumal die ungefähre Gebührenhöhe der Klägerin vor Durchführung der Veranstaltung bekannt war und die Klägerin auch nicht dargelegt hat, inwiefern die Verluste für sie unvorhersehbar waren. 4. Die festgesetzten Sondernutzungsgebühren in Höhe von 200.399,17 EUR sind jedoch geringfügig zu hoch bemessen. Dies folgt zwar nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte teilweise die Aufbauten falschen Tarifstellen im Gebührenverzeichnis zugeordnet hat. Denn dieser Fehler wirkt sich in wirtschaftlicher Hinsicht zugunsten der Klägerin aus. Er folgt jedoch daraus, dass der Beklagte zum Nachteil der Klägerin die zugrundeliegenden Flächen in geringem Umfang falsch berechnet hat. a) Der Beklagte hat für die Sondernutzung zunächst dem Grunde nach die zutreffende Tarifstelle herangezogen. Die von der Klägerin durchgeführte Veranstaltung unterfällt der Tarifstelle 1.2.3 des Gebührenverzeichnisses. Nach dieser Tarifstelle werden Gebühren für „Sondernutzungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen, auch wenn diese öffentlich gefördert sind, mit Ausnahme der Sondernutzungen, die von den in § 8 Abs. 2 genannten selbst ausgeübt werden“ erhoben. Innerhalb der Tarifstelle wird zunächst gemäß Buchstaben a) bis e) nach den verschiedenen in Betracht kommenden und in Zusammenhang stehenden Sondernutzungen differenziert, nämlich nach Ständen mit verschiedenen Nutzungszwecken und sonstigen Aufbauten (a] bis c]), Fahrgeschäften (d]) und sonstigen abgesperrte Flächen (e]) und sodann eine abgestufte Gebührenhöhe festgelegt. Dem Wortlaut nach unterfällt die Motorsportveranstaltung diesem Gebührentatbestand, denn es handelt sich um eine Veranstaltung, mit der eine Reihe von in der Tarifstelle aufgelisteten Sondernutzungen, wie Essens- und Getränkestände, Bühnenaufbauten usw. einhergehen. Zwar ist der Begriff der Veranstaltung gebührenrechtlich nicht definiert, gemeinhin kann unter einer solchen Veranstaltung jedoch ein nach Zeit bestimmtes, inszeniertes besonderes Ereignis an einem physischen Ort vor Publikum verstanden werden (vgl. Möllers, Wörterbuch der Polizei, 3. Aufl. 2018, Großveranstaltung). Die Tarifstelle erfasst begrifflich verschiedene Veranstaltungen. Dies zeigt sich auch daran, dass in der ursprünglichen Fassung unter Buchstabe f) noch die „Love-Parade“ und Silvesterfeier am Brandenburger Tor beispielhaft aufgeführt waren (vgl. SNGebV vom 12. Juni 2006, GVBl S. 589). Diese Beispiele wurden jedoch gestrichen. Grund für die Streichung der Tarifstelle 1.2.3 f) und die Einbeziehung der bisherigen Regelungen unter die Tarifstelle 1.2.3 e) mit der Ersten Verordnung zur Änderung der SNGebV vom 16. Mai 2012 (GVBl. 2012, Heft-Nr. 14, S. 160) war in erster Linie die Befürchtung, eine beispielhafte Aufzählung könne den Begriff der Großveranstaltung zu sehr einengen (vgl. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Vorlage an das Abgeordnetenhaus zur Kenntnisnahme über die Erste Verordnung zur Änderung der Sondernutzungsgebührenverordnung, 16. Mai 2012, S. 9). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Tarifstelle 1.2.3 des Gebührenverzeichnisses auch nicht nur auf Marktveranstaltungen begrenzt. Während sich die vorhergehenden Tarifstellen 1.2.1 „Wochenmärkte“ und 1.2.2 „Kunst- und Trödelmärkte“ des Gebührenverzeichnisses ausdrücklich auf bestimmte Marktformen beziehen, hebt die Tarifstelle 1.2.3 des Gebührenverzeichnisses auf „Veranstaltungen“ im Allgemeinen ab. Die Verwendung dieses offenen Veranstaltungsbegriffs zeigt, dass es sich hier um einen weit auszulegenden Auffangtatbestand handelt, dem auch, aber keinesfalls ausschließlich Marktveranstaltungen unterfallen. Für eine solche Auslegung spricht auch der Buchstabe e) der Tarifstelle 1.2.3 des Gebührenverzeichnisses, der eine spezielle Regelung für „besondere Großveranstaltungen“ trifft, ohne auf den weiteren Charakter der Veranstaltung abzustellen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. November 2014 - VG 1 K 103.12 – Entscheidungsabdruck, S. 7). Die Anwendbarkeit der Tarifstelle 1.2.3 des Gebührenverzeichnisses ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Tarifstelle 1.2.5 des Gebührenverzeichnisses „Zirkus, Straßentheater und ähnliches“ eine speziellere, vorrangige Regelung für die Veranstaltung der Klägerin enthält oder über Tarifstelle 7, wonach Gebühren für Sondernutzungen, die nicht in dem Verzeichnis enthalten sind, möglichst nach vergleichbaren Sondernutzungen zu bestimmen sind, zu berücksichtigen wäre. Denn es handelt sich bei der Motorsportveranstaltung nicht um eine den Zirkussen oder Straßentheatern ähnliche Sondernutzung. Das Rennen ist eine mehrtägige Großveranstaltung, für deren Durchführung es umfangreicher ebenfalls mehrtägiger Auf- und Abbauarbeiten bedurfte und durch die der Gemeingebrauch auf einer Fläche von über 60.000 m² über einen Zeitraum von mehr als drei Wochen massiv beeinträchtigt wurde. Dass im Rahmen von Zirkus- und Straßentheaterveranstaltungen eine vergleichbare Nutzung des öffentlichen Straßenlandes stattfindet, ist nicht ersichtlich. Historisch betrachtet ist das in Tarifstelle 1.2.3 des Gebührenverzeichnisses benannte „Straßentheater“ durch einen vergleichsweise geringen personellen, räumlichen und materiellen Aufwand gekennzeichnet (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. November 2014, a.a.O., S. 8). Die gemeinsame Benennung von Straßentheater und Zirkussen in einer Tarifstelle spricht zudem dafür, dass der Verordnungsgeber auch bei Zirkussen von einem den Straßentheatern vergleichsweise geringen Aufwand ausgegangen ist. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass es sich bei modernen Zirkussen um Unternehmen handelt, deren Zelte teilweise eine Fläche von 3.000 m² beanspruchen, in denen mehr als 4.500 Zuschauer Platz finden und zu denen mehrere hundert Mitarbeiter, Tiere, Wohn- und Gerätewagen gehören, mögen diese zwar nicht mehr mit dem historischen Verständnis von einem Zirkus übereinstimmen. Gleichwohl vermag dies nichts daran zu ändern, dass eine Motorsport-veranstaltung nicht mit einem Zirkus vergleichbar ist. Denn selbst der von der Klägerin angeführte „C...“ erreicht nicht annähernd einen der Veranstaltung der Klägerin vergleichbaren Platzbedarf. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht das von der Klägerin herangezogene sprachliche Argument, die Motorsportveranstaltung werde auch häufig als „Rennzirkus“ bezeichnet. Linguistisch drückt das Suffix „-zirkus“ in Verbindung mit einem Substantiv nur aus, dass etwas in vielfältiger, bunter, abwechslungsreicher Weise auftritt bzw. vorgeführt wird (z.B. „Skizirkus“ oder „Medienzirkus“, vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Mannheim 1981, Band 6). Eine inhaltliche Vergleichbarkeit einer Motorsportveranstaltung mit einem Zirkus folgt aus der Bezeichnung „Rennzirkus“ damit gerade nicht. b) Die mithin hier einschlägige Tarifstelle 1.2.3 des Gebührenverzeichnisses verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips vor (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. November 2014, a.a.O., S. 9, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juni 2016 - OVG 1 N 3.15 - Entscheidungsabdruck S. 4). Dabei steht die Sondernutzungsgebühr nicht außer Verhältnis zu der mit der Sondernutzung verbundenen Beeinträchtigung und den wirtschaftlichen Interessen der Erlaubnisnehmerin. Die Gebühr berücksichtigt sowohl den Umstand, dass eine Sondernutzung auf und um die Karl-Marx-Allee, einer vierspurigen, zu jeder Tages- und Nachtzeit stark frequentierten Ausfallstraße eine erhebliche Beeinträchtigung des Verkehrsflusses darstellt als auch den Umstand, dass es sich um eine kommerzielle Veranstaltung mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe mit der Veranstaltung letztlich einen Verlust von 5,5 Mio. EUR gemacht hat, vermag dies kein Missverhältnis zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Gebührenbemessung hinsichtlich des wirtschaftlichen Vorteils im Rahmen einer typisierenden und generalisierenden Betrachtung auf den objektivierten wirtschaftlichen Nutzen einer bestimmten Art von Sondernutzung abzustellen und nicht auf einen besonders großen oder geringen wirtschaftlichen Vorteil einzelner Gebührenschuldner (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 2019 - 9 B 1/19 - juris Rn. 7). Anderenfalls würde die Höhe der Sondernutzungsgebühren von betriebswirtschaftlichen Entscheidungen und dem unternehmerischen Geschick des Gebührenschuldners abhängen, auf die die öffentliche Hand keinen Einfluss hat. Dass die Gebührenhöhe bei Großveranstaltungen, beispielsweise bei Sportveranstaltungen auf und um die Karl-Marx-Allee generell zu einer Unwirtschaftlichkeit der Veranstaltungen führen würde, ist weder erkennbar noch vorgetragen. c) Der Beklagte hat die Aufbauten und Flächen, soweit die Klägerin diese zur Überprüfung durch das Gericht gestellt hat, zutreffend den einzelnen Buchstaben der Tarifstelle 1.2.3 des Gebührenverzeichnisses zugeordnet. Zutreffend hat der Beklagte Foodtrucks, Food-Zelte, Ausschankwagen, Bars, Ausstellungsflächen E-Village, „Zaster-Laster“ und sog. Beachflags mit Werbung unter die Tarifstelle 1.2.3 a), Wertstufe IV des Gebührenverzeichnisses subsummiert. Gemäß dieser Tarifstelle beträgt die Gebühr für Sondernutzungen durch Handels-, Werbestände und dergleichen im Zusammenhang mit Veranstaltungen 2,50 EUR je m²/Tag. Bei dem Foodtruck und dem dazugehörigen Zelt sowie den Ausschankwagen und den mobilen Bars handelt es sich gebührenrechtlich um Handelsstände. Denn diese Stände sind auf den Austausch von Leistungen - Überlassung von Speisen und Getränken gegen Entgelt - ausgerichtet (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. April 2018 - VG 1 K 446.17 - Entscheidungsabdruck S. 5). Gleiches gilt für den sog. „Zaster-Laster“. Ein Geldautomat ist als Handelsstand im Sinne der Tarifstelle zu qualifizieren, weil dort die Leistungsauszahlung von Bargeld gegen die Zahlung einer (Bank-)Gebühr angeboten wird und die Bank mit der Aufstellung kommerzielle Zwecke verfolgt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24. November 2016 - VG 1 K 115.14 - Entscheidungsabdruck S. 8 ff.). Bei den Ausstellungsflächen E-Village, die von verschiedenen Unternehmen für Merchandising genutzt wurden, sowie den sog. Beachflags mit Werbung handelt es sich gebührenrechtlich um Werbebestände. Denn die Standbetreiber werben damit für sich und ihre Produkte bzw. Dienstleistungen. Ob der Beklagte die Kühlwagen zu den Foodtrucks, die Klappen der Schankwagen und die Bierbankgarnituren zum Zwecke des Speisen- und Getränkeverzehrs zutreffend der für die Klägerin günstigeren Tarifstelle 1.2.3 c), Wertstufe IV des Gebührenverzeichnisses für sonstige Stände und Aufbauten im Zusammenhang mit Veranstaltungen (0,50 EUR je m²/Tag) zugeordnet hat oder es sich bei diesen ebenfalls um Handelsstände im gebührenrechtlichen Sinn nach der Tarifstelle 1.2.3 a), Wertstufe IV des Gebührenverzeichnisses mit der Folge handelt, dass 2,50 EUR je m²/Tag hätten festgesetzt werden müssen, bedurfte keiner Entscheidung. Die Feststellung einer höheren als der festgesetzten Gebühr würde gegen § 88 VwGO verstoßen. Nach dieser Vorschrift darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen. Aus der Bindung des Gerichts an das Klagebegehren folgt auch das grundsätzliche Verbot der „reformatio in peius“ (Verböserungsverbot), also einer Abänderung der Verwaltungsentscheidung zu Lasten der Klägerin (vgl. BVerwG - Urteile vom 10. Mai 1993 - 7 B 27/93 - juris Rn. 2 und 22. Mai 2014 - 3 C 14.13 - juris Rn. Rn. 30 ff sowie Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 88 Rn. 15 m.w.N.). Das Begehren der Klägerin ist darauf gerichtet, die festgesetzten Sondernutzungsgebühren zu reduzieren. Würde das Gericht stattdessen feststellen, dass der Beklagte Gebühren zu niedrig festgesetzt hat, würde es zum Nachteil der Klägerin über dieses Klagebegehren hinausgehen. Vorliegend kommt es auch nicht in Betracht, im Rahmen der Prüfung der angewendeten Tarifstellen zu wenig erhobene Gebühren mit zu viel erhobenen Gebühren zu saldieren. Denn da die Klage nach dem Klageantrag und der Klagebegründung auf die Reduzierung der Sondernutzungsgebühren durch die Anwendung von günstigeren Tarifstellen gerichtet ist, ist das Gericht nicht befugt, die Anwendung ungünstigerer Tarifstellen zu prüfen. Logistikfläche, Zuschauertribünen, Rennstrecke/Boxenstop und sonstige Aufbauten (Rollstuhlpodest, Toiletten, TV, Video, Garagen, Brücken, Start-/Ziel-Plattform, Bühne und Podium) ordnete der Beklagte zutreffend der Tarifstelle 1.2.3 c), Wertstufe IV des Gebührenverzeichnisses zu. Auch die verbleibende Begehungsfläche innerhalb der umzäunten Gesamtfläche subsummierte der Beklagte zutreffend unter die Tarifstelle 1.2.3 e), Wertstufe IV des Gebührenverzeichnisses. Diese Tarifstelle sieht bei Absperrungen des Geländes sowie bei besonderen Großveranstaltungen, die die gemeingebräuchliche Nutzung der Straße verhindern, für Begehungsflächen zusätzliche Gebühren von 0,26 EUR je m²/Tag vor. Schließlich ist auch die Zuordnung zur Wertstufe IV zutreffend, da die von der Sondernutzung betroffenen Straßen und Plätze nicht in den Wertstufen I bis III der Anlage 2 zur SNGebV genannt werden. d) Der Beklagte hat die Zeiträume der Sondernutzung zutreffend ermittelt. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass der Aufbau und die Nutzung der Flächen sukzessive erfolgte und die Aufbauten, beispielsweise für den gastronomischen Bereich teilweise erst am Veranstaltungstag selber erfolgten, dringt sie mit dieser Argumentation nicht durch. Die Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung gewährte der Klägerin eine Sondernutzung für die Veranstaltung selbst am 20. und 21. Mai 2016 sowie für Auf- und Abbau vom 9. Mai 2016 bis zum 31. Mai 2016. Damit hat der Beklagte den Umfang der zeitlichen Nutzung bei Ausgang des Bescheides aus dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) abschließend festgelegt. Ein Recht der Klägerin, den zeitlichen Nutzungsumfang im Verlauf des Auf- und Abbauzeitraumes oder der Veranstaltung selbst weiter zu konkretisieren, bestand nicht. Ein solches Recht haben die Beteiligten weder im Laufe des Verwaltungsverfahrens vereinbart noch kann die Klägerin es aus der Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung selbst herleiten. Zwar heißt es in dieser, dass die genaue Höhe der Sondernutzungsgebühr anhand von Unterlagen berechnet werde, die die Klägerin noch einzureichen habe (Bl. 18). Dies bezog sich jedoch nur auf die noch nicht abschließend geklärten Aufbauten der Klägerin (Tribünen, Cateringstände etc.). Denn die genaue Höhe der Sondernutzungsgebühren kann nur berechnen werden, wenn die einzelnen Aufbauten und deren Flächenmaße mitgeteilt wurden und den Tarifstellen zugeordnet werden konnten. Die zeitliche Dimension der Sondernutzung war indes durch die Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung abschließend festgelegt worden. Soweit die Klägerin darauf hinweist, sie sei verpflichtet gewesen, die Aufbauten so spät wie möglich aufzustellen und die Flächen so lange wie möglich frei zu halten, mag dies Gegenstand der Abstimmungsgespräche im Vorfeld gewesen sein. Die Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung enthält in dieser Hinsicht indes keine konkreten Beschränkungen. Auch die darin aufgeführten straßenrechtlichen Verkehrszeichenpläne regeln nicht die einzelnen Auf- und Abbauzeiten der Klägerin. Zudem hat der Verordnungsgeber dem Umstand, dass Auf- und Abbauarbeiten bei Veranstaltungen in der Regel sukzessive erfolgen, bereits durch die zweite Anmerkung zu der Tarifstelle 1.2.3 des Gebührenverzeichnisses Rechnung getragen. Diese sieht vor, dass Auf- und Abbautage zu 50 %, die Veranstaltung selbst zu 100 % berechnet werden. Danach hat sich der Beklagte gerichtet und die Aufbau- und Abbautage nur zu 50 %, die zwei Veranstaltungstage selbst zu 100 % berücksichtigt. Diese Pauschalisierung verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zieht das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dem Gesetzgeber nur sehr weite Grenzen. Es besagt, dass Benutzungsgebühren nicht in einem groben Missverhältnis zu der Leistung der Verwaltung stehen dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 2019 – BverwG 9 B 1.19 - juris Rn. 4). Ein solches Missverhältnis besteht vorliegend nicht. Es ist nicht erkennbar, warum der Verordnungsgeber sukzessive Auf- und Abbauzeiten nicht pauschal mit einer Gebührenreduzierung von 50 % berücksichtigen dürfte, ohne die exakten Zeiten des Auf- und Abbaus zu Grunde legen zu müssen. Die Pauschalisierung hat den Zweck, das Verwaltungshandeln zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand zu verringern. Anderenfalls müssten bei jeder Sondernutzung fortlaufend Mitarbeiter der Behörden vor Ort sein und kontrollieren, welche Fläche zu welchem Zeitpunkt genutzt wurde. Gerade bei Großveranstaltungen mit zahlreichen Aufbauten oder Sondernutzungen, die sich mit Auf- und Abbauten über einen längeren Zeitraum erstrecken, würde dies für die Behörden einen erheblichen Mehraufwand an Arbeit und Dokumentation erfordern. Im Übrigen berücksichtigt die Regelung auch die Interessen des Gebührenschuldners. Auch er muss nicht dokumentieren, wann er welche Flächen für welchen Zeitraum in Anspruch genommen hat. Zudem erfolgt die Pauschalisierung nicht nur zu seinen Lasten, sondern kann ihm ebenso zum Vorteil gereichen, etwa, wenn Aufbauten bereits zu Beginn des Aufbaus fertig gestellt werden und gleichwohl nur Gebühren in Höhe von 50% entstehen. e) Der Beklagte hat seinen Berechnungen auch zu Recht die am 22. Mai 2016 von der Klägerin übersandte Bauwerksbeschreibung zugrunde gelegt. Ob die tatsächlich genutzten Flächen letztlich davon abwichen, ist unerheblich. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SNGebV ist bei der Berechnung der Sondernutzungsgebühren das erlaubte Maß in Ansatz zu bringen. Auf das tatsächliche Maß kommt es gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 SNGebV lediglich bei einer Überschreitung der Erlaubnis an. In der Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung der Verkehrslenkung Berlin vom 6. Mai 2016 wurde die Veranstaltung als Ganzes erlaubt und, wie bereits dargelegt, der zeitliche Umfang festgelegt. Flächenangaben waren nicht enthalten. Die von der Klägerin am 22. Mai 2016 und damit nach der Veranstaltung eingereichte Bauwerksbeschreibung, die die Klägerin zudem selbst als final bezeichnet hat, hat die Nebenbestimmung konkretisiert und stellt damit das erlaubte Flächenmaß im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SNGebV dar. Die Klägerin war damit sogar in der für sie vorteilhaften Position, das erlaubte Flächenmaß nach Durchführung der Veranstaltung konkretisieren zu können, wovon sie mit der eingereichten Bauwerksbeschreibung vom 22. Mai 2016 auch Gebrauch gemacht hat. Anschließend geltend gemachte flächenmäßige Reduzierungen können vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 SNGebV keine Berücksichtigung mehr finden. f) Allerdings hat der Beklagte die Flächen teilweise falsch berechnet. Er hat die der Berechnung der Sondernutzungsgebühren zugrunde liegenden konkreten Flächenmaße der einzelnen Aufbauten ohne gesetzliche oder verordnungsrechtliche Grundlage gerundet. Richtigerweise hätte der Beklagte zunächst die Maße der einzelnen Aufbauten exakt ermitteln und sodann den einzelnen Tarifstellen zuordnen müssen. Aus den so ermittelten Flächen wären die Sondernutzungsgebühren zu berechnen gewesen, wobei nur die vollen Maßeinheiten berücksichtigt werden dürfen. aa) Gemäß § 2 Abs. 2 SNGebV ist bei der Berechnung von Sondernutzungsgebühren nach Maßeinheiten das erlaubte Maß zugrunde zu legen, bei Überschreitung des erlaubten Maßes das tatsächlich in Anspruch genommene Maß, im Übrigen jedoch mindestens das jeweilige Berechnungsgrundlage Maß (m, m², m³). Bezugspunkt für die Berechnung der Sondernutzungsgebühren ist damit die jeweilige Fläche. Dabei geht die Vorschrift von zwei Fallkonstellationen aus. In der ersten Variante hat die Behörde die Sondernutzung für eine bestimmte Fläche genehmigt und legt ihrer Gebührenberechnung auch diese Fläche zugrunde. Bei der zweiten Variante geht die Flächennutzung über das erlaubte Maß hinaus. Ist das der Fall, berechnet die Behörde die Gebühren anhand der tatsächlich genutzten Fläche. In Ergebnis hat die Behörde ihrer Berechnung in beiden Fällen die exakten Flächen zugrunde zu legen. Dafür spricht die Begründung des Verordnungsgebers zu § 2 Abs. 2 SNGebV, nach der eine exakte Berechnung der Sondernutzungsgebühren nach Maßeinheiten erfolgen solle (vgl. Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Straßen vom 12. Juni 2006, Verordnung Nr. 15/358, Begründung S. 3, abgerufen am 24. Juli 2019 unter http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/15/vo/vo15-358.pdf). Zwar stellt der hiesige Fall insofern eine Besonderheit dar, als dass er unter keine der beiden Varianten fällt. Der Beklagte hatte vor der Sondernutzung keine exakte Fläche festgelegt. Vielmehr wurde das erlaubte Maß erst durch die von der Klägerin vorgelegte Bauwerksbeschreibung konkretisiert. Gleichwohl ist auch in dieser Konstellation die grundsätzliche Entscheidung des Verordnungsgebers maßgeblich, nach der bei Flächenberechnungen das exakte Maß zugrunde zu legen ist. Zumal der hiesige Fall mit der ersten Variante vergleichbar ist, da der Berechnung der Sondernutzungsgebühren ebenfalls das erlaubte Maß zugrunde liegt. Aus dem Halbsatz der Vorschrift, wonach im Übrigen mindestens das jeweilige Berechnungsgrundmaß (m, m², m³) zugrunde zu legen ist, folgt nichts anderes. Wäre der Satz dahingehend zu verstehen, dass in allen anderen Fallkonstellationen abweichend von der zuvor festgelegten exakten Berechnung nur volle Maßeinheiten zu berechnen sind, würde dies zu einer unterschiedlichen Berechnung der Flächen führen. Dafür, dass der Verordnungsgeber eine solche Zweiteilung gewollt hat, ist nichts ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass durch diesen Teil der Vorschrift lediglich das Mindestmaß festgelegt werden sollte. Alsdann richtet sich die Zuordnung der Flächen unter die einzelnen Tarifstellen nach dem Gebührenverzeichnis. Abweichend von der exakten Berechnung der einzelnen Flächen nach § 2 Abs. 2 SNGebV stellt das Gebührenverzeichnis für die Zuordnung der Flächen unter die jeweilige Tarifstelle jedoch auf volle Meter, Quadratmeter oder auch Kubikmeter für die Gesamtflächen der jeweiligen Tarifstelle ab. Denn dort heißt es unter anderem „je m² monatlich“, „je m²/Tag“ oder auch „je Jahr/m³“. Kleinere Maßeinheiten, etwa Zentimeter, werden im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt und deshalb von diesem auch nicht erfasst. Allerdings lassen sich weder der SNGebV noch dem Gebührenverzeichnis Anhaltspunkte dafür entnehmen, ob nur volle Maßeinheiten zu berücksichtigen oder angefangene Maßeinheiten voll zu berechnen sind. Dass dem Verordnungsgeber die Frage der Berechnung angefangener Einheiten nicht fremd war, zeigt bereits die Regelung in § 2 Abs. 3 SNGebV. Danach sind angefangene Zeiteinheiten voll zu berechnen. Eine vergleichbare Regelung für die Berechnung der Gesamtflächen fehlt indes. In einem solchen Fall darf die Verwaltung diese Regelungslücke nicht, wie hier geschehen, durch eine Rundungspraxis schließen, die sich belastend auf die Gebührenschuldner auswirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 – BVerwG 9 C 6/09 - juris Rn. 49). Eine volle Berechnung angefangener Maßeinheiten zulasten des Gebührenpflichtigen ohne verordnungsrechtliche Grundlage verstößt gegen das Rechtsstaatsgebot. In Betracht kommt daher nur eine für den Gebührenschuldner günstigere Berechnung. Denn eine solche jedenfalls nicht belastend wirkende Praxis bedarf keiner Rechtsgrundlage. Dies zugrunde gelegt, hätte der Beklagte die unter die jeweilige Tarifstelle fallende Gesamtfläche auf das volle Maß abrunden müssen. bb) Die Sondernutzungsgebühren für die Veranstaltung der Klägerin sind daher wie folgt zu berechnen: Foodtrucks, Zelt, Ausschankwagen, Bars Fläche SNG in €/qm/Tag SNG Food Trucks 77,28 Zelt 9,2 Ausschankwagen 104 Bars 32 Ergebnis 222,48 Ausstellungsflächen E-Village M... 18 m... 25 S... 7,5 F... 25 R... 150 D... 60 B... 220 V... 150 R... 200 E... 80 M... 60 B... 35 Ergebnis 1030,50 Zaster-Laster 4 Beachflags mit Werbung 26 SNG in €/qm/Tag SNG Fläche Tarifstelle 1.2.3 a) abgerundet auf volle m² 1282,00 2,5 3205 Zuschauertribünen A1 684 C1 641,25 D1 172,5 F1 149,06 F2 149,06 Ergebnis 1795,87 Rennstrecke/Boxenstop 14502 sonstige Aufbauten Brücke Fußgänger 1 24 Start 32 Pit 20 Pit Exit 32 Paddock 28 Track 1 32 Start-/ und Ziel-Plattform 27 Rollstuhlpodest 56 Bühne/Podium 340 Dixis normal 263,24 Dixis Rollstuhl 15,64 Toilettencontainer 72 Zelte TV Compound 430 Generatoren TV 20 Ü-Wagen 76 Video-Screens 81,25 Bürocontainer 105 Race Control 97,6 weitere Generatoren 20 Garagen 1800 Medical Center 90 M...Truck 28,8 Aquafuel-Aggregate 87,84 Ergebnis 3778,37 sonstige Aufbauten Catering Kühlwagen 48,6 Klappen Schankwagen 216 Bierbänke 60 Ergebnis 324,60 Logistikfläche Schillingstr 500 SNG in €/qm/Tag SNG Fläche Tarifstelle 1.2.3 c) abgerundet auf volle m² 20900 0,5 10450 Gesamte genutzte Fläche (einschl. Logistikfläche Schillingstr.) 62765,00 Flächen mit Aufbauten 22182,00 Begehungsfläche 40583,00 0,26 10551,58 Zusammenfassung Gebühren Gebühr/Tag Tage SNG Logistikfläche Karl-Marx-Allee 2448,5 3,5 8569,75 Aufbauten gesamt 13655 12,5 170687,50 Begehungsfläche 10551,58 2 21103,16 Gesamtgebühr 200.360,41 € Soweit der Bescheid des Beklagten Sondernutzungsgebühren in Höhe von 200.360,41 EUR übersteigt, also im Umfang von 38,76 €, war dieser aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Das Obsiegen der Kläger fällt im Verhältnis zu ihrem Unterliegen nicht ins Gewicht. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 der Zivilprozessordnung. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 200.399,17 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Sondernutzungsgebühren. Sie veranstaltet eine Formula-Rennserie für elektrisch betriebene Rennfahrzeuge, bei der die Rennen auf Stadtkursen stattfinden. Am 28. Januar 2016 beantragte die Klägerin bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Durchführung des Rennens im Jahr 2016. Diese Ausnahmegenehmigung wurde am 3. März 2016 erteilt. Anschließend beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 4. März 2016 bei der Verkehrslenkung Berlin eine Erlaubnis zur Durchführung der Veranstaltung in den Berliner Bezirken Mitte und Friedrichshain-Kreuzberg. Im Bezirk Mitte waren die Straßenabschnitte der Karl-Marx-Allee zwischen Straußberger Platz und Alexanderstraße/Otto-Braun-Straße und parallel zur Lichtenberger Straße zwischen Singerstraße und Weydemeyer Straße an der Bezirksgrenze bis zum Straußberger Platz betroffen. Der Beklagte übersandte der Klägerin eine vorläufige Berechnung der Sondernutzungsgebühren für den im Bezirk Mitte liegenden Teil des Rennens i.H.v. 230.000 Euro. Unter dem 6. Mai 2016 erteilte die Verkehrslenkung der Klägerin die Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung für die Durchführung der Veranstaltung. Darin heißt es, dass für den Auf- und Abbau der Veranstaltung im Zeitraum vom 9. Mai bis zum 31. Mai 2016 Teilsperrungen der von der Streckenführung und Rahmenveranstaltung genutzten Straßen, Rad- und Gehwege erforderlich seien. Für die Veranstaltung selbst sei eine Vollsperrung der betroffenen Straßen vom 20. Mai 2016 bis zum 21. Mai 2016 erforderlich. Von der Erlaubnis ausgenommen wurde zunächst der Bereich des sog. E-Village. Des Weiteren hieß es unter Ziff. 4 der Nebenbestimmungen zur Sondernutzung nach dem Berliner Straßengesetz, dass die Sondernutzung auf öffentlichen Straßen gebührenpflichtig sei. Es werde darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Festsetzung der Sondernutzungsgebühren ein gesonderter Bescheid ergehe. Die Unterlagen für die Berechnung der Sondernutzungsgebühren seien von der Klägerin bis zum 17. Mai 2016 einzureichen. Danach erfolge eine genaue Berechnung. Die Verkehrslenkung ordnete sodann unter Verweis auf das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die Veranstaltung diene dem Öffentlichkeitsbild Berlins. Zudem ergebe sich ein besonderes öffentliches Interesse aus der wirtschaftlichen Bedeutung der Veranstaltung für den Standort. Am 12. Mai 2016 teilten die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung sowie die Senatsverwaltung für Inneres und Sport gegenüber dem Bezirksbürgermeister von Mitte mit, der Senat habe sich darauf verständigt, dass das Rennen im besonderen öffentlichen Interesse Berlins liege und damit keine Einwände dagegen bestünden, von der Ausnahmevorschrift des § 8 SNGebV mit dem Ziel einer Reduzierung der Gebühr Gebrauch zu machen. Am 22. Mai 2016 übermittelte die Klägerin die von ihr als „finalen“ Plan bezeichnete Bauwerksbeschreibung der Aufbauten für das Rennen, inklusive der Flächen und Aufbauten für das E-Village zur Berechnung der Sondernutzungsgebühren. Mit Bescheid vom 27. Juli 2016 setzte das Bezirksamt Mitte von Berlin Sondernutzungsgebühren i.H.v. 200.399,17 Euro fest. Dabei ging der Beklagte von einer Nutzung der Karl-Marx-Allee als Logistikfläche vor Aufbaubeginn für den Zeitraum 2. bis 8. Mai 2016 (7 Tage), einem Aufbauzeitraum vom 9. bis 19. Mai 2016 (11 Tage), der Veranstaltung vom 20. bis 21. Mai 2016 (2 Tage) sowie dem Abbau vom 22. bis 31. Mai 2016 (10 Tage) aus. Die Tage für die Nutzung der Logistikflächen sowie die Auf- und Abbautage zählte der Beklagte zu 50 %, die beiden Veranstaltungstage zu 100 %. Bei der Ermittlung der Flächen legte der Beklagte die übersandte Bauwerksbeschreibung zugrunde und rundete die Flächen teilweise. Die Sondernutzungsgebühren errechnete der Beklagte dann nach der Tarifstelle 1.2.3 des Gebührenverzeichnisses der Sondernutzungsgebührenverordnung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berechnungen wird auf den streitgegenständlichen Bescheid vom 27. Juli 2016 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 26. August 2016 legte die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die tatsächlich genutzten Flächen und Zeiten würden von den bei der Antragstellung geschätzten Zeiten und Flächen abweichen. Die gesamte Veranstaltungsfläche sei nur an den beiden Tagen, an denen die Veranstaltung stattgefunden habe, genutzt worden. An den übrigen Tagen seien nur Teile der Gesamtveranstaltungsfläche in Gebrauch gewesen. Zudem gelte die von dem Beklagten herangezogene Tarifstelle 1.2.3 des Gebührenverzeichnisses nicht für die durchgeführte Veranstaltung. Die Formula-E lasse sich eher mit dem unter der Tarifstelle 1.2.5 des Gebührenverzeichnisses aufgeführten „Zirkus“ vergleichen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2017 zurück. Bei der Berechnung der Sondernutzungsgebühren sei das erlaubte Maß in Ansatz zu bringen. Ob die Klägerin tatsächlich nur eine geringere Fläche in Anspruch genommen habe, sei unerheblich. Es sei auch die zutreffende Tarifstelle zugrunde gelegt worden, da es sich bei dem Rennen um eine Großveranstaltung handele. Eine Anwendung der Tarifstelle 1.2.5 komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der Rennveranstaltung nicht um eine den Zirkussen oder Straßentheater ähnliche Sondernutzung handele. Gegen den am 19. April 2017 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 17. Mai 2017 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt die Klägerin unter anderem aus, unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips könne es nur auf die tatsächlich genutzte Fläche ankommen. Zudem habe sie einen Teil der maroden Straßenbeläge auf eigene Kosten ertüchtigen müssen. Auch müsse berücksichtigt werden, dass der Aufbau sukzessive erfolgt sei und dies für die Klägerin zu erhöhten wirtschaftlichen und logistischen Belastungen geführt habe. Zudem habe die Klägerin die jeweils für den Auf- und Abbau veranschlagten Flächen nur temporär absperren dürfen. Der Beklagte habe angekündigt, die Sondernutzungsgebühren losgelöst von der Sondernutzungserlaubnis auf Grundlage des tatsächlichen Bedarfs zu berechnen. Im Übrigen seien die Sondernutzungsgebühren zu reduzieren bzw. zu erlassen, da die Sondernutzung im besonderen öffentlichen Interesse Berlins gelegen habe. Gerade in Berlin werde zum Thema Elektromobilität gearbeitet. Daher habe sich auch der Senat für eine Gebührenreduzierung bzw. einen -erlass ausgesprochen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit sie zunächst eine vollständige Aufhebung des Gebührenbescheides beantragt hatte. Die Klägerin beantragt zuletzt, den Gebührenbescheid des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 27. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2017 aufzuheben, als dieser einen Betrag von 32.580,91 Euro übersteigt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Argumentation aus dem Widerspruchsbescheid und verweist erneut auf das erlaubte Maß. Zudem sei die Berechnung der Sondernutzungsgebühren frühzeitig gegenüber der Klägerin kommuniziert worden. Bei der Tarifstelle 1.2.3 des Gebührenverzeichnisses handele es sich um einen weit auszulegenden Auffangtatbestand. Zum Begriff der Veranstaltung gehörten ein gewisser organisatorischer Aufwand sowie ein entsprechender Umfang, der den Allgemeinverkehr störe. Merkmale seien dabei beispielsweise die Zahl der Teilnehmer, einschließlich der Zuschauer oder das Verhalten der Teilnehmer. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Auch die Berechnung der Nutzungszeiten sei nicht zu beanstanden. Gemäß der Anmerkung zur Tarifstelle 1.2.3 des Gebührenverzeichnisses seien Auf- und Abbautage nur zu 50 % der festzusetzenden Gebühr je Tag berechnet worden. Der volle Gebührensatz sei nur für die Veranstaltungstage selbst erhoben worden. Die Veranstaltung könne auch nicht unter die Tarifstelle 1.2.5 subsumiert worden. Denn darunter seien nur Zirkus- oder Straßentheatervorstellungen zu verstehen, die mit einem geringen personellen, räumlichen und materiellen Aufwand verbunden seien. Das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses sei zu verneinen. Die Entscheidung über die Ermäßigung oder den Erlass von Sondernutzungsgebühren obliege nicht dem Senat von Berlin, sondern dem Bezirksamt. Zudem handele es sich um eine unverbindliche politische Willensbekundung. Der Beklagte habe kein besonderes öffentliches Interesse an der Förderung der Elektromobilität. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.