Urteil
1 K 143.18
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0828.VG1K143.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. Mai 2019 zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), hat keinen Erfolg. I. Der Antrag zu 1., festzustellen, dass die Schuldnerberatungsstelle der Klägerin in der Karl-Marx-Allee 9...,1... Berlin, gemäß § 4 Abs. 3 AGInsO von Gesetzes wegen als geeignete Stelle anerkannt ist, ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. a) Die Umstellung der ursprünglich erhobenen Verpflichtungsklage auf eine allgemeine Feststellungsklage ist nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung zulässig. b) Die allgemeine Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. aa) Denn bei der von der Klägerin gegenüber dem Land Berlin angestrebten Feststellung, dass ihre Berliner Stelle bereits auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 AGInsO von Gesetzes wegen als geeignete Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anerkannt ist, handelt es sich um ein feststellungsfähiges konkretes Rechtsverhältnis. bb) Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch deren Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) nicht entgegen, da die Klägerin insoweit ihr Rechtsschutzziel nicht in gleicher Weise durch Verpflichtungsklage erreichen kann.Denn abweichend vom Grundsatz des § 2 AGInsO setzt die Anerkennung als geeignete Stelle gemäß § 4 Abs. 3 AGInsO – in Übereinstimmung mit der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläuterten Praxis – keine förmliche Anerkennungsentscheidung der zuständigen Senatsverwaltung voraus. Für dieses Verständnis spricht bereits der Wortlaut, der die Anerkennung in einem anderen Bundesland nicht lediglich den erfüllten „Anerkennungsvoraussetzungen“, sondern der „Anerkennung“ nach § 4 Abs. 1 AGInsO gleichstellt. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt dieses Ergebnis. Der Gesetzesbegründung zum wortgleichen § 4 Abs. 2 AGInsO a.F. ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung das Ziel verfolgt, dass solche Stellen, die in anderen Bundesländern bereits als geeignet anerkannt sind, nicht nochmals ein „Anerkennungsverfahren“ nach diesem Gesetz durchlaufen müssen, wenn sie in Berlin tätig sein wollen (AbgH-Drs. 13/2656, S. 4). cc) Schließlich hat die Klägerin jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Denn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 AGInsO werden von der zuständigen Senatsverwaltung für die Berliner Stelle weiter verneint. 2. Die Feststellungsklage ist indes unbegründet. Denn die Schuldnerberatungsstelle der Klägerin in der Karl-Marx-Allee 9... in 1... Berlin ist nicht gemäß § 4 Abs. 3 AGInsO von Gesetzes wegen als geeignete Stelle anerkannt. Gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 3. Hs. InsO können die Länder bestimmen, welche Stellen als geeignet anzusehen sind, die mit dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens vorzulegende Bescheinigung auszustellen. Für das Land Berlin regelt dies das Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO). § 2 AGInsO bestimmt, dass geeignete Stellen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur solche sind, die von der nach § 6 Abs. 1 AGInsO zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind. Nach § 4 Abs. 3 AGInsO steht die Anerkennung in einem anderen Bundesland der Anerkennung nach § 4 Abs. 1 AGInsO gleich. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 AGInsO liegen hier nicht vor. Denn die konkrete Beratungsstelle in Berlin, für welche die Klägerin die Anerkennung als geeignete Stelle geltend macht, ist nicht in einem anderen Bundesland anerkannt. a) Der Begriff der Stelle im Sinne des § 4 AGInsO ist dabei eng zu verstehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Juli 2010 - 11 LA 170/10, juris Rn. 3). Hierfür spricht bereits die Systematik der Vorschrift, die in § 4 Abs. 2 AGInsO zwischen der Trägerschaft der juristischen Person und der Stelle als konkreter Einrichtung der Schuldnerberatung unterscheidet. Hinzukommt, dass sich die Voraussetzungen für die Anerkennung als geeignete Stelle nach § 4 Abs. 1 AGInsO auf die konkreten Personen, die in der einzelnen Stelle tätig sind, und die dortigen räumlichen, organisatorischen und technischen Gegebenheiten beziehen. Diese streng personen- und raumbezogenen Anforderungen verwirklichen die gesetzgeberische Zielsetzung des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, nur solche Stellen anzuerkennen, die dem Schutz des Verbrauchers hinreichend Rechnung tragen. Die Entstehungsgeschichte liefert keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Landesgesetzgeber diese Anforderungen mit der Regelung des § 4 Abs. 3 AGInsO aufweichen und die Tätigkeit einer Stelle im Land Berlin zulassen wollte, deren namentlich persönliche Eignung zuvor auch in einem anderen Bundesland nicht überprüft worden ist. Vielmehr liegt der Sinn und Zweck der Regelung im Schutz des Schuldners. Dem Verbraucher soll es ermöglicht werden, mit der Bescheinigung einer geeigneten Stelle in einem anderen Bundesland das gerichtliche Insolvenzverfahren auch im Land Berlin beantragen zu können (vgl. VG Oldenburg, Urteil 19. April 2010 - 13 A 462/09, juris Rn. 97 zur vergleichbaren Rechtslage in Niedersachsen). b) Gemessen hieran hat die Klägerin die Anerkennung der von Rechtsanwalt A... in der Karl-Marx-Alle 9...in 1... Berlin geleiteten Stelle in einem anderen Bundesland nicht nachgewiesen. Der von ihr im Klageverfahren vorgelegte Bescheid der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg vom 14. November 2006 ist hierzu nicht geeignet. Denn der Bescheid, der an die Klägerin als juristische Person und Trägerin der Beratungsstellen gerichtet ist, regelt bei der gebotenen Auslegung aus dem objektiven Empfängerhorizont entsprechend §§ 133, 157 BGB (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. Oktober 2018 – 4 A 427/17, juris Rn. 8 f m.w.N.) entgegen des missverständlichen Wortlautes des Einleitungssatzes nur die Anerkennung der von Rechtsanwalt Dr. D... geleiteten Beratungsstelle in der Elsastraße 2... in 2... Hamburg als geeignete Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Für diesen beschränkten Regelungsinhalt spricht neben der Begründung, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung als geeignete Stelle gemäß § 3 HmbAGInsO bezogen auf die konkreten Räumlichkeiten unter der genannten Adresse, die persönliche Zuverlässigkeit des bezeichneten Leiters der Stelle und die wirtschaftliche Rentabilität der konkreten Einrichtung bejaht, auch die Auflage 1. b), welche die Klägerin verpflichtet, die Anerkennungsbehörde über die Änderung von Umständen – namentlich der verantwortlichen Personen – zu unterrichten. II. Die Klägerin hat damit – auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 ASOG – auch nicht den mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Anspruch auf die Aufnahme in die Liste der anerkannten Beratungsstellen in Berlin. III. Schließlich ist der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag zu 3. zulässig, aber unbegründet. Denn der Bescheid der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales vom 26. März 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Anerkennung der Schuldnerberatungsstelle in der Karl-Marx-Allee 9... in 1... Berlin als geeignete Stelle nach § 4 AGInsO. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AGInsO kann eine anerkennungsfähige Stelle als geeignet anerkannt werden, wenn sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiter gewährleistet (Nr. 1), sie auf Dauer angelegt ist (Nr. 2), in ihr mindestens drei Personen tätig sind, von denen eine über ausreichende praktische Erfahrungen in der Schuldnerberatung verfügen muss (Nr. 3), die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist (Nr. 4) und sie über zeitgemäße technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt (Nr. 5). Anerkennungsfähig ist nach § 4 Abs. 2 AGInsO eine Stelle, wenn sie in Trägerschaft eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder der Verbraucherzentrale Berlin e.V. steht (Satz 1). Stellen in Trägerschaft von juristischen Personen des privaten Rechts sind anerkennungsfähig, wenn sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen und Mitglied eines Wohlfahrtsverbandes sind (Satz 2). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 1. Die Stelle ist nicht anerkennungsfähig im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 AGInsO, da die Klägerin nicht Mitglied eines Wohlfahrtsverbandes ist. Die von den Beteiligten aufgeworfene Frage nach der Vereinbarkeit dieser Anforderung mit der EU-Dienstleistungs-RL bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. 2. Denn die Klägerin erfüllt darüber hinaus jedenfalls auch nicht die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AGInsO. Es fehlt zumindest an einem Nachweis, dass die Stelle auf Dauer angelegt ist (Nr. 2) (a) und in ihr mindestens drei Personen tätig sind (Nr. 3) (b). a) Eine Beratungsstelle ist nur dann im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGInsO auf Dauer angelegt, wenn das zugrunde liegende Finanzierungskonzept eine nachvollziehbare wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beratungsstelle belegt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Juli 2009 – OVG 1 B 27.08, juris Rn. 17). Daran fehlt es hier. Die Begründung des Antrages der Klägerin vom 12. Dezember 2016 erschöpft sich darin, zu versichern, dass die Beratungsstelle auf Dauer angelegt sei, sowie mitzuteilen, dass die Finanzierung des Standortes durch die Integration in der Rechtsanwaltskanzlei sichergestellt sei (Bl. 78 Verwaltungsvorgang). Ein schlüssiger Finanzierungsplan, der Aufschluss über die Einnahmen und Ausgaben der Beratungsstelle gibt, wurde damit nicht vorgelegt; eine behördliche und gerichtliche Überprüfung der Tragfähigkeit des Finanzierungskonzeptes ist nicht möglich. Die eigenständige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Berliner Stelle der Klägerin kann so nicht festgestellt werden. Vielmehr nährt der Umstand, dass der Anstellungsvertrag mit Frau S...nicht mit der Beratungsstelle, sondern mit Rechtsanwalt A...abgeschlossen wurde (Bl. 14 Verwaltungsvorgang) Zweifel hieran. b) Des Weiteren hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass in der Stelle die von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGInsO geforderten mindestens drei Personen tätig sind. Neben dem Leiter der Stelle, Rechtsanwalt A..., und der Büroangestellten und Sachbearbeiterin... soll nach den Angaben der Klägerin auch Frau S... dort tätig sein. Indes ist Letztere ausweislich des vorgelegten Anstellungsvertrages (Bl. 14 Verwaltungsvorgang) – anders als Frau W... (Bl. 4 Verwaltungsvorgang) – nicht bei der Beratungsstelle der Klägerin, sondern Rechtsanwalt A... beschäftigt. Zwar soll sie diesen gemäß § 1 des Anstellungsvertrages nicht nur in seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, sondern auch als Schuldnerberater unterstützen. Indes bleibt nach dem klägerischen Vortrag im Verwaltungs- und Klageverfahren völlig unklar, ob und in welchem Umfang Frau S... tatsächlich für die Schuldnerberatungsstelle tätig ist. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1, § 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin begehrt die Anerkennung als geeignete Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) im Land Berlin. Die Klägerin ist ein gemeinnütziges Unternehmen, das bundesweit an verschiedenen Standorten Schuldnerberatung anbietet. Seit dem Jahr 2010 betreibt sie im Land Berlin eine Beratungsstelle in der Karl-Marx-Allee 9..., 1... Berlin, die von Rechtsanwalt V... geleitet wird. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 beantragte die Klägerin für die Berliner Beratungsstelle bei der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales die Anerkennung als geeignete Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (im Folgenden: Senatsverwaltung) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. März 2018 ab. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass die Voraussetzungen für die begehrte Anerkennung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung für das Land Berlin (AGInsO) aus mehreren Gründen nicht vorlägen: So sei die Klägerin kein Mitglied in einem Wohlfahrtsverband. Der Leiter der Stelle in Berlin sei wegen Verletzungen des anwaltlichen Standesrechts als nicht zuverlässig anzusehen. Überdies habe die Klägerin ihre eigenständige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen. Schließlich fehle es an dem erforderlichen Nachweis einer mindestens dreijährigen praktischen Berufserfahrung in der Schuldnerberatung für mindestens einen Beschäftigten. Mit der am 25. April 2018 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, einen Anspruch auf die begehrte Anerkennung zu haben, da nach § 4 Abs. 3 AGInsO die Anerkennung in einem anderen Bundesland der Anerkennung nach § 4 Abs. 1 AGInsO gleichstehe. Dies sei hier der Fall. Denn mit Bescheid der Freien und Hansestadt Hamburg vom 14. November 2006 sie sie unbefristet als geeignete Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anerkannt. In diesem Zusammenhang beruft sich die Klägerin auch auf Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt – EU-Dienstleistungs-RL – (ABl. L 376, S. 36), wonach eine Genehmigung dem Dienstleistungserbringer die Aufnahme oder die Ausübung der Dienstleistungstätigkeit im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ermögliche. Darüber hinaus wendet sich die Klägerin gegen die von der Behörde verneinten weiteren Voraussetzungen für eine Anerkennung auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 AGInsO. So obliege die Feststellung standesrechtlicher Verstöße allein der zuständigen Rechtsanwaltskammer. Die wirtschaftliche Tragfähigkeit und die Berufserfahrung seien schon dadurch belegt, dass die Berliner Beratungsstelle der Klägerin bereits seit acht Jahren erfolgreich betrieben werde. Nachdem die Klägerin zunächst (nur) die Verpflichtung des Beklagten zur Anerkennung als geeignete Stelle geltend gemacht hat, beantragt sie zuletzt, 1. festzustellen, dass ihre Schuldnerberatungsstelle in der Karl-Marx-Allee 9... in 10243 Berlin gem. § 4 Abs. 3 AGInsO von Gesetzes wegen als geeignete Stelle anerkannt ist und 2. den Beklagten zu verpflichten, ihre Schuldnerberatungsstelle in der Karl-Marx-Allee 9... in 10243 Berlin in die Liste der Anerkannten Beratungsstellen in Berlin aufzunehmen. hilfsweise, 3. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales vom 26. März 2018 zu verpflichten, ihre Schuldnerberatungsstelle in der Karl-Marx-Alle 9... in 10243 Berlin als geeignete Stelle im Sinne des § 4 AGInsO anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die von der Klägerin erstmalig im Klageverfahren vorgelegte Anerkennung durch die Freie und Hansestadt Hamburg nur für die dortige Stelle gelte. Dies folge aus dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 3 AGInsO. Die Regelung diene ausschließlich dem Schutz des Schuldners. Diesem solle es ermöglicht werden, eine außerhalb des Landes Berlin erlangte Bescheinigung einer geeigneten Stelle auch bei der Beantragung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens im Land Berlin nutzen zu können. Dagegen sollen die – personen- und raumbezogenen – weiteren Anforderungen des § 4 Abs. 1 AGInsO für die Anerkennung einer Berliner Stelle nicht umgangen werden können. Schließlich wiederholt und vertieft der Beklagte die weiteren im angefochtenen Bescheid angeführten Ablehnungsgründe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.