Beschluss
1 L 58.19
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:1011.1L58.19.00
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Tenor
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, folgende Äußerungen zu unterlassen: 1. „(…) Verdachtsmomente gegen die Betreiber bestehen ungeachtet der Entscheidung des Landgerichts nach Auffassung der Staatsanwaltschaft weiterhin.“; so wie gegenüber der Redaktion der Berliner Morgenpost GmbH im Rahmen einer Presseanfrage vom 30. Januar 2019 geschehen; 2. „(…) aber wir bleiben bei unserer Rechtsauffassung.“; so wie gegenüber der dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH im Rahmen einer Presseanfrage am 30. Januar 2019 geschehen; 3. „Wir bleiben bei unserer Rechtsauffassung und der rechtlichen und tatsächlichen Bewertung des Falls.“; so wie gegenüber der Redaktion des Verlages der Tagesspiegel GmbH im Rahmen einer Presseanfrage am 30. Januar 2019 geschehen, ist ohne Erfolg. 1. a) Der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eröffnet, weil vorliegend über einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch zu entscheiden ist. Die gegenständlichen Äußerungen sind von einem Bediensteten der Staatsanwaltschaft Berlin, Sprecher der zentralen Pressestelle der Berliner Strafverfolgungsbehörden, Herrn M. S., in amtlicher Eigenschaft und in Erfüllung seiner presserechtlichen Auskunftspflicht nach § 4 Abs. 1 Berliner Pressegesetz (PresseG Bln) erfolgt. Diese stellen schlicht hoheitliches Handeln dar und dienen nicht der Erfüllung von Aufgaben der Strafrechtspflege im engen Sinne. Die Sonderzuweisung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) greift deshalb hier nicht ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1988 – 3 C 65/85, juris; VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2016 – 1 L 310.16, juris Rn. 12). b) Der Antrag ist statthaft, weil er sich als allgemeiner Leistungsantrag gegen das als juristische Person des öffentlichen Rechts beteiligungsfähige Land Berlin richtet (§ 61 Nr. 1 VwGO), das in presserechtlichen Angelegenheiten der Berliner Strafverfolgungsbehörden vor dem Verwaltungsgericht durch die Generalstaatsanwältin in Berlin vertreten wird (§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 1. November 2017 – JustVA I B 6.1, ABl. Nr. 49, S. 5556 ff. in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 der Presserichtlinien für die Berliner Justiz vom 20. Mai 2013 – JustV I A 2 [Presserichtlinien] – gemäß § 6 Presserichtlinien sind diese mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft getreten, mangels Neufassung bleiben sie jedoch weiterhin einschlägiger Maßstab). c) Ein Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben stehen, ist dabei nicht gegen den Beamten persönlich, sondern aufgrund des im öffentlichen Recht geltenden Rechtsträgerprinzips gegen den Hoheitsträger zu richten, dem die Äußerungen seines Amtswalters zugerechnet werden. Mit amtlichen Äußerungen wird die Auffassung der Anstellungskörperschaft rechtlich festgelegt, so dass auch nur diese selbst auf deren weitere Unterlassung in Anspruch genommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1987 – 2 C 34.85, juris Rn. 10 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Dezember 2009 – 2 ME 313/09, juris Rn. 9 m.w.N.). Auch im Übrigen ist der Antrag zulässig. 2. In der Sache bleibt der Antrag jedoch ohne Erfolg. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Danach kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung [ZPO]). a) Die Antragsteller haben einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner und damit einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können. Der aus entsprechender Anwendung von § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abgeleitete und allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung besteht (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 – 7 B 54/10, juris Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2013 – 13 ME 112/13, juris Rn. 7; VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2016 – 1 L 310.16, juris Rn. 12 ff.). aa) Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung einer konkreten Wiederholungsgefahr. Diese ist im Bereich des öffentlichen Rechts nicht schon dann gegeben, wenn gegenüber den Betroffenen – wie hier – keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2019 – 10 S 14.19, juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Juli 2014 – 13 ME 97/14, juris Rn. 9). Gleiches muss für die fehlende Abgabe einer entsprechenden Absichtserklärung der Behörde im gerichtlichen Verfahren gelten. Maßgeblich sind stattdessen die Umstände des Einzelfalls. Bei deren Bewertung ist die verweigerte Unterlassungserklärung (OVG Münster, Beschluss vom 26. Januar 2004 - 12 B 2197/03, juris Rn. 11ff.) und eine fehlende Absichtserklärung im gerichtlichen Verfahren (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2016 – 1 L 310.16, juris Rn. 20) zu berücksichtigen und kann ein Indiz für eine bestehende Wiederholungsgefahr sein. Nach den Gesamtumständen ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich, dass die angegriffenen Äußerungen zukünftig wiederholt werden könnten. Erforderlich wären dafür erneute Anfragen von Zeitungsredaktionen und Nachrichtenagenturen gleichen Inhalts (VG Berlin, Beschluss vom 30. Januar 2019 – 1 L 336.18, Entscheidungsabdruck S. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2019 – OVG 10 S 14.19, juris Rn. 4 ff.). Die Äußerungen wurden auf Presseanfragen anlässlich der Rücknahme der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Nichteröffnungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 16. November 2018 getätigt (Az. 5…). Nachdem der Pressesprecher die Anfragen mit den streitgegenständlichen Äußerungen beantwortet und verschiedene Zeitungen darüber Ende Januar 2019 berichtet haben, steht nicht zu erwarten, dass sich kurzfristig dieselben Redaktionen, dieselbe Nachrichtenagentur oder andere mit identischen Anfragen an die Pressestelle wenden und deren Anfragen in gleicher Weise beantwortet werden würden. Dies ist aufgrund der starken Anlassbezogenheit der Äußerungen und der mit Rücknahme der sofortigen Beschwerde einhergehenden Beendigung des Strafverfahrens fernliegend. Auch soweit die Antragsteller eine Gefahr der Wiederholung daraus ableiten wollen, dass die Zeitungsartikel, in denen betreffende Äußerungen zitiert werden (vgl. Anlage ASt 2 – ASt 7), nach wie vor im Internet abrufbar seien und die Äußerungen seitens der Presse wiederholt und weiterverbreitet würden, verkennen sie, dass es vorliegend ausschließlich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf zukünftige Unterlassung von Äußerungen des Antragsgegners als - (vermeintliche) - hoheitliche Eingriffe geht. Bei den genannten, im Internet abrufbaren Artikeln handelt es sich aber um Nachrichten privater Verlagsunternehmen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2019 – 10 S 14.19, juris Rn. 8). Abgesehen davon erscheint der angeführte Multiplikationseffekt auch als fraglich, da die Artikel, soweit ersichtlich, zwar weiter abrufbar sind, deren Einsichtnahme jedoch eine gezielte Suche erfordert. Eine Wiederholungsgefahr kann auch nicht schon deshalb angenommen werden, weil der Antragsgegner seine Äußerungen im hiesigen Verfahren als rechtmäßig verteidigt. Wollte man dem Antragsgegner eines Unterlassungsanspruchs die Berufung auf die Wahrheit seiner Äußerungen im Prozess als Wiederholung dieser Äußerungen anrechnen, so nähme man ihm in nicht vertretbarer Weise ein zulässiges Verteidigungsmittel (OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Juli 2014 – 13 ME 97/14, juris Rn. 12). Gleiches muss im Rahmen eines von den Antragstellern beabsichtigten Entschädigungsprozesses gelten. Auch aus möglichen neuen Presseanfragen anlässlich der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen ergibt sich nichts anderes. Diese Gefahr wäre zunächst nicht hinreichend konkret glaubhaft gemacht. Zudem würden die Anfragen auf einem neuen Anlass und damit auf einer wesentlich geänderten Sachlage beruhen. bb) Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung liegt zudem kein rechtswidriger Eingriff vor. Amtliche Äußerungen mit Eingriffsqualität sind gerechtfertigt, wenn sich der Amtsträger mit seinen Äußerungen im Rahmen des ihm zugewiesenen Aufgabenbereichs bewegt und die rechtsstaatlichen Anforderungen an hoheitliche Äußerungen in der Form des Sachlichkeitsgebotes gewahrt sind. Letzteres erfordert, dass mitgeteilte Tatsachen im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben werden und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen. Außerdem dürfen die Äußerungen nicht unverhältnismäßig sein (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. September 2013 – 1 K 280.12, juris Rn. 19; OVG Münster, Beschluss vom 12. Juli 2005 – 15 B 1099/05, juris Rn. 15; VG Stuttgart, Urteil vom 13. April 2011 - 7 K 602/11, juris Rn. 34). Beides ist hier erfüllt. Die Antragsteller beanstanden Äußerungen betreffend die tatsächliche und rechtliche Bewertung eines Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft, welche auf Anfragen von verschiedenen Redaktionen und einer Nachrichtenagentur durch den Sprecher der zentralen Pressestelle der Berliner Strafverfolgungsbehörden erfolgten. Mit diesen Auskünften hat sich die „Pressestelle für den Geschäftsbereich der Generalstaatsanwaltschaft“ (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Presserichtlinien) im Rahmen der ihr durch § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 Presserichtlinien übertragenen Zuständigkeit gehalten. Danach ist sie zuständig für die Bearbeitung von Presseangelegenheiten, die in den Aufgabenbereich ihrer Behörde, d.h. der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, fallen. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 fallen darunter während des gesamten Verfahrens auch Auskünfte über Handlungen und Entscheidungen aus ihrem eigenen Geschäftsbereich, insbesondere auch über die Einlegung von Rechtsbehelfen. Davon müssen kraft Sachzusammenhang auch Auskünfte über deren Rücknahme erfasst sein. Die örtliche Zuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaft ergibt sich aus den §§ 141, 142 Abs. 1 Nr. 2, 143 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Danach folgt ihre örtliche Zuständigkeit derjenigen des Kammergerichts, erstreckt sich somit auf das gesamte Land Berlin (vgl. § 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes [AGGVG Berlin]). Der Gehalt der Tatsachenbehauptungen, dass „Verdachtsmomente gegen die Betreiber ungeachtet der Entscheidung des Landgerichts nach Auffassung der Staatsanwaltschaft weiterhin [bestehen]“ und dass die Staatsanwaltschaft bei ihrer „Rechtsauffassung und der rechtlichen und tatsächlichen Bewertung des Falles“ bleibt, ist insbesondere anhand des diesbezüglichen Vermerks der zuständigen Oberstaatsanwältin vom 14. Januar 2019 (Anlage ASt 1, Az. 2…) einer objektiven Klärung zugänglich. Danach stellen sich diese als im Wesentlichen zutreffend dar. Es wird deutlich, dass die Staatsanwaltschaft an der rechtlichen und tatsächlichen Bewertung des Falles festhält und damit nach deren nachvollziehbarer Auffassung weiterhin Verdachtsmomente bestehen. So wird bereits zu Beginn des Vermerks festgestellt: „Soweit das Landgericht die objektiven Tatbestände des § 266a StGB und eine Lohn- und Umsatzsteuerhinterziehung verneint, erscheint der Beschluss vom 16. November 2018 nicht überzeugend“ (S. 1). Unter der Überschrift „§ 266a und Lohnsteuer“ heißt es unter Auseinandersetzung mit dem Nichteröffnungsbeschluss weiter: „An der Gesamtbeurteilung durch die Staatsanwaltschaft hat sich daher nichts geändert. Da sich nun aber das Landgericht der Würdigung des Kammergerichts angeschlossen hat, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass das Kammergericht seine bisherige Würdigung revidieren wird“ (S. 2). Hinsichtlich der „Umsatzsteuerhinterziehung“ wird unter ausführlicher Darlegung der eigenen Rechtsauffassung festgestellt, dass „nach alledem der angegriffene Beschluss des Landgerichts in objektiver Hinsicht jedenfalls hinsichtlich des Vorliegens einer Umsatzsteuerhinterziehung durchaus angreifbar erscheinen [mag], die sofortige Beschwerde dennoch nicht aussichtsreich [ist], weil die Bewertung der subjektiven Tatseite durch das Landgericht nicht in hinreichend Erfolgs versprechender Weise angreifbar erscheint“ (S. 7). Dies wird im Weiteren nicht etwa damit begründet, dass man sich der Bewertung der subjektiven Seite durch das Landgericht anschließe (vgl. „Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft […]“; „Dem gegenüber bewertete das Landgericht diese Änderungen […]“ S. 8), sondern vielmehr damit, dass die sofortige Beschwerde dennoch keine Aussicht auf Erfolg habe: „Auch wenn die Ausführungen des Landgerichts zum fehlenden Vorsatz […] nicht zwingend erscheinen, muss die Staatsanwaltschaft dennoch zur Kenntnis nehmen, dass die vom Landgericht vorgenommene Bewertung vom – vorbefassten und damit zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufenen – 4. Senats des Kammergerichts geteilt wird“ (S. 9). Die Äußerungen stellen sich nach summarischer Prüfung und unter Abwägung des privaten Schutzinteresses der Antragsteller mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2014 – 1 L 17.14, juris Rn. 39) zudem als verhältnismäßig dar. Der Pressesprecher reagierte auf Anfragen von Journalisten und erfüllte damit eine grundsätzlich bestehende presserechtliche Auskunftspflicht (vgl. § 4 Abs. 1 PresseG Bln). Die Öffentlichkeit hat insbesondere nach umfassender Vorberichterstattung über strafrechtliche Ermittlungen ein großes Interesse an deren Ausgang (VG München, Beschluss vom 28. Februar 2018 – M 10 E 18.741, juris Rn. 30). Die Rücknahme der sofortigen Beschwerde gegen den Nichteröffnungsbeschluss und damit einhergehend der Abschluss des Strafverfahrens stellt einen erklärungsbedürftigen Akt dar. Die Äußerungen erfolgten zudem in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit diesem. Der Antragsgegner weist zurecht darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft in ihren amtlichen Verrichtungen von den Gerichten unabhängig ist und sich der Rechtsauffassung des Landgerichts nicht anschließen muss (§ 150 GVG). Auch können aus Sicht der Staatsanwaltschaft – entgegen der Auffassung der Antragsteller – Verdachtsmomente fortbestehen, ohne dass es auf das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 211 StPO ankäme, die eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens zur Folge habe könnten. Die Äußerungen zum Fortbestehen dieser Verdachtsmomente sowie der eigenen Rechtsauffassung stellen auch unter Berücksichtigung der presserechtlichen Einordung der Staatsanwaltschaft als privilegierte Quelle keine unnötige Bloßstellung im Sinne des Nr. 23 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) dar, die die Antragsteller über Gebühr belasten würden. b) Die Antragsteller haben eine besondere Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung und damit das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Insoweit die Antragsteller diesbezüglich auf eine Wiederholungsgefahr der Äußerungen verweisen, liegt diese – wie bereits ausgeführt wurde – nicht vor. Hinsichtlich der von den Antragstellern angeführten Gefahr der weiteren Verbreitung durch diverse Medien und eines damit einhergehenden Multiplikationseffekts ist dies – wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde – nicht Streitgegenstand im hiesigen Verfahren und im Übrigen ohnehin zweifelhaft. Auch im Weiteren ist nicht ersichtlich, warum der Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren unzureichend sein sollte. 3. Da die Antragsteller unterlegen sind, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus §§ 39 ff., 52 f. Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/01. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (vgl. unter: http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) nach der dortigen Nr. 1.5.