Urteil
1 K 543.17
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die der ordnungsgemäßen Reinigung unterliegenden öffentlichen Straßen werden in den Straßenverzeichnissen A bis C aufgeführt. (Rn.18)
2. Der Herstellungsbegriff aus dem Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht ist auf den straßenrechtlichen Ausbaubegriff nicht übertragbar. (Rn.20)
3. Das Straßenreinigungsentgelt dient dem Ausgleich des Vorteils, der den Anliegern der Straßen dadurch erwächst, dass die Stadt die Straßen in einem sauberen und sicher begeh- und befahrbaren Zustand erhält. (Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladende zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die der ordnungsgemäßen Reinigung unterliegenden öffentlichen Straßen werden in den Straßenverzeichnissen A bis C aufgeführt. (Rn.18) 2. Der Herstellungsbegriff aus dem Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht ist auf den straßenrechtlichen Ausbaubegriff nicht übertragbar. (Rn.20) 3. Das Straßenreinigungsentgelt dient dem Ausgleich des Vorteils, der den Anliegern der Straßen dadurch erwächst, dass die Stadt die Straßen in einem sauberen und sicher begeh- und befahrbaren Zustand erhält. (Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladende zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Der Vorsitzende entscheidet in dieser Sache anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 2 und Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO), weil alle Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage zulässig. Sie ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer wird durch Aufnahme einer Straße in das Straßenreinigungsverzeichnis A ein der Feststellung fähiges Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem geschaffen, aufgrund dessen der Kläger dem Anschluss- und Benutzungszwang für die Straßenreinigung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Berliner Straßenreinigungsgesetz – StrReinG) mit den sich daraus ergebenden konkreten Verpflichtungen unterliegt (vgl. Urteil der Kammer vom 15. August 2001 – VG 1 A 180.98). Das Straßenreinigungsverzeichnis stellt eine sich selbst vollziehende Norm dar, deren gerichtliche Überprüfung mit der Begründung erreicht werden kann, die Norm sei ungültig und ein konkretes Rechtsverhältnis deshalb nicht entstanden. Das Feststellungsinteresse des Klägers folgt zudem aus der Straßenreinigungsentgeltpflicht, die mit der Umgruppierung zum Straßenreinigungsverzeichnis A verbunden ist. Der Kläger kann auch nicht auf die Erhebung einer zivilrechtlichen Feststellungsklage gegen die Beigeladene oder das Abwarten einer Leistungsklage der Beigeladenen vor den Zivilgerichten verwiesen werden. Die auf dem Verwaltungsrechtsweg erhobene Feststellungsklage klärt die Frage der Eingruppierung gegenüber der dazu berufenen Verwaltung für die Zukunft abschließend, ohne auf einen konkreten Abrechnungszeitraum beschränkt zu sein. Sie ist deshalb nicht subsidiär, sondern kann im Gegenteil zivilrechtliche Streitigkeiten in Zukunft vermeiden. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Einordnung des Straßenabschnitts der Cevennenstraße zwischen Straße 30 und Ancillonweg in das Straßenverzeichnis A, Reinigungsklasse 4, durch die 21. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung der Reinigungsklassen vom 1. September 2016 (GVBl. 610, 681) steht im Einklang mit der gesetzlichen Ermächtigung und erfolgte rechtsfehlerfrei, so dass der Kläger dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt und daher zu Straßenreinigungsentgelten herangezogen werden kann. Rechtsgrundlage der genannten Verordnung ist § 2 Abs. 1 bis 3 StrReinG. Danach werden die der ordnungsgemäßen Reinigung unterliegenden öffentlichen Straßen in den Straßenverzeichnissen A bis C aufgeführt. In das Straßenverzeichnis A werden die ausgebauten Straßen innerhalb einer geschlossenen Ortslage, in das Verzeichnis B die Straßen außerhalb einer geschlossenen Ortslage, die überwiegend dem inneren Verkehr dienen, und in das Verzeichnis C die nicht oder nicht genügend ausgebauten Straßen innerhalb einer geschlossenen Ortslage aufgenommen. Nach § 2 Abs. 3 StrReinG erfolgt die Aufstellung der Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in die Reinigungsklassen durch Rechtsverordnung. Die ordnungsgemäße Reinigung der in das Straßenverzeichnis A und B eingetragenen Straßen obliegt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG dem Land Berlin als öffentliche und gemäß § 7 Abs. 2 StrReinG entgeltpflichtige Aufgabe für die An- und Hinterlieger (Anschluss- und Benutzungszwang). Nach dem im Ortstermin am 30. September 2019 gewonnenen Eindruck stellt der hier streitige Abschnitt der Cevennenstraße, an dem das klägerische Grundstück liegt, eine ausgebaute Straße innerhalb einer geschlossenen Ortslage dar und durfte deshalb in das Straßenverzeichnis A eingetragen werden. Wann eine Straße im Sinne des Gesetzes genügend ausgebaut ist, wird im Straßenreinigungsgesetz nicht genauer bestimmt. Da Straßen jedoch nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) so zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern, zu verbessern oder zu ändern sind, dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen, ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer auch für die Einstufung in das Straßenreinigungsverzeichnis A maßgeblich, ob die Straße so ausgebaut ist, dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügt (vgl. Urteil vom 4. Januar 1989 – VG 1 A 185.88, Entscheidungsabdruck S. 5; Urteil vom 19. Juli 2000 – VG 1 A 257.96, Entscheidungsabdruck S. 5; Urteil vom 13. September 2000 – VG 1 A 242.97 und Urteil vom 15. August 2001 – VG 1 A 180.98). Im Urteil der Kammer vom 19. Juli 2000 (a.a.O.) wurde ein genügender Ausbauzustand in Anbetracht des geringen Verkehrsaufkommens bei einer Straße bejaht, die lediglich über eine ca. 3 m breite Fahrbahn, nicht aber über Gehwege verfügt. Dies ist hier in vergleichbarer Weise gegeben. Die Breite der Cevennenstraße im Abschnitt zwischen Straße 28 und Ancillonweg liegt zwar noch etwas unter dem Maß von 3 m. Aber es ist hier ergänzend zu berücksichtigen, dass die Straße zusätzlich auf jeder Seite einen Randstreifen von jeweils ca. 0,30 m aufweist. Dieser Randstreifen kann etwa als Ausweichraum bei der Begegnung von Fahrzeugen genutzt werden. Das vom Kläger vermisste Setzen von Bordsteinen wäre für diese Ausweichfunktion der Randstreifen eher hinderlich. Insgesamt vermag die Straße damit im jetzigen Ausbauzustand ihrer Verkehrsfunktion gerecht zu werden. Angesichts des schon von der Straßeneingruppierungskommission festgestellten und im Ortstermin bestätigt gefundenen geringen Verkehrsaufkommens ist dafür ein gesonderter Fußgängerweg nicht erforderlich. Mit den neu aufgestellten Straßenlaternen ist außerdem für eine ordnungsgemäße Straßenbeleuchtung gesorgt. Schließlich erscheint ein weitergehender Ausbau der Straße bei den örtlichen Verhältnisse nicht als möglich, so dass die Straße als ausgebaut im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 2 StrReinG zu gelten hat. Der Herstellungsbegriff aus dem Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht ist auf den hier maßgeblichen straßenrechtlichen Ausbaubegriff nicht übertragbar. Die beispielhaften Angaben des Beklagten aus seinem vorgerichtlichen Schreiben vom 18. November 2016 zeigen nur Anhaltspunkte für eine Eingruppierung auf und entfalten hier keine Bindungswirkung. Soweit der Kläger geltend macht, andere Straßen in Umgebung seien, anders als der hier streitige Abschnitt der Cevennenstraße, nicht in das Straßenverzeichnis A aufgenommen worden, ändert dies am hier gefundenen Ergebnis nichts. Die Gründe für die abweichende Einordnung anderer Straßen, etwa der Nisbléstraße oder der Chartronstraße, hat der Beklagte in seinem Vermerk vom 20. Februar 2017, der sich im Verwaltungsvorgang befindet, im Einzelnen nachvollziehbar niedergelegt. Ähnlich wie im Abgabenrecht und bei Benutzungsgebühren ist die Verwaltung im Übrigen befugt, Eingruppierungen in Kategorien durch Gesamtwürdigung und anhand einer vereinfachenden Typisierung vorzunehmen (vgl. Urteil der Kammer vom 13. Dezember 2010 – VG 1 K 893.09, Entscheidungsabdruck S. 7). Entsprechend durfte auch zum Abschnitt der Cevennenstraße zwischen Ancillonweg und Straße 28 noch der weitere Abschnitt bis zur Straße 30 hinzugenommen werden. Insoweit hat der Kläger keine weiteren Einwände erhoben. Auch bei Zugrundelegung des vom Oberverwaltungsgericht Berlin herangezogenen Kriteriums, wonach der Ausbauzustand der Straße die Durchführung der erforderlichen typischen Reinigungstätigkeiten erlauben muss (OVG Berlin, Urteil vom 28. Februar 1989 – OVG 4 B 6.89), ergibt sich keine andere Beurteilung des Falles. Die Fahrbahn des streitigen Abschnitts der Cevennenstraße dürfte ohne weiteres maschinell gereinigt werden können. Schließlich spricht der Umfang der tatsächlich durchgeführten Reinigungen nicht gegen die Eingruppierung der Straße im Straßenverzeichnis A, Reinigungsklasse 4. Hierbei erscheint die Angabe des Klägers, die Cevennenstraße bedürfe keiner Reinigung, als wenig lebensnah. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass das Straßenreinigungsentgelt nicht die Gegenleistung für die Übernahme der eigentlich dem Anlieger obliegenden Reinigung des Straßenabschnitts vor seinem Grundstück ist. Vielmehr dient das Straßenreinigungsentgelt nach der Regelung des Straßenreinigungsgesetzes dem Ausgleich des Vorteils, der den Anliegern und Hinterliegern der in den Straßenverzeichnissen A und B eingetragenen Straßen dadurch erwächst, dass die Beigeladene die Straßen in einem sauberen und sicher begeh- und befahrbaren Zustand erhält (OVG Berlin, Urteil vom 15. November 1996 – OVG 1 B 22.95). Die Straßenreinigung liegt dabei nicht allein im besonderen Interesse der Anlieger und Hinterlieger, sondern zugleich im Interesse der übrigen Straßenbenutzer und insoweit im allgemeinen Interesse (OVG Berlin, Urteil vom 2. Dezember 1998 – 1 B 79.94 unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984 – 8 C 55, 58.82, NVwZ 1984, 650 [651]). Damit trägt der Anlieger mit dem Straßenreinigungsentgelt nach Maßgabe der Eingruppierung ins Straßenreinigungsverzeichnis zur Reinigung des gesamten Straßennetzes von Berlin bei. Wenn Straßen der Reinigungsstufe 4 regelmäßig einmal wöchentlich gereinigt werden, so hat der Anlieger keinen Anspruch auf eine bestimmte Reinigungshäufigkeit, sondern lediglich darauf, dass die Straße in einem sauberen Zustand erhalten bleibt. Etwaige Mängel sind gegebenenfalls auf dem Zivilrechtsweg gegenüber der Beigeladenen geltend zu machen. Gegen die Einordnung in die Reinigungsklasse 4 als unterster Klasse hat sich der Kläger im Übrigen nicht gewandt. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Kläger waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese mit Stellung eines Sachantrages ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO I. V. m. §708 Nr. 11, § 711 ZPO. Anlass für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht besteht nicht, weil die Voraussetzungen von § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO nicht vorliegen. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 312,76 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Einstufung/Umgruppierung eines Teilabschnitts der Cevennenstraße in Berlin - Pankow (Französisch Buchholz) vom Straßenreinigungsverzeichnis C in das Straßenreinigungsverzeichnis A, Reinigungsklasse 4. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Cevennenstr. 4.... Der Straßenabschnitt der Cevennenstraße, zwischen den Einmündungen der Straße 28 und dem Ancillonweg, an dem das Grundstück des Klägers liegt, wies bis 2015 nur eine unbefestigte Oberfläche auf. Dieser Straßenabschnitt befand sich damals im Straßenreinigungsverzeichnis C, so dass die Anlieger selbst für die Straßenreinigung verantwortlich waren und kein Straßenreinigungsentgelt erhoben wurde. Im Jahre 2015 erfolgte dann die Asphaltierung des Straßenabschnitts. Die Breite der asphaltierten Straßenoberfläche beträgt zwischen 2,60 und 2,80 m. An beiden Seiten der asphaltierten Fläche befindet sich jeweils ein schmaler Streifen von 0,30 m, der nicht befestigt ist. Die asphaltierte Fläche ist nicht durch Bordsteine oder andere Begrenzungen eingefasst. Jedoch sind entlang des Straßenabschnitts auf dessen südlicher Seite Straßenlaternen neu aufgestellt worden. Der östlich anschließende Abschnitt der Cevennenstraße bis zur Einmündung der Straße 30 ist deutlich breiter, die Randstreifen sind teilweise befestigt und als Bürgersteig angelegt. Die Straßenoberfläche ist hier überwiegend mit Betonplatten ausgelegt und geht schließlich Richtung Schönhauser Straße in eine Natursteinpflasterung über. Der gesamte Straßenabschnitt der Cevennenstraße zwischen Ancillonweg und Straße 30 wurde durch die 21. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung der Reinigungsklassen vom 1. September 2016 (GVBl. 610, 681) mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 in das Straßenreinigungsverzeichnis A, Reinigungsklasse 4, aufgenommen. Diese Einstufung erfolgte aufgrund einer Empfehlung der Straßeneingruppierungskommission, die die Straße am 18. November 2015 begangen hatte. Mitglieder dieser Kommission waren je ein Bediensteter der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, der Berliner Stadtreinigungsbetriebe und des Bezirksamts Lichtenberg, Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben. Grund für die Besichtigung war eine Meldung über den weiteren Ausbau der Straße sowie eine Anliegerbeschwerde. Für den Straßenabschnitt zwischen Straße 28 und Ancillonweg wurde – ausweislich des Protokolls vom 19. November 2015 – festgestellt, dass die Straße in gesamter Breite befestigt (asphaltiert) sei. Das Verkehrsaufkommen und der Verschmutzungsgrad seien gering. Die Bebauung bestehe überwiegend aus Ein- und Zweifamilienhäusern und die Wohndichte sei infolgedessen gering. Nachdem der Kläger sich vorgerichtlich erfolglos um eine Rückgängigmachung der Umgruppierung bemüht hatte, hat er am 1. September 2017 eine Feststellungsklage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die Aufnahme des Straßenabschnitts zwischen Straße 30 und Ancillonweg rechtswidrig sei. Es liege keine ausgebaute Straße im Sinne von § 2 Abs. 1 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes vor. Vergleichbare Straßen in der Nähe fänden sich im Straßenverzeichnis C. Eine Straßenreinigung sei außerdem gar nicht notwendig. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, festzustellen, dass die Aufnahme des Straßenabschnitts der Cevennenstraße in 13127 Berlin zwischen Straße 30 und Ancillonweg in das Straßenverzeichnis A, Reinigungsklasse 4, rechtswidrig ist. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Beklagte führt zur Begründung aus, dass das die Einstufung den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Die Straße sei nicht mehr unbefestigt. Angesichts des Ausbauzustands in diesem Abschnitt sei ein Verbleib im Straßenreinigungsverzeichnis C nicht möglich gewesen. Das Gericht hat die Berliner Straßenreinigungsbetriebe mit Beschluss vom 5. Juni 2019 beigeladen. Die Beigeladene beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf das Vorbringen des Beklagten Bezug. Der Vorsitzende hat am 30. September 2019 eine Ortsbesichtigung durchgeführt und gemeinsam mit den Beteiligten den Augenschein eingenommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.