Urteil
1 K 456.17
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:1206.VG1K456.17.00
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Leitsätze
1. Für das Begehren, die Verwaltung zum Verkauf eines landeseigenen Grundstücks zum Betrieb einer Kindertagesstätte zu verpflichten, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.(Rn.27)
2. Wird der Nutzungsvertrag über eine Kindertagesstätte um die Vereinbarung ergänzt, dass die Vertragsparteien den Verkauf des genutzten Grundstücks an den Nutzer anstreben, folgt hieraus lediglich eine Bemühungspflicht. Ein Erfolg wird nicht geschuldet.(Rn.35)
3. Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG sichert den Bestand an konkreten Vermögensrechten, umfasst jedoch nicht den Schutz des Erwerbs solcher Rechte.(Rn.49)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für das Begehren, die Verwaltung zum Verkauf eines landeseigenen Grundstücks zum Betrieb einer Kindertagesstätte zu verpflichten, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.(Rn.27) 2. Wird der Nutzungsvertrag über eine Kindertagesstätte um die Vereinbarung ergänzt, dass die Vertragsparteien den Verkauf des genutzten Grundstücks an den Nutzer anstreben, folgt hieraus lediglich eine Bemühungspflicht. Ein Erfolg wird nicht geschuldet.(Rn.35) 3. Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG sichert den Bestand an konkreten Vermögensrechten, umfasst jedoch nicht den Schutz des Erwerbs solcher Rechte.(Rn.49) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Das mit dem Hauptantrag von der Klägerin verfolgte Begehren ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs voraus, dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben ist. Das ist vorliegend der Fall. Zwar ist ein Grundstücksverkauf grundsätzlich zivilrechtlicher Natur, allerdings handelt es sich vorliegend um die Veräußerung eines Grundstückes, auf dem die Klägerin eine Kindertagesstätte betreibt. Der privatrechtlichen „Abwicklungsstufe“ der Grundstücksveräußerung geht hier die Stufe einer öffentlich-rechtlichen Entscheidung voraus, weil der Beklagte mit seiner Entscheidung hoheitliche Zwecke verfolgt. Die von dem Beklagten grundsätzlich erwogene Möglichkeit einer Veräußerung landeseigener Grundstücke unter Wert an Träger, die auf den Grundstücken Kindertagesstätten betreiben, beruht nicht auf einem fiskalischen Interesse des Landes. Durch den Verkauf und die so gewährleistete Instandsetzung sanierungsbedürftiger Immobilien soll die wohnortnahe Versorgung von Kindern im Rahmen der Kindertagesbetreuung gesichert werden. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, weil die Klägerin die Vornahme einer mangels Regelungscharakter und Außenwirkung nicht als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - zu qualifizierenden Amtshandlung des Beklagten begehrt. Es fehlt auch nicht an einer Klagebefugnis (vgl. zur entsprechenden Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO auf die allgemeine Leistungsklage BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19/94 - juris Rn. 20 m.w.N.). Die Befugnis der Klägerin, die Zustimmung des Beklagten zu der Veräußerung klageweise zu beanspruchen, ist gegeben, weil zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Klägerin aus Ziff. 9 der Ergänzungsvereinbarung bzw. aus Vertrauensschutzgesichtspunkten einen Anspruch auf das begehrte Behördenhandeln hat. Die Klägerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Klageerhebung ist erforderlich, um ihre Rechte zu wahren. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin mit der Zustimmung des Beklagten zum Verkauf des Grundstückes und der Vorlage an das Abgeordnetenhaus zur Entscheidung über die Veräußerung einen verwaltungsinternen Akt begehrt. Zwar handelt es sich um den ersten Schritt in einem 2-stufigen Verfahren (Zustimmung des Bezirksamtes und Vorlage an das Abgeordnetenhaus sowie im Zweiten Schritt Einwilligung des Abgeordnetenhauses in die Veräußerung) und damit um einen verwaltungsinternen Mitwirkungsakt, der keine äußere Wirkung entfaltet. Selbst bei einer Verurteilung des Beklagten, einer Veräußerung zuzustimmen, hätte die Klägerin ihr endgültiges Ziel, den Grundstückserwerb, noch nicht gesichert. Denn auch in dem Fall bedürfte es noch der Genehmigung der Veräußerung durch das Abgeordnetenhaus, die weder sicher ist noch von der Klägerin erfolgreich eingeklagt werden könnte, da es sich dabei um das Budgetrecht des Abgeordnetenhauses handelt. Das Budgetrecht wiederum ist ein grundlegender Teil der demokratischen Selbstgestaltungsfähigkeit des Parlaments im Verfassungsstaat (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 u.a. - juris Rn. 211 f.). Jedoch würden die Zustimmung und die Vorlage an das Abgeordnetenhaus jedenfalls insoweit eine Wirkung entfalten, als dass dadurch zugunsten der Klägerin wenigstens die Chance einer Zustimmung des Abgeordnetenhauses und damit auch eines Grundstückserwerbs erhalten bliebe. Ohne die Vorlage bestünde noch nicht einmal die Möglichkeit eines solchen Erwerbs. Da die letzte Sachentscheidung, die Genehmigung durch das Abgeordnetenhaus, mit Rechtsmitteln nicht angreifbar ist, gebietet es Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes, effektiven Rechtsschutz ausnahmsweise bereits auf der Ebene der behördlichen Verfahrenshandlung zu gewährleisten. Dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin steht auch nicht die im Laufe des Gerichtsverfahrens aufgeworfene Frage entgegen, ob es sich bei der Veräußerung um eine genehmigungspflichtige Beihilfe handelt. Selbst wenn es sich um eine genehmigungspflichtige Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - handeln würde und die Grundstücksveräußerung nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV bis zu einer Genehmigung der Beihilfen durch die EU-Kommission nicht durchgeführt werden dürfte, ließe dies das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Denn die Klage ist, wie bereits ausgeführt wurde, nicht auf die Veräußerung des Grundstückes gerichtet, sondern dient zunächst nur dazu, der Klägerin die Möglichkeit einer solchen Veräußerung zu erhalten. Weder ein etwaiger Genehmigungsvorbehalt noch ein entsprechendes Durchführungsverbot stehen dem entgegen. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zustimmung des Beklagten zu einem Verkauf des Grundstückes. Daher besteht auch kein Anspruch der Klägerin darauf, dass der Beklagte den Vorgang dem Abgeordnetenhaus zur Genehmigung vorlegt. a) Aus dem Beschluss des Abgeordnetenhauses vom 15. Oktober 2009 (Drucksache 16/2490) kann die Klägerin keinen Anspruch auf Zustimmung des Beklagten zum Verkauf des Grundstückes ableiten. Denn nach dem Beschluss sind die Bezirke lediglich berechtigt, entsprechende Veräußerungen einzuleiten. Ungeachtet der Frage, ob das Abgeordnetenhaus einen Bezirk überhaupt gegen seinen Willen dazu verpflichten könnte, ein Kita-Grundstück zu verkaufen, lässt sich dem Beschluss eine solche Verpflichtung auch nicht entnehmen. Denn in dem Beschluss heißt es ausdrücklich, dass die Bezirke und die Träger „die Möglichkeit“ erhalten, Veräußerungsverfahren einzuleiten. Der Beschluss ersetzt damit weder die bezirkliche Willensbildung noch nimmt er diese vorweg. b) Auch aus dem Nutzungsvertrag vom 29. Oktober 1987 i.V.m. der Ergänzungsvereinbarung vom 19. August 2010 folgt kein Anspruch auf Zustimmung des Beklagten. Zwar heißt es in dessen Ziff. 9 Satz 1, die Vertragsparteien strebten einen Verkauf des Grundstückes zu einem Preis von 1 Euro an. Aus der Formulierung („streben an“) lässt sich indes schon kein konkretes Pflichtenprogramm des Bezirksamtes ableiten, insbesondere nicht die rechtlich verbindliche Verpflichtung, einem Verkauf zuzustimmen und das Grundstück beim Haushaltsausschuss des Abgeordnetenhauses zum Verkauf anzumelden. Aus der vertraglichen Regelung folgt allenfalls eine Bemühenspflicht des Vertragspartners. Ein bestimmter Erfolg ist hingegen nicht geschuldet. Zudem wird die ohnehin vage Formulierung durch Satz 2 der Regelung weiter eingeschränkt, in dem es heißt, den Vertragsparteien sei bekannt, dass die endgültige Entscheidung von den Beschlüssen des Bezirksamtes und des Abgeordnetenhauses abhänge. Hinzu kommt Satz 3 der Ziff. 9, demzufolge die Vertragsparteien nach erfolgter Beschlussfassung alle notwendigen Erklärungen abgeben werden, um den Verkauf zügig herbeizuführen. Damit wird deutlich, dass die Pflichten des Bezirksamtes erst dann einsetzen, wenn dem Verkauf zustimmende Beschlüsse des Bezirksamtes und des Abgeordnetenhauses vorliegen. c) Es liegt keine Zusage des Beklagten vor, der Klägerin das Grundstück zu veräußern. Eine solche Zusage läge auch dann vor, wenn ein behördliches Versprechen nicht auf einen Verwaltungsakt, sondern auf ein anderes behördliches Tun, Dulden oder Unterlassen bezogen würde (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 38 Rn. 1). Ein solches verbindliches Versprechen hat der Beklagte indes nicht abgegeben. d) Die Klägerin kann einen Anspruch auf Zustimmung auch nicht im Wege des Schadensersatzes aus vertragsähnlichen Ansprüchen herleiten. Es bestehen bereits Zweifel daran, dass die Klägerin einen solchen Anspruch trotz Urteils des Landgerichts vom 7. Dezember 2015, mit dem ein Schadensersatzanspruch rechtskräftig abgelehnt wurde, gemäß § 121 VwGO überhaupt noch geltend machen kann (vgl. zur Bindung der Beteiligten auch an Entscheidungen anderer Gerichtszweige Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 121 Rn. 29). Diese Frage bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, da die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten ohnehin nicht vorliegen, insbesondere nicht nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo gemäß §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -. Zwar sind die im Bereich des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze über eine Haftung wegen Verschuldens bei einem Vertragsabschluss grundsätzlich auch auf Verhandlungen anwendbar, die zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen Staat und Bürger führen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 1980 - III ZR 23/78 - juris Rn. 42). Jedoch fehlt es bereits an einer Verletzung seinerzeit bestehender, vorvertraglicher Schutzpflichten gegenüber Rechtsgütern der Klägerin durch den Beklagten. Umfang und Inhalt vorvertraglicher Schutzpflichten sind nicht einheitlich für alle Schuldverhältnisse bestimmbar. Sie hängen vielmehr vom Zweck des Schuldverhältnisses, der Verkehrssitte und den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs ab (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2013 - III ZR 296.11 - juris Rn. 25). Danach ist ein dem Beklagten zurechenbarer Pflichtenverstoß im Handeln des Bezirksamtes nicht erkennbar. Denn das Bezirksamt stand einem Verkauf zu dem Zeitpunkt, in dem die Ergänzungsvereinbarung verhandelt und abgeschlossen wurde, positiv gegenüber. Die endgültige Entscheidung, einem Verkauf nicht zuzustimmen, fasste das Bezirksamt erst zu einem Zeitpunkt, als die Sanierung bereits abgeschlossen war. Unabhängig davon wäre der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch nicht auf das von der Klägerin geltend gemachte Erfüllungsinteresse gerichtet. Bei der Verletzung von Aufklärungspflichten kann die geschädigte Vertragspartei grundsätzlich nur den Ersatz des Vertrauensschadens verlangen (st. Rspr. BGH, vgl. Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05 - juris Rn. 21 m.w.N.). Der Geschädigte ist danach so zu stellen, wie er bei Offenbarung der für seinen Vertragsschluss maßgeblichen Umstände stünde. Die Klägerin könnte daher allenfalls den Ersatz von getätigten Aufwendungen verlangen, nicht aber die Zustimmung des Beklagten zu dem Verkauf. Der als Folge einer Pflichtverletzung bei Vertragsschluss entstandene Schaden kann zwar unter besonderen Umständen auch ein Erfüllungsinteresse umfassen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Vertrag bei erfolgter Aufklärung zustande gekommen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2006, a.a.O., Rn. 23). Das wäre vorliegend indes nicht der Fall. Denn wenn der Beklagte zur Aufklärung verpflichtet gewesen wäre und es versäumt hätte, die Klägerin vor Durchführung der Sanierungsarbeiten darüber aufzuklären, dass kein Verkauf beabsichtigt sei, wäre kein Vertrag zustande gekommen. e) Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt ebenfalls kein Anspruch auf Zustimmung. Die Pflicht, Treu und Glauben zu genügen (§ 242 BGB), erstreckt sich, weil auf einem allgemeinen Rechtsgedanken beruhend, auch auf das öffentliche Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 46/91 - juris Rn. 27). Der Grundsatz wird dabei - wie alle Generalklauseln - durch verfassungsrechtliche Wertungen inhaltlich aufgeladen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11/13 - juris Rn. 31). Daher sind im Rahmen von Treu und Glauben auch die aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleiteten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen. Die dem Bezirksamt durch den Beschluss des Abgeordnetenhauses eröffnete Entschließungsfreiheit hat sich nicht derart verdichtet, dass es einem Verkauf zustimmen muss. Weder hat sich der Beklagte treuwidrig verhalten noch führt die verweigerte Zustimmung und damit letztlich auch die unterbliebene Veräußerung zu einem für die Klägerin schlechterdings untragbaren Zustand. Dem Vortrag der Klägerin und den vorgelegten Unterlagen sowie den Verwaltungsvorgängen lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beklagte sich treuwidrig verhalten hat. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass er den Verkauf als sicher in Aussicht gestellt hat. Soweit die Klägerin ohne weitere Substantiierung vorträgt, der Beklagte habe sie in dem Glauben gelassen, er strebe den Verkauf an, obwohl ein solcher von Anfang an nicht beabsichtigt gewesen sei, steht dieser Vortrag nicht in Einklang mit der Aktenlage. Denn den Verwaltungsvorgängen lässt sich entnehmen, dass das Bezirksamt jedenfalls zu dem Zeitpunkt als die Beteiligten die Ergänzungsvereinbarung zum Nutzungsvertrag verhandelten, einem Verkauf grundsätzlich positiv gegenüberstand und erst zu einem späteren Zeitpunkt im Zuge einer geänderten Liegenschaftspolitik im Jahr 2013 einen Verkauf grundsätzlich ablehnte. Ein treuwidriges Verhalten folgt auch nicht daraus, dass das Bezirksamt lange keine endgültige Entscheidung traf, sondern sich erst im Jahr 2013 endgültig festlegte. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte der Klägerin eine Entscheidung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in Aussicht gestellt hatte. Aus diesem Grund führt die weitere Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe sie zu einem „Altfall“ werden lassen, ebenfalls nicht zur Annahme eines treuwidrigen Verhaltens. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auch darauf beruft, der Beklagte habe seine Berichtspflichten gegenüber dem Abgeordnetenhaus nicht erfüllt, vermag sie daraus nichts für sich herzuleiten. Selbst wenn die sich aus Art. 44 Abs. 4 der Verfassung von Berlin ergebenden Berichtspflichten verletzt worden wären, weil der entsprechende Bericht erst nach Fristablauf vorgelegt wurde und keine Heilung durch die Vorlage eingetreten wäre, betrifft dies nur das Innenverhältnis zwischen dem Senat (Hauptverwaltung, vgl. § 2 Abs. 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes - AZG) und dem Abgeordnetenhaus. Schließlich ergibt sich ein treuwidriges Verhalten des Beklagten nicht daraus, dass das Bezirksamt das Kita-Grundstück als streitigen Fall dem im März 2016 tagenden Unterausschuss Vermögensverwaltung des Abgeordnetenhauses vorlegte und sich bei der Vorlage auch darauf berief, dass die Kriterien des „1-Euro-Kaufs“ nicht erfüllt seien, weil der Sanierungsstau aufgelöst worden sei. Da der Beklagte den Verkauf des Kita-Grundstücks schon dem Grunde nach abgelehnt hatte und im Rahmen seines Entscheidungsspielraums auch ablehnen durfte, kommt es darauf, ob einem Verkauf aus Sicht des Beklagten weitere Gründe entgegenstanden, nicht weiter an. Zugunsten der Klägerin streiten auch keine Vertrauensschutzgesichtspunkte. Die Ansicht der Klägerin, der Beklagte habe durch sein Jahre währendes Verwaltungshandeln und die Ergänzungsvereinbarung ein dahingehendes Vertrauen geschaffen, dass er der Veräußerung zustimmen werde, ist so nicht zutreffend. Anhaltspunkte für ein Verhalten des Beklagten, das die Klägerin zu einer solchen Annahme hätte veranlassen können, sind nicht ersichtlich. Insbesondere die Ergänzungsvereinbarung konnte ein solches Vertrauen bei der Klägerin nicht wecken. Denn in Anbetracht des Verlaufes der Vertragsverhandlungen und der endgültigen Regelung konnte sich die Klägerin in keinem Irrtum über ihre Rechtsstellung befinden. Das Bezirksamt hatte der Klägerin vor Abschluss der Ergänzungsvereinbarung mit E-Mail vom 21. Juli 2010 ausdrücklich mitgeteilt, dass in den Vertrag nur eine wohlwollende Prüfung des Verkaufs aufgenommen werden könne und zudem Regelungen für den Fall getroffen werden müssten, dass einem Verkauf nicht zugestimmt werde. Der Klägerin war daher bewusst, dass ein Erwerb des Grundstückes grundsätzlich möglich, aber weiterhin nicht sicher war. Spätestens als die Beteiligten den Zustimmungsvorbehalt des Bezirksamtes in die Ergänzungsvereinbarung aufnahmen, musste der Klägerin das Risiko einer späteren Ablehnung bewusst geworden sein. Dass das Bezirksamt eine Entscheidung über den Verkauf immer weiter aufschob und schließlich im Jahr 2013 seine Liegenschaftspolitik änderte und Verkäufe unter Wert fortan generell ablehnte, ist Teil des Risikos, das die Klägerin bewusst eingegangen ist als sie die Sanierung durchführte, ohne eine Veräußerung rechtlich bindend vereinbart zu haben. Dass eine Veräußerung letztlich scheiterte, die Klägerin aber, neben den öffentlichen Fördermitteln, eigene finanzielle Mittel in Sanierungs- und Renovierungsarbeiten investiert hatte, führt auch nicht zu einer unbilligen Belastung. Zum einen wurde das Risiko von vornherein durch die in der Ergänzungsvereinbarung vereinbarte Verlängerung der Nutzungsdauer abgemildert. Zum anderen verfügt die Klägerin nach der Renovierung über eine höhere Nutzungsfläche und die Möglichkeit, mehr Kinder, zum Teil auch mit höheren Betreuungssätzen, zu betreuen (so auch LG Berlin, Urteil vom 7. Dezember 2015 - 12 O 20/15 - Bl. 74 d. A.). Schließlich hat die Klägerin aufgrund der Sanierung geringere Instandsetzungs- und Heizkosten zu erwarten. f) Soweit sich die Klägerin des Weiteren auf einen Folgenbeseitigungsanspruch, gerichtet auf die Zustimmung des Beklagten zu der begehrten Veräußerung, beruft, verhilft auch dieser ihrem Klagebegehren nicht zum Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt der Folgenbeseitigungsanspruch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht des Betroffenen voraus, durch den ein rechtswidriger Zustand geschaffen wird, der noch andauert (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 33/14 - juris Rn.8 m.w.N.). Der Anspruch richtet sich dann auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Beseitigung der Folgen des rechtswidrigen Verwaltungshandelns, wobei die Wiederherstellung des früheren Zustandes (noch) tatsächlich möglich, rechtlich zulässig und für die Verwaltung zumutbar sein muss. Unabhängig davon, ob die übrigen Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruches vorliegen, ist dieser allein auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Tuns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt gerichtet und gibt dem Betroffenen daher grundsätzlich nichts, was dieser vor dem Eingriff nicht schon selbst hatte (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 1. November 2010 - A 686/10 - juris Rn. 32 f.). Gegenstand eines Folgenbeseitigungsanspruchs ist daher nicht die Einräumung derjenigen Rechtsposition, die der Betroffene bei rechtsfehlerfreiem Verwaltungshandeln erlangt haben würde. Der Anspruch ist nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands gerichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 1 B 13/10 - juris Rn. 3). Angesichts dessen ist der Folgenbeseitigungsanspruch schon keine taugliche Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin. Denn dieses ist ihrem Klageantrag zufolge auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet, dem Grundstücksverkauf zuzustimmen und damit auf eine Rechtserweiterung gerichtet und gerade nicht auf die Wiederherstellung des status quo ante, der vor der abschließenden Entscheidung des Bezirksamtes, der Veräußerung nicht zuzustimmen, bestand. g) Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von der Klägerin angeführten Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1, 12, 3 Abs. 1 und 2 Abs. 1 des Grundgesetzes. aa) Nach Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes werden das Eigentum und das Erbrecht gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. Hinsichtlich des gescheiterten Erwerbs des Kita-Grundstückes ist schon der Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht eröffnet. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Eigentumsrechts sichert den Bestand an konkreten Vermögensrechten, umfasst jedoch nicht den Schutz des Erwerbs solcher Rechte. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auch auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beruft, greift auch dies nicht durch. Ob ein Unternehmen in seiner Gesamtheit jenseits der einzelnen Unternehmensgegenstände als betriebsfähige, organisierte Wirtschaftseinheit, die dem Unternehmer das Auftreten am Markt ermöglicht, durch Art. 14 des Grundgesetzes geschützt wird, ist umstritten (vom BVerfG bislang offen gelassen, vgl. etwa Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 - juris Rn. 79; zum Meinungsstand vgl. BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, Stand: 15. Februar 2019, Art. 14 Rn. 51 m.w.N.). Vorliegend kann jedoch dahinstehen, ob es sich bei dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb überhaupt um einen eigenständigen Gegenstand der Eigentumsgarantie handelt. Selbst wenn dem so wäre, erstreckte sich dieser Schutz nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls nicht auf bloße Gewinn- und Umsatzchancen sowie tatsächliche Gegebenheiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002, ebd.). Daher wird die fehlende Zustimmung des Beklagten zum Verkauf des Kita-Grund-stückes bereits nicht vom Schutzbereich des Art. 14 des Grundgesetzes umfasst. Denn der Verkauf war der Klägerin gegenüber weder bereits beschlossen noch stand er ihr aufgrund eines Gesetzes oder einer sie begünstigenden Regelung zu. Die Klägerin hatte insoweit allenfalls eine Erwartung, in den Genuss des vergünstigten Verkaufes zukommen. Diese steht aber nicht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie. Der Umstand, dass die Klägerin das Grundstück nicht als Sicherheit verwenden kann, um Darlehen aufnehmen zu können, ist eine tatsächliche Gegebenheit, die ebenfalls nicht von der Eigentumsgarantie umfasst ist. Soweit die Klägerin schließlich anführt, durch die Sanierung seien finanzielle Mittel gebunden worden, die nunmehr an anderer Stelle nicht mehr zur Verfügung stünden, mögen diese zwar grundsätzlich vom Schutzbereich des Grundrechts umfasst sein, es fehlt aber diesbezüglich an einem rechtswidrigen Eingriff. Zum einen hat die Klägerin die Investition in Kenntnis des Risikos, dass der Verkauf des Grundstücks scheitern kann, vorgenommen. Zum anderen wären die Mittel auch gebunden gewesen, wenn es zu einem Verkauf gekommen wäre. bb) Auch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes führt nicht zu einer anderen Wertung. Nach dieser Regelung haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, wobei die Berufsausübung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden kann. Zwar ist der Schutzbereich des Grundrechtes eröffnet, denn die Berufsfreiheit im Sinne von Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes umfasst auch die freie unternehmerische Betätigung einschließlich des Verhaltens der Unternehmer im Wettbewerb. Es fehlt jedoch an einem Eingriff. Die Annahme eines Eingriffs setzt zwar nicht voraus, dass eine Beschränkung der Wettbewerbsfreiheit bezweckt ist. Vielmehr kann eine solche bereits dann vorliegen, wenn das betreffende hoheitliche Handeln aufgrund seiner tatsächlichen Auswirkungen die Berufsfreiheit zumindest mittelbar beeinträchtigt und insoweit eine deutlich erkennbare berufsregelnde Tendenz oder eine voraussehbare und in Kauf genommene schwerwiegende Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 1 C 5/88 - juris 17 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Die Klägerin kann ihre Tätigkeit auch ohne Eigentümerstellung hinsichtlich des betroffenen Grundstückes als Pächterin weiter ausüben, zumal der Beklagte den Pachtvertrag bis 2035 verlängert hat und eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen ist. Weder ist erkennbar, dass die Ablehnung des Beklagten eine erkennbare berufsregelnde Tendenz hat noch dass die Entscheidung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit der Klägerin führt. Insbesondere hat die Klägerin keinen erheblichen Konkurrenznachteil. Denn das Bezirksamt Mitte hat Grundstücksverkäufe unter Wert grundsätzlich abgelehnt, sodass in dem Bereich des Bezirks auch keine Konkurrenten der Klägerin zum Zuge kommen konnten. Sofern in anderen Bezirken Grundstücke unter Wert verkauft wurden, konnte die Klägerin davon ebenso wie ihre Konkurrenten profitieren. cc) Aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, wonach wesentlich Gleiches auch gleich zu behandeln ist, kann die Klägerin ebenfalls nichts für sich herleiten. Zwar gewährleistet dieses Gleichheitsrecht einen Anspruch auf gleiche Teilhabe. Etwa wenn eine Selbstbindung der Verwaltung entstanden ist, weil die Verwaltung im Rahmen eines Ermessens- oder Beurteilungsspielraums mehrfach gleichartige Entscheidungen getroffen und damit eine bestimmte Verwaltungspraxis begründet hat. Eine solche Selbstbindung der Verwaltung könnte jedoch nur dann einen Anspruch der Klägerin begründen, wenn der von ihr begehrten Grundstückskauf mit den Fällen, in denen es zu einem Verkauf kam, vergleichbar wäre. Dass dem so ist, ist weder erkennbar noch hinreichend substantiiert vorgetragen worden. Ungeachtet dessen fehlt es an einer entsprechenden Verwaltungspraxis. Das Bezirksamt hat unabhängig davon, ob die Verkaufsvoraussetzungen vorliegen, grundsätzlich die Entscheidung getroffen, keine Grundstücke unter Wert zu verkaufen. Diese Entscheidung hat das Bezirksamt nicht nur gegenüber der Klägerin getroffen, sondern generell hinsichtlich sämtlicher Kita-Grundstücke in seinem Zuständigkeitsbereich, für die die Möglichkeit eines Verkaufes durch das Abgeordnetenhaus eröffnet war. Eine Verwaltungspraxis ist auch nicht dadurch begründet worden, dass andere Bezirke Veräußerungen unter Wert zugestimmt haben. Zwar ist es denkbar, insoweit auf das Land Berlin als Verwaltungsträger abzustellen, weil die Bezirke Selbstverwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit (vgl. § 2 Bezirksverwaltungsgesetz) sind. Richtigerweise kann es aber nur auf ein unterschiedsloses Verhalten der jeweiligen Verwaltungseinheit ankommen. Denn der Gleichheitsanspruch besteht nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1966 - 1 BvR 33/64 - juris Rn. 35). Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn das Land die Möglichkeit hätte, hinsichtlich der Zustimmung zum Grundstücksverkauf auf das Bezirksamt einzuwirken. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Einwirkungsmöglichkeiten der Hauptverwaltung sind beschränkt. Die Bezirke bestimmen grundsätzlich in eigener Zuständigkeit über die Veräußerung von Grundstücken, sofern es sich dabei nicht um Grundstücke handelt, die auf Liegenschaftsfonds übertragen wurden (vgl. § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AZG, Nr. 6 Abs. 1 Allgemeiner Zuständigkeitskatalog). Zwar unterliegen die Bezirke auch in diesem Bereich der Bezirksaufsicht nach den §§ 9 bis 13 AZG. Diese Vorschriften ermöglichen der Hauptverwaltung jedoch nur dann eine konkrete Anweisung, wenn es das zuständige bezirkliche Organ unterlässt, Anordnung zu treffen, die zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen erforderlich sind (§ 12 AZG). Da es hier gerade an einer rechtlichen Verpflichtung des Bezirkes fehlt, sind aufsichtsrechtliche Maßnahmen auch nicht zulässig. Die beschränkte Einwirkungsmöglichkeit der Hauptverwaltung gegenüber dem Bezirk beschränkt daher den Gleichbehandlungsanspruch gegenüber dem Land Berlin in Angelegenheiten, die von den Bezirken zu erledigen sind. Nur soweit die Einwirkungsmöglichkeit reicht, kann auch der Anspruch reichen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 16. November 2007 - 4 A 364.07 - juris Rn. 39). dd) Aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes folgt nichts anderes. In der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit auch die Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr schützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 1994 - 1 BvR 737/94 - NJW 1994, 1784). Dieses Grundrecht ist jedoch nicht nur subsidiär, sondern zudem in erster Linie ein Abwehrrecht des Einzelnen gegen den Staat. Leistungsansprüche gegen den Staat lassen sich ihm nur ausnahmsweise und nur unter engen Bedingungen entnehmen (vgl. Sachs, Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 2 Rn. 38). Daher ist bei der Ableitung von unmittelbaren Leistungsansprüchen allgemein Zurückhaltung geboten, soweit sich aus dem Regelungsgehalt der einzelnen Grundrechtsnorm nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt. Dies gilt hinsichtlich der Gewährleistung von Leistungsansprüchen aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in besonderem Maße, weil dessen Schutzbereich sehr weit und unbestimmt ist und die aus dem Grundrecht folgenden Ansprüche zudem unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt stehen (vgl. Maunz/ Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: März 2019, Art. 2 Rn. 58). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Klägerin vorliegend einen Anspruch auf Zustimmung des Beklagten haben sollte, obwohl seitens des Beklagten im Übrigen keine entsprechende Verpflichtung zur Zustimmung besteht. II. Der hilfsweise geltend gemachte Bescheidungsantrag hat schließlich auch keinen Erfolg. Die Klägerin ist dadurch, dass es der Beklagte abgelehnt hat, einer Veräußerung des Grundstücks unter Wert zuzustimmen, nicht in ihren Rechten - namentlich auch nicht in ihrem Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung - verletzt. Mit der Zustimmung zu einem Verkauf des in Rede stehenden Grundstücks verlangt die Klägerin nicht den Erlass eines im Ermessen des Beklagten stehenden Verwaltungsaktes, sondern ein schlicht hoheitliches Tätigwerden des Beklagten, das dieser nach den obigen Ausführungen zu Recht abgelehnt hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten den Verkauf eines landeseigenen Grundstücks. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin schloss 1987 einen Nutzungsvertrag mit dem Beklagten zum Zwecke des Betriebes einer Kindertagesstätte mit höchstens 65 Plätzen im Erdgeschoss des Schulgebäudes der A... in der W... im heutigen Bezirk Mitte von Berlin. Die Nutzung erfolgte unentgeltlich. Die Nutzerin verpflichtete sich dazu, das Gebäude in ordnungsgemäßen und dem Nutzungszweck entsprechend gebrauchsfähigen Zustand zu halten. In diesen Vertrag trat die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Nutzerin ein. Das als Kita genutzte Gebäude befand sich in einem sanierungsbedürftigen Zustand. Unter dem 15. Oktober 2009 fasste das Abgeordnetenhaus von Berlin einen Beschluss, wonach die Bezirke die Möglichkeit erhalten sollten, unter bestimmten Voraussetzungen Kita-Grundstücke zum Betrieb von Kindertagesstätten unter Wert zur Beseitigung des Sanierungsstaus an freie Träger zu verkaufen („Veräußerung von sanierungsbedürftigen Kita-Grundstücken an Dritte für 1 Euro“). Dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses sollten hierzu bis zum Jahresende 2009 seitens der Bezirke eine Liste der für die Veräußerung infrage kommenden Kita-Grundstücke, für deren Erwerb sich freie Träger gemeldet hätten, vorgelegt werden. Ebenfalls im Jahr 2009 beschloss die Bundesregierung den sogenannten Pakt für Beschäftigung und Stabilität in Deutschland zur Sicherung der Arbeitsplätze, Stärkung der Wachstumskräfte und Modernisierung des Landes - Konjunkturpaket II -. Aus diesen Fördermitteln sollte unter anderem der Umbau von Kindertagesstätten teilfinanziert werden. Die Klägerin erhielt aus dem Konjunkturpaket II sowie weiteren Fördermitteln der öffentlichen Hand einen Zuschuss von ca. 870.000 Euro zur Sanierung der vorbenannten Kindertagesstätte. Daraufhin wandte sie sich im Dezember 2009 an das Bezirksamt Mitte - Bezirksamt -, informierte dieses über die gewährten Fördermittel sowie darüber, dass sie erhebliche Eigenmittel in die Sanierung einfließen lassen werde, verwies auf ihr Interesse an einem Kauf des Grundstücks für 1 Euro und teilte mit, dass Grundvoraussetzung für die Investitionen eine Klärung der Eigentumsfrage sei. Mit einem weiteren Schreiben im Januar 2010 beantragte die Klägerin, das betreffende Grundstück an sie zum Preis von 1 Euro zu verkaufen. Um kurzfristig mit den Sanierungsarbeiten beginnen zu können, bat sie außerdem um eine vertragliche Vereinbarung des Kaufes. Zu diesem Zweck übersandte die Klägerin an das Bezirksamt den Entwurf einer Ergänzungsvereinbarung zum Nutzungsvertrag, in dem es unter anderem in der Präambel hieß, die Vertragsparteien seien sich darüber einig, dass das Grundstück W... gemäß dem Beschluss des Abgeordnetenhauses von Berlin an die Nutzerin für 1 Euro veräußert werden solle. Eine solche verbindliche Vereinbarung lehnte das Bezirksamt ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass die endgültige Entscheidung von den Beschlüssen des Bezirksamtes und des Abgeordnetenhauses abhängig sei. Die Beteiligten schlossen daraufhin am 19. August 2010 eine Ergänzungsvereinbarung zum Nutzungsvertrag vom 29. Oktober 1987 - Ergänzungsvereinbarung - ab. In dieser vereinbarten sie unter anderem, dass die Nutzung weiterhin unentgeltlich erfolge, die Nutzung bis zum Jahr 2035 andauere und sich danach jeweils um weitere fünf Jahre verlängere, wenn nicht eine der Vertragsparteien den Nutzungsvertrag vorher kündige. Zudem schlossen die Vertragsparteien eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit aus. Des Weiteren heißt es in der Vereinbarung: „Ziff. 8 Im Falle der Beendigung des Vertrages verzichtet die Nutzerin darauf, vom Land Berlin einen Wertausgleich […] zu verlangen. […] Ebenso verzichtet die Nutzerin bei Beendigung des Nutzungsvertrages auf eventuelle weitere Ansprüche gegenüber dem Land Berlin im Zusammenhang mit den […] Baumaßnahmen. Ziff. 9 Die Parteien streben an, das […] Grundstück nebst Aufbauten an die Nutzerin zu einem Preis von 1,00 EUR zu verkaufen. Den Parteien ist bekannt, dass die endgültige Entscheidung von den Beschlüssen des Bezirksamtes und des Abgeordnetenhauses abhängt. Nach erfolgter Beschlussfassung werden die Parteien alle notwendigen Erklärungen abgeben, um den Verkauf zügig herbeizuführen. […]“ Eine grundsätzliche Entscheidung des Bezirksamtes, ob von der Möglichkeit des Verkaufes von Kita-Grundstücken unter Wert Gebrauch gemacht werden sollte, war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht getroffen worden. Die Sanierung wurde durchgeführt. Durch die Sanierung verdoppelte sich die Nutzungsfläche der Kita und die Anzahl der Betreuungsplätze erhöhte sich auf 115. Das Bezirksamt beriet in seiner 240. Sitzung am 25. Oktober 2011 über „1-Euro-Verkäufe“ von Kita-Grundstücken und vertagte eine Entscheidung auf die nachfolgende Wahlperiode. Am 12. März 2013 beriet das Bezirksamt erneut. Ein Beschluss des Bezirksamtes zu „1-Euro-Verkäufen“ wurde jedoch weder einzelfallbezogen noch generell gefasst. Allerdings entwickelte das Bezirksamt im Jahre 2013 eine sogenannte „neue Liegenschaftspolitik“, nach der unter anderem die Veräußerung von Kita-Grundstücke unter Wert ablehnt wurde. Im April 2013 teilte das Bezirksamt der Klägerin sodann mit, dass ein Verkauf des Grundstückes entsprechend des Beschlusses des Abgeordnetenhauses in Erwägung gezogen worden sei, das Bezirksamt sich jedoch dagegen entschieden habe und auch nicht zu erwarten sei, dass es dem Verkauf künftig zustimmen werde. Stattdessen bot das Bezirksamt an, den Nutzungsvertrag vorzeitig bis ins Jahr 2040 zu verlängern. Die Klägerin lehnte dies ab und bestand darauf, den „1-Euro-Kauf“ durchzuführen. Im September 2013 teilte das Bezirksamt mit, ein Verkauf sei erneut erörtert worden, das Bezirksamt bleibe jedoch bei seiner grundsätzlichen Haltung, keine „1-Euro-Käufe“ für Kitas zu ermöglichen. Im März 2015 entschied der Unterausschuss Vermögensverwaltung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses, der Senat möge berichten, ob es in den Bezirken „Altfälle“ gebe, bei denen einem Träger ein „1-Euro-Verkauf“ zugesagt oder in Aussicht gestellt worden sei und dieser im Vorgriff auf einen Verkauf Investitionen getätigt habe. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft berichtete dem Ausschuss auch über das von der Klägerin begehrte Grundstück in der W.... Das Bezirksamt habe einen Verkauf abgelehnt. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf einen Verkauf; es sei keine Zusicherung erteilt worden. Im Übrigen sei das Kita-Gebäude von dem Träger umfassend saniert und der Sanierungsstau damit aufgelöst worden. Die Vergabekriterien seien daher nicht erfüllt. Im April 2016 informierte die Senatsverwaltung die Klägerin über die Ausschusssitzung. Es sei abschließend festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für einen „1-Euro-Verkauf“ nicht erfüllt seien und daher auch die Zustimmung zur Veräußerung nicht erteilt werde. Zwischenzeitlich erhob die Klägerin Klage vor dem Landgericht Berlin und begehrte Schadensersatz von dem Beklagten in Höhe von etwa 1,8 Million Euro. Die Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 7. Dezember 2015 abgewiesen. Am 25. Juli 2017 erhob die Klägerin die vorliegende Klage. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klage sei zulässig, da eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliege. Zwar handle es sich um eine Grundstücksangelegenheit, dieser gehe jedoch eine öffentlich-rechtliche Entscheidung voraus, mit der der Beklagte hoheitliche Zwecke verfolge. Die Klage sei auch begründet, da sie, die Klägerin, einen Rechtsanspruch auf die Zustimmung des Bezirksamtes zum Verkauf des Grundstückes habe. Die Erklärung des Bezirksamtes, einen Verkauf anzustreben, stelle eine Zusicherung dar. Daneben hafte der Beklagte auch aus einem Verschulden bei Vertragsschluss. Es wäre die Aufgabe des Beklagten gewesen, die Klägerin frühzeitig darauf hinzuweisen, dass der Bezirk eine Übertragung des Grundstückes grundsätzlich ablehne. Eine weitere Pflichtverletzung des Beklagten bestehe darin, dass dieser es versäumt habe, die Klägerin als Verkaufsfall beim Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses anzumelden. Die Klägerin habe vor der Sanierung die Vergabekriterien erfüllt. Hätte sich das Bezirksamt rechtmäßig verhalten, wäre der Kaufvertrag vor Abschluss der Sanierungsarbeiten geschlossen worden. Die Klägerin wäre dann nicht zu einem sogenannten „Altfall“ geworden. Daneben verstoße das Verhalten des Bezirksamtes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Der Beklagte habe zu keiner Zeit darauf hingewiesen, dass bei vorgezogenen Sanierungsmaßnahmen die Zustimmung gefährdet sei. Der Klägerin sei der Verkauf in Aussicht gestellt worden und sie habe im Vertrauen darauf, dass der Verkauf auch stattfinde, Investitionen getätigt. Im Übrigen verletze sie die fehlende Zustimmung des Bezirksamtes zum Verkauf in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Zustimmungsverweigerung greife in ihr Eigentum und ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Daneben verstoße die Zustimmungsverweigerung gegen Art. 12 des Grundgesetzes. Die Klägerin sei in ihrer Entwicklung gehindert und schlechter gestellt als andere Träger. Außerdem verstoße der Beklagte gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 des Grundgesetzes. Die Klägerin sei im Gegensatz zu anderen Trägern von Kitas deshalb schlechter gestellt worden, weil sie die Investitionen schon vor der Eigentumsübertragung getätigt habe und finanzielle Einbußen habe hinnehmen müssen, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund gegeben sei. Schließlich komme ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. dem Gebot der Rechtssicherheit in Betracht. Der Beklagte habe ein Verhalten gezeigt, mit dem die Klägerin im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Planungen nicht habe rechnen müssen. Die Klägerin beantragt wörtlich, den Beklagten zu verpflichten, einen Zustimmungsbeschluss zum Verkauf des landeseigenen Grundstücks und der landeseigenen Immobilie W... Berlin Mitte, zu dem Preis von 1 € an die Klägerin zu fassen und das Verfahren dem Unterausschuss Vermögensverwaltung des Berliner Abgeordnetenhauses zur Zustimmung vorzulegen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Übertragung des landeseigenen Grundstücks und der landeseigenen Immobilie W... Berlin Mitte, zum Verkauf zum Preis von 1 € an die Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft er sich insbesondere darauf, dass die Klage bereits unzulässig sei. Es fehle an einer Klagebefugnis. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Ein Anspruch aus einer Zusicherung bestehe schon deshalb nicht, da es nicht um den Erlass eines Verwaltungsaktes gehe. Zudem hätten die Beteiligten in der Ergänzungsvereinbarung Vorkehrungen für den Fall getroffen, dass es nicht zu einer Eigentumsübertragung komme. Die Klägerin habe daher gewusst, dass das Zustandekommen eines Kaufvertrages nicht sicher gewesen sei. Dies ergebe sich auch daraus, dass in der Ergänzungsvereinbarung ausdrücklich die Abhängigkeit von einem zustimmenden Beschluss des Bezirksamtes und der Zustimmung des Abgeordnetenhauses erwähnt werde. Der Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, das Grundstück dem Unterausschuss zum Verkauf zu melden. Er habe sich nur verpflichtet, auf einen Verkauf hinzuwirken. Ein Erfolg sei nicht geschuldet gewesen. Letztlich habe sich das Bezirksamt gegen einen Verkauf entschieden. Von einer Grundrechtsverletzung könne nicht die Rede sein. Das Grundstück stehe gerade nicht im Eigentum der Klägerin; das Vermögen sei durch Art. 14 des Grundgesetzes nicht geschützt. Ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei nicht erkennbar. Auf den Gleichheitsgrundsatz könne sich die Klägerin nicht berufen, da sie im Vergleich zu anderen nicht abweichend behandelt worden sei. Im Übrigen hätten die Sanierungsmaßnahmen der Klägerin auch genützt. Sie könne nun anstelle von ursprünglich 65 Kindern 90 Kinder betreuen. Außerdem könne sie das Gebäude bereits seit 30 Jahren unentgeltlich nutzen und es sei eine weitere Verlängerung der Nutzungsdauer angeboten worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.