Urteil
1 K 240.18
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0728.VG1K240.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Vorsitzende entscheidet in dieser Sache als Einzelrichter, weil ihm der Rechtsstreit hierzu mit Beschluss der Kammer vom 14. Mai 2020 übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Das Gericht konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Auskunftsbegehren des Klägers wurde durch den Beklagten erfüllt. Ein weitergehender Anspruch auf eine vollständige Auskunft aller zum Kläger vorhandenen Informationen besteht nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Anspruchsgrundlage für das Auskunftsbegehren ist § 31 Abs. 1 Satz 1 Verfassungsschutzgesetz Berlin – VSG Bln. Danach erteilt die Verfassungsschutzbehörde einer natürlichen Person über die zu ihr gespeicherten Informationen auf Antrag unentgeltlich Auskunft. Nach Satz 2 sind von der Auskunftsverpflichtung jedoch solche Informationen ausgenommen, die nicht der alleinigen Verfügungsberechtigung der Verfassungsschutzbehörde unterliegen, ebenso Angaben über die Herkunft der Informationen und die Empfänger von Übermittlungen. Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VSG Bln darf die Verfassungsschutzbehörde den Antrag außerdem nach Ermessen ganz oder teilweise ablehnen, wenn das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung ihrer Tätigkeit oder ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse Dritter gegenüber dem Interesse der antragstellenden Person an der Auskunftserteilung überwiegt. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 VSG Bln hat in einem solchen Fall die Verfassungsschutzbehörde zu prüfen, ob und inwieweit eine Teilauskunft möglich ist. Ein beachtliches Geheimhaltungsinteresse liegt nach § 31 Abs. 2 Satz 3 VSG Bln dann vor, wenn eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist (Nr. 1), durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweisen der Verfassungsschutzbehörden zu befürchten ist (Nr. 2), die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde (Nr. 3) oder die Informationen oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter, geheimgehalten werden müssen (Nr. 4). 2. Danach ist die Beschränkung auf eine Teilauskunft hier ermessensfehlerfrei erfolgt (§ 114 VwGO). Das Ermessen des Beklagten ist weder auf Null reduziert (nachfolgend a.) noch bestehen sonst Ermessensfehler (b.). a) Es besteht keine Ermessensreduzierung auf Null und infolgedessen auch keine Verpflichtung des Beklagten auf vollständige Auskunftserteilung. Eine Ermessensreduzierung auf Null kann bestehen aufgrund des Wegfalls zulässiger Entscheidungsalternativen, etwa wegen Unverhältnismäßigkeit. Die Alternativlosigkeit beruht stets darauf, dass sich keine andere Entscheidung mit den Zwecken der Ermächtigung begründen ließe (Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 40 Rn. 69, 71). Die außerhalb des hiesigen Verfahrens der JVA Moabit über den Kläger nach § 22 VSG Bln erteilte Auskunft begründet eine solche Alternativlosigkeit nicht. Über den Inhalt der an die JVA gegebenen Informationen ist der Kläger vollständig informiert worden. Danach wurden lediglich einige öffentlich zugängliche Informationen weitergeben, und zwar ein Vereinsregisterauszug zur „Islamischen Gemeinschaft Ibrahim Alkhali Moschee e. V.“ (IAKM) vom 13. März 2017, Bildmaterial des Klägers vom Internetauftritt der IAKM vom 16. Dezember 2016 sowie die Kopie eines Zeitungsartikels aus der „Welt“ vom 21. Februar 2015, in welchem der Kläger als Vorstandsmitglied der IAKM die Aktivitäten eines Imams der Moschee verteidigte. Die Rechtmäßigkeit dieser Informationsweitergabe kann vom Kläger nur in einem gesonderten Verfahren zur Überprüfung gestellt werden und ist nicht Gegenstand des hiesigen Auskunftsbegehrens. Gleiches gilt für die Entscheidung der JVA Moabit, das Vertragsverhältnis mit dem Kläger als Dolmetscher zu beenden. Auch insoweit steht ihm Rechtsschutz anderweitig offen. Angesichts dieser gesonderten Streitgegenstände ist auch nicht erkennbar, warum daraus ein besonderes Interesse des Klägers auf Vollauskunft im hiesigen Verfahren erwachsen könnte. Das vom Kläger angeführte Urteil des OVG Bremen vom 24.2.1987 (NJW 1987, 2393, 2396) enthält keine weitergehenden und auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbaren allgemeinen Feststellungen oder Rechtssätze. Der Kläger stellt seinen Auskunftsanspruch zudem gerade nicht beschränkt auf allgemein zugängliche Informationen. b) Die Regelung des § 31 Abs. 2 VSG Bln räumt dem Beklagten Ermessen bei der – teilweisen – Versagung einer Auskunft nach § 31 Abs. 1 VSG Bln ein. Im Rahmen dieser Ermessensausübung sind die Interessen des Klägers und der Verfassungsschutzbehörde gegeneinander abzuwägen, was hier rechtsfehlerfrei erfolgt ist. aa) Durch das Verarbeiten und Speichern von Informationen ist das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung berührt. Dagegen steht das Interesse des Verfassungsschutzes entsprechend §§ 1 und 5 Abs. 1 VSG Bln die freiheitliche demokratische Grundordnung effektiv zu schützen und staatliche Stellen sowie die Öffentlichkeit vor Gefahren für dieses Schutzgut zu warnen. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Es umfasst den Schutz gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten (BVerfGE 65, 1, 43; 67, 100, 143). Das Schutzbedürfnis setzt nicht erst bei staatlicher Befragung und deren zwangsweiser Durchsetzung ein, sondern schon bei einer durch die Behörde selbst ohne Wissen oder Zutun des Einzelnen erfolgenden Erhebung und Sammlung von Daten ein. Dieses Recht ist indes nicht schrankenlos gewährleistet. Wegen der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person muss der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen (BVerfG a.a.O. S. 43 f.; Kammerbeschluss vom 10. Februar 1988 - 2 BvR 522/87, DVBl. 1988, 530; Beschluss vom 14. September 1989 - 2 BvR 1062/87, NJW 1990, 563; BVerwG, Urteil vom 15. April 1988 - BVerwG 7 C 100.86 - NJW 1988, 1863). Das trifft in besonderem Maße bei Daten des Einzelnen zu, die nicht nur den Bereich seiner privaten Lebensgestaltung, sondern sein soziales Verhalten betreffen und die unter diesem Blickwinkel seiner ausschließlichen Verfügungsmöglichkeit entzogen sind (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 – 1 C 42/83, juris Rn. 15). Bei der hier verlangten Offenlegung von Informationen des Verfassungsschutzes kommt ein staatliches Geheimhaltungsbedürfnis bezüglich dieser Daten hinzu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 57, 250, 284) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 74, 115, 120) sind verfassungsmäßig legitimierte staatliche Aufgaben anerkannt, die zu ihrer Erfüllung der Geheimhaltung bedürfen. Die Wahrnehmung derartiger - in ihrer rechtlichen Gebundenheit nicht außerhalb des Rechtsstaats stehender - Aufgaben würde erheblich erschwert und in weiten Teilen unmöglich gemacht, wenn ihre Aufdeckung gegenüber dem Betroffenen uneingeschränkt geboten wäre. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse und Arbeitsweisen der für die Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Behörden, zu denen auch die Ämter für Verfassungsschutz rechnen. Diese haben u.a. nach § 3 Abs. 1 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) Auskünfte, Nachrichten oder sonstige Unterlagen über die dort genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten zu sammeln und auszuwerten. Die Erfüllung dieser Aufgabe würde erheblich erschwert und in weiten Teilen unmöglich gemacht, wenn die gewonnenen Erkenntnisse auf Verlangen beobachteter Personen oder anderer Beteiligter mitgeteilt werden müssten. Sie erfordert daher eine weitgehende Geheimhaltung der gewonnenen Informationen (BVerwGE 31, 301, 306; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 – 1 C 42/83, juris Rn. 16). bb) Danach ist die Ermessensausübung des Beklagten hier nicht zu beanstanden. Den Ausführungen im Bescheid vom 28. Juni 2018 ist zu entnehmen, dass bei der Versagung der Vollauskunft das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers und das Interesse des Beklagten an der Aufgabenwahrnehmung nach § 5 Abs. 1 VSG Bln ordnungsgemäß gegeneinander abgewogen worden ist. Die teilweise Auskunftsverweigerung dient der effektiven Aufgabenwahrnehmung des Verfassungsschutzes Berlin und damit einem legitimen Zweck. Die Geheimhaltungsinteressen bezüglich der Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde und der Geheimhaltungsinteressen Dritter wurden durch den Gesetzgeber als Grund für eine Ablehnung einer Auskunft besonders gewichtet. Das öffentliche Interesse an der (teilweisen) Geheimhaltung der Informationen überwiegt daher. Der Beklagte hat dabei die Gefährdung der Aufgabenerfüllung des Verfassungsschutzes (§ 31 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 VSG Bln) sowie den Quellenschutz (§ 31 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VSG Bln) besonders hervorgehoben. 3. Entgegen dem Vorbringen des Klägers wird dies im Bescheid in Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 31 Abs. 3 VSG Bln auch ausreichend begründet. Der Beklagte führt aus, warum keine umfassendere Begründung gegeben werden kann. Dabei wird dargelegt, dass eine Gefährdung von Informationsquellen eintreten könnte, weil der Inhalt der weiteren vorhandenen Informationen bei einer Offenlegung Rückschlüsse auf die Art ihrer Gewinnung zulassen würde. Bei einem Bekanntwerden der Arbeitsweisen des Verfassungsschutzes könnten sich überdies die beobachteten Organisationen und Personen auf die Art und Weise der Datenerhebung einstellen, was die Aufgabenerfüllung erheblich erschweren würde. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass hier keine überzogenen Anforderungen an den Inhalt der Begründung gestellt werden dürfen, um den legitimen Zweck der Auskunftsverweigerung nicht zu gefährden. 4. Eine vollständige Auskunft ist schließlich insoweit ausgeschlossen, als sich das Auskunftsbegehren auf solche Informationen bezieht, die nicht der alleinigen Verfügungsbefugnis der Berliner Verfassungsschutzbehörde unterliegen (§ 31 Abs. 1 S. 2 VSG Bln). Dies wurde dem Kläger im Bescheid ebenfalls mitgeteilt. 5. Soweit der Kläger schließlich geltend macht, der Auskunftsbescheid sei rechtswidrig, weil es an einem Nachweis der Zugehörigkeit des Klägers zur salafistischen Szene fehle, geht dieser Einwand ins Leere. Streitgegenstand hier ist allein der Auskunftsanspruch nach § 31 VSG Bln, ohne dass es dabei auf eine inhaltliche Bewertung der gespeicherten Informationen ankäme. Gleiches gilt, soweit der Kläger den Inhalt einzelner Auskünfte kritisiert. Auch dies liegt außerhalb des Streitgegenstandes. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1, § 709 Satz 2 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Beschluss Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren wird abgelehnt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ist unbegründet. Die Klage bot schon im Zeitpunkt der Bewilligungsreife und bietet auch gegenwärtig keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Auf die Entscheidungsgründe im vorstehenden Urteil wird Bezug genommen. Der Kläger begehrt Auskunft über sämtliche zu seiner Person beim Berliner Verfassungsschutz gespeicherten Daten. Mit Schreiben vom 14. März 2017 beantragte der Kläger die Datenauskunft. Der Verfassungsschutz erteilte diese Auskunft eingeschränkt mit Bescheid vom 28. Juni 2018, zu gestellt am 4. Juli 2018. Die Auskunft umfasste neben Namen, Geburtsdatum, Melde- und Ausweisdaten auch verschiedene Sacherkenntnisse über den Kläger. Der weitergehende Auskunftsantrag wurde abgelehnt mit der Begründung, nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles stehe dem ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse entgegen. Darüber hinaus könnten so Informationsquellen des Verfassungsschutzes gefährdet sein, weil durch den Inhalt der Informationen Rückschlüsse auf die Art ihrer Gewinnung möglich seien. Aufgrund dieser möglichen Rückschlüsse könnten außerdem Erkenntnisse über die Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde gewonnen werden. Der Kläger hat am 27. Juli 2028 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, der Beklagte sei mit dem angegriffenen Bescheid seinem Auskunftsersuchen zu Unrecht nur teilweise nachgekommen. Er habe vielmehr ein berechtigtes Interesse an einer vollständigen Auskunft. Die Auskunft sei auch deshalb notwendig, weil er aufgrund einer Mitteilung des Berliner Verfassungsschutzes an die JVA Moabit dort nicht mehr als Dolmetscher tätig sein dürfe. Dies stelle einen Eingriff in seine Berufsfreiheit dar. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 28. Juni 2018 zu verpflichten, dem Kläger vollständige Auskunft über die gespeicherten Informationen gemäß § 31 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Berlin zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, das Auskunftsbegehren des Klägers sei durch die Auskunftserteilung mit Bescheid vom 28. Juni 2018 erfüllt. Der Auskunftsanspruch bestehe nur als Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung. Eine weitergehende Auskunft sei, wie schon in der Bescheidbegründung ausgeführt, aus Gründen des Geheimhaltungsinteresses, des Quellenschutzes und des Schutzes der Aufgabenwahrnehmung der Verfassungsschutzbehörde nicht möglich. Zudem sei eine vollständige Auskunft ausgeschlossen, weil eine andere Behörde der Weitergabe von Informationen widersprochen habe. Eine umfassende Auskunft sei bezogen auf die Mitteilung an die JVA Moabit nicht notwendig, weil der Kläger von deren Inhalt vollständige Kenntnis habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.