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Beschluss

1 L 339/20

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:1008.1L339.20.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28. September 2020 gegen den Feststellungsbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 17. September 2020 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28. September 2020 gegen den Feststellungsbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 17. September 2020 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 28. September 2020 gegen den Feststellungsbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 17. September 2020 wiederherzustellen, hat Erfolg. Das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Feststellungsbescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom 17. September 2020. Denn bei der Interessenabwägung ist zu Lasten des Antragsgegners zu berücksichtigen, dass sich der angegriffene Bescheid nach – im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglicher – summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass der vom Antragsteller am 31. Oktober 2020 geplante Motorradkorso mit 60 Teilnehmern mit dem Thema „Gegen die Abschaffung der Vereinsfreiheit, insbesondere die Änderung des § 9 Vereinsgesetz“ keine nach Art. 8 Abs. 1 GG (bzw. Art 26 Satz 1 der Verfassung von Berlin) geschützte Versammlung darstelle, ist nicht zutreffend. Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen – schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes – im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 – 1 BvQ 94/20, juris Rn. 14). Dass die kollektive Meinungskundgabe auch – wie hier beabsichtigt – mittels eines Aufzugs mit Motorrädern stattfinden kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (siehe nur VGH Mannheim, Beschluss vom 24. April 1992 – 1 S 964/92, juris; für einen Autokorso siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2020 – OVG 1 S 36/20, juris) und auch zwischen den Beteiligten dem Grunde nach unstreitig. Der Antragsgegner stützt den angegriffenen Bescheid vielmehr allein darauf, dass der Antragsteller nur vorschiebe, dass der Motorradkorso auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sei. Hintergrund dieser Annahme ist, dass der Motorradkorso vom Klubhaus der H... zum Alten St. Matthäus-Kirchhof führen soll. Dort ist ein am 31. Oktober 2015 gestorbenes, prominentes Mitglied der H... begraben. Bis dato fanden jährlich am Todestag sogenannte Gedenkfahrten des H... vom Klubhaus zum Alten St. Matthäus-Kirchhof statt, deren alleiniger Anlass das Gedenken an den Toten war. Da nach Einschätzung des Antragsgegners die Zahl der beteiligten Motorradfahrer von Jahr zu Jahr zugenommen habe, diese mehr oder weniger nach eigenen Regeln gefahren seien und deshalb im letzten Jahr Probleme mit der Polizei bekommen hätten, geht der Antragsgegner davon aus, dass die Anmeldung für einen Aufzug am diesjährigen Todestag nur erfolgt sei, um Schwierigkeiten beim Erhalt der erforderlichen verkehrsrechtlichen Erlaubnis zu vermeiden. Diese Einschätzung teilt die Kammer nicht. Das Thema des Aufzugs „Gegen die Abschaffung der Vereinsfreiheit, insbesondere die Änderung des § 9 Vereinsgesetz“ problematisiert die im Jahr 2017 erfolgte Änderung des Vereinsgesetzes (sog. „Kuttenverbot“, siehe hierzu BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2020 – 1 BvR 2067/17, 1 BvR 423/18, 1 BvR 424/18, juris). Dass dies auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist, liegt auf der Hand, was der Antragsgegner im angegriffenen Bescheid auch einräumt („Die vorliegende Themenstellung ist … selbstverständlich zulässig“). Der Antragsteller legt auch plausibel dar, dass die Teilnehmer nach außen erkennbar ihren Standpunkt zum „Kuttenverbot“ bezeugen werden. Seinen Angaben zufolge sollen sämtliche Teilnehmer T-Shirts mit dem eigens für das Thema des Aufzugs entworfenen Logo tragen. Zudem soll der Aufzug im Vorfeld über die sozialen Medien bekannt gemacht werden. Dafür, dass dies nicht lediglich vorgeschoben ist, sprechen die vom Antragsteller in den Jahren 2017 und 2019 durchgeführten Aufzüge, die sich – wie der nun geplante Aufzug – gegen die „Abschaffung des Vereinsfreiheit“ richteten. Auch dort wurde die Außenwirkung über eine einheitliche Bekleidung und Informationen über den Gegenstand des Aufzugs in den sozialen Medien hergestellt. Zweifel daran, dass diese Aufzüge dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG unterfielen, hatte der Antragsgegner nicht, wie sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Anmeldebestätigungen vom 6. September 2017 und 11. September 2019 ergibt. Der Antragsgegner weist zwar richtig darauf hin, dass die o.g. Gedenkfahrten am 31. Oktober eines jeden Jahres bislang allein aus Anlass des Gedenkens an das verstorbene Mitglied der H... stattfanden und die vom Antragsteller kritisierte Änderung des Vereinsgesetzes bereits im März 2017 erfolgte. Auch wenn es daher schon in vergangenen Jahren möglich gewesen wäre, im Rahmen des alljährlichen Motorradkorsos zum Alten St. Matthäus-Kirchhof an der öffentlichen Meinungsbildung durch den Protest gegen die Änderung des Vereinsgesetzes teilzuhaben, ist es doch am Antragsteller, darüber zu disponieren, ob und wann er eine lediglich private Gedenkfahrt oder eine kollektive Meinungskundgabe organisiert. Dass gerade die alljährliche Fahrt zum Alten St. Matthäus-Kirchhof zum Protest gegen die Änderung des Vereinsgesetzes genutzt wird, erschließt sich zudem in Ansehung des Grabsteins des verstorbenen Mitglieds des H... , der ausweislich der mit der Antragsschrift vorgelegten Fotos beredtes Zeugnis darüber ablegt, welche Folgen die Gesetzesänderung zeitigt. Infolge der Gesetzesänderung musste die Inschrift auf dem Grabstein in nicht unerheblichem Umfang unkenntlich gemacht werden. Unerheblich ist, ob der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers in einem Telefonat mit der Versammlungsbehörde bekundet hat, er selbst gehe nicht davon aus, dass der geplante Motorradkorso von der Versammlungsfreiheit gedeckt sei. Eine solche Einschätzung hat keinerlei Bindungswirkung, zumal der Verfahrensbevollmächtigte der Behauptung des Antragsgegners, er habe sich entsprechend geäußert, entgegengetreten ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Aufgrund der beantragten Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung auf die Hälfte des Streitwertes der Hauptsache nicht angezeigt.