Urteil
1 K 354/19, 1 K 354.19
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:1116.1K354.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berichterstatterin entscheidet aufgrund der Zustimmung der Beteiligten als konsentierte Einzelrichterin nach § 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 29. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage des Widerrufs der Waffenbesitzkarte Nr. 1 ... ist § 45 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz (WaffG). Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. So liegt es hier in Bezug auf die am 16. September 1997 erteilten Waffenbesitzkarte. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Waffenbesitzkarte Nr. 1 ... ist hingegen § 45 Abs. 1 WaffG. Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. So liegt es hier in Bezug auf die zweite Waffenbesitzkarte Nr. 1 .... Der Antrag des Klägers auf Erteilung der Waffenbesitzkarte vom 9. Mai 2012 hätte wegen des bereits im Jahr 2011 bei der Exilregierung Deutsches Reich gestellten Antrags auf Ausstellung von Ausweispapieren, der die angegriffene Entscheidung des Beklagten trägt, versagt werden müssen. Dass der Beklagte abweichend hiervon den Bescheid im Hinblick auf beide Waffenbesitzkarten auf § 45 Abs. 2 WaffG gestützt hat, macht den Bescheid nicht teilweise rechtswidrig. Denn es ist als allgemeiner Grundsatz anerkannt, dass die zur Kontrolle des Verwaltungshandelns berufenen Gerichte in ihrer Bewertung der Rechtslage, namentlich in der Frage, anhand welcher Rechtsnormen das Verwaltungshandeln zu überprüfen und aufgrund welcher Rechtsnormen es als rechtmäßig erachtet werden kann, unabhängig von der Rechtsauffassung der Verwaltung sind. Dies kommt bereits in dem römisch-rechtlichen Rechtssatz „iura novit curia“ zum Ausdruck. Im geltenden Verwaltungsprozessrecht findet er seinen Niederschlag in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Verwaltungsgericht einen angefochtenen Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid (nur) aufhebt, (wenn und) soweit er rechtswidrig ist (und den Kläger in seinen Rechten verletzt). Kommt das Gericht zu der Erkenntnis, dass der Verwaltungsakt zu Unrecht auf die von der Behörde herangezogene Rechtsnorm gestützt ist, ist das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet, zu prüfen, ob (und ggf. in welchem Umfang) der Bescheid mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann, sofern der Bescheid durch die Berücksichtigung der anderen Rechtsnorm und die dadurch geänderte Begründung nicht in seinem Wesen verändert wird. Bei – wie hier – gebundenen Verwaltungsakten schadet eine inhaltlich fehlerhafte Begründung (auch) zur zugrunde liegenden Rechtsgrundlage daher grundsätzlich nicht (BverwG, Beschluss vom 29. Juli 2019 – BVerwG 2 B 19.18, juris Rn. 24). Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlagen sind erfüllt. Es sind nachträglich Tatsachen eingetreten bzw. bekannt geworden, die zur Versagung der Erlaubnisse hätten führen müssen. Die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten sind waffenrechtliche Erlaubnisse, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Erlaubnisse hätten jedoch versagt werden müssen. In Bezug auf die Waffenbesitzkarte Nr. 1 ... besitzt der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr. In Bezug auf die Waffenbesitzkarte Nr. 1 ... hat der Kläger bereits im Zeitpunkt der Erteilung die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besessen. Eine Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c). Solche Tatsachen liegen hier vor. Der Kläger ist zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt – dem Erlass des Widerspruchsbescheids (vgl. hierzu BverwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – BVerwG 6 C 24.06, juris Rn. 35) – als waffenrechtlich absolut unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG anzusehen. An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte, gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Prognose sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – BVerwG 6 C 1.14, juris Rn. 17 m. w. N.). Ein Nachweis, dass der Betreffende mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft Verhaltensweisen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zeigen wird, ist nicht erforderlich. Der ordnungsrechtliche Zweck des Waffenrechts, möglichen Schaden im Umgang mit Waffen zu verhindern, lässt es vielmehr genügen, wenn hierfür bei verständiger Würdigung aller Umstände eine hinreichende Wahrscheinlichkeit verbleibt. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sind die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden (OVG Münster, Beschluss vom 5. Juli 2018 – OVG 20 B 1624/17, juris Rn. 15; VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – VGH 1 S 1470/17, juris Rn. 25). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes daher nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – BVerwG 6 C 1.14, juris Rn. 17). Missbräuchlich handelt, wer von einer Waffe oder Munition Gebrauch macht, der vom Recht nicht gedeckt ist; ein solcher ist insbesondere zu befürchten, wenn die Gefahr besteht, dass der Erlaubnisnehmer „sein Recht“ außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen wird (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – VGH 1 S 1470/17, juris Rn. 24 m. w. N.). Gemessen an diesem Maßstab begründen konkrete Tatsachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Annahme, dass der Kläger Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG), dass er mit Waffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird (Buchst. b) oder Waffen Personen überlassen wird, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese nicht berechtigt sind (Buchst. c). Hierbei kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen die Zuordnung einer Person zu den sogenannten „Reichsbürgern“ oder „Selbstverwaltern“ ihre individuelle Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begründen kann (so VGH München, Beschluss vom 4. Oktober 2018 – VGH 21 CS 18.264, juris Rn. 13). Die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit einer Person aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit setzt voraus, dass bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Prognose tragen, dass die Person zukünftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – BVerwG 6 C 1.14, juris Rn. 10). Den erforderlichen gemeinsamen Strukturmerkmalen könnte entgegen stehen, dass die Szene der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ organisatorisch und ideologisch äußerst heterogen, zersplittert und vielschichtig ist und überwiegend aus Einzelpersonen ohne strukturelle Anbindung besteht (vgl. Verfassungsschutzbericht des Bundes 2019, S. 102) (so VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – VGH 1 S 1470/17, juris Rn. 27). Ungeachtet der vom Beklagten bejahten Zuordnung des Klägers zu dem Kreis der „Reichsbürger“ oder „Selbstverwalter“ begründet jedoch jedenfalls das konkrete Verhalten des Klägers selbst die Annahme seiner Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Ergibt eine konkrete Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, dass eine Person ausdrücklich oder konkludent die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nur unter einem Vorbehalt als für sich verbindlich anerkennt, gibt dies berechtigten Anlass zu der Befürchtung, dass die Person auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird; infolgedessen ist das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß – d. h. im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften – umgeht, in aller Regel zerstört (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – VGH 1 S 1470/17, juris Rn. 28; siehe auch OVG Münster, Beschluss vom 5. Juli 2018 – OVG 20 B 1624/17, juris Rn. 17; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Juli 2017 – OVG 11 ME 181/17, juris Rn. 12; VGH München, Beschluss vom 5. Oktober 2017 – VGH 21 CS 17.1300, juris Rn. 16). Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird (OVG Koblenz, Urteil vom 23. Oktober 2019 – OVG 7 A 10555/19, juris Rn. 34). Dies gilt sowohl für die Verwendung als auch die Aufbewahrung und die Überlassung von Waffen (vgl. VGH München, Beschluss vom 4. Oktober 2018 – VGH 21 CS 18.264, juris Rn. 13 m. w. N.). Das ist hier der Fall. Der Kläger hat im Jahr 2011 bei der Exilregierung Deutsches Reich Ausweispapiere beantragt und diese erhalten. Allein dies begründet hinreichende Zweifel daran, dass er die Anforderungen des Waffengesetzes für sich uneingeschränkt als verbindlich ansieht. Das durch die Beantragung der Ausweispapiere erschütterte Vertrauen in einen ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen ist noch nicht wiederhergestellt. Die Exilregierung Deutsches Reich wurde im Jahr 2004 in Hannover gegründet und strebte auch im Zeitpunkt der Beantragung der Ausweispapiere durch den Kläger die Reorganisation des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 an, verunglimpfte die Bundesrepublik Deutschland als „Besatzungskonstrukt“ und veröffentlichte u. a. auf ihren Internetpräsenzen antisemitische Verschwörungstheorien (BT-Drucksache 17/11970 vom 20. Dezember 2012, S. 4). Anders als der Kläger behauptet, wurde die Organisation als Bestandteil der Reichsbürgerbewegung zum Zeitpunkt seiner Antragstellung für Ausweispapiere nicht lediglich als eine Organisation von „Spinnern“ bewertet. Die Exilregierung Deutsches Reich steht nicht erst seit kurzem als Organisation der Reichsbürgerbewegung, die dem rechtsextremistischen Spektrum zuzuordnen ist, im Fokus der Bundesregierung (siehe BT-Drucksache 17/11970 vom 20. Dezember 2012, S. 4). Allein die Beantragung von Ausweispapieren bei der Exilregierung Deutsches Reich zeigt, dass der Kläger der Ideologie der Organisation folgend die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert hat und dass er die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell als für sich nicht verbindlich anerkannt hat. Denn der Kläger wollte seine Staatsangehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland durch eine Staatsangehörigkeit eines Deutschen Reiches ersetzen. Dadurch hat er das von Inhaber von Waffenbesitzkarten zu fordernde Vertrauen durchgreifend erschüttert, ohne dass es für die Prognose weiterer Aktivitäten, die konkrete Verstöße gegen das Waffengesetz erwarten lassen, bedarf. Die Behauptung des Klägers, er habe die Beantragung der Papiere allein aufgrund von Bitten seines Bruders vorgenommen und sei dabei in der festen Überzeugung gewesen, dass es sich um Fantasiepapiere gehandelt habe, ist als Schutzbehauptung zu bewerten. Der Kläger hat sich einen Satz aller möglichen Ausweispapiere ausstellen lassen, die seine Identität bezeugen (Personenausweis, Reisepass, Führerschein). Die Tatsache, dass der Kläger selbst einen nicht unerheblichen Aufwand betreiben musste, um diese Ausweispapiere zu erhalten (Abgabe von Passfotos, Fingerabdrücke, Ausfüllen der Antragsformulare mit persönlichen Daten) und dass jeweils für die Ausweispapiere bezahlt werden musste, spricht dafür, dass die Beantragung der Ausweispapiere – selbst wenn sie auf die Initiative des Bruders hin geschehen sein mag – letztlich auf eigener Entscheidung des Klägers beruhte und für ihn selbst von Bedeutung war. Ein anderes Prognoseergebnis ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, er sei seit 1987 zunächst als Bundesbeamter und anschließend als Fluglotse bei der Deutschen Flugsicherung GmbH als Teil der Luftverkehrsverwaltung des Bundes tätig gewesen. Dieses Vorbringen spricht insoweit nicht für, sondern vielmehr gegen den Kläger. Gerade als früherer Bundesbeamter wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er keine Ausweispapiere bei der Exilregierung Deutsches Reich beantragt, die von einem Reichsministerium des Inneren eines Deutschen Reiches ausgestellt wurden. Vielmehr wäre von dem Kläger gerade vor diesem Hintergrund zu erwarten gewesen, dass er etwaigen Bitten seines Bruders entschieden entgegen getreten wäre. Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe die Beantragung der Ausweispapiere damals derselben Kategorie wie das Nachspielen von Raumschiff Enterprise zugeordnet, vermag auch aufgrund des beruflichen Hintergrunds des Klägers die begründeten Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht zu erschüttern. Auch das Vorbringen des Klägers, er habe die Ausweispapiere bereits im Jahr 2012 entsorgt, führt zu keiner anderen Bewertung. Dies gilt ebenso für die Tatsache, dass seit Beantragung der Ausweispapiere keine Aktivitäten oder Besuche von Veranstaltungen bei der Exilregierung Deutsches Reich seitens des Klägers bekannt sind. Zwar wurden die Daten des Klägers in den Unterlagen der Exilregierung Deutsches Reich bei der Durchsuchung im Jahr 2018 noch zweifelsfrei aufgefunden. Einen sicheren Schluss darauf, dass der Kläger sich bei der Exilregierung Deutsches Reich aktiv einbringt, lässt dies jedoch nicht zu. Es spricht auch für den Kläger, dass er sich in der mündlichen Verhandlung von der Beantragung der Ausweispapiere distanziert hat („Ehrlich gesagt war das eine Scheißidee. Das war nicht die Sternstunde meines Lebens“). Dennoch verbleibt aufgrund der aufgezeigten begründeten Zweifel ein Restrisiko, das vor dem Hintergrund des präventiven Charakters des Waffengesetzes, nicht hinzunehmen ist. Der Rechtmäßigkeit der vom Beklagten vorgenommenen Prognose steht zuletzt nicht entgegen, dass der Beklagte seine Entscheidung vor allem auf ein – im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids – acht Jahre zurückliegendes Ereignis gestützt hat. Bei der Prognoseentscheidung ist anhand des bisherigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen, ob der gesetzmäßige Umgang mit der Waffe in der Zukunft gewährleistet ist. Auch ein acht Jahre zurückliegendes Ereignis ist berücksichtigungsfähig. Der Gesetzgeber hat in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine festen zeitlichen Bezugsräume vorgesehen, innerhalb derer von einer Unzuverlässigkeit auszugehen ist. Aus der systematischen Stellung ergibt sich jedoch, dass die Zehn-Jahres-Frist des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG zumindest einen Richtwert darstellen kann (Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 20a), in dem ein Antragsteller einer waffenrechtlichen Erlaubnis das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit wiederherstellen kann. Diese Frist ist hier im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids bei einem acht Jahre zurückliegenden Ereignis jedenfalls noch nicht verstrichen. Da § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG neben § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG anwendbar ist (Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 26), musste der Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit auch nicht zwingend auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG zurückgreifen und die darin enthaltene Fünf-Jahres-Frist beachten. II. Rechtsgrundlage für die Einziehung des Jagdscheins ist § 18 Satz 1 Alt. 1 BJagdG. Danach ist die zuständige Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, die die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden. Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BJagdG ist der Jagdschein bei Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. So liegt es, wie zuvor dargestellt, hier. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. III. Auch die Aufforderung, die waffenrechtlichen Erlaubnisdokumente und den Jagdschein an den Beklagten zurückzugeben und die im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid getroffenen Gebührenentscheidungen erweisen sich als rechtmäßig. Das Gericht sieht insoweit nach § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe unter Bezugnahme auf die Begründung von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid ab. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i. V. m. Ziffer 50.2 und Ziffer 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 24.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf von zwei Waffenbesitzkarten und gegen die Einziehung seines Jagdscheins. Mit Bescheid vom 29. Mai 2019 widerrief der Polizeipräsident in Berlin die dem Kläger am 16. September 1997 erteilte Waffenbesitzkarte (Nr. 1 ...) und die am 9. Mai 2012 erteilte Waffenbesitzkarte (Nr. 1 ...), erklärte den Jagdschein des Klägers für ungültig und zog diesen ein und forderte den Kläger auf, die waffenrechtlichen Besitzkarten und den Jagdschein zurückzugeben sowie die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Schusswaffen bis spätestens einen Monat nach Zustellung des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen. Zur Begründung führte er an, dass der Kläger der Gruppe der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter angehöre. Im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gegen die Organisation Exilregierung Deutsches Reich seien im Jahr 2018 Unterlagen sichergestellt worden, die zeigten, dass der Kläger Verbindungen zur Vereinigung hatte bzw. hat. Dabei habe es sich um Computerdateien des Klägers mit der Überschrift „Deutsches Reich“ gehandelt, um einen Personenausweis, einen Reisepass, einen Führerschein sowie einen Antrag auf Feststellung der Staatsangehörigkeit mit der Angabe Königreich Preußen als Geburtsstaat. Da aus diesem Grund Tatsachen die Annahmen rechtfertigten, dass sich der Kläger nicht jederzeit uneingeschränkt an waffenrechtliche Vorschriften halten werde, besitze er die erforderliche Zuverlässigkeit nicht. Die Behauptung des Klägers, er habe die Anträge auf Ausstellung der Ausweispapiere seinem Bruder zuliebe gestellt, sei eine Schutzbehauptung und überzeuge nicht. Der Kläger habe der Organisation Exilregierung Deutsches Reich persönliche Daten überlassen, was zeige, dass es sich nicht nur um ein Fantasiespiel gehandelt habe. Gegen die Entscheidung erhob der Kläger am 13. Juni 2019 Widerspruch. Er behauptete, nicht der Reichsbürgerszene anzugehören. Die Vereinigung habe im Jahr 2011, als die Papiere beantragt wurden, noch keine Bedeutung gehabt, sondern habe als eine Vereinigung von „Spinnern“ gegolten. Er habe auf Bitten seines Bruders die Papiere beantragt in der festen Überzeugung, dass es sich um Fantasiepapiere handele. Die ihm ausgehändigten Papiere habe er dann im Jahr 2012 entsorgt. Weitergehende Kontakte habe der Kläger zu der Vereinigung nicht gehabt. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2019 wies der Polizeipräsident in Berlin den Widerspruch unter Bekräftigung seiner Ansicht zurück. Er ergänzte, dass es unverständlich sei, dass der Kläger dem Drängen seines Bruders nachgegeben habe. Er habe selbst aktive Handlungen wie die Abgabe von Passbildern und Fingerabdrücken vornehmen müssen. Selbst wenn im Jahr 2012 eine Vernichtung der Papiere stattgefunden hätte, hätte der Kläger sich informieren müssen, ob bei der Vereinigung noch Unterlagen über ihn existieren. Der Name des Klägers sei auch noch im Jahr 2018 auf Listen der Organisation zweifelsfrei aufgefunden worden, was auf weitere Verbindungen des Klägers hindeute. Am 29. Oktober 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, dass der Beklagte aus den bei der Exilregierung Deutsches Reich aufgefundenen Unterlagen falsche Schlüsse gezogen habe. Der Kläger sei kein Anhänger der Reichsbürgerbewegung. Er habe nie einen Mitgliedsantrag gestellt, an Veranstaltungen der Organisation teilgenommen oder Beiträge oder sonstige Zahlungen geleistet. Er sei zunächst seit 1987 als Bundesbeamter und später bei der Deutschen Flugsicherung GmbH tätig gewesen und sei dort regelmäßig strengsten Sicherheitsprüfungen unterzogen worden. Für eine negative Zukunftsprognose sei auf eine aktive Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe abzustellen, nicht auf ein neun Jahre zurückliegendes singuläres Ereignis. Dass der Kläger den Bitten seines Bruders nachgegeben habe, sei keine Schutzbehauptung. Er habe sich seitdem nicht in der Exilregierung Deutsches Reich betätigt, habe nie einen Mitgliedsantrag gestellt, Veranstaltungen besucht oder Beiträge oder sonstige Zahlungen geleistet. Hinsichtlich der Einschätzung der Bewegung sei nicht auf den heutigen Erkenntnisstand abzustellen, sondern auf den Erkenntnisstand von 2011. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2019, Az.: LKA 55312-…, … in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2019, Az.: Just 611-WAF-19/02461 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage unter Bezugnahme und Vertiefung der Begründung des angegriffenen Bescheids entgegen. Er ergänzt, dass nicht auf den Erkenntnisstand von 2011 abzustellen sei. Der Kläger habe sich jedenfalls auch im Nachhinein nicht von der Bewegung distanziert. Ein Restrisiko könne der Kläger nicht ausräumen. Die Kammer hat eine Passage der Bundestagsdrucksache 17/11970 vom 20. Dezember 2012 (S. 4) über die Exilregierung Deutsches Reich in das Verfahren eingeführt und den Beteiligten zugänglich gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.