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Beschluss

1 L 451/20

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:1223.1L451.20.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.11) 2. Begehren Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und den Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden. (Rn.12) 3. Das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip des Grundgesetzes verpflichten den Gesetzgeber, wesentliche Entscheidungen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. (Rn.20)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.11) 2. Begehren Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und den Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden. (Rn.12) 3. Das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip des Grundgesetzes verpflichten den Gesetzgeber, wesentliche Entscheidungen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. (Rn.20) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO festzustellen, dass Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 18. Dezember 2020 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig keine Anwendung findet, hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO festzustellen, dass Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 18. Dezember 2020 auf von der Antragstellerin überlassene pyrotechnische Gegenstände bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig keine Anwendung findet, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Antrag ist zulässig; er ist insbesondere nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerichtet auf den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung statthaft. Die Antragstellerin kann in der Hauptsache nur ein Feststellungsbegehren nach § 43 Abs. 1 VwGO gegen die individuelle Verbindlichkeit des durch Art. 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 18. Dezember 2020 eingeführten Verbots, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F 2 dem Verbraucher im Jahr 2020 zu überlassen, verfolgen und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen korrespondierenden Feststellungsantrag stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 – 1 BvR 712/20, juris Rn. 15 m.w.N.; st. Rspr. des VG Berlin, vgl. nur Beschluss der 14. Kammer vom 22. Oktober 2020 – VG 14 L 442.20). Die Antragstellerin ist ferner an einem gegenwärtigen, (negativ) feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen ihr als Normadressatin und der Antragsgegnerin als Normgeber und -anwenderin beteiligt (vgl. auch Pietzcker in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. Erg.-Lfg. Januar 2019, § 43 Rn. 9 f. zu ähnlichen Konstellationen). Die Antragstellerin vertreibt pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F 2 im Bundesgebiet und unterliegt daher dem angegriffenen Überlassungsverbot. Das Feststellungsbegehren ist auch nicht subsidiär (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO). Zwar kann Rechtsschutz gegen eine (untergesetzliche) Rechtsnorm mit der Feststellungsklage nur dann erlangt werden, wenn die Rechtsnorm unmittelbar Rechte und Pflichten der Betroffenen begründet, ohne dass eine Konkretisierung oder Individualisierung durch Verwaltungsvollzug vorgesehen oder möglich ist (VG Berlin, Urteil vom 18. April 2018 – VG 11 K 216.17, juris Rn. 18 m.w.N.). Das ist hier aber der Fall, weil sich das Überlassungsverbot unmittelbar aus dem durch Art. 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 18. Dezember 2020 eingeführten Verbot, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F 2 dem Verbraucher im Jahr 2020 zu überlassen, ergibt.Eine Konkretisierung oder Individualisierung durch Maßnahmen des Verwaltungsvollzugs ist nicht erforderlich. Schließlich fehlt der Antragstellerin auch weder die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis noch das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse, denn sie wird durch das Überlassungsverbot in ihrer gewerblichen Tätigkeit unmittelbar und individuell betroffen. Es erscheint zumindest als möglich, dass sie dadurch in ihren Rechten, insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG, verletzt wird. 2. Der Antrag ist jedoch weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Begehren Antragsteller, wie hier, die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und den Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 und OVG 3 M 105.17, juris Rn. 2, sowie vom 28. April 2017 – OVG 3 S 23.17, juris Rn. 1; vgl. ferner Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 123 Rn. 13 ff. m.w.N.). Vorliegend hat die Antragstellerin das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht in einer auf die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht. Nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich das angegriffene Überlassungsverbot von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird. a) Das Überlassungsverbot ist nach summarischer Prüfung formell rechtmäßig. aa) Die Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat für die Änderung beruht auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 SprengG. Nach dieser Vorschrift, die auch in der Präambel zitiert wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG), wird das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat u.a. ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutze vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen Beschäftigter oder Dritter zu bestimmen, dass explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen vertrieben, anderen überlassen, aufbewahrt oder verwendet werden dürfen. Diesem Zweck dient Art. 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 18. Dezember 2020, da der Verordnungsgeber ausweislich der Verordnungsbegründung den Gefahren der Nutzung von Silvesterfeuerwerk durch Verbraucher begegnen will. Durch die Nutzung von Feuerwerkskörpern komme es vielfach zu Unfällen mit teils schweren Verletzungsfolgen (BR-Drs. 765/20, S. 6). Dass Anlass für das ganzjährige Überlassungsverbot die aufgrund des aktuellen Corona-Infektionsgeschehens aufgetretenen Engpässe in der medizinischen Versorgung sind, wie die Verordnungsbegründung hervorhebt, nimmt der Regelung nicht ihren sprengstoffrechtlichen Charakter, da sie den von der Nutzung von Silvesterfeuerwerks herrührenden Gefahren begegnen will. Die Schonung des Gesundheitssystems, das in der Pandemie nicht zusätzlich mit der Behandlung von durch Silvesterfeuerwerk verletzten Personen belastet werden soll, ist lediglich Motiv für das Tätigwerden des Verordnungsgebers. bb) Die Verkündung des Art. 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 18. Dezember 2020 im Bundesanzeiger ist nicht fehlerhaft. Gemäß Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG werden Rechtsverordnungen (des Bundes) von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatt verkündet. Eine anderweitige gesetzliche Regelung in diesem Sinne ist das Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen und Bekanntmachungen (Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz - VkBkmG) vom 30. Januar 1950, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich vom 11. Juni 2019 (BGBl. I S. 754). Nach § 2 Abs. 1 VkBkmG werden Rechtsverordnungen des Bundes im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger verkündet. Ein wie auch immer gearteter Vorrang der Verkündung im Bundesgesetzblatt existiert nicht, vielmehr steht die Entscheidung über den Publikationsort im Ermessen der die Verordnung erlassenden Stelle (Butzer, in: Maunz/Dürig, GG, Werkstand: 92. EL August 2020, Art. 82, Rn. 269); dass das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist, ist weder vorgetragen noch drängt sich dies sonst auf. Erfolgt – wie hier – die Verkündung der Rechtsverordnung (des Bundes) im Bundesanzeiger, ist hierauf im Bundesgesetzblatt lediglich nachrichtlich unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens hinzuweisen (§ 2 Abs. 3 VkBkmG). Selbst wenn dies jedoch unterbleiben sollte, würde dies die Gültigkeit der Rechtsverordnung aber nicht hindern (Butzer, a.a.O., Rn. 270). cc) Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 RL 2015/1535/EU (Notifizierungsrichtlinie) liegt nicht vor. Nach dieser Regelung nehmen die Mitgliedstaaten den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Art. 5 Abs. 1 bei der Kommission an. Die Regelung gilt indes nicht, wenn ein Mitgliedstaat aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, die Erhaltung von Pflanzen oder die Sicherheit und im Falle von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz beziehen, gezwungen ist, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen (Art. 6 Abs. 7 Satz 1 lit. a) RL 2015/1535/EU). So liegt es hier. Infolge der aufgrund des aktuellen Corona-Infektionsgeschehens aufgetretenen Engpässe in der medizinischen Versorgung (siehe hierzu nur bezogen auf die Berliner Charité: https://www.berlin.de/aktuelles/berlin/6390131-958092-charite-betrieb-ab-montag-reines-notfall.html) geht die Kammer nach summarischer Prüfung davon aus, dass der Verordnungsgeber gestützt auf Art. 6 Abs. 7 Satz 1 lit. a) RL 2015/1535/EU das Überlassungsverbot an Verbraucher im Jahr 2020 vor Ablauf der Frist in Art. 6 Abs. 1 RL 2015/1535/EU verkünden durfte. Der Gesundheitsschutz erfordert es, das Überlassungsverbot innerhalb kürzester Frist in Kraft zu setzen, da die Annahme des Verordnungsgebers nachvollziehbar ist, dass das Gesundheitssystem mit der Behandlung von durch Silvesterfeuerwerk verletzten Personen zusätzlich und über seine Ressourcen hinausgehend belastet werden würde. dd) Ein Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor. Dass weder das Sprengstoffgesetz noch die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz die hier tangierten Grundrechte der Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG erwähnen, ist nicht zu beanstanden. Eine Verpflichtung zur Benennung des einschlägigen Grundrechts besteht nur, soweit im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann. Von derartigen Grundrechtseinschränkungen sind andersartige grundrechtsrelevante Regelungen zu unterscheiden, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt. Hierzu zählen insbesondere die hier allein möglicherweise verletzten Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und des Eigentumsschutzes nach Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 13 MN 552/20, juris Rn. 47; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2020 – OVG 11 S 120/20, juris Rn. 30). b) Das Überlassungsverbot ist nach summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig. aa) Bei summarischer Prüfung ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die angegriffene Regelung nicht dem Verordnungsgeber hätte überlassen werden dürfen, sondern dem Gesetzgeber selbst vorzubehalten gewesen wäre. Zwar verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber, wesentliche Entscheidungen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen, wobei es vom jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes abhängt, wann es aufgrund der Wesentlichkeit einer Entscheidung einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf. Art. 80 Abs. 1 GG ermöglicht es dem Gesetzgeber jedoch auch, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 30). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dieser Aspekt es gerade zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie erlaubt, eine Regelung im Verordnungswege anstelle in einem vergleichsweise schwerfälligen, längere Zeit in Anspruch nehmenden Gesetzgebungsverfahren zu treffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 30). Diese Überlegung trägt auch hier. Die im Verordnungswege getroffene Regelung soll den Gefahren der Nutzung von Silvesterfeuerwerk durch Verbraucher begegnen, wozu § 6 Abs. 1 Nr. 4 SprengG ausdrücklich ermächtigt. Vor dem Hintergrund, dass aufgrund des aktuellen Corona-Infektionsgeschehens derzeit Engpässe in der medizinischen Versorgung bestehen, ermöglicht das Instrument der Rechtsverordnung eine schnelle und zielgenaue Intervention, um eine an diesen Umständen ausgerichtete aktuelle Einschätzung der Gefahrenlage normativ umzusetzen. bb) Das Verbot, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F 2 dem Verbraucher im Jahr 2020 zu überlassen, erweist sich bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung auch als notwendig. Sie überschreitet nicht die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen des dem Verordnungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraums. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 35). Das Verbot ist geeignet, die Zahl der durch das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 verletzten Personen zu vermindern. Dieser grundsätzlichen Eignung des Verbots tritt die Antragstellerin nicht durchgreifend entgegen. Es ist allgemein bekannt, dass das Abbrennen von F 2- Feuerwerk jährlich zu einer Vielzahl gravierender Verletzungen führt, etwa Augenverletzungen (bis hin zum vollständigen Verlust der Sehkraft) sowie zum Verlust von einzelnen Gliedmaßen, insbesondere von Fingern. Diese Eignung des Verbots wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass allein mit dem Überlassungsverbot aus § 22 Abs. 1 Satz 1 der 1. SprengV nicht jedes Silvesterfeuerwerk unterbunden werden kann. Hierzu müsste zusätzlich die Einfuhr von Feuerwerkskörpern aus dem Ausland untersagt werden und generell das Abbrennen von Feuerwerk verboten werden. Abgesehen davon, dass diese zusätzlichen Verbote jedenfalls teilweise von den zuständigen Behörden angeordnet worden sind, stellt das hier gegenständliche Überlassungsverbot eine geeignete Maßnahme dar, um die Zahl der in den Verkehr gelangenden Feuerwerkskörper und damit die Zahl der Verletzten zum Jahreswechsel 2020/21 zu vermindern. Das Überlassungsverbot ist auch erforderlich, weil kein milderes Mittel ersichtlich ist. Eine Kontingentierung der Abgabe von Feuerwerk der Kategorie F2 hätte keine vergleichbar effektive Wirkung und wäre zudem wohl kaum durchzusetzen. Ebenso wäre die Beschränkung allein auf ein Abbrennverbot nicht gleich wirksam. Denn hier wäre ein starker Anreiz gegeben, sich über das Verbot hinwegzusetzen und das zahlreich erworbene Silvesterfeuerwerk tatsächlich abzubrennen. Das Überlassungsverbot ist schließlich auch unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen der Antragstellerin angemessen. Zwar weist die Antragstellerin darauf hin, dass sie mit dem Verkauf von F 2 – Feuerwerk zum Jahreswechsel stets einen bedeutenden Teil ihres Umsatzes erzielt. Insoweit erscheint es allerdings als offen, ob die Antragstellerin nicht doch anderweitige Absatzmöglichkeiten im Ausland finden kann. Außerdem erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass zumindest ein Teil der Ware noch zu Silvester 2021/22 abgesetzt werden kann. Denn es spricht alles dafür, dass das diesjährige generelle Überlassungsverbot im nächsten Jahr nicht wiederholt werden wird. Grund für den mit dem Verbot verfolgten Zweck einer deutlichen Reduzierung der Verletzungen durch Feuerwerkskörper ist die gegenwärtige pandemiebedingte sehr starke Auslastung der Krankenhäuser in Deutschland. Mit der jetzt erfolgten Zulassung und dem beginnenden Einsatz von Impfstoffen gegen COVID-19 kann mit einem Abflauen der Corona-Pandemie im Jahr 2021 gerechnet werden. Insgesamt drängt sich damit eine für die Antragstellerin wirtschaftlich existenzbedrohende Situation durch das einmalige Überlassungsverbot nicht auf. Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber seine Einschätzungsprärogative in hier zu beanstandender Weise ausgeübt hat, indem er dem Schutz von Leib und Leiben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) einen Vorrang vor den Rechtsgütern der Antragstellerin aus Art. 12, 14 und 2 Abs. 1 GG eingeräumt hat. Es ist allgemein bekannt und wird auch von der Antragstellerin nicht durchgreifend bestritten, dass die Situation in den Krankenhäuser in Deutschland aktuell sehr angespannt ist, insbesondere was die personellen Ressourcen angeht. Diese Lage ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Vielzahl von Krankenhäusern verschiebbare Behandlungen und Eingriffe aussetzten, um ihre Kapazitäten auf die personalintensive Behandlung von zahlreichen COVID-19-Patienten konzentrieren zu können. Mit der beabsichtigten Vermeidung von Verletzten durch das Abbrennen von F 2 – Feuerwerk soll eine weitere Belastung dieser sehr angespannten Situation vermieden werden, was als jedenfalls vertretbare Intention erscheint. Soweit die Antragstellerin dem – unter Berufung auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 18. Dezember 2020 (13 MN 568/20) – mit dem Einwand entgegentritt, die Verletzungen durch Feuerwerkskörper führten zu keiner Überlastung des Gesundheitswesens, greift dies nicht durch. Isoliert betrachtet mag es zutreffen, dass die zusätzliche Anzahl an Verletzten durch die Krankenhäuser noch zu bewältigen wäre. Dies würde aber notwendigerweise zu Lasten der insgesamt angespannten personellen Situation gehen und die Behandlung der zahlreichen COVID-19-Patienten potentiell beeinträchtigen. Auch im Übrigen ist es nicht offenkundig fehlerhaft, dass der Verordnungsgeber hier der grundrechtlichen Schutzpflicht des Staates für die überragend wichtigen Rechtsgüter Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) den Vorrang gegenüber den Rechtsgütern der Antragstellerin eingeräumt hat (vgl. BVerfG NVwZ-RR 2020, 761 Rn. 7 und NVwZ 2020, 1508, Rn. 16). cc) Europarechtliche Bedenken gegen das Verbot, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F 2 dem Verbraucher im Jahr 2020 zu überlassen, bestehen nicht. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 1 RL 2013/29/EU (sog. Pyrotechnik-Richtlinie) die Bereitstellung auf dem Markt von pyrotechnischen Gegenständen, die den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, nicht verbieten, beschränken oder behindern. Jedoch sind die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, aus berechtigten Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der menschlichen Gesundheit oder Sicherheit oder des Umweltschutzes Maßnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung des Besitzes, der Verwendung und/oder des Verkaufs von Feuerwerkskörpern der Kategorien F2 und F3, von pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater und anderen pyrotechnischen Gegenständen an die breite Öffentlichkeit zu ergreifen (Art. 4 Abs. 2 RL 2013/29/EU). Erwägungsgrund Nr. 16 erläutert hierzu, dass die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und insbesondere von Feuerwerkskörpern in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlichen kulturellen Gepflogenheiten und Traditionen unterliege. Daher sei es erforderlich, den Mitgliedstaaten unter anderem aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der menschlichen Gesundheit und Sicherheit die Einführung nationaler Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung oder des Verkaufs bestimmter Kategorien von pyrotechnischen Gegenständen an die breite Öffentlichkeit zu ermöglichen. „Europarechtsfest“ ist die bislang gestattete Überlassung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 an den Verbraucher in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember daher nicht. Vielmehr geht der Verordnungsgeber hier – wie ausgeführt in vertretbarer Weise – vom Vorliegen berechtigter Gründe der öffentlichen Sicherheit und der menschlichen Gesundheit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RL 2013/29/EU aus. Der Einwand, dass ein Kauf von F 2 – Feuerwerkskörpern weiterhin im europäischen Ausland möglich sei, ist demgegenüber unerheblich. Die Antragsgegnerin wird durch die Richtlinie gerade ermächtigt, eigene Maßnahmen zu ergreifen, unabhängig davon, wie andere EU-Mitgliedstaaten insoweit agieren. Ebenso wenig unterliegt es Zweifeln, dass das Überlassungsverbot eine Maßnahme zum Verbot des Besitzes und/oder des Verkaufs im Sinne der Richtlinie darstellt. Das Überlassungsverbot erfasst sowohl den Verkauf als auch das unentgeltliche Überlassen des Besitzes an Feuerwerkskörpern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (GKG).