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Beschluss

1 L 181/21

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0315.1L181.21.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.4) 2. Das Hausrecht des jeweiligen Gerichtspräsidenten umfasst die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu treffen, um die Verwirklichung des Widmungszwecks zu gewährleisten, Störungen des Dienstbetriebs abzuwenden und dabei insbesondere auch über den Aufenthalt von Personen in den Räumen des öffentlichen Gebäudes zu bestimmen. (Rn.7) 3. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung trägt dazu bei, andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln die man z.B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, zu schützen. (Rn.9)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.4) 2. Das Hausrecht des jeweiligen Gerichtspräsidenten umfasst die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu treffen, um die Verwirklichung des Widmungszwecks zu gewährleisten, Störungen des Dienstbetriebs abzuwenden und dabei insbesondere auch über den Aufenthalt von Personen in den Räumen des öffentlichen Gebäudes zu bestimmen. (Rn.7) 3. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung trägt dazu bei, andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln die man z.B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, zu schützen. (Rn.9) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000,- € festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, durch eine entsprechende Anweisung an die Justizwachtmeisterei sicherzustellen, dass diese den Antragsteller nicht am Durchschreiten des Gerichtsgebäudes zum Sitzungssaal ohne Mund-Nasen-Bedeckung bzw. medizinischer Gesichtsmaske zu seiner Strafverhandlung ((2...) hindern wird, sofern und soweit der Antragsteller den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Menschen einhalten kann, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Begehren Antragsteller, wie hier, die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und den Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (siehe Beschluss der Kammer vom 23. Dezember 2020 – VG 1 L 451/20, juris Rn. 12 m.w.N.). Gemessen hieran hat der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht in einer auf die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht. Nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die dem Antragsteller mit der Ladung zum Hauptverhandlungstermin am 17. März 2021 mitgeteilten gerichtlichen Maßnahmen zur Reaktion auf die Corona-Pandemie insoweit rechtswidrig sind, als der Antragsteller hierdurch – vorbehaltlich einer gesonderten Anordnung im Sitzungssaal – zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Gerichtsgebäude verpflichtet wird. Die Befugnis des Präsidenten des Amtsgerichts Tiergarten zum Erlass der gerichtlichen Maßnahmen zur Reaktion auf die Corona-Pandemie ergibt sich aus seinem Hausrecht. Das Hausrecht des jeweiligen Gerichtspräsidenten umfasst die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu treffen, um die Verwirklichung des Widmungszwecks zu gewährleisten, Störungen des Dienstbetriebs abzuwenden und dabei insbesondere auch über den Aufenthalt von Personen in den Räumen des öffentlichen Gebäudes zu bestimmen. Dieses Recht bedarf keiner ausdrücklichen gesetzlichen Konkretisierung, sondern folgt als notwendiger „Annex“ zur Sachkompetenz aus der Verantwortung der Behörde oder des Gerichts für die Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben und den ordnungsgemäßen Ablauf der Verwaltungsgeschäfte. Es stellt eine geeignete Rechtsgrundlage dar für etwaige Eingriffe in die Rechte der von den Ordnungsmaßnahmen betroffenen Personen. Dem Gerichtspräsidenten als Inhaber des Hausrechts steht somit das Recht zu, zur Gewährleistung des Dienstbetriebs Regelungen über den Zutritt zum Dienstgebäude und den Aufenthalt von Personen in den Räumen des Gerichts zu treffen. Die damit gegebenenfalls verbundenen Beeinträchtigungen der allgemeinen Handlungsfreiheit der Zutritt bzw. Aufenthalt begehrenden Personen (Art. 2 Abs. 1 GG) sind gerechtfertigt, sofern die Maßnahme vom Hausrecht gedeckt ist. Grenzen für die Ausübung des Hausrechts an Gerichtsgebäuden ergeben sich insbesondere aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung und den sitzungspolizeilichen Befugnissen des Vorsitzenden nach § 169 und § 176 GVG (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2011 – BVerwG 7 B 17.11, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Oktober 2010 – OVG 10 B 2.10, juris Rn. 56 f.; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2017 – OVG 10 N 46.14, juris Rn. 11 f.). Diese Maßgaben zugrunde gelegt, ist die Anordnung des Präsidenten des Amtsgerichts Tiergarten, im Gerichtsgebäude – vorbehaltlich einer gesonderten Anordnung im Sitzungssaal – eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, nicht zu beanstanden. Sie dient dazu, Störungen im Dienstbetrieb abzuwenden und beachtet die Grenzen des Hausrechts. Daran, dass die Anordnung dazu dient, Störungen im Dienstbetrieb abzuwenden, besteht kein Zweifel. Sie ist darauf gerichtet, das Entstehen von Infektionsketten innerhalb des Gerichtsgebäudes zu verhindern und soll so bezwecken, einen funktionierenden Justizbetrieb auch während der Pandemie zu gewährleisten (ähnlich für ein Landesparlament VG Potsdam, Beschluss vom 24. September 2020 – 1 L 885/20, juris Rn. 25; für ein Gerichtsgebäude siehe VG Würzburg, Urteil vom 10. September 2020 – W 5 K 19.490, juris Rn. 27 und AG Reutlingen, Urteil vom 14. August 2020 – 9 OWi 29 Js 9730/20, juris Rn. 18). Denn das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung trägt nach Einschätzung des nach § 4 IfSG zentraler Bedeutung bei der Einschätzung des Infektionsgeschehens hinsichtlich übertragbarer Krankheiten zukommenden Robert Koch-Instituts (RKI) dazu bei, andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln die man z.B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, zu schützen. Eine teilweise Reduktion der unbemerkten Übertragung von infektiösen Tröpfchen durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung könnte laut RKI auf Populationsebene zu einer weiteren Verlangsamung der Ausbreitung beitragen. Dies betreffe die Übertragung im öffentlichen Raum, wo mehrere Menschen zusammentreffen und sich länger aufhalten (z.B. Arbeitsplatz) oder der physische Abstand von mindestens 1,5 Metern nicht immer eingehalten werden könne (siehe https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Infektionsschutz.html#FAQId13545204). Der damit verbundene Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers – inwiefern hier auch das vom Antragsteller angeführte allgemeine Persönlichkeitsrecht, seine körperliche Unversehrtheit, gar seine Menschenwürde berührt sein sollen ist nicht ersichtlich – ist gerechtfertigt. Die Anordnung verfolgt den legitimen Zweck, die hochwertigen Rechtsgüter Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) der Bediensteten, Verfahrensbeteiligten und Besucher zu schützen. Sie ist nach der o.g. fachkundigen Einschätzung des RKI hierzu geeignet. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Ein milderes Mittel liegt insbesondere nicht darin, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung innerhalb des Gerichtsgebäudes nur dort zur Verpflichtung zu erheben, wo ein physischer Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Eine solche Handhabung wäre ersichtlich unpraktikabel, da sie zu einem häufigen, unvermittelten Auf- und Absetzen der Mund-Nasen-Bedeckung führte, was die hygienisch einwandfreie Handhabung und den korrekten Sitz der Mund-Nasen-Bedeckung beeinträchtigen kann. Zudem wäre eine solche Vorgabe praktisch kaum zu kontrollieren. Demgegenüber eine generelle Verpflichtung auszusprechen, ist daher vom Einschätzungsspielraum des Antragsgegners gedeckt (siehe hierzu OVG Saarlouis, Beschluss vom 19. November 2020 – 2 B 350/20, juris Rn. 11). Die Anordnung ist auch angemessen, da der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers als gering zu bewerten ist. Sie betrifft allein seinen Aufenthalt im Gerichtsgebäude vom Eingang bis vor den Sitzungssaal, d.h. einen kurzen Zeitraum, zumal der Antragsteller ohnehin gegenwärtigen muss, dabei eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn er einen physischen Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht einhalten kann. Dem steht der Schutz der hochwertigen Rechtsgüter Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) der Beschäftigten, der Verfahrensbeteiligten und der Besucher gegenüber, der hier Vorrang genießt. Auch die sich aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung und den sitzungspolizeilichen Befugnissen des Vorsitzenden nach § 169 und § 176 GVG ergebenden Grenzen des Hausrechts sind gewahrt. Im Hinblick auf den Öffentlichkeitsgrundsatz begegnet die Anordnung, im Gerichtsgebäude eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, keinen Bedenken. Eine Verhandlung ist „öffentlich“ im Sinne von § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind. Maßnahmen, die den Zugang zu einer Gerichtsverhandlung nur unwesentlich erschweren und keine persönlichkeitsbezogene Auswahl der Zuhörerschaft beinhalten, sind mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz zu vereinbaren, wenn für sie ein verständlicher Anlass besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Oktober 2010 – OVG 10 B 2.10, juris Rn. 58). Danach unterliegt die Anordnung mit Blick auf den Öffentlichkeitsgrundsatz keinen Bedenken. Die Öffentlichkeit bleibt gewährleistet; für die auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs abzielende Anordnung besteht ein verständlicher Anlass, der zu keiner persönlichkeitsbezogenen Auswahl der Zuhörerschaft führt. Die Anordnung steht auch im Einklang mit der sitzungspolizeilichen Befugnis des jeweiligen Vorsitzenden. Dass ihm nach § 176 Abs. 1 GVG die Befugnis zusteht, die Ordnung in der Sitzung aufrechtzuerhalten, bleibt von der Anordnung unberührt. Der Antragsteller selbst räumt ein, dass sich die Anordnung nicht auf die Sitzungen bezieht. Dies kommt auch in dem Hinweis zu seiner Ladung zum Hauptverhandlungstermin am 17. März 2021 zum Ausdruck („vorbehaltlich gesonderter Anordnung für die Sitzungssäle“). Grenzen für die Ausübung des Hausrechts ergeben sich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht aus § 4 Abs. 1 Nr. 11 Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Nach dieser Regelung ist in geschlossenen Räumen eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen von Beschäftigten und Besucherinnen und Besuchern in Büro- und Verwaltungsgebäuden, es sei denn, sie halten sich an einem festen Platz auf oder können den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Daraus schlussfolgert der Antragsteller, ihm sei es trotz der Anordnung des Antragsgegners gestattet, die Mund-Nasen-Bedeckung „abzunehmen bzw. nicht aufzusetzen, soweit die Abstände eingehalten werden können“. Dies trifft nicht zu. Offen bleiben kann, ob Gerichtsgebäude unter § 4 Abs. 1 Nr. 11 Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung fallen. Denn auch wenn dem so wäre, drängt sich nicht auf, dass eine solche Regelung das Hausrecht des jeweiligen Gerichtspräsidenten über die o.g. Grenzen hinaus beschränken könnte. Vielmehr ist davon ausgehen, dass es sich dabei um eine Mindestanforderung handelt, die durch den Hausrechtsinhaber innerhalb der Grenzen des Hausrechts verschärft werden darf. Unberührt davon gilt, dass die Rückausnahme von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske in § 4 Abs. 1 Nr. 11 Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung als Ausnahmeregelung eng auszulegen ist. Sie greift auch in Ansehung des mit der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verfolgten Ziels, der Eindämmung der fortschreitenden Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der hierdurch verursachten Krankheit COVID-19 durch Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Bewältigung der Auswirkungen auf das Gesundheitswesen (siehe § 1 Abs. 1), daher nur dann Platz, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern aufgrund der räumlichen Verhältnisse durchweg sicher eingehalten werden kann. In Büro- und Verwaltungsgebäuden, wo dies – wie im Amtsgericht Tiergarten namentlich wegen der engen Gänge – nicht gewährleistet ist, ist dies nicht der Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Aufgrund der beantragten Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung auf die Hälfte des Streitwertes der Hauptsache nicht angezeigt.