Gerichtsbescheid
1 K 270.19
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0420.1K270.19.00
6Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Die Klage ist unzulässig, weil der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten und speziell zu den Verwaltungsgerichten (§ 40 VwGO) nicht eröffnet ist. Das Begehren der Kläger betrifft ausschließlich innergemeindliche Angelegenheiten der Beklagten. Nach Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV), der aufgrund von Art. 140 Grundgesetz (GG) Bestandteil des Grundgesetzes ist, ordnet und verwaltet jede Religionsgemeinschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Hierdurch wird den Religionsgemeinschaften das Recht zur eigenständigen Ordnung und Gestaltung ihrer inneren Angelegenheiten verfassungsrechtlich gewährleistet. Diese Gewährleistung fügt der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) die für diese freie Betätigung unerlässliche – weitere – Freiheit der Religionsgemeinschaften zur Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzu (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 – 2 C 23/01, juris Rn. 9). Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften ist neben der Religionsfreiheit und der Trennung von Staat und Kirche Grundprinzip der staatskirchenrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes. Dort, wo die Religionsgemeinschaften über das Recht zur Selbstbestimmung verfügen, unterliegen sie nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit. Dem stehen Art. 19 Abs. 4 GG und § 40 VwGO nicht entgegen. Beide Vorschriften eröffnen allein die Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen Akte staatlicher Gewalt (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 – BVerwG 2 C 23/01, juris Rn. 10). Kirchliche Gewalt ist infolge der öffentlichen Wirksamkeit der Religionsgemeinschaften, die sie aus ihrem besonderen Auftrag herleiten und durch die sie sich von anderen gesellschaftlichen Gebilden prinzipiell unterscheiden, zwar öffentliche, aber nicht staatliche Gewalt (BVerwG, Urteil vom 25. November 2015 – 6 C 20/14, juris Rn. 15 und Urteil vom 30. Oktober 2002 – 2 C 23/01, juris Rn. 10). Streitigkeiten wegen Maßnahmen, die eine Religionsgemeinschaft in Ausübung des ihr verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts getroffen hat, sind auch dann keine öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten im Sinne des § 40 VwGO, wenn die Religionsgemeinschaft – wie hier – den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV) besitzt. Dieser Status ist Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit. Er soll die Eigenständigkeit und die Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaft unterstützen, sie aber nicht bei der Ordnung ihrer inneren Angelegenheiten zu einem Handeln in den Formen und mit den Mitteln des öffentlichen Rechts als staatlichem Recht befähigen. Ein vor jeder staatlichen Einflussnahme geschütztes Selbstbestimmungsrecht steht den Religionsgemeinschaften bei rein innerkirchlichen Maßnahmen zu. Das sind Maßnahmen, die materiell, der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach, als eigene Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften anzusehen sind (BVerfG, Beschluss vom 6. April 1979 – 2 BvR 356/79, NJW 1980, 1041). Auch wenn die Maßnahme „hinübergreift“ in den Bereich des Öffentlichen, des Gesellschaftspolitischen und dort mittelbar wirkt, beseitigt das nicht ihren Charakter als kircheninterne Maßnahme. Erst für solche Maßnahmen, die unmittelbare Wirkung in dem vom Staat zu ordnenden Bereich haben, gilt das uneingeschränkte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften nicht (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 – 2 C 23/01, juris Rn. 11 mwN). Die verfassungsrechtlich in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Justizgewährungspflicht des Staates kann mithin erst dort eingreifen, wo von kirchlichen Maßnahmen die beschriebene unmittelbare Wirkung auf den vom Staat zu ordnenden Bereich ausgeht. Die staatliche Pflicht zur Justizgewähr setzt erst jenseits des dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften zugeordneten Bereichs ein. Das „Ob“ des staatlichen Rechtsschutzes hängt also nicht von dem Bestehen einer kirchlichen Gerichtsbarkeit ab (VG Berlin, Urteil vom 26. September 1994 – VG 28 A 261.92, juris Rn. 16; vgl. Ehlers/Schneider in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 40 Rn. 112), sondern allein von der Frage, ob eine Maßnahme dem Bereich des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaft zuzuordnen ist oder diesen überschreitet und eine Außenwirkung im staatlich zu schützenden Bereich besteht (VG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2012 – VG 27 K 79.10, BeckRS 2012, 213756 Rn. 27). Gemessen daran, betrifft das Begehren der Kläger eine rein innerkirchliche Maßnahme. Denn diese wenden sich allein gegen ein Hausverbot für eine Synagoge der Beklagten. Die Frage, wer ein Gotteshaus betreten darf, um an religiösen Feiern teilzunehmen, ist eine rein innerkirchliche Organisationsfrage. Der Ausschluss eines Gemeindemitglieds durch ein Hausverbot löst regelmäßig keine Wirkungen außerhalb des geistlichen Bereichs aus (vgl. von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 105). Mithin wirkt die Maßnahme nicht in den staatlichen Bereich hinein und ist der bürgerliche Rechtskreis der Kläger deshalb nicht berührt, so dass der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten und speziell zu den Verwaltungsgerichten versperrt bleibt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. BESCHLUSS 1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird – wegen fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 166 VwGO iVm § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO) unter Bezugnahme auf die Gründe des vorstehenden Gerichtsbescheides – abgelehnt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Kläger wenden sich gegen ein Hausverbot für eine Synagoge der Beklagten. Am 9. August 2019 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, gegen sie sei aus unklaren Gründen nach einem Vorfall am 9. März 2019 ein Hausverbot für die Synagoge in der ...- Straße ... in ... verhängt worden. Eingaben dagegen an den Vorsitzenden der Beklagten und an das Büro der Repräsentantenversammlung der Beklagten seien ohne Antwort geblieben. Auf ihre Eingabe an den Zentralrat der Juden in Deutschland seien sie auf eine innergemeindliche Schlichtung verwiesen worden. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass kein Hausverbot für die Synagoge in der ...- Straße ... in ... gegen die Kläger besteht und diese berechtigt sind, die Synagoge zu den üblichen Gebetszeiten zu betreten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, die Klage sei unzulässig, weil der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht eröffnet sei. Das Hausverbot sei eine innergemeindliche Angelegenheit der Beklagten. Dieses sei nicht als Akt zu qualifizieren, der in den staatlichen Bereich hineinreiche. Ebenso wenig habe der Staat der Beklagten hier hoheitliche Gewalt verliehen. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Hausverbots unterliege deshalb ausschließlich gemeindeinternen Gremien. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 18. September 2020 dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte Bezug genommen.