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Beschluss

1 L 370/21

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0907.1L370.21.00
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Leitsätze
1. Klagen und Anträge sind nur dann zulässig, wenn der Kläger oder Antragsteller geltend machen kann, durch den beanstandeten Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein. (Rn.19) 2. Um als Dritte gegen die Sondernutzungserlaubnis gerichtlich vorgehen zu können, müsste die Antragstellerin sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm berufen können, die zumindest auch dem Schutz individueller Interessen Dritter zu dienen bestimmt ist. (Rn.20) 3. Der eigentumsrechtlich geschützte Anliegergebrauch reicht jeweils nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. (Rn.26)
Tenor
Die wird zum Verfahren beilgeladen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf € 2.500,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Klagen und Anträge sind nur dann zulässig, wenn der Kläger oder Antragsteller geltend machen kann, durch den beanstandeten Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein. (Rn.19) 2. Um als Dritte gegen die Sondernutzungserlaubnis gerichtlich vorgehen zu können, müsste die Antragstellerin sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm berufen können, die zumindest auch dem Schutz individueller Interessen Dritter zu dienen bestimmt ist. (Rn.20) 3. Der eigentumsrechtlich geschützte Anliegergebrauch reicht jeweils nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. (Rn.26) Die wird zum Verfahren beilgeladen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf € 2.500,00 festgesetzt. I. Die Antragstellerin, die Betreiberin eines Lebensmittelgeschäfts mit dazugehöriger Schokoladenwerkstatt und Außengastronomie in der F...ist, wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilten Sondernutzungserlaubnis für Baustelleneinrichtungsflächen auf der Fahrbahn vor den G...sowie auf dem Gehweg des Grundstücks F... . Die Beigeladene führt Renovierungsarbeiten an dem auf dem Grundstück F...gelegenen Hotelgebäude durch. Mit Bescheid vom 3. September 2019 erteilte ihr der Antragsgegner erstmalig eine Sondernutzungserlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Berliner Straßengesetz (StrG Bln) für die vorgenannten Baustelleneinrichtungsflächen. Die Sondernutzungsdauer wurde für die Zeit vom 12. August 2019 bis zum 31. März 2020 befristet. Mit Bescheid vom 13. März 2020 wurde der Zeitraum der Sondernutzungserlaubnis für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021 verlängert. Mit Bescheid vom 12. Mai 2021 wurde die Sondernutzungserlaubnis erneut verlängert, jetzt für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 30. September 2021. Die Antragstellerin selbst verfügt über eine straßen- und straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung vom 27. Februar 2019 zum Herausstellen von Tischen und Stühlen vor ihrem Geschäftslokal, die noch bis zum 1. März 2022 gültig ist. Am 14. Juli 2021 legte die Antragstellerin gegen die letzte der Beigeladenen erteilte Verlängerung der Sondernutzungserlaubnis Widerspruch ein. Zugleich wurde beim Bezirksamt Mitte von Berlin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, der Bescheid basiere auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt und sei daher ermessensfehlerhaft, weil es an jeglicher Berücksichtigung ihrer nachbarlichen Belange fehle. Insoweit sei sie widerspruchsbefugt und könne Drittschutz für sich in Anspruch nehmen. Die Nutzung des öffentlichen Straßenraumes vor ihrem Geschäft sei unverhältnismäßig und stelle eine unzumutbare Beeinträchtigung dar, weil aufgrund der räumlichen Nähe zur Baustellenreinrichtung die Kundenattraktivität des Geschäfts entwertet sei und dies zu Umsatzrückgängen führe. Zudem sei die Ausübung des Gewerbebetriebs der Antragstellerin in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt. Schließlich sei die Verlängerung der Sondernutzungserlaubnis nicht mehr erforderlich und damit unverhältnismäßig, weil die besagte Fläche nicht mehr unmittelbar für den Baustellenbetrieb genutzt werde, sondern beispielsweise nur noch für das Parken von Fahrzeugen. Die Antragstellerin hat am 15. Juli 2021 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung ihres Eilantrags vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Sie weist ergänzend daraufhin, dass die eigene straßen- und straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung der Antragstellerin ein subjektives öffentliches Recht darstelle, welches durch die Verlängerung der Sondernutzungserlaubnis der Beigeladenen praktisch nicht ausübbar sei und die Antragstellerin daher unzumutbar beeinträchtigt sei. Des Weiteren seien nachbarliche Interessen der Antragstellerin zu berücksichtigen, was indes nicht erfolgt sei. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, 1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die verlängerte Sondernutzungserlaubnis der Beigeladenen vom 12. Mai 2021 insoweit anzuordnen, als damit die Erlaubnis zur Nutzung der Fahrbahn und des Gehwegs vor dem Haus F... bis zum 30. September 2021 erneut erteilt wurde, 2. einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte der Antragstellerin anzuordnen, 3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner führt zur Begründung aus, dass der Antrag mangels Antragsbefugnis der Antragstellerin analog § 42 Abs. 2 VwGO bereits unzulässig sei. Da die Antragstellerin selbst nicht Adressatin der angefochtenen Sondernutzungserlaubnis sei, sei eine Antragsbefugnis nur gegeben, wenn der angegriffene Verwaltungsakt eine Drittwirkung entfalte und die zugrundliegende Norm den individuellen Interessen der Antragstellerin zu dienen bestimmt sei. Dies sei bei dem hier einschlägigen § 11 Abs. 3 StrG Bln jedoch nicht der Fall. Soweit die Antragstellerin vortrage, sie sei durch Geruchs- und Lärmimmissionen beeinträchtigt, sei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen allein die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs Prüfungsmaßstab sei. Die Ermächtigungsnomen, die zur Abwehr von etwaigen Immissionen dienten, würden der Antragstellerin keine Befugnis verschaffen, um gegen die straßenrechtliche Erlaubnis vorzugehen. Der Anliegergebrauch der Antragstellerin sei nicht beeinträchtigt, weil ihr Geschäftslokal uneingeschränkt zugänglich sei und ein Anspruch auf eine bestmögliche Sichtbarkeit der Werbung nicht vom Anliegergebrauch erfasst werde. Auch die der Antragstellerin erteilte Ausnahmegenehmigung könne ohne Einschränkung ausgenutzt werden. Der angeführte Umsatzrückgang stünde in Korrelation mit den pandemiebedingten allgemeinen Umsatzrückgängen im Gastgewerbe. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antraggegners Bezug genommen. II. Der Vorsitzende entscheidet anstelle der Kammer, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Union Investment Institutional Property GmbH als Inhaberin der streitbefangenen Sondernutzungserlaubnis war zum Verfahren beizuladen, weil die zu treffende Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 65 Abs. 2 VwGO). Der Antrag hat keinen Erfolg, weil dieser bereits unzulässig ist, jedenfalls aber unbegründet. 1. Der Antrag der Antragstellerin ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Drittanfechtung durch Widerspruch auszulegen (§ 80a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO). Die von der Antragstellerin begehrte Aussetzung der Vollziehung der zuletzt verlängerten Sondernutzungserlaubnis kann nur so sinnvoll verstanden werden. Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung eines solchen Drittwiderspruchs ist von Gesetzes wegen ausgeschlossen, § 11 Abs. 13 StrG Bln in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 2. Der Antragstellerin fehlt es an der erforderlichen Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). § 42 Abs. 2 VwGO zufolge sind Klagen und Anträge nur dann zulässig, wenn der Kläger oder Antragsteller geltend machen kann, durch den beanstandeten Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein, eine Verletzung seiner Rechte muss zumindest möglich erscheinen. Dies ist hier in Bezug auf die Antragstellerin nicht der Fall. Vielmehr erscheint es als ausgeschlossen, dass sie durch die der Beigeladenen erteilte Sondernutzungserlaubnis in ihr zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird. Um als Dritte gegen die der Beigeladenen erteilte Sondernutzungserlaubnis gerichtlich vorgehen zu können, müsste die Antragstellerin sich der sogenannten Schutznormtheorie zufolge auf eine öffentlich-rechtliche Norm berufen können, die zumindest auch dem Schutz individueller Interessen Dritter zu dienen bestimmt ist (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 – 3 C 27/94, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 19. September 1989 – 4 C 8/84, juris, Rn. 11 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 42 Rn. 71, 83 ff.; Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 386 ff.). Eine solche Rechtsnorm ist nicht ersichtlich. Es kommt weder § 11 Abs 1, Abs. 3 StrG Bln (dazu unter a), noch die Ausnahmegenehmigung der Antragstellerin (dazu unter b) noch das von Art. 14 GG geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (dazu unter c) als drittschützende Norm hier in Betracht. a) § 11 Abs. 1, Abs. 3 StrG Bln vermittelt der Antragstellerin vorliegend keinen Drittschutz. Der § 11 Abs. 1, Abs. 3 StrG Bln, auf dessen Grundlage die beanstandete Sondernutzungserlaubnis erteilt worden ist, vermittelt grundsätzlich keinen derartigen Drittschutz (vgl. Beschluss der Kammer vom 17. November 2014 – 1 L 301.14, juris Rn. 5). Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 11 StrG Bln hat die zuständige Straßenbaubehörde vornehmlich zu prüfen, ob die beabsichtigte Sondernutzung mit den Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden und ruhenden Straßenverkehrs vereinbar und insoweit gemeinverträglich ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 17. November 2014 – 1 L 301.14, a.a.O. Rn. 5). Mithin beschränkt sich die Prüfung im Wesentlichen auf öffentliche Belange. Dritte können die Rechtmäßigkeit der einem anderen Adressaten erteilten Sondernutzungserlaubnis daher regelmäßig nicht gerichtlich überprüfen lassen (vgl. Beschluss der Kammer vom 17. November 2014 – 1 L 301.14, a.a.O. Rn. 5; VG München, Beschluss vom 14. Juni 2018 – M 2 E 18.2405, juris Rn. 13f.; OVG Münster, Beschluss vom 6. Juli 2016 – 11 B 602/16, juris Rn. 13; OVG Münster, Beschluss vom 3. Juli 2014 – 11 B 553/14, juris Rn. 4 f.; VG Göttingen, Urteil vom 26. Juni 2014 – 1 A 126/13, juris Rn. 13f.; VG Augsburg, Urteil vom 23. Mai 2012 – Au 6 K 12.317, juris Rn. 20; VG Berlin, Urteil vom 8. August 2011 – VG 1 K 186.10, juris Rn. 18; VGH München, Urteil vom 23. Juli 2009 – 8 B 08.3282, juris Rn. 35 ff.; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 450). Die Rechtsprechung hat zwar Anliegern in Ausnahmefällen ein aus einer erteilten Sondernutzungserlaubnis/Ausnahmegenehmigung resultierendes Abwehrrecht zugestanden (vgl. Beschluss der Kammer vom 17. November 2014 – 1 L 301.14 –, a.a.O. Rn. 6 mit Verweis auf VGH München, Urteil vom 23. Juli 2009, a.a.O., Rn. 36 ff.; Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 42 Rn. 411). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. aa) Anlieger können im Rahmen der gewerblichen Nutzung ihres Grundstücks zwar einen sogenannten „Kontakt nach außen“ beanspruchen (vgl. Beschluss der Kammer vom 17. November 2014 – 1 L 301.14, a.a.O. Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 7 ME 37/20, juris Rn. 7; VG Augsburg, Urteil vom 23. Mai 2012 – Au 6 K 12.317, a.a.O. Rn. 28ff.; BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 – IV C 15.75, a.a.O. Rn. 17; Sauthoff, a.a.O., Rn. 370). Dieser Außenkontakt, als Form des in Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz - GG - eigentumsrechtlich geschützten Anliegergebrauchs, erfasst jedoch keinesfalls alle rechtlichen oder faktischen Gegebenheiten, die sich wertsteigernd für den Gewerbebetrieb auswirken. Denn es steht dem Anlieger zwar grundsätzlich frei, aus den konkreten örtlichen Gegebenheiten Vorteile zu ziehen. Anspruch auf eine dauerhafte Aufrechterhaltung derselben hat er aber nicht (vgl. Beschluss der Kammer vom 17. November 2014 – 1 L 301.14, a.a.O. Rn. 6). Zum geschützten Kern des Anliegergebrauchs gehört nicht die Attraktivität einer bestimmten Straßensituation (OVG Lüneburg, Beschluss vom 04. Mai 2020 – 7 ME 37/20, a.a.O. Rn. 7). Damit sich aus diesem Anliegerrecht ein Abwehrrecht ergibt, muss der Kontakt nach außen in schwerwiegender Weise beeinträchtigt sein (vgl. Sauthoff, a.a.O. Rn. 451). Das Anliegerrecht schafft im Übrigen keinen Anspruch darauf, Bauarbeiten zu verhindern bzw. auf einen ihnen günstig scheinenden Termin zu verlegen (vgl. Sauthoff, a.a.O. Rn. 451). Vorliegend ist nichts ersichtlich, was bei Anlegung dieser Maßstäbe eine Verletzung der Anliegerrechte der Antragstellerin als möglich erscheinen lässt. Soweit die Antragstellerin einwendet, ihre Werbemöglichkeit sei massiv eingeschränkt, weil die Außenwerbung (Schriftzug über dem Eingang; Aushänge) aufgrund der Baustelleneinrichtungen kaum wahrnehmbar sei, so wird dies nicht durch die von der Antragstellerin beigebrachten Fotos bestätigt. Vielmehr lassen diese Fotos erkennen, dass gerade der Schriftzug über dem Eingang des Geschäftslokals sowie das darüber angebrachte Markenlogo, trotz der auf der Straßenfläche vor dem Grundstück F...bestehenden Baustelleneinrichtungen, aus verschiedenen Blickwinkeln sowie von der gegenüberliegenden Straßenseite deutlich erkennbar sind (vgl. Fotos, Bl. 29, 30, 34, 36, 37 d.A.). Lediglich die Schaufensterzeile des Geschäftslokals ist von der gegenüberliegenden Straßenseite bei Frontalansicht durch die Baustelleneinrichtungen verdeckt, hingegen für Passanten auf der Straßenseite des Grundstücks F..., das heißt auf dem Gehweg vor dem Geschäftslokal, uneingeschränkt sichtbar (vgl. Fotos, Bl. 36 d.A.). Eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Kontakts nach außen, und damit eine rechtserhebliche Verletzung dieses Rechts, erscheint daher im vorliegenden Fall nicht als möglich. bb) Der in Art. 14 Abs. 1 GG eigentumsrechtlich geschützte Anliegergebrauch reicht jeweils nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert (vgl. Beschluss der Kammer vom 17. November 2014 – 1 L 301.14, a.a.O. Rn. 6). Dabei umfasst dieser vor allem den Schutz des Zugangs eines Grundstücks zur Straße bzw. seine Zugänglichkeit von der Straße her (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 – IV C 15.75, juris Rn. 17; Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 42 Rn. 411). Dass eine Beeinträchtigung des Anliegergebrauchs gemessen an diesem Maßstab vorliegt, ist nicht ersichtlich. cc) Der von der Antragstellerin behauptete Umstand, im Zuge der Ausübung der Sondernutzungserlaubnis durch die Beigeladene entstünden Geruchs- und Lärmimmissionen, führt nicht dazu, dass die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis hier einschlägige Norm des § 11 Abs. 1, Abs. 3 StrG Bln hier Drittschutz vermitteln würde. Das in § 11 Abs.1, Abs. 3 StrG Bln in Verbindung mit § 10 StrG Bln vorgegebene Entscheidungsprogramm der Straßenbaubehörde, das der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu Grunde liegt, stellt auf eine Benutzung der Straßenverkehrsfläche ab, die nicht mehr gemeingebräuchlich ist, weil sie nicht vorwiegend zu Zwecken des Verkehrs erfolgt (§ 10 Abs. 2 Satz 3 StrG Bln). Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 11 StrG Bln hat die zuständige Straßenbaubehörde vornehmlich zu prüfen, ob die beabsichtigte Sondernutzung mit den Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden und ruhenden Straßenverkehrs vereinbar und insoweit gemeinverträglich ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 17. November 2014 – 1 L 301.14, a.a.O. Rn. 5). Die Grenze des Entscheidungsprogramms der Sondernutzungserlaubnis liegt dort, wo nicht mehr um die Nutzung der Straßenverkehrsfläche, sondern um die Nutzung der auf ihr aufgestellten oder in sonstiger Weise aufgebrachten Anlagen oder Sachen gestritten wird. Die Nutzung solcher Anlagen oder Sachen interessiert unter dem Blickwinkel des Rechts der Sondernutzungserlaubnis nur, soweit es um die Auswirkungen dieser Nutzung auf die Straßenverkehrsfläche und die Verkehrsteilnehmer geht. Mithin beschränkt sich die Prüfung im Wesentlichen auf öffentliche Belange (vgl. Beschluss der Kammer vom 17. November 2014 – 1 L 301.14, a.a.O. Rn. 5). Sonstige Anlagen oder Sachen, die auf der Straße aufgestellt oder auf sie aufgebracht werden, namentlich durch diese hervorgerufene Immissionen, die Anlieger oder sonstige Dritte belästigen oder schädigen können, sind vielmehr nach dem insoweit geltenden Fachrecht zu beurteilen und mit den dort gegebenen Ermächtigungsnormen hoheitlich abzuwehren bzw. zwischen privaten Nachbarn auch zivilrechtlich zu klären (vgl. VG München, Beschluss vom 14. Juni 2018 – M 2 E 18.2405, juris Rn. 14). Dementsprechend sind Vorschriften des Immissionsschutzrechts nicht in die Prüfung einzubeziehen, weil diese keinen Bezug zum Widmungszweck der Straße aufweisen (vgl. VG München, Beschluss vom 14. Juni 2018 – M 2 E 18.2405, juris Rn. 14; VGH Kassel, Beschluss vom 05. Juli 2013 – 2 B 1467/13, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 08. Juni 2012 – 11 B 694/12, juris Rn. 8; VG Augsburg, Urteil vom 23. Mai 2012 – Au 6 K 12.317, juris Rn. 26). Folglich verschaffen diese Vorschriften dem betroffenen Dritten keine Antragsbefugnis, um gegen die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis vorgehen zu können (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 23. Mai 2012 – Au 6 K 12.317, a.a.O. Rn. 26). Soweit die Antragstellerin auf die Entscheidung der beschließenden Kammer vom 15. September 2011 (Az.: 1 L 118.11) verweist, und meint, die dortigen Ausführungen seien auf den vorliegenden Fall übertragbar und würden hier zu einer Antragsbefugnis führen, so verkennt sie, dass vorliegend § 11 Abs. 3 StrG Bln einschlägig ist, der allein auf „wesentliche Beeinträchtigungen des fließenden oder ruhenden Straßenverkehrs“ abstellt (vgl. Beschluss der Kammer vom 17. November 2014 – VG 1 L 301.14, a.a.O. Rn. 5). Daher sind etwaige Immissionen hier nicht im Rahmen des § 11 Abs. 1, Abs. 3 StrG Bln zu berücksichtigen. Die Antragstellerin kann aus den behaupteten Geruchs- und Lärmimmissionen daher keine Antragsbefugnis herleiten, um gegen die Sondernutzungserlaubnis der Beigeladenen vorzugehen. b) Die Verletzung der Rechte aus der eigenen Ausnahmegenehmigung der Antragstellerin erscheint vorliegend nicht als möglich. Eine wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis gewährt ihrem Inhaber eine subjektive Rechtsposition bezüglich der Nutzung des Straßenraums; soweit die Erlaubnis reicht, verleiht sie dem Inhaber die Befugnis den Straßenraum nach seinen Bedürfnissen zu benutzen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.02.2018 – 8 U 143/15, juris Rn. 2 m.w.N.; Sauthoff, a.a.O. Rn. 425). Dem Berechtigten einer erlaubnispflichten Sondernutzung ist eine quasi dingliche Position eingeräumt, sodass die Beeinträchtigung der Sondernutzung durch Dritte, beispielsweise durch unerlaubte Sondernutzung, grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch begründet (vgl. Sauthoff, a.a.O. Rn. 425). Hier ist jedoch nicht ersichtlich, was eine Verletzung der Ausnahmegenehmigung der Antragstellerin als möglich erscheinen lässt. Gemäß der Ausnahmegenehmigung vom 27. Februar 2019 ist es der Antragstellerin erlaubt, auf dem Gehweg vor dem Grundstück F...Tische und Stühle in einem Bereich von 22 Quadratmetern herauszustellen (vgl. Bl. 19 d.A.). Ausweislich der beigebrachten Fotos ist es weiterhin möglich Tische und Stühle auf dem Gehweg vor dem Geschäftslokal herauszustellen, soweit es die Ausnahmegenehmigung erlaubt, was die Antragstellerin auch tut und was von Kunden angenommen wird (vgl. Fotos, Bl. 28, 33, 39, 40 d.A.). Die Sondernutzungserlaubnis der Beigeladenen betrifft eine benachbarte Fläche, sodass der rechtliche Gehalt der Ausnahmegenehmigung der Antragstellerin nicht angegriffen wird. Der von der Antragstellerin pauschal behauptete Umstand, die Ausnahmegenehmigung könne „praktisch nicht ausgeübt werden“ ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, insbesondere nicht auf Grundlage der beigebrachten Fotos, die vielmehr ein gegenteiliges Bild der Situation zeigen. Im Kern macht die Antragstellerin geltend, dass sie mit der Veränderung der äußeren Gegebenheiten des Straßenbildes nicht einverstanden ist. Soweit die Antragstellerin eine damit vermeintlich zusammenhängende geminderte Attraktivität ihrer Außengastronomie anführt, so ist festzuhalten, dass die Attraktivität einer Sondernutzungsmöglichkeit nicht Gegenstand einer solchen Genehmigung ist. Soweit sie zudem auf verminderte Umsatzzahlen und eine vermeintliche sinkende wirtschaftliche Attraktivität ihres Betriebes abstellt, betrifft dies den grundrechtlichen Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. c) Die Verletzung des gemäß Art. 14 GG geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin erscheint im vorliegenden Fall als nicht möglich. Eigentum im Sinne des Art. 14 GG umfasst auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band II, 94. EGL 2021, Art. 14 Rn. 200 m.w.N.). Geschützt sind nicht nur der eigentliche Bestand des Betriebs, nicht nur die Betriebsgrundstücke und -räume, die Einrichtungsgegenstände, Anlagen, Warenvorräte und Außenstände, sondern auch die geschäftlichen Verbindungen und Beziehung sowie der Kundenstamm (vgl. Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 14 Rn. 200 m.w.N.). Art. 14 GG schützt den Gewerbebetrieb in seiner jeweiligen, von den normativen, politischen und ökonomischen Rahmenbedingungen und den Marktverhältnissen geprägten Situationsgebundenheit, allerdings geht damit kein Schutz vor Veränderungen der „äußeren“ Gegebenheiten und situationsbedingten Erwerbschancen und -vorteilen einher (vgl. Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 14 Rn. 206). Etwaige Lagevorteile eines Anliegergewerbebetriebs unterfallen keiner verfassungsrechtlich geschützten Eigentümerposition, sodass diesbezüglich unter keinen Umständen ein Eigentumseingriff in Betracht kommt, selbst dann nicht, wenn der Verlust der Lagervorteile die Existenz des Gewerbebetriebes gefährdet (vgl. Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 14 Rn. 209). Vorliegend ist nichts ersichtlich oder vorgetragen, was bei Anlegung dieser Maßstäbe eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin als möglich erscheinen lässt. Die Antragstellerin, die gemäß Art. 19 Abs. 3 GG den Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Anspruch nehmen kann, hat zwar etwaige Umsatzeinbußen vorgetragen, die sie auf die der Beigeladenen erteilten Sondernutzungserlaubnis zurückführt. Ob dies tatsächlich zutreffend ist oder ob die Umsatzeinbußen mit einem allgemeinen pandemiebedingten Umsatzrückgang im Gaststättengewerbe korrelieren, kann dahinstehen. Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, dass diese Umsatzeinbußen die Existenz des Betriebs bedrohen. Zudem macht die Antragstellerin im Kern lediglich geltend, dass ihr Gewinnaussichten bzw. Erwerbschancen entgehen, indem sie auf die vermeintlich verminderte Attraktivität ihrer Außengastronomie abstellt. Bloße Gewinnaussichten bzw. Erwerbschancen sind nicht dem Bestand eines Gewerbebetriebs zuzuordnen, sodass diese nicht vom Schutzumfang des Art. 14 GG erfasst sind (vgl. Beschluss der Kammer vom 17. November 2014 – VG 1 L 301.14, a.a.O. Rn. 8 m.w.N.). 3. Mangels Erfolges des Hauptantrages waren die als Annex beantragten einstweiligen Maßnahmen nicht anzuordnen. Weiterhin besteht keine Veranlassung, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.