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Urteil

1 K 4/18

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:1216.1K4.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren entschieden wird (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), hat keinen Erfolg. Diese ist als Leistungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fällung der beiden streitgegenständlichen Eichen. 1. Der Kläger kann seinen Anspruch allein auf § 3 Abs. 2 Satz 3 des Berliner Gesetzes zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz – LWaldG) stützen. Danach werden die im Wald mit der Verwaltung, Pflege, Bewirtschaftung und Überwachung der Verkehrssicherheit zusammenhängenden Aufgaben des Landes Berlin als eine Pflicht des öffentlichen Rechts wahrgenommen. Daraus folgt, dass den Beklagten u.a. eine öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der an die Wälder des Landes angrenzenden Flächen trifft. Insofern kann der Kläger einen Anspruch aus Einhaltung dieser Verkehrssicherungspflicht geltend machen. Dieser Anspruch des Klägers ist hier indes erfüllt. Im Einzelnen: a) Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht von Waldbesitzern hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 2. Oktober 2012 (VI ZR 311/11, BGHZ 195, 32) ausgeführt: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (Senatsurteile vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89, VersR 1990, 796, 797; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04, VersR 2006, 233 Rn. 9; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05, VersR 2007, 659 Rn. 14; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07, VersR 2008, 1083 Rn. 9; vom 9. September 2008 - VI ZR 279/06, VersR 2008, 1551 Rn. 10; vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09, VersR 2010, 544 Rn. 5 und vom 15. Februar 2011 - VI ZR 176/10, VersR 2011, 546 Rn. 8, jeweils mwN). Verkehrssicherungspflichtig ist auch derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 193/83, NJW 1985, 1773, 1774; BGH, Urteile vom 2. Februar 2006 - III ZR 159/05, VersR 2006, 803 Rn. 12 und vom 16. Februar 2006 - III ZR 68/05, VersR 2006, 665 Rn. 13). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (Senatsurteile vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89, aaO; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04, aaO Rn. 10; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05, aaO Rn. 15; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07, aaO; vom 9. September 2008 - VI ZR 279/06, aaO; vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09, aaO Rn. 6; vom 15. Februar 2011 - VI ZR 176/10, aaO Rn. 9, jeweils mwN). Diesen Ausführungen, die auf die öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht des Beklagten übertragbar sind, schließt sich die Kammer an. b) Die Erfüllung dieser Verkehrssicherungspflicht wird vorliegend konkretisiert durch die „Anweisung zur Durchführung der Verkehrssicherungspflicht auf Waldflächen der Berliner Forsten“ vom 1. Juni 2019. Nach III. und VI. dieser Verwaltungsvorschrift erfolgt die Kontrolle der Bäume über die Visual-Tree-Assessment (VTA) - Methode durch darin geschulte Bedienstete des Beklagten. Grundsätzlich werden erst, wenn sich bei der Sichtkontrolle Anhaltspunkte für mögliche Beschädigungen oder Gefährdungen durch den untersuchten Baum ergeben, weitere Maßnahmen getroffen. Entsprechend VII-2.1 der Vorschrift besteht eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht, wenn es sich bei dem betroffenen Bereich, wie vorliegend, um eine Außengrenze des Waldes handelt. Danach ist ein Kontrollgang jährlich sowie nach Sturmereignissen durchzuführen. c) Gemessen daran hat der Beklagte die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen, um Schäden zu verhindern und seiner Verkehrssicherungspflicht genügt. Bereits nach dem Sturmereignis im Oktober 2017 hat der Beklagte Kontrollen durchgeführt und Maßnahmen durch Einkürzen und Fällen von Bäumen getroffen, um mögliche Gefährdungen zu unterbinden. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Eichen fanden seit 2019 jährlich zwei Kontrollen statt. Diese Kontrollen wurden durch die Revierleiterin Frau L ... ausgeführt, die zur Durchführung der VTA-Methode geschult ist. Zuletzt fand am 11. September 2021 eine Kontrolle statt. Neben der VTA-Methode wurden ein Sondierstab zur Überprüfung des Wurzelbereichs auf Fäule und ein Klopfhammer zur Inspektion des Stammes eingesetzt. Dabei wurden für die beiden Eichen keine Auffälligkeiten festgestellt. Der Zustand der Bäume wurde zuletzt als vital beschrieben, Faulstellen oder andere Defektsymptome waren nicht erkennbar. d) Anhaltspunkte, die weitere Maßnahmen erforderlich machen könnten, sind nicht ersichtlich. Daran ändert auch die abweichende Einschätzung des Klägers, der Zustand der beiden Eichen sei bedenklich, nichts. Er hat weder substantiiert darlegt noch ist sonst ersichtlich, weshalb von den Eichen eine erhöhte Gefahr ausgehen sollte. Der Kläger stützt seine Einschätzung auf Stellungnahmen unterschiedlicher Sachverständiger, die er nach dem Sturm im Oktober 2017 anhand von Bildern der Bäume nahe seinem Grundstück eingeholt hat. Diese Stellungnahmen weisen indes darauf hin, dass eine abschließende Beurteilung des Zustandes der Bäume anhand von Lichtbildern nicht getroffen werden könne und eine Kontrolle vor Ort erfolgen müsse. Entsprechende Kontrollen wurden durch den Beklagten – wie ausgeführt – regelmäßig durchgeführt. Dabei erfolgte die Untersuchung jedenfalls bei der letzten Überprüfung am 11. September 2021 nicht nur nach der VTA-Methode, sondern war sogar weitergehender. Die Revierleiterin Frau L ... hat zudem seit 2019 sämtliche Kontrollen an den streitgegenständlichen Eichen durchgeführt und so einen langfristigen Eindruck des Gesundheitszustands dieser Bäume gewinnen können. Anhand dessen konnte sie eine fundierte Einschätzung darüber treffen, ob weitere Maßnahmen zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind. Mit seinem Vortrag vermag der Kläger diese fachliche Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Er beruft sich nur pauschal auf abweichende Einschätzungen ohne darlegen zu können, weshalb die Kontrollen vor Ort durch geschultes Personal keine hinreichende Aussagekraft haben sollen. Soweit der Kläger zudem Zweifel an der Verlässlichkeit der VTA-Methode äußert, teilt die Kammer dies nicht. Die VTA-Methode ist ein anerkanntes Verfahren, um die Standfestigkeit von Bäumen einzuschätzen und in der Rechtsprechung für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht anerkannt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 4. November 2013 – I-11 U 38/13, juris Rn. 14 f. und Urteil vom 24. September 2004 – 9 U 158/02, juris Rn. 9; LG Koblenz, Urteil vom 21. Januar 2008 – 5 O 521/05, juris, Rn. 73; OLG Celle, Urteil vom 17. April 2002 – 9 U 299/01, juris Rn. 6; LG Chemnitz, Urteil vom 20. Februar 2001 – 8 O 1054/00, DAR 2001, 513). Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bestand für die Kammer angesichts dieser Sachlage nicht und hätte lediglich eine Ausforschung bedeutet. Die Einwände des Klägers laufen letztendlich darauf hinaus, dass die Standfestigkeit der Bäume durch die Kontrollen nicht garantiert werden könne. Dabei verkennt er, dass im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht eine solche Garantie nach den unter a) ausgeführten Maßstäben durch den Beklagten gerade nicht zu leisten ist. Die Beseitigung sämtlicher möglicher Risiken kann im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nicht verlangt werden. Auch gesunde Bäume können den Belastungen durch starke Stürme oder sonstige extreme Witterungseinflüsse nicht standhalten. Als Folge können sie umstürzen oder Stammteile und Äste können von ihnen abbrechen. Dadurch kann es zur Beschädigung von Gebäuden kommen. Derartige Unglücksfälle gehören zum allgemeinen Lebensrisiko. Diese bloße abstrakte Gefahr rechtfertigt nicht eine „vorsorgliche“ Fällung von Bäumen, wie sie der Kläger hier unberechtigter Weise verlangt (vgl. VG Saarlouis, Urteil vom 27. August 2008 – 5 K 253/08, juris Rn. 36; Urteil der Kammer vom 10. Juli 2002 – 1 A 336.01, juris Rn. 24). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Fällung zweier Eichen durch das Forstamt Berlin Köpenick. Er ist Eigentümer des Hausgrundstücks B ... in 125... B.... Am 5. Oktober 2017 stürzte aufgrund des Sturmtiefs Xaver nahe dem Haus des Klägers eine Eiche um und beschädigte dabei den Zaun des klägerischen Grundstücks. Daraufhin wandte sich der Kläger an das Forstamt B... K... mit der Bitte, die nahe an seinem Haus stehenden Bäume auf ihre Standsicherheit hin zu prüfen. Am 24. Oktober 2017 teilte das Forstamt dem Kläger mit, dass regelmäßig Bäume auf Schäden und Gefahren begutachtet würden. Die Situation vor Ort wurde aufgrund des Hinweises des Klägers geprüft. Der Kläger wandte sich an verschiedene Baumgutachter und bat anhand von Lichtbildern der nahe seinem Hausgrundstück stehenden Eichen um eine Einschätzung zur Standsicherheit dieser Bäume. Die Antwortschreiben wiesen auf Anzeichen für einen möglichen Vitalitätsverlust und den Befall mit Hallimasch hin. In sämtlichen Stellungnahmen wurde indes weiter ausgeführt, dass für eine abschließende Bewertung eine Kontrolle vor Ort erfolgen müsse. Am 2. Januar 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Am 17. Januar 2018 wurden zwei Eichen durch einen vom Beklagten beauftragten Unternehmer am Grundstück des Klägers eingekürzt. Eine weitere Eiche nahe dem Grundstück des Klägers wurde am 10. April 2018 eingekürzt und im April 2019 gefällt. Der Waldabschnitt am Grundstück des Klägers wurde nachfolgend wiederholt sondiert und der Zustand der Bäume kontrolliert. Am Hausgrundstück des Klägers stehen noch zwei weitere Eichen, die nach seiner Auffassung gefällt werden müssen. Der Waldabschnitt sei nicht hinreichend gepflegt und die Eichen seien nicht gesund. Ihre Standfestigkeit sei nicht garantiert. Der Kläger beantragt sinngemäß, die beiden unmittelbar an seinem Grundstück B ... in 125... B... stehenden Eichen zu fällen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, der Verkehrssicherungspflicht sei genüge getan. Es würden regelmäßige Kontrollgänge vorgenommen und bei Bedarf die erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen durchgeführt. Ein vollkommen gefahrloser Zustand sei nicht realisierbar und auch gesetzlich nicht vorgeschrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.