Beschluss
1 L 410/21
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0120.VG1L410.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1.805,97 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1.805,97 Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag, 1. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Leistungsbescheid vom 26.4.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.7.2021 im Umfang des Betrages von 3.611,94 Euro anzuordnen, 2. die Rückzahlung des Betrages von 3.611,94 Euro anzuordnen. hat keinen Erfolg. 1. a) Der Antrag zu 1. ist als Aussetzungsantrag (§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO) zulässig. Der Klage, die in der Hauptsache erhoben worden ist, kommt aufgrund von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO iVm § 15 Abs. 1 S. 5 BerlStrG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antragsteller hat zudem vor Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens erfolglos einen Aussetzungsantrag (entsprechend § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO) beim Antragsgegner gestellt, ohne dass dies zwingende Antragsvoraussetzung ist. Der Antrag ist so auszulegen, dass dieser nur in dem Umfang gestellt wird, als in der Hauptsache der Leistungsbescheid mit der Klage angefochten wird. Über den Betrag von 3.611,94 Euro hinaus ist der Leistungsbescheid bestandskräftig geworden und wäre ein Aussetzungsantrag mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. b) Der Antrag ist jedoch unbegründet. Entfaltet ein Rechtsbehelf von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Bei der vom Gericht im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides (Vollzugsinteresse) und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (Aussetzungsinteresse) sind maßgeblich die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigten. Ergibt die Prüfung dieser Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, hat das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurückzutreten. Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt im vorliegenden Fall ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben. Nach der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der Rechtsbehelf des Antragstellers in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg, weil der Leistungsbescheid vom 26.4.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.7.2021 offenbar rechtmäßig ist. Der Antragsteller ist mit diesem Leistungsbescheid als Verursacher von Schäden am Gehweg im Bereich des Grundstücks S ... herangezogen worden (§ 15 Abs. 1 S. 3 BerlStrG). Die Schäden betrafen zum einen die Gehwegüberfahrt, die durch ein schwer beladenes Fahrzeug beeinträchtigt worden war und zum anderen den Gehwegoberstreifen (Mosaik) um die Grundstückseinfassung (Zaunsockel) in einer Breite von 30 cm. Die Frage, ob für den Gebrauch der Gehwegüberfahrt eine Sondernutzungserlaubnis notwendig war oder ob es sich um einen genehmigungsfreien Anliegergebrauch handelte, ist dabei ohne Belang. Denn in beiden Fällen hat der Antragsteller für die Schäden, die er selbst und von ihm beauftragte Dritte verursacht haben, gemäß § 15 Abs. 1 S. 3 BerlStrG verschuldensunabhängig zu haften, und zwar in Form eines öffentlich-rechtlichen Aufwendungsersatzes für die Kosten der Instandsetzung durch den Antragsgegner. Eine solche Verpflichtung hat der Antragsteller bei dem Ortstermin am 21.1.2020 – ausweislich des vorliegenden Protokolls – anerkannt und mit der nachfolgenden Zahlung eines Bauvorschusses an den Antragsgegner in Höhe von 3.000 Euro bestätigt. Zuvor war ihm mit Schreiben vom 29.1.2020 die getroffene Vereinbarung noch einmal mitgeteilt worden. Soweit der Antragsteller einwendet, es fehle an einer Protokollierung der Vorschäden an der Grundstücksüberfahrt und am Gehwegoberstreifen, so greift dies nicht durch. Denn es waren erkennbar allein die vom Antragsteller verursachten Schäden, die eine Instandsetzung unabweisbar gemacht haben. Diese Notwendigkeit hat der Antragsteller – wie beschrieben – auch anerkannt. Zudem obliegt es dem Antragsgegner als Straßenbaulastträger vorhandene Schäden – primär unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht – einzuschätzen und über Art und Umfang der erforderlichen Schadensbeseitigung zu entscheiden. Dabei ist ein Abzug „alt für neu“, wie dies offenbar dem Antragsteller vorschwebt, mit der Rechtsnatur des straßenrechtlichen Aufwendungsersatzanspruchs nicht vereinbar (vgl.VG Gießen, Urt. v. 25.8.2017 – 4 K 3877/17, BeckRS 2017, 127632, Rn. 43; VG Schwerin, Urteil v. 27.9.2017 – 7 A 3408/15, BeckRS 2017, 139504, Rn. 34 f.). Soweit der Antragsteller weiter einwendet, in dem Vermerk über den Ortstermin vom 21.1.2020 und in dem Schreiben vom 29.1.2020 sei festgehalten, der angrenzende Gehwegbereich werde „auf Kosten des SGA“ instandgesetzt, so steht dies der Ersatzpflicht des Antragstellers nicht entgegen. Diese Aussage stellt lediglich eine Ankündigung des Antragsgegners dar und ist keine Bedingung für die Erstattungspflicht des Antragstellers. Dieser hat seine Verpflichtung vielmehr aufgrund der von ihm verursachten Schäden bedingungslos anerkannt. Gegen die Ordnungsgemäßheit der Instandsetzungsarbeiten, die vom Antragsgegner veranlasst worden sind, und die Abrechnung dieser Leistungen hat der Antragsteller keine durchgreifenden Einwände erhoben. Zur Notwendigkeit der Pflasterung der Fläche neben der Gehwegüberfahrt wie zu den angeblichen Arbeiten des Hausmeisters A ... hat der Antragsgegner überzeugend Stellung genommen. Es sind schließlich keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Vollziehung des Leistungsbescheides für den Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge hätte (entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dem steht schon entgegen, dass gut 4/5 des gesamten Leistungsbetrages vom Antragsteller durch Vorauszahlung beglichen worden sind. 2. Der Antrag zu 2. ist infolge der Unbegründetheit des Antrages zu 1. gleichfalls ohne Erfolg. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG, wobei hier der hälftige noch streitige Leistungsbetrag zugrunde gelegt wird.