Beschluss
VG 1 K 83/22
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0909.VG1K83.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, über den aufgrund der Übertragung durch die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichter entscheidet, ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichende Erfolgsaussicht ist zwar bereits dann zu bejahen, wenn der Ausgang des beabsichtigten verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23. Dezember 2013 - OVG 3 M 81.13 -, juris Rn. 2 und vom 17. August 2012 - OVG 3 M 70.12 -, juris Rn. 3). Ein Obsiegen des Antragstellers in dem beabsichtigten Klageverfahren ist jedoch fernliegend, weil die Klage offenkundig unzulässig wäre. Die Maßnahme, die der Antragsteller vom Antragsgegner fordert – das Anlegen und Führen eines gesonderten Posteingangsbuchs für Klagen, die zunächst nicht beim Sozialgericht, sondern (gemäß § 91 Abs. 1 SGG fristwahrend) bei einem anderen Gericht oder eine Behörde eingegangen sind und von dort (gemäß § 91 Abs. 2 SGG) an das Sozialgericht weitergeleitet werden – stellt mangels Regelungsgehalts i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln keinen (Justiz-)Verwaltungsakt dar. Vielmehr begehrt der Antragsteller ein rein tatsächliches Handeln, so dass in der Hauptsache die allgemeine Leistungsklage statthaft wäre. Der Klage fehlte jedoch die in analoger Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO auch für Leistungsklagen zu fordernde Klagebefugnis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1991 - 8 B 164/90 -, juris Rn. 4; s.a. Kopp/Schenke, VwGO, 27 Aufl. 2021, § 42 Rn. 62 m.w.N.). Der Antragsteller hat unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen aus einem subjektiv-öffentlichen Recht entspringenden Anspruch auf Durchführung der begehrten Maßnahme. Diese steht im weiten, nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Organisationsermessen des Antragsgegners. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Ermessen zu Gunsten des Antragstellers dergestalt „auf Null reduziert“ wäre, dass nur die Durchführung der begehrten Maßnahme ermessensfehlerfrei wäre, sind weder von ihm vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass die Durchführung der begehrten Maßnahme die Rechtsposition des Antragstellers – auch und insbesondere im Lichte des Grundrechtes auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG – nicht verbessern würde. Dies folgt schon daraus, dass mit einem beim Sozialgericht gesondert geführten Posteingangsbuch für solche Klagen, die nicht dort, sondern bei einem anderen Gericht oder einer Behörde i.S.d. § 91 Abs. 1 SGG erhoben wurden, nicht festgestellt werden könnte, wann diese dort eingegangen sind und ob damit die Klagefrist des § 87 SGG gewahrt wurde. Hinzu kommt, dass nach den unbestrittenen Angaben des Antragsgegners auch solche Klagen, die gemäß § 91 Abs. 2 SGG an das Sozialgericht weitergeleitet werden, anlässlich ihres dortigen Eingangs erfasst und mit einem Aktenzeichen versehen werden. Dem Begehren des Antragstellers wird daher der Sache nach bereits entsprochen. Schließlich macht der Antragsteller schon nicht geltend, dass er die Durchführung der Maßnahme begehrt, weil er beabsichtigt, selbst um Rechtsschutz beim Sozialgericht nachzusuchen und er hierbei auf die nach § 91 SGG eröffnete Möglichkeit der Erhebung der Klage bei einem anderen Gericht oder einer Behörde zurückgreifen will. Vielmehr beruft er sich ausschließlich darauf, die Rechte Dritter auf diesem Weg geltend machen zu wollen. Der Antragsteller könnte die Klage in der Hauptsache daher nicht im eigenen Namen erheben, sondern müsste die Rechte seiner Mandanten aus Art. 19 Abs. 4 GG im Wege der Prozessstandschaft geltend machen. In dem von ihm vorgelegten Entwurf einer Klageschrift erhebt der Antragsteller die Klage jedoch ausschließlich in eigenem Namen. Soweit der Antragsteller dort das Grundrecht aus Art. 12 GG für sich in Anspruch nimmt, übersieht er, dass dessen Schutzbereich nicht eröffnet ist. Denn der Antragsteller übt seine Tätigkeit eigenen Angaben zufolge ausschließlich ehrenamtlich und unentgeltlich aus. „Beruf“ i.S.d. Art. 12 GG ist jedoch nur eine Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient bzw. hierzu beiträgt (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris Rn. 246 m.w.N.). Im Übrigen könnte der Kläger seiner Tätigkeit, selbst wenn diese als „Beruf“ i.S.d. Art. 12 GG anzusehen sein sollte, auch im Falle der Versagung der begehrten Maßnahme weiterhin uneingeschränkt nachgehen.