Beschluss
1 L 304/22
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin die beantragte straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Aufstellung eines Panzerwracks auf dem abgesperrten Teilstück der Schadowstraße, welches die Mittelpromenade der Straße Unter den Linden kreuzt, für die Dauer von zwei Wochen zu erteilen. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin die beantragte straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Aufstellung eines Panzerwracks auf dem abgesperrten Teilstück der Schadowstraße, welches die Mittelpromenade der Straße Unter den Linden kreuzt, für die Dauer von zwei Wochen zu erteilen. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begeht die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Sie ist ein Verein, der bereits mehrfach Veranstaltungen und Ausstellungen mit historischem Bezug in Berlin, insbesondere auf der Straße Unter den Linden, abgehalten hat. Am 27. Juni 2022 beantragte sie beim Bezirksamt Mitte von Berlin „Unter den Linden auf der Mittelpromenade gegenüber der russischen Botschaft einen in der Ukraine zerschossenen russischen Panzer oder eine Panzerhaubitze oder zwei bis drei kleinere, ähnliche Objekte zusammen mit einer Ausstellung temporär“ auszustellen. Zur Veranschaulichung ihres Projekts verwies die Antragstellerin auf eine entsprechende Ausstellung in Warschau. Bei der Straße Unter den Linden im Bereich der Botschaft der Russischen Föderation handelt es sich um eine Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 2. Diese wird hier durch die Schadowstraße gekreuzt, wodurch die Mittelpromenade unterbrochen wird. Dieses Teilstück der Schadowstraße ist derzeit durch den Zentralen Objektschutz der Polizei für den Verkehr gesperrt. Der Mittelstreifen Unter den Linden ist als Bestandteil des Denkmalbereichs Dorotheenstadt in der Denkmalliste Berlin eingetragen. Am 28. Juni 2022 reichte die Antragstellerin das Formblatt „Antrag auf Ausnahmegenehmigung für Kunst und Kultur im Stadtraum“ beim Antragsgegner ein. Mit E-Mail vom 21. Juli 2022 bestätigte der Antragsgegner den Eingang des Antrags und teilte mit, dass dieser geprüft werde und eine Entscheidung noch weitere Zeit in Anspruch nehme. Am gleichen Tag konkretisierte die Antragstellerin ihren Antrag per E-Mail dahingehend, dass die geplante Ausstellung zwei Wochen dauern soll. Ebenso überließ sie per E-Mail weiteres Anschauungsmaterial zu möglichen Ausstellungsobjekten und schlug vor, die Ausstellung könne auch auf der Kreuzung Schadowstraße/Unter den Linden erfolgen. Mit E-Mail vom 2. August 2022 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass nun lediglich die Ausstellung eines einzigen Fahrzeugwracks beabsichtigt sei. Dabei wies sie erneut auf das Teilstück der Schadowstraße als möglichen Aufstellungsort hin. Mit E-Mail vom selben Tag teilte der Antragsgegner mit, dass der Antrag auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis abgelehnt wird. Der Antragsgegner nahm dabei Bezug auf die Stellungnahme des Fachbereichs Kunst, Kultur und Geschichte. Es sei wahrscheinlich, dass in dem Wrack Menschen gestorben seien. Daher sei die Ausstellung nicht angemessen. Zudem berühre die Ausstellung die außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Eine Genehmigung könne nur im Einvernehmen nach Gesprächen mit der Senatskanzlei bzw. der Bundesregierung erteilt werden. Die Antragstellerin habe diese bisher aber nicht einbezogen. Ein Einvernehmen sei auch nicht zu erwarten. Dagegen erhob die Antragstellerin Widerspruch mit Schreiben vom 9. August 2022. Ebenso leitete sie ein Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz ein. Die Antragstellerin ist der Ansicht, ihr sei die Erlaubnis zu erteilen. Sie könne sich sowohl auf den Schutz ihrer Meinungsfreiheit als auch ihrer Kunstfreiheit beziehen. Auf diese Grundrechte könne sie sich auch als juristische Person berufen. Öffentliche Belange stünden der Sondernutzung nicht entgegen. Eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs habe der Antragsgegner nicht hinreichend dargelegt. Das Ermessen der Behörde sei aufgrund des Grundrechtsschutzes auf Null reduziert. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß 1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis bzw. die straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung wie beantragt für die Mittelpromenade der Straße Unter den Linden, hilfsweise für das gesperrte Teilstück der Schadowstraße zu erteilen, 2. hilfsweise dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, über den Widerspruch der Antragstellerin vom 9. August 2022 gegen die Ablehnungsentscheidung des Antragsgegners vom 2. August 2022 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen. Er ist der Ansicht, die Antragstellerin könne sich nicht auf die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG berufen. Unabhängig davon, ob hier der formelle, materielle oder offene Kunstbegriff einschlägig sei, fehle es an dem für die Einordnung als Kunst erforderlichen schöpferischen Akt. Es erfolge lediglich die Ausstellung kampfunfähigen Kriegsgeräts. Eine künstlerische Betätigung sei darin nicht zu erkennen. Zudem stünden der beantragten Sondernutzung öffentliche Belange entgegen. Es müsse hier eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO erteilt werden. Dem stünde bereits entgegen, dass eine solche lediglich in besonders dringenden Einzelfällen erfolgen solle. Ein solcher sei hier nicht erkennbar. Zudem stehe die Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgänger- sowie des Fahrzeugverkehrs entgegen. Durch das Panzerwrack wäre der Fußgängerverkehr behindert. Außerdem sei mit der Entstehung von Menschenansammlungen zu rechnen. Dadurch sei damit zu rechnen, dass der Fahrzeugverkehr abgelenkt werde und es zu Unfällen komme. Ferner sei die Mittelpromenade lediglich eine wassergebundene Fläche. Daher sei die Fläche nicht geeignet, um das Panzerwrack dort abzustellen. Hinsichtlich der Schadowstraße sei ebenfalls eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gegeben. Zudem werde die Verkehrsfläche nach Aufhebung der Sperrung wieder für den Verkehr freigegeben. Zudem stelle die geplante Nutzung eine wesentliche Beeinträchtigung der denkmalgeschützten Mittelpromenade der Straße Unter den Linden dar. Auch die sich im direkten Umfeld befindlichen Denkmale würden wesentlich beeinträchtigt werden. Außerdem könne der Antragsgegner aufgrund seiner Einschätzungsprärogative darüber entscheiden, welche Form der Nutzung nicht gebilligt werde. Die Zurschaustellung eines kampfunfähigen Panzers gehöre dazu. Dies stelle nicht nur eine Belastung der Menschen dar, die aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind, sondern auch für andere geflüchtete Menschen. II. Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Er ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da im Hauptsacheverfahren keine Anfechtungskonstellation vorliegt (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig und begründet, soweit die Antragstellerin die Erteilung der straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung für das gesperrte Teilstück der Schadowstraße begehrt; im Übrigen, d. h. hinsichtlich einer Ausnahmegenehmigung für die Mittelpromenade der Straße unter den Linden, ist der Antrag unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt ein Antragsteller – wie hier der Fall – die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – 3 S 84.17/3 M 105.17, juris Rn. 2 und vom 28. April 2017 – 3 S 23.17 u.a., juris Rn. 1; Beschluss der Kammer vom 27. Oktober 2021 – VG 1 L 413/21, BA S. 2-3; ferner: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 123, Rn. 13 ff. m.w.N.). Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch (dazu 1.) als auch einen Anordnungsgrund (dazu 2.) glaubhaft gemacht. 1. Nach im vorläufigen Rechtsschutz nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hat die Antragstellerin zwar keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung für die Mittelpromenade der Straße Unter den Linden (dazu a). Sie hat aber einen Anspruch auf Erteilung der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung für das gesperrte Teilstück der Schadowstraße (dazu b) a) Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung für die Mittelpromenade der Straße Unter den Linden. Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin sind §§ 46 Abs. 1 Nr. 8 und 32 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) i. V. m. § 8 Abs. 6 Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StVO können die Straßenverkehrsbehörden in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen von dem Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Abs. 1 Satz 1 StVO). Von einem Hindernis im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO ist auszugehen, wenn ein Gegenstand auf die Straße gebracht wird, durch den der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann (Hühnermann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Auflage 2022, § 32 StVO, Rn. 6). Aufgrund der in § 8 Abs. 6 FStrG geregelten Zuständigkeitskonzentration bedarf es keiner gesonderten Sondernutzungserlaubnis, wenn bereits nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist. Das ist hier der Fall. Das Aufstellen eines Panzerwracks auf der Mittelpromenade der Straße Unter den Linden ist grundsätzlich dazu geeignet, den Fußgängerverkehr auf der Mittelpromenade zu erschweren. Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Behörde. Dabei muss die Ermessensausübung die Grenzen beachten, die die gesetzliche Regelung aufstellt, sie muss sich an sachlichen Erwägungen orientieren und dem Zweck der Ermächtigung entsprechen (vgl. § 1 des Gesetzes über die Berliner Verwaltung – VwVfG Bln – i. V. m. § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG). Mithin hat sie sich an straßenverkehrs- und straßenrechtlichen Gesichtspunkten zu orientieren (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage 2021, Rn. 1319 m. w. N.). Nach § 8 Abs. 6 S. 2 FStrG ist die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde anzuhören. Da sowohl für die Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO als auch für die Sondernutzungserlaubnis nach § 8 FStrG jeweils der Antragsgegner zuständig ist, sind die entsprechenden Erwägungen im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Bei der Entscheidung über eine Ausnahme von einem Verkehrsverbot hat die Straßenverkehrsbehörde dem mit dem Verbot verfolgten öffentlichen Interesse – hier dem Schutz des Straßenverkehrs vor verkehrsfremden Eingriffen (vgl. dazu Hühnermann, in: a. a. O., § 32, Rn. 1) – die besonderen Belange der von dem Verbot Betroffenen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegenüberzustellen (vgl. Sauthoff, a. a. O., Rn. 1323). Gemessen daran kommt hier ein Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung für die Mittelpromenade nicht in Betracht. Der Antragsgegner kann den grundrechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin (dazu näher unter b) straßen- und straßenverkehrsrechtliche Interessen entgegenhalten, sodass ihm zumindest ein Ermessensspielraum verbleibt. Als straßenrechtlicher Belang ist auch der Schutz der Substanz der Straße in die Abwägung einzubeziehen (vgl. Herber, in: Kodal, Handbuch Straßenrecht, 8. Auflage 2021, 26. Kapitel, Rn. 32 m. w. N. zur Sondernutzungserlaubnis). Der Antragsgegner hat glaubhaft gemacht, dass durch die Aufstellung des Panzerwracks auf der Mittelpromenade der Bestand des Straßenkörpers gefährdet sein kann. Bei der Oberfläche der Mittelpromenade handelt es sich um eine wassergebundene Decke, sie ist nicht weiter befestigt. Das aufzustellende Panzerwrack wiegt ca. 40 Tonnen (vgl. Bl. 13 des Verwaltungsvorgangs). Der Annahme, für diese schwere Belastung sei der Untergrund der Mittelpromenade nicht ausgelegt, ist nichts entgegenzusetzen. Eine Gefährdung der Substanz des Straßenkörpers kann im Rahmen der summarischen Prüfung nicht ausgeschlossen werden. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist das Ermessen des Antragsgegners auch nicht dahingehend auf Null reduziert, dass die Ausnahmegenehmigung mit einer Auflage zu erteilen ist. Die Errichtung von Stützbauten als Auflage vorzuschreiben würde die Gewichtslast auf die Mittelpromenade nicht verringern, sondern vergrößern. b) Die Antragstellerin hat aber einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das gesperrte Teilstück der Schadowstraße. Das gesperrte Teilstück der Schadowstraße ist hilfsweise als Standort für die Ausnahmegenehmigung zu berücksichtigen. Die Antragstellerin beantragte zunächst lediglich eine Ausnahmegenehmigung für die Mittelpromenade der Straße Unter den Linden. Im Rahmen ihrer Antragskonkretisierung vom 21. Juni 2022 machte sie deutlich, dass sie das Panzerwrack primär auf der Mittelpromenade aufstellen möchte, aber zumindest hilfsweise eine Aufstellung auf dem Teilstück der Schadowstraße begehrt. Rechtsgrundlage sind ebenfalls §§ 46 Abs. 1 Nr. 8 und 32 Abs. 1 StVO i. V. m. § 8 Abs. 6 FStrG. Das Aufstellen des Panzerwracks auf dem Teilstück der Schadowstraße stellt trotz der Absperrung ein Hindernis im Sinne des § 32 Abs. 1 StvO dar. Eine Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs ist möglich. Nach der Stellungnahme des Antragsgegners vom 30. September 2022 erfolgte die Absperrung im Rahmen einer polizeilichen Maßnahme. Die straßenrechtliche Funktion wurde durch den Antragsgegner nicht aufgehoben. Dass das Teilstück tatsächlich durch den Fußgängerverkehr genutzt wird, ist angesichts der örtlichen Gegebenheiten nicht auszuschließen. Die Ausnahmegenehmigung ist zu erteilen. Das Ermessen des Antragsgegners ist auf Null reduziert. Eine Versagung wäre rechtswidrig. Eine Ausnahme im Sinne des § 46 Abs. 1 StVO liegt vor, wenn eine konkrete Gefahr nicht besteht. Dann besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung, weil das Verbot nicht geeignet ist, Gefahren von dem Verkehr abzuwenden (vgl. Sauthoff, a. a. O, Rn. 1301). So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin kann sich auf grundrechtlich geschützte Interessen stützen. Diesen kann der Antragsgegner keine entgegenstehenden öffentlichen Interessen gegenüberstellen, mithin ist eine konkrete Gefährdung für den Straßenverkehr nicht gegeben. Im Rahmen der Abwägung des Nutzungsinteresses der Antragstellerin gegen das öffentliche Interesse ist auf Seiten der Antragstellerin die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) einzustellen. Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst ein Verhalten, welches durch das Element der Stellungnahme, des Dafür- oder Dagegenhaltens oder der Beurteilung geprägt ist (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1982 – 1 BvR 1376/79, BVerfGE 61, 1 – 13). Mit dem Aufstellen des Panzerwracks bringt die Antragstellerin ihren Protest gegen den Angriff der Ukraine durch russische Streitkräfte zum Ausdruck. Das fällt in den sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Die Antragstellerin kann sich nach Art. 19 Abs. 3 GG als juristische Person des Privatrechts auf die Meinungsfreiheit berufen (vgl. Sachs, in: Sachs, Grundgesetz, 9. Auflage 2021, Art 19, Rn. 74 m. w. N.). Ob das Aufstellen des Panzerwracks auch vom Schutzbereich der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG erfasst ist, kann dahinstehen. Denn der Antragsgegner führt der Meinungsfreiheit gegenüber keine straßenverkehrs- oder straßenrechtlichen Belange an, die der begehrten Ausnahmegenehmigung entgegenstehen. Bei der Abwägung kann er sich nicht auf eine mögliche Verletzung des Pietätsgefühls sowie die Beeinträchtigung außenpolitischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland berufen. Diese Belange entsprechen nicht dem mit dem Verbot des § 32 StVO verfolgten öffentlichen Interesse, den Straßenverkehr gegen verkehrsfremde Eingriffe zu schützen (vgl. dazu Hühnermann, in: a. a. O., § 32, Rn. 1). Ihm verbleibt auch keine Einschätzungsprärogative. Die Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung ergeht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dabei sind die wiederstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Ein darüberhinausgehender Beurteilungsspielraum ist weder aus dem Wortlaut, der Systematik noch der Historie der StVO ersichtlich. Zu den straßen- und straßenverkehrsrechtlichen Einwendungen im Einzelnen: aa) Die Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs steht der Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht entgegen. Eine Beeinträchtigung für den Fahrzeugverkehr ist bereits ausgeschlossen, da die Fläche ohnehin nicht für den Verkehr zugänglich ist. Die Sperrung ist aufgrund der Geschehnisse in der Ukraine zur Sicherung der Botschaft der Russischen Föderation erfolgt. Angesichts des aktuellen Geschehens ist nicht ersichtlich, dass die Sperrung zeitnah aufgehoben wird. Entsprechendes wurde vom Antragsgegner auch nicht vorgetragen. Das Gericht hatte dabei eine weitere Stellungnahme durch den Antragsgegner nicht abzuwarten. Für ihn bestand ausreichende Gelegenheit zur Dauer der Absperrung vorzutragen. Er wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 23. September 2022 aufgefordert, zur Sperrung der Schadowstraße Stellung zu nehmen. Dem kam er mit Schriftsatz vom 26. September 2022 nach. Nach telefonischer Auskunft vom 28. September 2022 wurde eine weitere Stellungnahme nach Absprache mit dem zentralen Objektschutz der Polizei Berlin lediglich angekündigt. Im Schriftsatz vom 4. Oktober 2022 verwies der Antragsgegner auf andauernde Abstimmungen ohne konkret in Aussicht zu stellen, wann diese abgeschlossen werden. Geht man davon aus, dass das gesperrte Teilstück für den Fußgängerverkehr zugänglich ist, stellt sich das bereitete Hindernis nicht als erheblich dar. Das Panzerwrack misst 9,6 x 3,8 m (vgl. Bl. 13 des Verwaltungsvorgangs). Das hier streitgegenständliche Teilstück der Schadowstraße umfasst ca. 8 x 15 m (gemessen mit google maps) und bietet damit ausreichend Platz um auch noch Fußgängerverkehr zu ermöglichen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich an den umliegenden Teilen der Mittelpromenade große Menschenmengen bilden und dadurch ein erhebliches Hindernis entsteht. Insoweit ist vor allem zu berücksichtigen, dass keine lange Verweildauer erforderlich ist, um das Panzerwrack und den damit zum Ausdruck gebrachten Protest wahrzunehmen. Ebenso hat der Antragsgegner auch keine akute Unfallgefahr aufgrund des Panzerwracks glaubhaft gemacht. Auch bei dem gewählten Standort ist nicht mit einer derartigen Ablenkungswirkung zu rechnen. Die Verkehrsteilnehmer in Berlin sind regelmäßig einer Vielzahl an Eindrücken, z. B. durch großflächige Werbeanlagen, ausgesetzt. Weshalb diese lediglich unterschwellig wahrgenommen werden sollen (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 13. September 2022, S. 10), ein Panzerwrack aber eine akute Unfallgefahr begründen soll, bleibt angesichts der Unterschiede in Gestaltung und Größenausmaß unklar. bb) Eine Gefährdung der Substanz des Straßenkörpers ist für das Teilstück der Schadowstraße nicht glaubhaft gemacht. Sie ist eine befestigte Straße. Eine eingeschränkte Belastbarkeit ist weder ersichtlich noch wird dazu vorgetragen. cc) Soweit sich der Antragsgegner auf das Sondernutzungskonzept für Berlin Mitte beruft, dringt er damit nicht durch. Gemäß § 10 Buchstabe C des Sondernutzungskonzepts sind Unter den Linden Veranstaltungen mit besonderer politischer Bedeutung zulässig. Das Sondernutzungskonzept stellt sich als grundsätzlich zulässige Konkretisierung der Ermessensausübung zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen dar, um eine einheitliche straßenrechtliche Praxis sicherzustellen (vgl. dazu den Beschluss der Kammer vom 11. September 2020 – VG 1 L 228/20 sowie das Urteil der Kammer vom 1. Oktober 2021 – VG 1 K 162.19 m. w. N.). Das Sondernutzungskonzept weist aber landesrechtlich über das Straßenrecht hinausgehende Ermessenserwägungen auf. Für die Ermessensausübung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO sind dagegen keine über das Straßen- und Straßenverkehrsrecht hinausgehende Erwägungen heranzuziehen, sodass das Sondernutzungskonzept hier keine Berücksichtigung findet. Im Übrigen wäre die „besondere politische Bedeutung“ hier offenkundig zu bejahen. dd) Dem Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stehen auch Belange des Denkmalschutzes nicht entgegen. Diese können als straßenrechtliche Belange Berücksichtigung finden (vgl. Sauthoff, a. a. O. Rn. 388 m. w. N.) Die Aufstellung des Panzerwracks bedarf aber keiner denkmalrechtlichen Genehmigung. Nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz von Denkmalen in Berlin (DSchG Bln) bedarf die Veränderung der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals, wenn diese sich auf den Zustand oder das Erscheinungsbild des Denkmals auswirkt, einer Genehmigung (Satz 1). Diese ist zu erteilen, wenn die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals durch die Maßnahme nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Satz 2). Gemäß § 10 Abs. 2 DSchG umfasst die unmittelbare Umgebung eines Denkmals den Bereich, innerhalb dessen sich die bauliche Anlage oder sonstige Nutzung von Grundstücken oder von öffentlichen Flächen auf das Denkmal prägend auswirkt. Gemessen daran ist auch angesichts der Ausführungen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 4. Oktober 2022 (S. 3 ff.) zum bestehenden Gestaltungskonzept für die Mittelpromenade als Denkmal nicht ersichtlich, dass sich das Aufstellen des Panzerwracks tatsächlich auf das Erscheinungsbild des Denkmals auswirkt. Die Mittelpromenade der Straße Unter den Linden unterfällt dem denkmalrechtlichen Ensembleschutz. Dieser ist auf die Erhaltung denkmalwerter Zusammenhänge gerichtet, d. h. auf die Bewahrung objektübergreifender, geschichtlich wertvoller Strukturen als solcher (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 16. Mai 2007 – 2 Bf 298/02, juris Rn. 64 m. w. N.). Das Aufstellen des Panzerwracks berührt diese Zusammenhänge nicht. Die Mittelpromenade misst über 800 m (gemessen mit google maps). Im Verhältnis dazu dominiert das 9,6 m lange und 3,8 m breite Panzerwrack keineswegs. Es ist auch nicht besonders hoch (vgl. Abbildung Bl. 13 des Verwaltungsvorgangs), sodass es auch deshalb keine besonders herausragende Wirkung auf die Umgebung entfaltet. Weiter ist auch die Dauer der Umgebungsveränderung zu berücksichtigen. Für die kurze Dauer von zwei Wochen erscheint die Annahme einer Auswirkung auf das gesamte Ensemble lebensfern. Soweit sich der Antragsgegner auf umfassende Abstimmungen bei dem Ausbau der U5 bezieht, ist dieses Vorhaben bereits aufgrund der Größenordnung mit der hier streitgegenständlichen Nutzung nicht vergleichbar. Weder müssen Eingriffe in die Substanz von Denkmalen noch deren unmittelbarer Umgebung erfolgen. Auch eine tatsächliche Auswirkung auf die Einzeldenkmale Brandenburger Tor und Sowjetische Botschaft ist bereits aufgrund der Entfernung des Aufstellungsortes zu den Denkmalen nicht gegeben. Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass auch eine temporäre Genehmigung einer wesentlichen Beeinträchtigung nicht in Betracht kommt, um einer Aneinanderreihung wesentlicher Beeinträchtigungen zu begegnen, greift er damit nicht durch, weil bereits keine Genehmigungspflicht besteht. 2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund gemessen an den Anforderungen hinsichtlich der Vorwegnahme der Hauptsache glaubhaft gemacht. Das Abwarten der Hauptsacheentscheidung ist ihr nicht zumutbar. Ein Obsiegen in der Hauptsache ist hinreichend wahrscheinlich, auf die Ausführungen zu a) wird verwiesen. Ebenso hat die Antragstellerin – entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners – auch schwere und nicht anders abwendbare Nachteile glaubhaft dargelegt. Die von ihr begehrte Ausnahmegenehmigung steht als Form der Meinungsäußerung in einem engen zeitlichen Kontext zum aktuellen Geschehen in der Ukraine. Der Verweis auf die Möglichkeit, die Meinungsäußerung sei auch noch nach einer Hauptsacheentscheidung möglich, verfängt nicht. Beide Beteiligten weisen darauf hin, dass der weitere Verlauf des Krieges in der Ukraine nicht vorherzubestimmen ist. Weder kann vorhergesagt werden, welche Umstände im Zeitpunkt einer Hauptsacheentscheidung gegeben sind, noch ist angesichts der üblichen Verfahrensdauer abzusehen, wann die Antragstellerin mit einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung rechnen kann. Die Ausübung der Meinungsfreiheit auf ungewisse Zeit zu versagen käme einer Vereitelung der Grundrechtswahrnehmung gleich und ist nicht mit dem Stellenwert der Meinungsfreiheit in der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Einklang zu bringen. Insoweit ist die Antragstellerin auch nicht auf eine andere Art und Weise der Meinungsäußerung zu verweisen, da die hier gewählte Form mit den straßenverkehrsrechtlichen Zwecken vereinbar ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dass der Antrag hinsichtlich der Mittelpromenade der Straße Unter den Linden keinen Erfolg hat, ändert nach letztgenannter Vorschrift nichts daran, dass der Antragsgegner die gesamten Kosten des Verfahrens trägt. Denn nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. So liegt es hier. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung des Auffangwertes um die Hälfte nicht angezeigt.