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Beschluss

1 L 393/22

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:1114.VG1L393.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen (II.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). III. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin vorläufig im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, der Befestigung des Installationsobjektes „Verkehrswende-Camp-Auto" am Zaun vor dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr zuzustimmen, hat keinen Erfolg. Es erscheint schon fraglich, ob der Antragsteller selbst überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Durchsetzung der begehrten Zustimmung besitzt und der nach § 123 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag damit zulässig ist. Denn den Antrag auf Erteilung der – nach § 11 BerlStrG für das Aufstellen des Installationsobjekts auf öffentlichem Straßenland erforderlichen – Sondernutzungserlaubnis durch das Land Berlin, für die wiederum die begehrte Zustimmung der Antragsgegnerin erforderlich ist, hat nicht der Antragsteller selbst, sondern der Hersteller des Installationsobjekts gestellt. Dieser hat den Antragsteller im Folgenden lediglich damit bevollmächtigt, die Zustimmung der Antragsgegnerin einzuholen. Der Antragsteller hat den Antrag im vorliegenden Verfahren jedoch nicht im Namen des Herstellers des Objekts gestellt, der allein ein rechtlich schützenswertes Interesse an der für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis erforderlichen Zustimmung der Antragsgegnerin besitzen dürfte, sondern ausdrücklich im eigenen Namen („Ich fordere …“). Letztlich kann dies jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass der Antragsteller den Antrag im vorliegenden Verfahren – aufgrund der Bevollmächtigung durch den Hersteller des Objekts – in dessen Namen gestellt hat, bzw. dass der Antragsteller selbst ein rechtlich schützenswertes Interesse an der begehrten Zustimmung besitzt, wäre der Antrag jedenfalls unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund; vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens entsprechend kann das Gericht mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was Klageziel des Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt der Betroffene – wie vorliegend der Antragsteller – eine Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (st. Rspr., vgl. u.a. Beschluss der Kammer vom 11. Oktober 2022 – VG 1 L 304/22, juris Rn. 18 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Antragsteller hat bereits nicht im erforderlichen Maße glaubhaft gemacht, dass ihm bzw. dem Hersteller des Installationsobjektes ein (Anordnungs-)Anspruch auf die mit dem Antrag begehrte Zustimmung zusteht. Die Zustimmung zur Befestigung des Installationsobjektes am Zaun unmittelbar vor dem Sitz des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) auf dem Grundstück Invalidenstraße 44 / Schwarzer Weg in Berlin steht grundsätzlich im weiten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessen der Antragsgegnerin, weil durch die Errichtung des Objektes auf öffentlichem Straßenland unmittelbar vor dem Sitz des Ministeriums ihre öffentlich-rechtlichen Belange berührt werden (dazu näher unten). Anhaltspunkte dafür, dass dieses Ermessen zu Gunsten des Antragstellers dergestalt „auf Null reduziert“ ist, dass allein die Erteilung der Zustimmung ermessensfehlerfrei wäre, sind aber weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Soweit sich der Antragsteller zur Begründung auf die Grundrechte der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG bezieht, dringt er hiermit nicht durch. Dabei kann offen bleiben, ob das Installationsobjekt „Verkehrswende-Camp-Auto" (eine 4,5 m x 1,8 m große Nachbildung eines Pkws aus Holz) überhaupt dem sachlichen und persönlichen Schutzbereich der Kunstfreiheit unterfällt. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, wird die Kunstfreiheit in Art. 5 Abs. 3 GG zwar vorbehaltlos, jedoch – wie auch das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, das der Antragsteller unstreitig für sich in Anspruch nehmen kann – nicht schrankenlos gewährleistet, wobei sich Schranken insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang ergeben können (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichtes, vgl. nur Beschluss vom 20. Mai 2021 – 1 BvR 928/21, juris Rn. 17 m.w.N.). Zu diesen die Grundrechte begrenzenden verfassungsimmanenten Schranken gehören unter anderem die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen und Organe sowie die Verpflichtung des Staates zur Neutralität (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 – 2 BvR 1333/17, juris Rn. 87ff.; vgl. auch Kriele in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2011, § 188 Rn. 94ff. m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat dem Begehren des Antragstellers jedoch in damit grundsätzlich nicht zu beanstandender Weise entgegengehalten, dass es mit dem Neutralitätsgebot nicht zu vereinbaren sei, der Errichtung des mit einer politischen Aussage verbundenen Installationsobjektes unmittelbar am Zaun vor dem Dienstgebäude des BMDV zuzustimmen (zu einem ähnlich gelagerten Fall vgl. Beschluss der Kammer vom 4. Februar 2021 – VG 1 L 128/21, juris). Denn hierdurch entstünde der Eindruck, dass die Antragsgegnerin die dort zum Ausdruck kommende Meinungsäußerung unterstützt, indem sie eine Plattform hierfür bietet bzw. Ressourcen hierfür bereitstellt. Anders als der Antragsteller meint, ist der Ort der Aufstellung des – mehr als 8 m2 großen und daher die Aufmerksamkeit auf sich ziehenden – Installationsobjekts unmittelbar an dem vor dem BMDV stehenden Zaun ohne Weiteres geeignet, einem Betrachter den Eindruck zu vermitteln, dass dieses seinem Aussagegehalt nach von der Antragsgegnerin zumindest gebilligt werde. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin gegebenenfalls aus Gründen der Gleichbehandlung auch der Befestigung anderer Objekte mit politischer Aussagekraft an gleicher Stelle zustimmen müsste, ohne dass sie auf den jeweiligen Inhalt der Meinungsäußerung Einfluss nehmen könnte, was ebenfalls nicht mit dem Neutralitätsgebot zu vereinbaren wäre (vgl. hierzu ebenfalls Beschluss der Kammer vom 4. Februar 2021, a.a.O.). Die Versagung der begehrten Zustimmung genügt auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Insbesondere ist ein milderes Mittel zur Erreichung des legitimen Zwecks, die staatliche Neutralität zu wahren, nicht ersichtlich. Zwar käme ein weiter entfernter Aufstellungsort in Betracht, bei dem nicht – wie bei einer Errichtung unmittelbar vor dem BMDV – die Gefahr bestünde, dass die inhaltlichen Aussagen des Installationsobjektes der Antragsgegnerin zugeschrieben werden. Hierfür bedürfte es jedoch nicht mehr deren Zustimmung, die daher für diesen Fall obsolet erscheint. Ob die Antragsgegnerin die Zustimmung auch aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht verweigern durfte, weil die Standsicherheit des mehr als 8 m2 großen, 60 kg schweren Installationsobjektes nicht gewährleistet erscheint, bzw. ob der Anbringung des Objektes am Zaun auch Gründe der effektiven Gefahrenabwehr entgegenstehen, weil nicht mehr erkennbar ist, ob dort auch andere, z.B. explosive Stoffe angebracht wurden, kann offen bleiben. Ebenso kann offen bleiben, ob dem Antragsteller durch eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten, und daher ein Anordnungsgrund für die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache vorliegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes folgt aus den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangstreitwert angesetzt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 14. August 2019 – OVG 1 S 68.19, juris Rn. 22, und vom 9. September 2011 – OVG 1 S 153.11 –, juris Rn. 13).