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Urteil

1 K 275/21 A

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:1116.1K275.21A.00
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Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2020 verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich des Jemen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Der Kläger trägt 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2020 verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich des Jemen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Der Kläger trägt 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (vgl. § 76 Abs. 1 AsylG). Die Entscheidung ergeht aufgrund des durch die Beteiligten erklärten Einverständnisses ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Das Verfahren wird nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt einen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Jemen. Der angegriffene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit er dem entgegensteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt eine Verletzung des Art. 3 EMRK in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen; es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (siehe nur BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 45.18, juris Rn. 12). Nach der vom Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) in Bezug genommenen jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. -, juris Rn. 89 ff. und - C-163/17 -, juris Rn. 90 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK beim Kläger unter dem Blickwinkel der humanitären Verhältnisse im Jemen erfüllt. Übereinstimmend ist den Erkenntnismitteln über den Jemen zu entnehmen, dass sich dort die schlimmste humanitäre Katastrophe unserer Zeit abspielt, die sich durch den Ausbruch der Corona-Pandemie nochmals verschlimmert hat (OCHA, Humanitarian Needs Overview Yemen, Stand: 19. April 2022, S. 6; UNHCR, Position On Returns To Yemen, Stand: 1. Oktober 2021, S. 16). Nach Schätzungen ist die Zahl der Menschen, die auf humanitäre Hilfe angewiesen sind, von 20,7 Millionen im Jahr 2021 auf 23,4 Millionen Menschen angestiegen, davon benötigen 12,9 Millionen Menschen akute Hilfe (OCHA, Humanitarian Needs Overview Yemen, Stand: 19. April 2022, S. 4, 7, 8, 26; USAID, Yemen – Complex Emergency, Stand: 12. August 2022, S. 1). Das sind rund 73% bzw. 40% der Gesamtbevölkerung von insgesamt 31,9 Millionen Menschen (OCHA, Humanitarian Needs Overview Yemen, Stand: 19. April 2022, S. 8). Für 19 Millionen Menschen ist die Ernährungslage nicht gesichert, davon sind 7,3 Millionen Menschen akut bedroht (OCHA, Humanitarian Needs Overview Yemen, Stand: 19. April 2022, S. 7, 8, 11, 20; USAID, Yemen – Complex Emergency, Stand: 12. August 2022, S. 1). Die Nahrungsmittelpreise im Jemen habe sich zwischen Januar 2015 und Dezember 2020 nahezu verdreifacht und sind im Jahr 2021 weiter gestiegen, teilweise um bis zu 60% (OCHA, Humanitarian Needs Overview Yemen, Stand: 19. April 2022, S. 15, 20). 17,8 Millionen Menschen haben keinen gesicherten Zugang zu sauberem Trinkwasser und zu Sanitäreinrichtungen (OCHA, Humanitarian Needs Overview Yemen, Stand: 19. April 2022, S. 7, 26, 87). Ebenfalls sehr schlecht bestellt ist es um die sonstige gesundheitliche Lage, obwohl 21,9 Millionen Menschen der Gesundheitsversorgung bedürfen; davon sind 12,6 Millionen Menschen akut behandlungsbedürftig (OCHA, Humanitarian Needs Overview Yemen, Stand: 19. April 2022, S. 8, 63). Denn das Gesundheitssystem ist nur sehr eingeschränkt überhaupt funktionsfähig; so gibt es in 35% der Landesbezirke keine einsatzbereiten Krankenhäuser. Selbst dort, wo Gesundheitseinrichtungen existieren, haben diese mit Personalmangel, unzureichender technischer Ausstattung, zusammenbrechender Energieversorgung und Problemen bei der Beschaffung erforderlicher Medikamente zu kämpfen (OCHA, Humanitarian Needs Overview Yemen, Stand: 19. April 2022, S. 63; World Bank, Health Sector in Yemen - Policy Note, Stand: 14. September 2021). Hinzu kommt, dass gerade auch die Gesundheitsinfrastruktur Ziel von Angriffen der Kriegsparteien war und ist (siehe hierzu Insecurity Insight Yemen - Violence Against Health Care in Conflict, Stand: 11. Juli 2022; Physicians for Human Rights, “I ripped the IV out and started running” - Attacks on Health Care in Yemen, Stand: 03/2020). Alles in allem ist davon auszugehen, dass die grundständige Versorgung der Bevölkerung nahezu vollständig von Nichtregierungsorganisationen abhängt (VG Ansbach, Urteil vom 26. Juni 2020 – AN 17 K 17.32236, juris Rn. 57; vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 18. August 2022 - W 5 K 22.30401, juris Rn. 29f. mit weiteren Ausführungen und Nachweisen zu den weiterhin katastrophalen humanitären Verhältnissen im Jemen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen wird). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die humanitäre Lage im Jemen in absehbarer Zeit verbessern wird; im Gegenteil ist angesichts der äußeren Umstände, insbesondere der wirtschaftlichen Bedingungen, zu erwarten, dass sich die geschilderte Situation noch weiter verschlechtern wird (OCHA, Humanitarian Needs Overview Yemen, Stand: 19. April 2022, S. 7). In einer Gesamtbetrachtung der geschilderten extrem prekären humanitären und wirtschaftlichen Lage sowie der individuellen Umstände des Klägers ist davon auszugehen, dass seine Abschiebung in den Jemen einen Verstoß gegen § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründet. Hinsichtlich der individuellen Umstände des Klägers ist zu berücksichtigen, dass der Annahme der Beklagten, der Vater des Klägers werde im Jemen eine existenzsichernde Grundlage auch für den Kläger schaffen können, deshalb die Grundlage entzogen ist, weil für den Vater des Klägers mit rechtskräftig gewordenem Urteil der Kammer vom 13. Juli 2021 (VG 1 K 49/21 A) ebenfalls das Verbot der Abschiebung in den Jemen nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festgestellt wurde. Ob es dem Kläger selbst – ohne familiären Rückhalt – möglich sein wird, sein Existenzminimum zu sichern, ist letztlich spekulativ. Denn es ist nicht sicher, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Jemen von der dort weiträumig herrschenden humanitären Lage unbetroffen bleiben würde. Einer Entscheidung zum nationalen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedarf es nicht, weil es sich bei den Abschiebungsverboten aus § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt (vgl. nur OVG Bautzen, Urteil vom 16. August 2019 – 1 A 342.18 A, juris Rn. 49). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Gewährung internationalen Schutzes. Der am 1. Dezember 2002 geborene Kläger ist jemenitischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens. Er reiste – zusammen mit seinem Vater und drei seiner Geschwister – am 29. März 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 3. April 2019 einen Asylantrag. In seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 8. April 2019 gab der Vater des damals noch minderjährigen Klägers u.a. an, dass diesem die Zwangsrekrutierung durch die Parteien des im Jemen herrschenden bewaffneten Konflikts gedroht habe. Er, der Vater des Klägers, sei bereits einmal konkret angesprochen und aufgefordert worden, seine Söhne den Houthis zur Verfügung zu stellen. Unmittelbar danach habe er sich zur Flucht mit seinen Kindern entschieden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 31. Januar 2020, zugestellt am 6. Februar 2020, den Antrag auf Asylanerkennung ab, erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Jemen zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt u. a. aus, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliege, weil der Vater des Klägers in arbeitsfähigem Alter sei und über Schulbildung und Berufserfahrung verfüge. Es sei ihm daher zuzumuten, in Jemen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und so eine existenzsichernde Grundlage auch für den Kläger zu schaffen. Mit seiner am 10. Februar 2020 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger hat mit der Klage ursprünglich auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes begehrt. Insoweit hat der die Klage zurückgenommen und beantragt nunmehr nur noch, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2020 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich des Jemen vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die Asylakte des Klägers verwiesen.